{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.06.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00515_27-06-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219340&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8ffd34580eb7c1c18c3bdd6a7c8e4bab"}, "Num": [" VB.2018.00515"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00515"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00515"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00515"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung des Quartierplanverfahrens | Einleitung des Quartierplanverfahrens. Die Einleitung eines Quartierplans zur Erschliessung eines Grundst\u00fccks ist zwar nicht ausgeschlossen, gleichzeitig besteht aber auch kein Zwang dazu. Vorliegend k\u00f6nnte die Erschliessung des fraglichen Grundst\u00fccks auch von den Eigent\u00fcmern selber als superprivates Vorhaben an die Hand genommen oder in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Erschliessungsvertrag mit der Gemeinde geregelt werden. Denkbar w\u00e4re auch ein Teilquartierplan. Diesfalls k\u00f6nnten die davon nicht betroffenen Parzellen aus dem Quartierplanperimeter entlassen werden (E. 5.1). Entgegen den Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin geht es bei der Einleitung des Quartierplans vornehmlich um die Erstellung des geplanten Bushofs (E. 5.2). Einige Liegenschaften im Quartierplanperimeter m\u00fcssten dem Bushof weichen. Dabei ist zu bedenken, dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens entgegen dessen Zweck eine \u00dcberbauung dieser Grundst\u00fccke nicht mehr vorgesehen ist und diese deshalb einer an die Zentrumszone Z2 angepassten Erschliessung nicht bed\u00fcrften. Dem Hauptzweck des Quartierplans, alle Grundst\u00fccke innerhalb des Quartierplangebiets zu erschliessen bzw. einer baulichen Nutzung zuzuf\u00fchren, w\u00fcrde damit in Bezug auf einen doch erheblichen Teil des Quartierplangebiets nicht entsprochen. Schon dies spricht gegen die Einleitung des Quartierplans (E. 6.1). Zwar liegt die Realisierung des Bushofs im \u00f6ffentlichen Interesse eines breiten potenziellen Nutzerkreises. Allerdings sind diese Interessen vorliegend den privaten Interessen eines einzelnen Grundeigent\u00fcmers im Quartierplangebiet \u2013 der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 gleichzusetzen. Wenn aber die Einleitung des Quartierplans nur der Befriedigung von \u2013 nicht in erster Linie den Quartierplangenossen dienenden \u2013 Spezialw\u00fcnschen eines Grundeigent\u00fcmers dient, spricht dies gegen deren Zul\u00e4ssigkeit (E. 6.2). Sodann ist es praktisch ausgeschlossen, dass den Grundeigent\u00fcmern, deren Liegenschaften dem Bushof weichen m\u00fcssten, ein Realersatz innerhalb desQuartierplangebiets geschaffen werden k\u00f6nnte (E. 6.3). Dass ein Auskauf als ultima ratio im Rahmen des Quartierplans vorliegend m\u00f6glich w\u00e4re, ist wenig wahrscheinlich (E. 6.4). Insgesamt verm\u00f6gen die Interessen der Beschwerdef\u00fchrerin die privaten Interessen der Beschwerdegegnerschaft jedenfalls nicht zu \u00fcberwiegen (E. 7.1). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:38", "Checksum": "f2acb9a305a31c5abfef5be55874199d"}