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Geschäftsnummer: VB.2018.00518  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung)


Einem Wechsel des für einen Sozialhilfeempfänger zuständigen Sozialzentrums innerhalb desselben Gemeinwesens kommt nicht Verfügungscharakter zu (E. 2). Es erfolgt dabei keine Bekanntgabe von Personendaten i.S.v. § 17 IDG. Mangels Rechtsschutzinteresses hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Verfügung über den Realakt (E. 3).

Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses mit Schulden des Beschwerdeführers aus früheren Verfahren (E. 5.2).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
KOSTENVORSCHUSS
REALAKT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
RECHTSVERWEIGERUNG
SOZIALHILFEEMPFÄNGER
VERFÜGUNG
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 17 IDG
§ 10c VRG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00518

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 11. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Rechtsverweigerung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A wird von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich seit 2009 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

II.  

A. Am 5. Januar 2018 wurde gegen A ein Hausverbot für das Sozialzentrum B ausgesprochen, nachdem er den für ihn zuständigen Sozialarbeiter tätlich angegriffen hatte. Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte ihm das Sozialzentrum B mit, für seine weitere Betreuung sei mit sofortiger Wirkung das Sozialzentrum C zuständig. Ebenfalls am 9. Januar 2018 verhängte das Sozialzentrum C gegen A ein Hausverbot. In der Folge verlangte A vom Sozialzentrum B eine Begründung und Rechtsmittelbelehrung für den Zuständigkeitswechsel, eventuell sei darüber eine anfechtbare Anordnung zu erlassen.

B. Mit Schreiben vom 11. Februar 2018 beschwerte sich A bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich, dass seine Eingabe an das Sozialzentrum B unbeantwortet geblieben sei, und wiederholte seine Begehren auf Zustellung einer Begründung und Rechtsmittelbelehrung und eventuellen Erlass einer anfechtbaren Anordnung. Am 6. März 2018 teilte ihm die Geschäftsführerin der Sozialbehörde mit, das Schreiben des Sozialzentrums B vom 9. Januar 2018 habe ihm eine zulässige Neuregelung der amtsinternen Zuständigkeit angezeigt, deren Anfechtung ihm mangels Rechtsschutzinteresse nicht möglich sei. Die ausgebliebene Behandlung seiner Begehren stelle deshalb keine Rechtsverweigerung dar.

C. Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe gelangte A daraufhin an den Bezirksrat Zürich und verlangte im Wesentlichen, das von ihm als Nichteintretensentscheid betrachtete Schreiben vom 6. März 2018 sei aufzuheben und seinen Begehren vom 11. Februar 2018 sei zu entsprechen. Der Bezirksrat nahm die Eingabe als Rechtsverweigerungsrekurs entgegen, den er mit Beschluss vom 19. Juli 2018 abwies.

III.  

A. Dagegen erhob A am 29. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 19. Juli 2018 sei aufzuheben und die zuständige Sozialbehörde anzuweisen, über seine Anträge vom 11. Februar 2018 zu entscheiden. Im Eventualstandpunkt beantragte er sinngemäss eine Behandlung dieser Anträge im Beschwerdeverfahren.

B. Nach entsprechender Aufforderung mit Präsidialverfügung vom 30. August 2018, wegen ausstehender Kosten aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Kaution zu leisten, zahlte A fristgerecht einen Kostenvorschuss ein.

C. Der Bezirksrat Zürich verzichtete mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich reichte am 25. Oktober 2018 eine Stellungnahme ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs (wie auch mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde, vgl. § 41 VRG) unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich dem der Verfügung. Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00458, E. 3.2).

2.2 Gleich wie die Zuteilung eines Beraters für einen Sozialhilfeempfänger, welche die Rechtsprechung nicht als Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG betrachtet (vgl. VGr, 2. Oktober 2014, VB.2014.00149, E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht), kommt auch einem Wechsel des für einen Sozialhilfeempfänger zuständigen Sozialzentrums innerhalb der Stadt Zürich kein Verfügungscharakter zu, weil damit keine Rechte oder Pflichten begründet, abgeändert, aufgehoben oder festgestellt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen seine Rechte und Pflichten als Sozialhilfeempfänger nämlich gegenüber der gemäss § 32 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) örtlich zuständigen Stadt Zürich und nicht gegenüber einem bestimmten Sozialzentrum. Die Vorinstanz betrachtete den amtsinternen Zuständigkeitswechsel daher zu Recht als Realakt.

3.  

3.1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat und durch einen Realakt in seinen Rechten oder Pflichten berührt ist, kann von der zuständigen Behörde gemäss § 10c VRG verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft, deren Folgen beseitigt oder deren Widerrechtlichkeit feststellt. Nur Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen und solcherart sind, dass sie die persönliche Freiheit bedeutend einschränken oder die Persönlichkeit ernsthaft beeinträchtigen, begründen aber ein Rechtsschutzbedürfnis (VGr, 27. Oktober 2017, VB.2017.00299, E. 5.3). Das schutzwürdige Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (Alain Griffel in: Derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10c N. 22).  

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Zuständigkeitswechsels würden dem Sozialzentrum C besondere Personendaten bekanntgegeben, auf die es zuvor keinen Zugriff gehabt habe. Dabei verkennt er, dass die Änderung des zuständigen Sozialzentrums keine Bekanntgabe von besonderen Personendaten im Sinn von § 17 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) zur Folge hat. Der Beschwerdeführer wird weiterhin von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich betreut; durch den Zuständigkeitswechsel erlangt nicht ein anderes öffentliches Organ im Sinn von § 3 IDG Kenntnis von besonderen Personendaten. Andere Gründe, weshalb den Beschwerdeführer durch den Zuständigkeitswechsel ein Nachteil treffen könnte, der ihm gemäss § 10c VRG den Anspruch auf Erlass einer Anordnung über den fraglichen Realakt vermitteln würde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere stellt auch die bei der Vorinstanz beanstandete grössere Entfernung zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sozialzentrum C keinen solchen Nachteil dar, zumal das Sozialzentrum C gegen den Beschwerdeführer ohnehin ein Hausverbot verhängt hat.

4.  

Der behördeninterne Wechsel der Zuständigkeit für die Betreuung des Beschwerdeführers vom Sozialzentrum B zum Sozialzentrum C stellte nach den vorstehenden Erwägungen keine anfechtbare Anordnung dar, gegen die ein Rechtsmittel verfügbar gewesen wäre. Mangels schutzwürdigen Interesses und ausreichenden Berührtseins in eigenen Rechten oder Pflichten bestand auch kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer Anordnung gestützt auf § 10c VRG. Die Sozialbehörde war demzufolge nicht verpflichtet, auf die vom Beschwerdeführer am 11. Februar 2018 gestellten Begehren einzutreten, weshalb im Verzicht auf einen förmlichen Nichteintretensentscheid auch keine Rechtsverweigerung erblickt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich folglich im Haupt- wie auch im Eventualpunkt als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Soweit der geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor Kosten aus früheren Verfahren schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 30. August 2018 ausdrücklich hingewiesen. Die Forderung des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 787 ff.; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.2). Die Abrechnung hat das zentrale Inkasso der Zürcher Justiz vorzunehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Kaution bezogen.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Die Kasse des Verwaltungsgerichts wird angewiesen, den nach Abzug der Verfahrenskosten verbleibenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss dem Zentralen Inkasso des Zürcher Obergerichts weiterzuleiten.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an …