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VB.2018.00520
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Januar 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben: I. A, geboren am … 1991 und Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs Grossbritannien, hielt sich im Rahmen des Familiennachzugs vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2011 in der Schweiz auf. Er reiste am 1. Oktober 2012 erneut in die Schweiz und erhielt eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche. Nachdem er einen unbefristeten Arbeitsvertrag abschliessen konnte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt, befristet bis 31. März 2018. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. November 2014 wurde A wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse verurteilt. Ab Februar 2015 war A auf Sozialhilfe angewiesen und seit November 2015 ist er aufgrund einer paranoiden Schizophrenie zu 100 % arbeitsunfähig. In der Folge stellte er am 4. November 2016 einen Antrag auf eine IV-Rente. Mit Verfügung vom 13. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, da er nicht mehr über einen Arbeitsnehmerstatus verfüge und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. April 2017. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Juli 2018 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 10. Januar 2019. III. Mit Beschwerde vom 30. August 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und sein Rechtsanwalt sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei, welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA hernach automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach 18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und 199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014 S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). In diesem Sinn bestimmt der hier allerdings noch nicht anwendbare Art. 61a Abs. 4 AIG nunmehr, dass bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf Monaten die Aufenthaltsbewilligung frühestens nach sechs Monaten und spätestens mit dem Ende des Anspruchs für Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt. Nach längerer Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere, befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3; kritisch hierzu Pirker, S. 1222 f.). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2). 2.4 Darüber hinaus sieht Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70, auf welche Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA verweist, besteht ein Verbleiberecht für den "Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, wenn er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat". Ein Verbleiberecht infolge Arbeitsunfähigkeit setzt somit eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993, I-2925, Rnr. 18). Zudem ist erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat; nur dann rechtfertigt es sich, seine Rechte als Wanderarbeitnehmer über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu lassen (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (BGE 141 II 1 E. 4.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2015 dauerhaft arbeitsunfähig gewesen sei. Ende Februar 2014 sei er unfreiwillig arbeitslos geworden und in der Zeit danach habe er sich nicht ernsthaft darum bemüht, eine neue Stelle zu finden. Das Praktikum im November 2014 könne angesichts der kurzen Dauer und der ohnehin bloss symbolischen Entlöhnung nicht berücksichtigt werden. Demnach habe Beschwerdeführer die Eigenschaft als Arbeitnehmer nach 18 Monaten, also Ende August 2015 und damit vor Eintritt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit verloren. Daher könne der Beschwerdeführer auch kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA ableiten. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zunächst festgehalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Arbeitnehmereigenschaft nach 18 Monaten bzw. zwei Jahren unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren gehe. Weshalb die Vorinstanz sodann eine Frist von 18 Monaten anwandte und nicht von zwei Jahren ausgegangen sei, habe sie nicht weiter erläutert. Im zweiten Fall hätte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts seiner dauerhaften Arbeitsunfähigkeit noch über die Arbeitnehmereigenschaft verfügt. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass er sich nach Verlust seiner ursprünglichen Anstellung sehr wohl um eine Stelle bemüht und sich mehrfach beworben habe. Er habe dann auch eine Praktikumsstelle gefunden, diese allerdings umgehend wieder verloren, was nahelege, dass seine Krankheit bereits in diesem Zeitpunkt bemerkbar gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Gesundheitszustands bei der Stellensuche stark eingeschränkt gewesen sei und diese auch mit den Stellenverlusten im Zusammenhang stehe. Angesichts der vorliegenden spezifischen Umstände sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er die Arbeitnehmereigenschaft 18 Monaten nach Verlust der ursprünglichen Arbeitsstelle verloren habe. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer war vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2014 bei der Firma C angestellt. Aufgrund eines Vorfalls am 6. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung freigestellt und das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2014 gekündigt. Zu diesem Vorfall liegen keine genaueren Angaben vor. Die nächste Anstellung fand der Beschwerdeführer als englischsprachiger Praktikant bei …. Dieses Praktikum dauerte allerdings lediglich vom 3. bis 10. November 2014. Weitere Arbeitsstellen in der Schweiz kann der Beschwerdeführer nicht vorweisen. Er bringt zwar vor, dass er sich mehrfach beworben habe (in diversen Arbeitsbereichen, zum Teil auch bei englischsprachigen Firmen) und nur Absagen erhalten habe. Seine Vorbringen bleiben indes weitgehend unsubstanziiert und er legte kein einziges Bewerbungs- bzw. Absageschreiben vor. Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer mehreren Terminen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), teilweise unentschuldigt, ferngeblieben ist. Ab Februar 2015 musste er sodann mit Sozialhilfe unterstützt werden. Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer seit November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig ist. In der Folge wurde ihm mit Verfügung 12. April 2018 der IV-Stelle Zürich eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 3.3.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 28. November 2016 der Psychiatrischen Klinik D wurde beim Beschwerdeführer im November 2015 erstmals der Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie gestellt. Anamnestisch lasse sich erheben, dass bereits einige Monate vor Klinikeintritt am 30. November 2015 eine Teilsymptomatik bestanden habe. Der Bericht hält weiter fest, dass beim Beschwerdeführer bis mindestens Frühjahr 2015 von einer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen sei. Gemäss Arztbericht vom 6. Dezember 2016 der psychiatrischen Klinik D zuhanden der IV-Stelle wurde beim Beschwerdeführer paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak (Abhängigkeitssyndrom), psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen (schädlicher Gebrauch von Alkohol, Cannabis und Koffein) diagnostiziert. Der Beschwerdeführer musste deswegen bisher zweimal stationär behandelt werden: erstmals vom 30. November 2015 bis 2. März 2016 und ein weiteres Mal vom 5. August 2016 bis 19. August 2016. Zur persönlichen und beruflichen Anamnese hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer sein Studium aufgrund einer ersten depressiven Episode abgebrochen habe und danach kurzzeitig bei … tätig gewesen sei, bis er entlassen worden sei. Bewerbungen bei …, … und … seien abgelehnt worden. Der einzige regelmässige soziale Kontakt des Beschwerdeführers bestehe zu Leuten im Internet. Zur Krankheitsentwicklung enthält der Arztbericht unter anderem Folgendes: Der Beschwerdeführer habe aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode aufgehört zu studieren und habe damals Suizidgedanken gehabt. Eine psychopharmakologische, stationäre oder ambulant psychiatrische Behandlung habe er vor Eintritt in die psychiatrische Klinik D nie in Anspruch genommen. In die psychiatrische Klinik D kam er per Fürsorgerische Unterbringung bei Selbst- und Fremdgefährdung mit Morddrohungen gegenüber seinem Mitbewohner und Suiziddrohung im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation. Während der stationären Behandlung verweigerte der Beschwerdeführer die Einnahme oraler Medikamente und wurde aufgrund wiederholt ausgesprochener konkreter Morddrohungen gegenüber der Mutter, dem Mitbewohner und der knapp dreijährigen Halbschwester, der physischen Attacken auf die Mutter und mehrerer Aggressionsereignisse im stationären Umfeld bei deutlichem Leidensdruck durch paranoide Ängste eine elektive Zwangsbehandlung etabliert. Unter dieser Therapie sei es im Verlauf des mehrmonatigen Klinikaufenthalts zu einem langsamen, aber sukzessiven und vollständigen Abklingen der psychotischen Symptomatik gekommen. Nach Ablauf der Zwangsbehandlung habe der Beschwerdeführer noch im stationären Setting die Medikamente wieder abgesetzt. Zur Prognose hält der Bericht fest, dass der Beschwerdeführer unter einer paranoiden Schizophrenie leide. Sinnestäuschungen seien anamnestisch bekannt und im Vordergrund der Symptomatik stünde gegenwärtig inhaltliche Denkstörungen im Sinn von Wahnwahrnehmungen mit paranoider Verarbeitung der Umwelt und verbalaggressiven Ausbrüchen und Drohungen. Das Zustandsbild des Beschwerdeführers fluktuiere belastungsabhängig, wobei aktuell die psychosozialen Belastungen ihn immer wieder destabilisieren würden. Aufgrund der möglichen bevorstehenden Ausweisung aus der Schweiz sei eine weitere Dekompensation des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Das Schreiben der SVA Zürich vom 22. Dezember 2016 hält zur Stellungnahme der Berufsberatung nach Abstimmung mit dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) fest, dass der Anspruch auf verspätete Erstausbildung gegeben sei, da der Studienabbruch mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Gesundheitsschaden zurückzuführen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass während des Studiums bereits Vorläufer der Schizophrenie vorhanden gewesen seien. Gemäss dem Arztbericht vom 2. Oktober 2017 der psychiatrischen Klinik D war der Beschwerdeführer vom 30. Dezember 2016 bis am 17. Januar 2017 erneut in stationärer Behandlung. 3.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar im Februar 2013 einen unbefristeten Arbeitsvertrag eingegangen ist, das Arbeitsverhältnis allerdings rund ein Jahr später vom Arbeitgeber bereits wieder beendet wurde. Der Beschwerdeführer vermag sodann nicht substanziiert darzutun, dass er sich auch nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle ernsthaft um eine neue Stelle bemüht hätte. Den Terminen zur Stellensuche beim RAV ist er regelmässig (unentschuldigt) ferngeblieben. Auch ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich arbeitsfähig war, was ihm der ärztliche Bericht vom 28. November 2016 zumindest bis Frühjahr 2015 attestiert. Insgesamt zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers davon, dass er nicht ernsthaft gewillt gewesen ist, eine neue Arbeitstätigkeit zu finden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen Arbeitsnehmerstatus vor Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit im November 2015 verloren hat und ihm kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zusteht. 4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Für die Bejahung eines Härtefalls müssen die Kriterien nach Art. 31 VZAE nicht kumulativ erfüllt sein, vielmehr ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben. Die Anerkennung eines persönlichen Härtefalls setzt jedoch nicht voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz der einzige mögliche Ausweg aus der Notlage darstellt. Umgekehrt begründet allein die Tatsache, dass die ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Die Beziehung der Gesuchstellenden zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihnen nicht verlangen kann, in einem anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut integriert ist (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). 4.2 Art. 30 Abs. 1 AIG ist als Kann-Vorschrift formuliert. Da die Anwendung dieser Bestimmung im Ermessen der Migrationsbehörden liegt, vermittelt sie keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Bei der Ermessensausübung haben die Migrationsbehörden gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreitung hin überprüfen darf. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn eine – hier fehlende – Gesetzesbestimmung dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 4.3 Der Beschwerdeführer wuchs bis zu seinem 12. Lebensjahr in E, UK, auf. Danach zog seine Familie für rund zwei Jahre in das Land F und anschliessend für weitere zwei Jahre in das Land G. 2007 reiste der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in die Schweiz und absolvierte hier das Gymnasium. Anschliessend nahm er ein Studium in England in Angriff, welches er allerdings nach rund 10 Monaten abbrechen musste. Danach kehrte der Beschwerdeführer zurück in die Schweiz suchte sich hier eine Arbeitsstelle. Ins Gewicht fällt vorliegend, dass sich der Beschwerdeführer nun bereits seit 12 Jahren in der Schweiz aufhält und somit von einer gewissen Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse auszugehen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer seine Kindheit und ein Teil seiner Jugendjahre in England verbracht, von einem nach wie vor bestehenden tragfähigen Bezug in die dortigen Verhältnisse kann vorliegend allerdings nicht ausgegangen werden. Sein Vater lebt wohl im Land H und Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in England über irgendwelche sozialen Kontakte verfügt, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu betonen, dass der Beschwerdeführer gemäss den ärztlichen Berichten sozial sehr zurückgezogen lebt und es ihm offenbar sehr schwer fällt, soziale Kontakte zu knüpfen. Eine der wenigen Bezugspersonen des Beschwerdeführers, seine Mutter, lebt denn auch in der Schweiz. Mittlerweile lebt der Beschwerdeführer in einem betreuten Wohnheim und er ist auf eine engmaschige und konstante ambulante ärztliche Führung angewiesen, um sich weiterhin zu stabilisieren. Bei einer Wegweisung müsste die bestehende funktionierende Betreuung aufgegeben werden. Eine Wiedereingliederung in seine Heimat dürfte sich angesichts der genannten Umstände als äusserst schwierig erweisen. Der Beschwerdeführer ist zwar gesellschaftlich und wirtschaftlich in der Schweiz vergleichsweise schwach integriert. Dies ist allerdings hauptsächlich auf seine psychische Erkrankung und die bei ihm spezifisch vorliegende Problematik (sozialer Rückzug, Verarmung der Sprache, Mangel in Krankheitseinsicht) zurückzuführen. Auch die strafrechtliche Verurteilung vom 27. November 2014 wegen Drohung dürfte im Zusammenhang mit seiner Erkrankung stehen. So ergibt sich aus den Arztberichten, dass insbesondere Morddrohungen seinem Krankheitsbild entsprechen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung ist für den Beschwerdeführer mit grossen Nachteilen verbunden und sein Schicksal ist verglichen mit dem Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung in gesteigertem Mass infrage gestellt. 4.4 Unter diesen Umständen erweist sich die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung als unverhältnismässig. Indem der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers dennoch wiederrief, übte er das ihm zustehende Ermessen in rechtsverletzender Weise aus. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. 5. Der Beschwerdeführer obsiegt sowohl im Rekursverfahren als auch im Beschwer-deverfahren vor Verwaltungsgericht, weshalb die Kosten des Rekurs- und des Beschwer-deverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat der Beschwerdegegner für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 6. 6.1 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG. 6.2 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 6.3 Zu prüfen ist das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands: Für seine Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren stellte Rechtsanwalt B Fr. 1'536.60 (inkl. MWST) in Rechnung. Mit Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden die Auslagen von Rechtsanwalt B gedeckt. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erweist sich somit ebenfalls als gegenstandslos. 7. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 17. Juli 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |