{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.11.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00522_29-11-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219774&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "57cf280d3fb781d138d7abb244c03b79"}, "Num": [" VB.2018.00522"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.29.1  VB.2018.00522"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.29.1  VB.2018.00522"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.29.1  VB.2018.00522"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Altlastensanierung | Altlastensanierung, Verf\u00fcgungswiderruf, Dringlichkeit der Sanierung. Bei der angefochtenen Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, da das altlastenrechtliche Verfahren insgesamt nicht abgeschlossen wird (E. 1.2). Ein unzumutbarer Nachteil kann auch vorliegen, wenn es aufgrund der Verfahrensdauer rechtsstaatlich unzumutbar w\u00e4re, die Parteien auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen; ein solcher Fall liegt hier vor (E. 1.4). Der Widerruf einer Verf\u00fcgung kommt nur bei fehlerhaften, also rechtswidrigen Verf\u00fcgungen in Betracht, wobei die Fehlerhaftigkeit urspr\u00fcnglicher oder nachtr\u00e4glicher Natur sein kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen sich beim Widerruf das Interesse an der richtigen Durchf\u00fchrung des objektiven Rechts und dasjenige am Vertrauensschutz gegen\u00fcber, die gegeneinander abzuw\u00e4gen sind (E. 3.1). Die Festlegung der Dringlichkeit der Sanierung in Abh\u00e4ngigkeit vom Schutzgut Grundwasser dient wichtigen \u00f6ffentlichen Interessen. Letztere haben Vorrang vor den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers an einer optimalen Abstimmung der Sanierungspflicht der Gemeinde auf seine Baupl\u00e4ne. Der Widerruf ist nicht zu beanstanden (E. 3.4.3 ff.). Ein Sanierungsbedarf ist gegeben (E. 4). Die Beh\u00f6rde beurteilt die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung. Diese ergeben sich aus der Gef\u00e4hrdungsabsch\u00e4tzung in der Detailuntersuchung. Entscheidend ist das Gefahrenpotenzial des belasteten Standorts, d.h. sein Schadstoffpotenzial (Art, Lage, Menge und Konzentration der Schadstoffe), sein Freisetzungspotenzial (Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der Schadstofffl\u00fcsse) sowie Lage und Bedeutung der gef\u00e4hrdeten Umweltbereiche. Dem Grundsatz nach ist eine Sanierung umso dringlicher, je h\u00f6her die von einem Standort ausgehende, potenzielle Umweltgef\u00e4hrdung (Schadensausmass) ist und je fr\u00fcher diese Umweltgef\u00e4hrdung einzutreten droht (E. 5.1). Ein Beizug der einschl\u00e4gigen Vollzugshilfen des BAFU f\u00fchrt zu einer mittleren Dringlichkeit (E. 5.6). TeilweiseGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:55", "Checksum": "efd27687308836f5d020a3c6d3bede12"}