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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00527
Verfügung
des Einzelrichters
vom 22. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiberin
Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit
Verfügung vom 12. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung des jordanischen Staatsangehörigen A (geboren am …1973),
da er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2017
unter anderem wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt worden war.
1.2 Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis
19. September 2018.
1.3 Hiergegen
liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 30. August 2018 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben, mit dem Antrag, der vorinstanzliche
Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwerdeführers.
Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2018 wurde
der Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 28'749.85
schuldete, aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'060.-
zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht
vernehmen.
Gestützt auf ein Fristerstreckungsgesuch vom
27. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses letztmals bis 29. Oktober 2018 erstreckt.
Der am 29. Oktober 2018 fällige Kostenvorschuss ging
bei der Kasse des Verwaltungsgerichts bis heute nicht ein.
2.
2.1 Ein
Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht
eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,
wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer
zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15
Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.2 Wie
erwähnt schuldet der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz noch Kosten aus
früheren Verfahren, weshalb er mit Präsidialverfügung vom 4. September
2018 zu Recht angehalten wurde, die Verfahrenskosten sicherzustellen,
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der Beschwerdeführer
hat die ihm mit Schreiben vom 28. September 2018 eingeräumte
Fristerstreckung zur Leistung der Kaution unbenutzt verstreichen lassen und den
Kostenvorschuss damit nicht fristgerecht geleistet. Androhungsgemäss ist auf
die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1
lit. a VRG) nicht einzutreten.
3.
A ist eine neue Ausreisefrist
anzusetzen, wobei eine solche bis 7. Januar 2019 als angemessen erscheint
(Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
[AuG]). Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und
Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der
Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den
Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land
zu entfernen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende
Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
A wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 7. Januar 2019
bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …