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Geschäftsnummer: VB.2018.00527  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung


Nichteintreten, da der BF die Kaution nicht fristgerecht geleistet hat.
 
Stichworte:
- keine -
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00527

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

 

 

 

 

Der Einzelrichter erwägt:

 

1.  

1.1 Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des jordanischen Staatsangehörigen A (geboren am …1973), da er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2017 unter anderem wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war.

1.2 Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 21. Juni 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. September 2018.

1.3 Hiergegen liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 30. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Entschädigungsfolge zugunsten des Beschwerdeführers.

Mit Präsidialverfügung vom 4. September 2018 wurde der Beschwerdeführer, der dem Obergericht noch Kosten von Fr. 28'749.85 schuldete, aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'060.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Gestützt auf ein Fristerstreckungsgesuch vom 27. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses letztmals bis 29. Oktober 2018 erstreckt.

 

Der am 29. Oktober 2018 fällige Kostenvorschuss ging bei der Kasse des Verwaltungsgerichts bis heute nicht ein.

2.  

2.1 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (§ 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.2 Wie erwähnt schuldet der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz noch Kosten aus früheren Verfahren, weshalb er mit Präsidialverfügung vom 4. September 2018 zu Recht angehalten wurde, die Verfahrenskosten sicherzustellen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Der Beschwerdeführer hat die ihm mit Schreiben vom 28. September 2018 eingeräumte Fristerstreckung zur Leistung der Kaution unbenutzt verstreichen lassen und den Kostenvorschuss damit nicht fristgerecht geleistet. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG) nicht einzutreten.

3.  

A ist eine neue Ausreisefrist anzusetzen, wobei eine solche bis 7. Januar 2019 als angemessen erscheint (Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Sollte ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die reduzierten Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.        A wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 7. Januar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …