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VB.2018.00532
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D, 5. E,
Nr. 4 und 5 gesetzlich vertreten durch die Eltern Nr. 1 und 2,
Nr. 1–3 vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1975 geborener Staatsangehöriger Mazedoniens, reiste im Jahr 1994 in die Schweiz und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 14. Juli 1995 heiratete er die 1976 geborene B, eine in der Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Kosovos. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Aus der Ehe gingen die Kinder C (geboren 1997), D (geboren 2000) und E (geboren 2004) hervor; C und D sind heute Staatsangehörige der Schweiz. A verliess die Schweiz Ende Juli 2000, reiste aber bereits im März 2001 erneut in die Schweiz ein und erhielt in der Folge wieder eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Nachdem A gemeinsam mit seinen Familienangehörigen bereits von August 1996 bis Juli 1997, Dezember 1997 bis November 1998 und Februar 1999 bis Januar 2000 durch die öffentliche Fürsorge unterstützt werden musste, war er von Mai 2002 bis November 2008, Juni 2009 bis Mai 2011 sowie 1. Dezember 2013 bis August 2016 auf Sozialhilfe angewiesen; von Mai 2002 bis August 2016 betrug der Sozialhilfebezug der Familie insgesamt Fr. 582'161.35. Ab dem Jahr 1997 kam A zudem seinen finanziellen Verpflichtungen nur noch ungenügend nach; bis Juni 2016 lagen gegen ihn insgesamt 143 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 166'599.63 vor. Das Migrationsamt ermahnte A aufgrund der offenen Verlustscheine mit Schreiben vom 19. September 2013 und verwarnte ihn aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 unter Androhung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. Februar 2017 wies das Migrationsamt ein Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 22. Mai 2017. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. Juni 2018 in der Hauptsache ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 17. September 2018. III. A, C, D und E sowie B (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) liessen am 4. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem liessen sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ersuchen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 12. September 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 13. Februar 2019 reichte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht einen Beschluss der Sozialbehörde G vom 24. Januar 2019 ein, wonach unter anderem die Sozialhilfe per 31. Januar 2019 eingestellt werde. Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu am 11. März 2019 Stellung. Mit Verfügung vom 17. April 2019 forderte der Referent die Beschwerdeführenden sodann auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug für A einzureichen; dem kamen die Beschwerdeführenden am 17. Mai 2019 nach und nahmen zugleich Stellung zum Inhalt des Betreibungsregisterauszugs. Die Kammer erwägt: 1. Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.). 2. Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe die Beschwerdeführer 3 bis 5 zu Unrecht nicht angehört, obwohl dies nach Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) geboten sei. Aus dieser Bestimmung ergibt sich kein Anspruch auf eine persönliche bzw. mündliche Anhörung der Kinder. Die Anhörung der Kinder kann je nach der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalls auch schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden (vgl. den Wortlaut von Art. 12 KRK). Als erforderlich erweist sich eine Anhörung nur, wenn dies zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts notwendig ist (BGr, 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 5.1; 12. Juni 2012, 2C_506/2012, E. 2.2.2; 4. Mai 2010, 2C_599/2009, E. 3). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer 3 und 4 volljährig sind, wurden schon vor Vorinstanz alle Kinder des Beschwerdeführers 1 als Partei ins Verfahren miteinbezogen und konnten ihre Interessen damit hinreichend einbringen. Damit sind die Anforderungen von Art. 12 KRK erfüllt. Der Sachverhalt erweist sich sodann im Hinblick auf die Kindsinteressen als hinreichend geklärt. Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, die Beschwerdeführer 3 bis 5 auch noch persönlich anzuhören; aus dem gleichen Grund besteht auch keine Veranlassung, dies vor Verwaltungsgericht zu tun. 3. 3.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (die weiteren in Art. 43 Abs. 1 AIG aufgeführten Voraussetzungen sind erst per 1. Januar 2019 in Kraft getreten und hier noch nicht relevant). Dieser Anspruch erlischt indes nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe abhängt, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 10; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Nach der auch auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechtsprechung zum Familiennachzug muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr, 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 4. Juni 2015, 2C_456/2014, E. 3.2). 3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann auch widerrufen werden, wenn eine ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung liegt nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) in der bis Ende 2018 gültigen Fassung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen vor. Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). 3.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich die Nichtverlängerung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch aus dessen Ziff. 2 ergibt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; 135 II 377 E. 4.3; BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGr, 14. November 2018, 2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ist zudem massgebend, ob sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet haben (BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; Hunziker, Art. 62 N. 51). Hinsichtlich der Schuldenwirtschaft ist zu berücksichtigen, dass Personen, die betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren – insbesondere Lohnpfändungen – unterliegen, keine Möglichkeit haben, ausserhalb des Verfahrens Schulden zu tilgen; von entscheidender Bedeutung ist in solchen Fällen, ob in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft wurden (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1 mit Hinweis). 4. Der Beschwerdeführer 1 war mit seinen Familienangehörigen mit einigen Unterbrüchen praktisch seit der Einreise auf Sozialhilfe angewiesen; allein seit dem Jahr 2002 betrug der Gesamtbetrag bezogener Unterstützungsleistungen rund Fr. 600'000.-. Der Beschwerdeführer 1 ist sodann auch zum heutigen Zeitpunkt auf Sozialhilfe angewiesen und eine Ablösung ist derzeit nicht absehbar. Daran ändert auch die von der Sozialbehörde G am 24. Januar 2019 beschlossene Einstellung der Sozialhilfe per Ende Januar 2019 nichts, da die Sozialhilfe aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt wurde und nicht, weil der Beschwerdeführer 1 ein existenzsicherndes Einkommen erzielte. Damit erfüllt er grundsätzlich den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer 1 unverständlicherweise jahrelang gewähren liess und ihn erst mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit verwarnte. In der Folge gelang es dem Beschwerdeführer 1, sich per Ende August 2016 vollständig von der Sozialhilfe zu lösen; im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung war der Beschwerdeführer 1 arbeitstätig und in der Lage, für den Lebensunterhalt der Familie aufzukommen. Am 20. April 2017 erlitt er einen Unfall und war in der Folge arbeitsunfähig, weshalb er seine Anstellung wieder verlor. Offenbar verweigerten sowohl die Unfallversicherung des Arbeitgebers als auch die Sozialversicherungsanstalt in der Folge die Ausrichtung von Geldleistungen. Gegen beide Entscheide scheinen Rechtsmittel ergriffen worden zu sein; der heutige Verfahrensstand ergibt sich indes nicht aus den Akten. Die Vorinstanz schloss allein gestützt auf den in den Akten liegenden Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt, dass beim Beschwerdeführer 1 in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, weshalb diesbezüglich keine Unklarheiten bestünden, die ein Zuwarten mit dem migrationsrechtlichen Entscheid bis zum Abschluss der entsprechenden Verfahren notwendig machten. Dieser Schluss ist nicht haltbar. Der Vorbescheid der Sozialversicherungsanstalt stellt nur eine (summarische) vorläufige Würdigung des Sachverhalts dar, die sich im Wesentlichen auf einen Verweis auf die Schlussfolgerungen der Unfallversicherung beschränkt und zudem in Widerspruch zu den in den Akten liegenden Arztzeugnissen steht, in welchen dem Beschwerdeführer 1 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Die Vorinstanz hätte sich nicht darauf beschränken dürfen, auf den Vorbescheid im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu verweisen, sondern zumindest die sozialversicherungsrechtlichen Akten beiziehen müssen. Aufgrund der vorliegenden Akten lässt sich jedenfalls nicht abschliessend beurteilen, ob der Beschwerdeführer 1 zum heutigen Zeitpunkt arbeitsfähig ist bzw. ob er Aussicht auf Renten der Unfall- sowie der Invalidenversicherung hat. Damit bleibt auch unklar, ob die erneute Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist. Der Sachverhalt erweist sich insofern als nicht hinreichend erstellt. Daran ändert auch nichts, dass die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer 1 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwirft und deshalb die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen einstellte; inwiefern die fraglichen Vorwürfe zutreffen, bedarf ebenfalls näherer Abklärung, zumal die Beschwerdeführenden eine schuldhafte Pflichtverletzung bestreiten; allein aus dem Beschluss vom 24. Januar 2019 lässt sich deshalb ebenfalls nicht auf eine schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit schliessen. Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung indes alternativ auch damit, der Beschwerdeführer 1 habe Schuldenwirtschaft betrieben. Im Folgenden bleibt deshalb zu prüfen, wie es sich mit diesem Widerrufsgrund verhält. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden reichten dem Verwaltungsgericht einen aktuellen Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 9. Mai 2019 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 insgesamt 167 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 207'807.13 aufweist; zudem wurden Mitte März und Anfang April 2019 zwei weitere Betreibungen gegen den Beschwerdeführer 1 eingeleitet, wobei kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Der Beschwerdeführer 1 erwirkte bereits im Jahr 1997 einen ersten Verlustschein; im Jahr 2006 wies er insgesamt 56 offene Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 48'750.- auf. Mitte 2013 wies er bereits 106 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 92'043.03 und Mitte 2016 143 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 166'599.65 auf; der jüngste Verlustschein beruht auf einer am 27. November 2018 eingeleiteten Betreibung. Angesichts des langen Zeitraums, während dem der Beschwerdeführer 1 seinen finanziellen Verpflichtungen nur ungenügend nachkam und angesichts des hohen Gesamtbetrags offener Schulden liegt offenkundig nicht nur Liederlichkeit, sondern eine mutwillige Nichtbezahlung finanzieller Verpflichtungen vor. Seine Behauptung, es habe sich bei den entstandenen Schulden um "notwendige Ausgaben" gehandelt, ist nicht stichhaltig, da die Gesamtfamilie während der fraglichen Zeit fast ununterbrochen von der öffentlichen Fürsorge abhängig und der notwendige Lebensunterhalt demnach durch öffentliche Gelder gedeckt war. Damit erfüllt der Beschwerdeführer 1 den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. 5.2 Der Beschwerdeführer 1 häufte in den vergangenen 20 Jahren ohne ersichtlichen Grund einen erstaunlichen Schuldenberg an. Weder ein erstes Mahnschreiben vom 19. September 2013 und eine Verwarnung vom 21. Oktober 2014 noch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens führten zu einer Verhaltensänderung. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 9. Mai 2019 ergingen nach der Verwarnung vielmehr weitere 45 Verlustscheine über einen Gesamtbetrag von Fr. 70'682.85; allein seit Anfang 2018 erwirkte der Beschwerdeführer 1 neun Verlustscheine; zudem sind weitere drei Betreibungen über insgesamt Fr. 2'975.55 noch hängig, ohne dass Rechtsvorschlag erhoben worden wäre. Der Beschwerdeführer 1 ist damit offenkundig weiterhin nicht gewillt, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Unter diesen Umständen ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 gross. 5.3 Der Beschwerdeführer 1 hält sich – mit einem kurzen Unterbruch – seit bald 24 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf. Trotz der langen Anwesenheit ist er jedoch nur ungenügend in die hiesigen Verhältnisse integriert. So war er während seiner Anwesenheit mehrheitlich auf Sozialhilfe angewiesen und ging nur unregelmässig beruflichen Tätigkeiten nach, obwohl er jedenfalls bis zum Unfall vor zwei Jahren voll erwerbsfähig gewesen wäre. Damit liegt in wirtschaftlicher Hinsicht eine ungenügende Integration vor. Der Beschwerdeführer 1 behauptet sodann zwar, hier verwurzelt zu sein, vermag jedoch nicht darzutun, dass er über die Kernfamilie hinaus vertiefte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung pflegen würde oder sich anderweitig in sozialer Hinsicht hier integriert hätte. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte der Beschwerdeführer 1 in seinem Heimatland, wo seine Eltern sowie zwei Schwestern weiterhin leben; mit seinen Familienangehörigen pflegt er zumindest telefonisch regelmässigen Kontakt. Er will sich zwar nur selten im Heimatland aufgehalten haben, erhielt aber jedenfalls im Jahr 2018 ein Rückreisevisum, um die Eltern während gut zwei Wochen zu besuchen. Demnach hielt er sich zumindest hin und wieder im Heimatland auf und dürfte mit diesem noch genügend vertraut sein, um sich dort schnell wieder zurechtzufinden. Die Beschwerdeführenden 2 bis 5 verfügen je über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht bzw. die Staatsangehörigkeit der Schweiz, weshalb ihr Aufenthaltsrecht bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers 1 nicht betroffen wäre. Allerdings hätte eine Wegweisung die Trennung der Familie zur Folge. Angesichts des grossen öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist diese Folge den Beschwerdeführenden jedoch zumutbar. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält – worauf verwiesen werden kann –, ist auch die Beschwerdeführerin 2 trotz ihrer langen Anwesenheit weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht hier integriert. Namentlich ist nicht ersichtlich, dass sie je aus eigenem Antrieb versucht hätte, die Sozialhilfeabhängigkeit der Familie bzw. die Verschuldung ihres Ehemanns zu reduzieren. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass sie im Jahr 2013 selber 49 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 43'310.20 aufwies. Die Beschwerdeführer 3 und 4 sind mittlerweile volljährig und zählen damit nicht mehr zur eigentlichen Kernfamilie; sie sind in einem Alter, in dem ohnehin eine Loslösung vom Elternhaus stattfindet, weshalb sie von der eingeschränkten Kontaktmöglichkeit zum Vater nicht stark betroffen sind. Anders ist die Sachlage hinsichtlich des Beschwerdeführers 5 zu beurteilen. Dieser ist aber immerhin auch schon 14 ½ Jahre alt und bedarf damit nicht mehr gleich intensiver Fürsorge durch beide Elternteile wie ein jüngeres Kind. Der Kontakt zum Beschwerdeführer 1 kann sodann mittels Telefon, über das Internet oder andere Kommunikationskanäle sowie Ferienbesuche aufrechterhalten werden. Die damit verbundenen Einschränkungen des Familienlebens erweisen sich angesichts des grossen öffentlichen Interesses als zumutbar. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Beschwerdeführenden sind mittellos, die Beschwerdeerhebung war nicht gerade offenkundig aussichtslos und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter macht insgesamt einen Aufwand von 14,8 Stunden sowie Auslagen im Betrag von Fr. 40.90 geltend. Nachdem der Rechtsvertreter die Beschwerdeführenden bereits im Rekursverfahren vertreten hat und sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte Aufwand als zu hoch. Der Rechtsvertreter macht zudem teilweise Aufwand geltend, den er unnötig verursacht hat, indem er zunächst keine Vollmacht der Beschwerdeführenden 2 und 3 einreichte. Insgesamt ist für die Beschwerde ein Aufwand von maximal zehn Stunden noch als angemessen zu betrachten; der geltend gemachte Aufwand ist entsprechend zu kürzen. Für die Stellungnahmen vom 11. März 2019 sowie 17. Mai 2019 ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 1,4 Stunden angemessen, womit insgesamt ein zu vergütender Stundenaufwand von 11,4 Stunden resultiert. Demnach ist der Rechtsvertreter mit insgesamt Fr. 2'745.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 6.4 Es gilt die Beschwerdeführenden auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von Rechtsanwalt F ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zu einem Fünftel auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Rechtsanwalt F wird mit Fr. 2'745.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an … |