{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00540_2020-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219864&W10_KEY=13823216&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2ab588b4182159406aaf319c32b2d60"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00540"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2020  VB.2018.00540"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2020  VB.2018.00540"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2020  VB.2018.00540"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Revision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Z\u00fcrich: Ber\u00fccksichtigung ISOS. Grundeigent\u00fcmer k\u00f6nnen unter Berufung auf die Eigentumsgarantie eine \u00dcberpr\u00fcfung und Anpassung des Nutzungsplans in Bezug nicht nur auf ihr eigenes Grundst\u00fcck, sondern auch auf benachbarte Grundst\u00fccke verlangen, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse erheblich ge\u00e4ndert haben. Voraussetzung ist ein unmittelbarer Bezug zur Nutzung des eigenen Grundeigentums (E. 1.2.3). Die Beschwerdef\u00fchrenden w\u00fcrden aus der Festsetzung einer Kernzone deswegen einen Nutzen ziehen, weil die Kernzonenvorschriften eine Vergr\u00f6sserung der Bauh\u00f6he und -volumen auf Parzellen in der N\u00e4he ihres Grundst\u00fccks verhindern k\u00f6nnten, und dies unabh\u00e4ngig davon, ob die dortigen bestehenden Bauten unter Schutz gestellt werden. Insofern haben sie ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Festsetzung einer Kernzone (E. 1.2.8). Dem ISOS wird die gleiche Bedeutung wie Sachpl\u00e4nen und Konzepten beigemessen. Ein Eintrag im ISOS ist deshalb im Rahmen der kantonalen Richtplanung und damit aufgrund der Beh\u00f6rdenverbindlichkeit von Richtpl\u00e4nen auch im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung zu ber\u00fccksichtigen (E. 2.1). Bei der Erstellung des ISOS wurden die Ortsbilder nach einer einheitlichen wissenschaftlichen Methode bewertet; andere Interessen wurden grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt, und eine Abw\u00e4gung von Schutz- und Nutzungsinteressen fand nicht statt. Die planungs- und baurechtliche Interessenabw\u00e4gung erfolgt jeweils erst im Rahmen eines Planungs- oder Bauvorhabens, wobei s\u00e4mtliche betroffenen Interessen, namentlich auch dem Schutz der bestehenden Bebauung entgegenstehende Interessen, etwa an der Ortsentwicklung und der Verdichtung des Siedlungsgebiets, ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Diese Interessenabw\u00e4gung kann zur Folge haben, dass die Erhaltungsziele nicht oder nur teilweise umgesetzt werden k\u00f6nnen (E. 2.2). Die ISOS-Eintr\u00e4ge m\u00fcssen ernsthaft in die \u00dcberlegungen einbezogen werden. Die entgegenstehenden Interessen d\u00fcrfen nicht bloss generell angerufenwerden, sondern es muss gepr\u00fcft werden, welches Gewicht ihnen unter den jeweiligen konkreten Umst\u00e4nden zukommt (E. 3.2). Der Beschwerdegegner 1 hat sich \u2013 jedenfalls in Bezug auf das strittige Quartier \u2013 im Konfliktfall ausnahmslos gegen jegliche vom ISOS angeregte \u00c4nderung entschieden, und zwar mit der stets gleichen stereotypen Begr\u00fcndung, unabh\u00e4ngig vom Erhaltungsziel gem\u00e4ss ISOS und selbst dann, wenn ausser einer mit dem ISOS unvereinbaren Zonierung keine weiteren entgegengesetzten Interessen vorlagen. Dies kann nur so interpretiert werden, dass die einzelnen ISOS-Eintr\u00e4ge nicht spezifisch gepr\u00fcft und gewichtet wurden (E. 3.5). Das Fehlen der Ber\u00fccksichtigung des ISOS im Rahmen der Nutzungsplanung kann nicht durch die nachtr\u00e4gliche Pr\u00fcfung wettgemacht werden, ob das Ergebnis der Planung haltbar w\u00e4re, wenn das ISOS ber\u00fccksichtigt worden w\u00e4re (E. 3.10.2).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:21:41", "Checksum": "9a6d5a1e177a3378a8e227b4342e3ad7"}