{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00542_05-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218826&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6e878895b6d5facf1f50dc5a596a0cfb"}, "Num": [" VB.2018.00542"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00542"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00542"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00542"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straff\u00e4lligkeit] Entsteht aufgrund einer erneuten Verheiratung ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 2 lit. a AuG zur\u00fccktreten (E. 3.2).  Die Anspr\u00fcche nach Art. 42 AuG erl\u00f6schen unter anderem, wenn Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen. Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erf\u00fcllten Tatbestand zu kn\u00fcpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, hat die Beh\u00f6rde in einer Gesamtbetrachtung unter W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde zu entscheiden. Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen Freiheitsstrafe ausl\u00e4nderrechtlich aus Gr\u00fcnden der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit zun\u00e4chst nur eine Verwarnung ausgesprochen, kann grunds\u00e4tzlich im Falle weiterer, auch geringf\u00fcgiger, Delinquenz auf den vormals gesetzten Widerrufsgrund zur\u00fcckgekommen werden. Die strafrechtliche Verurteilung muss jedoch noch gen\u00fcgend aktuell sein (E. 3.4).  Der Beschwerdef\u00fchrer liess sich weder durch strafrechtliche Probezeiten, strafrechtliche Massnahmen oder ausl\u00e4nderrechtliche Verwarnungen von weiteren Taten abhalten noch von der Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken. Nur wegen seiner besonderen Situation als Ehegatte einer EU-B\u00fcrgerin und aufgrund des grossen Wohlwollens des Beschwerdegegners wurde ihm nach seiner rechtskr\u00e4ftigen Wegweisung nochmals eine allerletzte Chance einger\u00e4umt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den Kanton Z\u00fcrich erteilt. Der Beschwerdef\u00fchrer vermochte jene jedoch nicht zu ergreifen (E. 4.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:51", "Checksum": "ef2036eb0f8a10e2c09e86c4bbc4d2c4"}