|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2018.00542
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. A, ein 1982 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste im Jahr 1992 gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. 1996 wurde er vorläufig aufgenommen, und am 12. Mai 2000 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis 30. April 2008. A trat wiederholt strafrechtlich in Erscheinung: - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001: Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002: Busse von Fr. 90.- wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003: 10 Monate Freiheitsstrafe (bedingt, Probezeit zwei Jahre) sowie Busse von Fr. 200.- wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln; - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003: Busse von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März 2004: drei Monate Gefängnis und Busse von Fr. 300.- wegen Raufhandels und Tätlichkeiten; - Strafbefehl des Bezirksamts Aarau vom 9. August 2005: Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Transportgesetz; - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006: 30 Tage Gefängnis und Busse von Fr. 1'500.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Nichtbeachtens polizeilicher Haltezeichen, Ausführens einer Lernfahrt mit dem Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die Voraussetzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie Lernfahrt ohne Anbringung des "L"-Schildes; - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 4. April 2007: Busse von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; - Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007: 15 Monate Freiheitsstrafe (teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 23. Februar 2006) wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls; Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme zur Suchtbehandlung; - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007: Busse von Fr. 100.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; - Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008: Busse von Fr. 60.- wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz; - Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010: Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Entführung und versuchter Nötigung; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau vom 31. Mai 2012): Busse von Fr. 160.- wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer; - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aaarau vom 22. Juni 2012: Busse von Fr. 60.- wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer; Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau A am 9. Oktober 2003 und am 7. Juni 2006 verwarnt und ihm die Ausweisung aus der Schweiz angedroht hatte, verfügte das Amt am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die von ihm hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juni 2013 (2C_958/2012). Am 7. August 2013 verfügte das Bundesamt für Migration gegen A ein Einreiseverbot ab 21. August 2013 bis 20. August 2018. B. A hatte sich am 9. Oktober 2008 mit einer im Kanton Zürich lebenden schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin verheiratet. Am 6. November 2008 ersuchte er deshalb um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf nicht ein, weil das ausländerrechtliche Verfahren im Kanton Aargau noch hängig war. C. Am 25. September 2012 und am 29. Juli 2013 ersuchte A erneut um eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte daraufhin dem Bundesamt für Migration am 3. September 2013 erfolglos die Aufhebung des Einreiseverbots. D. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 wurde A mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall bestraft. E. Ein erneutes Gesuch des Migrationsamts vom 18. Februar 2016 um Aufhebung des Einreiseverbots hiess das Staatssekretariat für Migration (SEM) schliesslich gut und hob das Einreiseverbot per 23. Februar 2016 auf. Das Migrationsamt erteilte A daraufhin am 7. April 2016 eine bis 29. August 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau. F. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 geschieden. Das Migrationsamt widerrief daraufhin die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 und wies ihn aus der Schweiz weg. II. Den Rekurs vom 13. Januar 2017 dagegen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. Juli 2018 in der Hauptsache ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis 2. Oktober 2018. Am 22. Dezember 2016, also noch während laufender Rekursfrist, hatte A die Schweizerbürgerin K geheiratet und tags darauf um eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Heirat ersucht. Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wurde A wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 210 Tagessätzen wurde verzichtet, aber die Probezeit von vier Jahren um zwei Jahre verlängert. III. A liess beim Verwaltungsgericht am 4. September 2018 Beschwerde führen und Folgendes beantragen: "1. Der Rekursentscheid […] der Sicherheitsdirektion […] vom 5. Juli 2018, und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2016 seien vollumfänglich aufzuheben;
2. Es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz von A […] abzusehen;
3. Eventualiter sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie von der Wegweisung aus der Schweiz von A […] abzusehen, er sei jedoch gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AuG zu verwarnen;
4. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen;
5. Subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids anzusetzen;
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin / Rekursinstanz." Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2018 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Kosten aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Kaution zu leisten; dem kam er fristgerecht nach. Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 21. September 2018 informierte A im Wesentlichen darüber, dass er die offenen Kosten beglichen habe
Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) gilt gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. 2.2 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Kosovos. Zwischen Kosovo und der Schweiz besteht kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AuG, welcher ihm einen Bewilligungsanspruch vermitteln würde. 2.3 Da die Ehe des Beschwerdeführers mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 geschieden wurde, steht ihm gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) kein Aufenthaltsrecht mehr zu. 2.4 Ein Bewilligungsanspruch gestützt auf den in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) garantierten Schutz des Familienlebens (bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101], der materiell der Garantie von Art. 8 EMRK entspricht) setzt voraus, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin nahe Verwandte mit gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 1 E. 1e). Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen können, fallen insbesondere jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1c, 129 II 215 E. 4.2). Der Beschwerdeführer kann sich folglich in Bezug auf seine erste, nunmehr geschiedene Ehe nicht (mehr) auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Da er indes am 22. Dezember 2016 die Schweizerbürgerin K ehelichte und eine intakte Beziehung zwischen den Ehepartnern besteht, kann er gestützt auf seine zweite Ehe aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Abwesenheitsanspruch ableiten. Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme auch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) verletzen (vgl. BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.4 [zur Publikation vorgesehen]). Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt jedoch nicht absolut (dazu unten 4.1). 3. 3.1 Nach Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit diesen zusammenwohnen, gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen). Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, haben sie nach Art. 50 Abs. 1 AuG weiterhin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nicht nur einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine jetzige Ehe, sondern auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufgrund seiner mindestens dreieinhalb Jahre dauernden Hausgemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau. Art. 50 AuG ist ein Instrument, um unerwünschte Folgen abzuwenden, die sich aus dem Wegfall des Anspruchs auf Familiennachzug ergeben können. Entsteht jedoch – wie vorliegend – aufgrund geänderter Lebensumstände ein neuer Anspruch auf Familiennachzug, muss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zurücktreten. Die ausländische Person, welche sich wieder verheiratet hat, soll das Risiko tragen, dass im Fall der Auflösung der Ehegemeinschaft innert drei Jahren die neu erteilte Bewilligung nur verlängert werden kann, wenn ein nachehelicher Härtefall vorliegt (zum Ganzen BGr, 11. Mai 2015, 2C_1266/2013, E. 2.4). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb in Bezug auf seine erste Ehe nicht mehr auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG berufen. 3.3 Die Ansprüche nach Art. 42 AuG erlöschen unter anderen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung (bzw. Niederlassungsbewilligung) insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber oder Inhaberin zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für ausländische Personen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). 3.4 Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, hat die Behörde in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGr, 25. August 2017, 2C_884/2016, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum ganzen Folgenden). Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger, Delinquenz auf den vormals gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen. Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu sein. Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person geltend zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369 des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AuG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen. So kam das Bundesgericht im zitierten Urteil zum Schluss, dass eine strafrechtliche Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre später keinen genügend aktuellen Anlass mehr biete, um eine Niederlassungsbewilligung zu widerrufen (a.a.o. E. 2.3, wo es um einen im Jahre 2015 verfügten Widerruf einer Niederlassungsbewilligung wegen einer im Jahre 2000 begangenen Straftat und einer dafür im Jahr 2002 verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe ging). Der Beschwerdeführer wurde nur zu einer einzigen überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt; diese ist im Schweizerischen Strafregister noch nicht gelöscht worden. Namentlich wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten belegt wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises (begangen am 7. Dezember 2005), wegen einfacher Körperverletzung (begangen am 13. Juli 2006) sowie Diebstahls (begangen am 30. März 2007). Die dem Urteil vom 23. August 2007 zugrundeliegenden Straftaten erfolgten folglich erst vor rund 12 und 13 Jahren und sind damit noch genügend aktuell, zumal sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2017 erneut schwerwiegende Verkehrsdelikte hat zu Schulden kommen lassen. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Beschwerdegegner habe ihm im Jahr 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und sei somit zum Schluss gekommen, dass die mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht schwerwiegend genug sei, um als Widerrufsgrund qualifiziert zu werden und einer Aufenthaltsbewilligung entgegenzustehen. Indem die Rekursinstanz nun auf diesen zwei Jahre zurückliegenden Entscheid zurückkomme, verletze sie in grober Weise das verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben. In Bezug auf den Vertrauensschutz im Ausländerrecht hat das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 17. September 2012, 9C_419/2011, E. 4.2.1) entschieden, dass das Gebot von Treu und Glauben nur in engen Grenzen ein Recht auf eine Bewilligung verleihen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die ausländische Person auf falsche Auskünfte der zuständigen Behörde vertraut und gestützt darauf unumkehrbare Vorkehrungen getroffen hat (BGr, 15. Oktober 2012, 2C_40/2012, E. 5). Die gleichen Anforderungen müssen gelten, wenn die berechtigte Erwartung geschützt werden soll, dass eine Bewilligung nicht widerrufen wird (vgl. BGr, 13. Februar 2013, 2C_655/2012, E. 4.2). Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer trotz Kenntnis der rechtskräftigen Verurteilung zu 15 Monaten Freiheitsstrafe im Jahr 2016 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Dies begründet jedoch kein berechtigtes Vertrauen dahingehend, dass die Behörde trotz weiterer Delinquenz vom Widerruf der Bewilligung absehe. Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen. Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes, namentlich eine falsche Zusicherung des Beschwerdegegners sowie unumkehrbare Dispositionen auf Seiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu verneinen. 4. 4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich bei Ausländerinnen und Ausländern, die sich auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen können, auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139 I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Zu beachten ist zudem, dass nicht nur die Gesamtlänge aller erwirkten Freiheitsstrafen entscheidend ist, sondern auch deren Verteilung und insbesondere auch die Höhe der unmittelbar zum Widerruf führenden letzten Strafe. So können länger zurückliegende Delikte dem betroffenen Ausländer nicht mehr im gleichen Ausmass entgegengehalten werden wie erst vor Kurzem abgeurteilte Taten (vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 4.5.2). 4.2 Der Beschwerdeführer ist über Jahre hinweg immer wieder straffällig geworden. Er erwirkte 16 strafrechtliche Verurteilungen (wovon noch vier im Strafregister verzeichnet sind) zu insgesamt 29 Monaten Freiheitsstrafe, 480 Tagessätzen Geldstrafe und mehreren Bussen. Dass einige der Verurteilungen schon mehrere Jahre zurückliegen und teilweise bereits aus dem Strafregister gelöscht wurden, ändert insofern nichts, als bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung nicht ausgeblendet werden kann, wie sich die betroffene Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz verhalten hat. Eine lange Aufenthaltsdauer fällt grundsätzlich zu Gunsten eines weiteren Verbleibs ins Gewicht, sofern sich der Ausländer bzw. die Ausländerin während dieser Zeit klaglos verhalten hat. Im Bereich der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das strafrechtliche Verwertungsverbot daher insofern zu relativieren, als es den Migrationsbehörden nicht verwehrt ist, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden – namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben –, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2 – 27. März 2012, 2C_711/2011, E. 5.2 mit Hinweisen – 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1 f.). Der Beschwerdeführer verstiess zwischen 2001 und 2012 fünf Mal gegen das Transportgesetz und in zwei Fällen gegen das Betäubungsmittelgesetz; sodann erwirkte er eine dreimonatige Freiheitsstrafe wegen Raufhandels und Tätlichkeiten, wurde der einfachen Körperverletzung und des (bandenmässigen) Diebstahls für schuldig befunden und erhielt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen Entführung und versuchter Nötigung seiner Schwester. Im Übrigen verübte er im Wesentlichen Strassenverkehrsdelikte. Das Bundesgericht kam deshalb in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 zum Schluss, es entstehe von ihm das Gesamtbild eines gesellschaftlich schlecht integrierten Gewohnheitsdelinquenten, der die zahlreichen ihm eingeräumten Chancen nicht genutzt habe. Noch während des Verfahrens vor Bundesgericht beging der Beschwerdeführer eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und verhielt er sich pflichtwidrig beim dadurch verursachten Unfall. Dafür wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. März 2014 mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.- belegt (bedingt, Probezeit vier Jahre). Der Strafrichter hielt fest, dass das objektive Verschulden nicht mehr leicht wiege. Der Beschuldigte habe mehrere Verkehrsregeln verletzt. Zudem habe er durch sein rücksichtsloses Fahrverhalten mehrere Personen konkret gefährdet. Dabei sei es nicht bei einer abstrakten Gefährdung geblieben, sondern sogar zu einem Unfall gekommen, wobei allerdings nur Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte habe sich in leichtfertiger Weise nicht an die Verkehrsregeln gehalten. Es sei ihm bewusst gewesen, dass ein Abbiegen in jenem Fall kaum möglich sei, dass es viel Verkehr habe und es unübersichtlich sei. Trotz all seinen Bedenken und Zweifeln habe er das Manöver ausgeführt, anstatt sich zu vergewissern, ob das Abbiegen tatsächlich erlaubt sei. Zudem seien die Sichtverhältnisse nicht optimal gewesen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere wurde erwogen, dass dem Beschwerdeführer bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Er sei nicht im Stress gewesen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich an die verletzten Verkehrsregeln zu halten, wenn er darauf geachtet hätte. Durch seine rücksichtslose Fahrweise habe er ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern offenbart. Während der vierjährigen Probezeit wurde der Beschwerdeführer schliesslich mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen belegt. Der Beschwerdeführer fuhr am 2. Mai 2017 – also noch während des Rekursverfahrens – um ca. 00:46 Uhr auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 166 km/h (173 km/h abzüglich 7 km/h Sicherheitsmarge) bei einer gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Die wiederholten Verurteilungen und insbesondere die zwei letzten zeigen, dass sich der Beschwerdeführer weder durch strafrechtliche Probezeiten, strafrechtliche Massnahmen oder ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Taten abhalten noch von der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aus der Schweiz beeindrucken liess. Nur wegen seiner besonderen Situation als Ehegatte einer EU-Bürgerin und aufgrund des grossen Wohlwollens des Beschwerdegegners wurde ihm 2016 nochmals eine allerletzte Chance eingeräumt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt. Der Beschwerdeführer vermochte jene jedoch nicht zu ergreifen, verfiel in alte Verhaltensmuster und zeigte damit, dass er weder gewillt noch fähig ist, grundlegende Regeln zu beachten. Verkehrsregeln dienen nicht nur der blossen Ordnung im Strassenverkehr, sondern letztlich dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der anderen, insbesondere auch der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Beschwerdeführer hat somit zentrale Rechtsgüter aufs Spiel gesetzt und so die öffentliche Sicherheit gefährdet. Da er wie gezeigt Schwierigkeiten hat, sich gesetzeskonform zu verhalten, ist die Gefahr weiterer Delikte sehr hoch und wiegt das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung schwer. 4.3 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von neun Jahren in die Schweiz ein und lebt seither hier. Er absolvierte einen Teil der Primarschule hier und besuchte die Realschule. Eine Ausbildung schloss der Beschwerdeführer nicht ab, und eine Weiterbildung zum Handelsfachmann brach er ab. Seit 2012 ist er – mit einem Unterbruch wegen Arbeitslosigkeit – in verschiedenen Funktionen tätig; ihm wurden jeweils gute Zeugnisse ausgestellt. Zuvor war er jedoch immer wieder arbeitslos; in den Jahren 2007/2008 musste er von der Sozialhilfe unterstützt werden und hatte er Schulden. Die Eltern und seine Geschwister wohnen ebenso in der Schweiz wie seine Schweizer Ehefrau. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, kaum Kontakte zur Heimat zu unterhalten. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kosovo und die Trennung von seiner Familie und Ehefrau wären daher zweifellos mit einer grossen Härte verbunden. Allerdings vermochten weder die Verwandten noch die frühere oder die jetzige Ehefrau den Beschwerdeführer davon abzuhalten, straffällig zu werden. Seine jetzige Ehefrau durfte angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht davon ausgehen, dass sie ihr Eheleben in der Schweiz fortsetzen könne. Sie stammt zudem auch aus dem Kosovo und ist mit fünf Jahren in die Schweiz gekommen. Damit ist sie vertraut mit den dortigen Lebensumständen und hat zumindest mündliche Kenntnisse der albanischen Sprache. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach wie vor genügende Kenntnisse der albanischen Sprache besitzt. Ansonsten wäre es nicht zu erklären, dass sich die Eheleute im Sommer 2017 für eine Hormonbehandlung und später für eine In-Vitro-Fertilisation in eine Klinik im Kosovo begeben hätten. Dem noch jungen und gesunden Beschwerdeführer und allenfalls auch seiner Ehefrau dürften daher in der Heimat in wirtschaftlicher oder sozialer Hinsicht keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Selbst wenn die Ehefrau in der Schweiz bleiben sollte, könnte das Eheleben – wenn auch eingeschränkt – weiterhin gelebt werden: Die Ehefrau dürfte den Kosovo weiterhin regelmässig besuchen und könnte den persönlichen Kontakt mit ihm auf diesem Weg pflegen. Daneben vermag sie über Internet oder Telefon mit dem Beschwerdeführer zu kommunizieren. Die mit der Wegweisung einhergehenden Einschränkungen des Ehelebens erscheinen mit Blick auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers zumutbar. Dieser musste sich – insbesondere in Anbetracht der wiederholten ausländerrechtlichen Verwarnungen – bewusst sein, dass seine Straffälligkeit zur Trennung von seiner Ehefrau führen könnte. 4.4 Angesichts der erneuten Missachtung wesentlicher Verkehrsregeln, der damit offenbarten Schwierigkeit, sich gesetzeskonform zu verhalten, und des damit einhergehenden hohen Risikos einer weiteren Verletzung zentraler Rechtsgüter und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. 5. Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AuG über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 AuG; vgl. Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 33 AuG N. 7). Da der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, besteht indes kein Raum für eine ermessensweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG; BGr, 15. Juli 2010, 2C_254/2010, E. 4.3; VGr BE, BVR 2011, S. 289, E. 6 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Eine Rückweisung an die Vor-instanz oder den Beschwerdegegner ist nicht erforderlich. 6.2 Weil die für den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz festgelegte Frist zum Verlassen der Schweiz ebenfalls abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Frist anzusetzen (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00271, E. 2.4 Abs. 2). Diese beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 AuG in der Regel sieben bis dreissig Tage (Satz 1). Der Beschwerdeführer beantragt eine Ausreisefrist von sechs Monaten. Er habe den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz verbracht, weshalb ihm zugestanden werden müsse, seinen Arbeitsvertrag innert der vertraglichen Frist zu beenden, seinen Wegzug auch aus administrativer Sicht geordnet zu organisieren und sich von seiner Familie zu verabschieden. Der Beschwerdeführer muss seit dem erstinstanzlichen Entscheid mit der Wegweisung rechnen. Weder das Arbeitsverhältnis noch das soziale Netz stellen besondere Umstände im Sinn des Gesetzes dar, welche die Gewährung der beantragten langen Fristansetzung rechtfertigen. Es ist daher dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 31. Januar 2019 zum Verlassen der Schweiz anzusetzen. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab der Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist bis 31. Januar 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 6.2 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |