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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2018.00545
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat G,
2. D GmbH, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2017 erteilte der
Gemeinderat G der D GmbH unter Nebenbestimmungen die baurechtliche
Bewilligung für die Nutzungsänderung von einer Werkstatt zu einer Autowasch-
mit Aussenstaubsaugeranlage an der F-Strasse 01 (Vers.-Nr. 02) auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 03 in G. Zugleich wurde die Gesamtverfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2017 eröffnet, mit welcher
die kantonale Bewilligung mit Blick auf Liegenschaftsentwässerung,
Industrieabwasser, Güterumschlagplatz-Absicherung und Lärmemissionen unter
Nebenbestimmungen erteilt wurde.
II.
Hierauf gelangten A und B mit Rekurs vom 1. Dezember
2017 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten, dass die
Betriebszeiten der Anlage von Montag bis Samstag auf 7.00–12.00 Uhr und
13.00–20.00 Uhr zu reduzieren seien, sowie dass der Betrieb an Sonn- und
Feiertagen vollumfänglich zu untersagen sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. Das Baurekursgericht wies den
Rekurs am 12. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 10. September
2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben sowie die baurechtliche Bewilligung nur
unter der Auflage zu erteilen, dass die Betriebsöffnungszeiten wie folgt zu
reduzieren seien: Montag bis Samstag von 7.00–12.00 Uhr sowie 13.00–20.00 Uhr;
an Sonn- und Feiertagen sei der Betrieb der Anlage vollumfänglich zu
untersagen. Eventualiter sei das Urteil des Baurekursgerichts vollständig
aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es seien
die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verteilen und es sei ihnen eine
angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft. In prozessualer Hinsicht beantragten die
Beschwerdeführenden der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Baurekursgericht beantragte mit Eingabe vom 27. September
2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die D GmbH
beantragte am 1. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung. Der Gemeinderat G beantragte
am 12. Oktober 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde soweit darauf
einzutreten sei. Am 29. Oktober 2018 replizierten A sowie B und hielten
sinngemäss an ihren Anträgen fest. Die D GmbH verzichtete am 7. November
2018 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Als direkte Nachbarn sind die
Beschwerdeführenden zur Beschwerde ohne Weiteres legitimiert (§ 338a Abs. 1
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist.
2.
Da der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen, von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese vorliegend auch nicht
entzogen wurde (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG), ist der
Antrag der Beschwerdeführenden auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig,
weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
3.
3.1 Das
streitbetroffene Bauprojekt liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde G
in der Industriezone I mit Empfindlichkeitsstufe ES III, das betroffene Grundstück
der Beschwerdeführenden liegt in der Wohnzone WG 3, für welche ebenfalls
die Empfindlichkeitsstufe ES III gilt. Gegenstand des vorliegend
streitbetroffenen Bauentscheids bildet der Einbau einer Waschstrasse in das
Gebäude F-Strasse 01 sowie das Erstellen von drei Staubsaugerplätzen im
Aussenbereich.
3.2 Die
Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, auf die Beschwerde wäre auch
betreffend Reduktion der Betriebszeiten betreffend Lärmemission einzutreten
gewesen und die geplanten Massnahmen zur Lärmreduktion würden nicht ausreichen
und stünden im Widerspruch zum Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG). Zudem
sei durch Bilder belegt, dass störende Lichtimmissionen von einfahrenden Autos entstehen
würden.
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdeführenden rügen, sie hätten die Verfügung der Baudirektion
des Kantons Zürich vom 9. Oktober 2017 niemals erhalten und diese sei
ihnen nie materiell eröffnet worden, weshalb sie dagegen auch nie einen Rekurs
hätten führen können.
4.1.2
Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt für zu Unrecht nicht ins
Verfahren einbezogene Dritte die Anfechtungsfrist erst mit der tatsächlichen
Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und
nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher Behörden und Privaten
gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten
verbietet, darf aber der Dritte den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig
hinauszögern, sobald er auf irgendeine Weise von der ihn berührenden
Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Er hat sich sogar danach zu erkundigen,
wenn Anzeichen dafür vorliegen und rechtzeitig zu reagieren. Umgekehrt ist der
Grundsatz zu beachten, dass der Verfügungsadressat aus einer unterbliebenen
oder fehlerhaften Eröffnung keine Nachteile erleiden soll (BGE 134 V 306 E. 4.2;
BGr, 6. März 2013, 1C_150/2012, E. 2.3).
4.1.3
Der Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 24. Oktober 2017 nimmt
Bezug auf die Verfügung vom 9. Oktober 2017 der Baudirektion des Kantons
Zürich und fasst diese zusammen. Der Beschluss vom 24. Oktober 2017 führt
aus, dass die genannte Verfügung mit dieser Baubewilligung koordiniert eröffnet
würde und weist auf die Nebenbestimmungen der Verfügung vom 9. Oktober
2017 hin. Die Beschwerdeführenden haben somit bereits mit dem Erhalt des
Beschlusses vom 24. Oktober 2017 von der Verfügung vom 9. Oktober
2017 sowie deren wesentlichem Inhalt Kenntnis erhalten. Nach Treu und Glauben
oblag es daher ihnen, sich bei der Gemeinde nach der Verfügung vom 9. Oktober
2017 zu erkundigen und den Entscheid nachträglich zu verlangen, geht doch aus
dem Mitteilungsvermerk des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 hervor, dass
sie auch die Verfügung vom 9. Oktober 2017 hätten erhalten sollen. Den
Beschwerdeführenden wäre es daher während der laufenden Rekursfrist ohne
weiteres möglich gewesen, in die (im Beschluss vom 24. Oktober 2017 auf
Seite 2 ausdrücklich erwähnte) Gesamtverfügung vom 9. Oktober 2017
und in das (ebenso ausdrücklich erwähnte) Lärmgutachten Einsicht zu nehmen und
entsprechend in der Rekursschrift substanziierte Rügen zu erheben. Demgemäss wäre
den Beschwerdeführenden eine Anfechtung der Verfügung vom 9. Oktober 2017
möglich gewesen.
4.2
4.2.1
Weiter wird von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, die Verfügung vom
9. Oktober 2017 sei ein integrierter Bestandteil des Beschlusses vom 24. Oktober
2017 gewesen.
4.2.2
Nach Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG) sorgt die für die Koordination verantwortliche Behörde für
eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder
gleichzeitige Eröffnung der verschiedenen Verfügungen. Muss ein Vorhaben wie
vorliegend nebst einer kommunalen Behörde, durch mehrere kantonale Stellen
beurteilet werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der
kantonalen Verfahren und Entscheide (§ 9 Abs. 2 der Bauverfahrensordnung
vom 3. Dezember 1997 [BVV]), welche sie in der Regel in einer einzigen
Verfügung zusammenführt (§ 12 Abs. 1 BVV). Der kantonale Entscheid
wird der örtlichen Baubehörde überwiesen, welche ihn zusammen mit ihrem eigenen
Entscheid eröffnet (§ 12 Abs. 2 BVV). Die für die Koordination
zuständige Stelle sorgt dafür, dass zwischen den kantonalen und kommunalen
Entscheiden keine Widersprüche bestehen und sie mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung
versehen sind (Art. 25a Abs. 2 lit. d und Abs. 3 RPG; § 8
Abs. 1 BVV).
4.2.3
Dass die Beschwerdegegnerin 1 die Verfügung der Baudirektion vom 9. Oktober
2017 als integrierten Bestandteil ihrer Verfügung deklarierte, ändert nichts
daran, dass zum Entscheid betreffend Lärmemissionen das Amt für Wirtschaft und
Arbeit (vgl. BVV Anhang 3.1) resp. die kantonale Leitstelle, die zum
Entscheid zuständige Behörde war. Der Beschwerdegegnerin 1 kommt in diesem
Bereich keine Verfügungskompetenz zu. So verwies sie lediglich auf die
Nebenbestimmungen der Verfügung vom 9. Oktober 2017 und fällte selbst
keine lärmschutzrechtlichen Beschlüsse. Somit waren die Lärmemissionen nicht
Gegenstand des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 und damit auch nicht Teil
des Streitgegenstands eines gegen den Beschluss vom 24. Oktober 2017
gerichteten Verfahrens (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).
Die Verfügung der kantonalen Leitstelle vom 9. Oktober 2017 hätte daher
ebenfalls angefochten werden müssen, wenn auch lärmschutzrechtliche Rügen
hätten vorgebracht werden wollen.
4.3
4.3.1
Weiter wird von den Beschwerdeführenden vorgebracht, die Entscheide müssten
gemäss Rechtsprechung in einem einheitlichen Rechtsmittelverfahren angefochten
werden können, was dafürspreche, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2017
mitangefochten worden sei.
4.3.2
Ein einheitliches Rechtsmittel gegen koordinierte Entscheide dient der
Möglichkeit einer ganzheitlichen Betrachtungsweise im Rechtsmittelverfahren.
Denn im Unterschied zu den erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren ist eine
bloss gegenseitige Abstimmung der Rechtsmittelentscheide wegen der
einzuhaltenden prozessualen Formen, dem bei den Beschwerdebehörden oft nicht
hinreichend vorhandenen Fachwissen und der zum Teil beschränkten Kognition kaum
mehr möglich (Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 2. A., Zürich
etc. 2010, Art. 33 N. 98). Daraus, dass ein einheitliches
Rechtsmittel besteht, kann daher nicht abgeleitet werden, dass der Rekurs
wenigstens auch sinngemäss als gegen die kantonale Bewilligung gerichtet
ausgelegt werden kann und muss, bestehen doch weiterhin verschiedene
Verfügungen, die auch angefochten werden müssen, ansonsten sie in Rechtskraft
erwachsen. So hält auch die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom
24. Oktober 2017 lediglich fest, dass gegen diesen Beschluss (also denjenigen
vom 24. Oktober 2017) Rekurs erhoben werden kann und nicht auch gegen die
Verfügung vom 9. Oktober 2017. Diese enthält eine eigene
Rechtsmittelbelehrung.
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführenden rügen sodann, die Verfügung vom 9. Oktober
2017 sei zumindest sinngemäss mitangefochten worden.
4.4.2
Aus dem Antrag eines Rekurses ergibt sich das Rechtsbegehren der
rekurrierenden Partei, wobei hierfür je nachdem auch die Begründung
heranzuziehen ist. Vom Beizug der Begründung zur Inhaltsbestimmung des
Rechtsbegehrens ist abzusehen, wenn ein ausformulierter Antrag vorliegt, aus
dem klar und eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen
Entscheids abgeändert werden soll. Von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie klare Anträge stellen und diese
auch hinreichend begründen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4;
6; 12).
4.4.3
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stellte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren ein klar ausformuliertes Rechtsbegehren,
welches sich lediglich auf den Beschluss vom 24. Oktober 2017 bezog. Zudem
wurde auch im Betreff lediglich auf den Beschluss vom 24. Oktober 2017
verwiesen und nahm der Rekurs mit keinem Wort Bezug auf die Verfügung vom 9. Oktober
2017 resp. darauf, dass diese nicht zugestellt wurde. Schliesslich nahmen die
Beschwerdeführenden auch in ihrer Rekursreplik nicht Bezug auf die ihnen mit
der Rekursantwort zugestellte Verfügung der Baudirektion vom 9. Oktober
2017, sondern hielten an ihren Anträgen fest. Demgemäss ging die Vorinstanz zu
Recht von keiner sinngemässen Anfechtung der Verfügung vom 9. Oktober
2017, sondern lediglich von der im Antrag des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführenden genannten Anfechtung des Beschlusses vom 24. Oktober
2017 aus.
4.5 Die
Beschwerdeführenden bringen ausserdem vor, es sei auch ein Indiz für die
Tauglichkeit des Beschlusses vom 24. Oktober 2017 als Anfechtungsobjekt,
dass die Rekursgegner dessen Tauglichkeit niemals infrage gestellt hätten. Die
angerufene Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben
sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53). Daraus, dass die
Rekursgegner nichts in Bezug auf das Anfechtungsobjekt und den damit
einhergehenden Streitgegenstand vorbrachten, vermögen die Beschwerdeführenden
daher nichts abzuleiten.
4.6 Die
Vorinstanz ist demgemäss zu Recht auf den Rekurs betreffend die
lärmschutzrechtlichen Rügen nicht eingetreten.
4.7 Abgesehen
davon hat die Vorinstanz den Rekurs bezüglich der als zu lang gerügten
Öffnungszeiten auch materiell überprüft und ist dabei namentlich aufgrund des
nachvollziehbaren Lärmgutachtens zur Auffassung gelangt, dass den Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht gefolgt werden könne. Die Beschwerdeführenden
vermögen mit der Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Ausführungen der
Vorinstanz rechtsverletzend wären, dass der Sachverhalt ungenügend festgestellt
worden wäre und dass eine Verletzung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11
Abs. 2 USG vorliegen sollte. Dabei verkennen die Beschwerdeführenden, dass
ihnen das Vorhandensein des Lärmgutachtens bereits mit der Zustellung der
Baubewilligung der Gemeinde bekannt war und deshalb bereits in der
Rekursschrift allfällige Mängel hätten beanstandet werden können.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden rügen schliesslich, es sei durch entsprechende Bilder
belegt, dass störende Lichtimmissionen von einfahrenden Fahrzeugen entstehen
würden.
5.2 Künstliches
Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den
Einwirkungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus
Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immission bezeichnet werden
(Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die
schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1
Abs. 2 USG). Demgemäss sind u. a. Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu
begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung, so weit,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11
Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Art. 12 Abs. 1 USG nennt als Massnahmen
zur Emissionsbegrenzung u. a.
den Erlass von Betriebsvorschriften (lit. c). Nach dem klaren Wortlaut des
Gesetzes sind daher Emissionsbegrenzungen nach Art. 12 Abs. 2 USG
nicht nur zum Schutz gegen schädliche oder lästige Emissionen geboten, sondern –
gestützt auf das Vorsorgeprinzip – auch zur Vermeidung unnötiger Emissionen. Emissionsbegrenzungen
sind zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen
unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen schädlich oder lästig
werden (Art. 11 Abs. 3). Da Immissionsgrenzwerte für sichtbares Licht
fehlen, müssen die Behörden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen,
unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14 USG sowie Art. 16–18 USG.
Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden,
dass die Immission nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen,
Tiere und Pflanzen ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden
und die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stört (BGE 140 II 33
E. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten
und Fachstellen stützten (BGE 140 II 33 E. 4.3).
Das Bundesamt für Umwelt hat in seinem Grundlagenbericht zur
Aktualisierung der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom
22. April 2016, eine Synchronisierung mit dem Nachtruhefenster, ähnlich
wie im Lärmschutz, von 22.00 bis 6.00 Uhr als anzustrebendes Ziel
empfohlen (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/konsultation-vollzugshilfe-lichtemissionen.html,
zuletzt besucht am 27. November 2018, S. 33). Weiter empfiehlt die
SIA-Norm 491 ebenfalls auf Werbe,- Schaufenster-, Garten-, und Dekorbeleuchtung
sowie die Anstrahlung von Objekten zum Schutz der Nachtruhe im Zeitraum
zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu verzichten (E. 3.8 in Verbindung mit
2.5.5) und auch der Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des
Amts für Umwelt des Kantons Solothurn (auf den auch BGE 140 II 33 Bezug nimmt)
empfiehlt, in Synchronisation mit dem Lärmschutz, in den Zeiten von 22.00 bis
6.00 Lichtimmissionen zu vermeiden (https://www.so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-afu/pdf/luft/415_ui_05.pdf;
S. 17 und 30, zuletzt besucht am 27. November 2018). Diesen
Empfehlungen hat sich auch das Verwaltungsgericht angeschlossen (vgl. VGr, 16. November
2017, VB.2017.00324, E. 4 mit weiteren Hinweisen). Die
Betriebsöffnungszeiten sind bereits auf die von Fachstellen empfohlenen Zeiten
beschränkt, weshalb während diesem Zeitfenster auch keine Lichtemissionen
entstehen und somit die Empfehlungen betreffend Lichtemissionen grundsätzlich
eingehalten werden.
5.3 Die von
den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos in ihrer Rekursreplik vermögen
sodann nicht aufzuzeigen, inwiefern sie durch die Lichtimmissionen in ihrem
Wohlbefinden erheblich gestört werden, sodass sich eine Reduktion der
Betriebszeiten über das empfohlene Zeitfenster hinaus, gebieten würde. Die vor
der Vorinstanz eingereichten Fotos zeigen zwar auf, dass es vorkommen kann,
dass die Scheinwerfer der auf das Grundstück der Beschwerdegegnerin fahrenden
Autos auf die Liegenschaft der Beschwerdeführenden scheinen. Die Vorinstanz
berechnete jedoch nachvollziehbar (auch für einfahrende Autos, obwohl sie diese
Immissionen zwar grundsätzlich verneinte), dass mögliche Lichtimmissionen von
einfahrenden und auf dem Grundstück fahrenden Fahrzeugen auch bei grosszügigen
Berechnungen gering seien. So errechnete sie eine gesamthaft mögliche
Lichtimmission von 19 Minuten pro Woche. Dass diese Berechnung fehlerhaft
sei, wird von den Beschwerdeführenden nicht dargebracht. Mögliche
Lichtimmissionen von ca. 19 Minuten pro Wochen sind grundsätzlich noch
nicht geeignet, die Beschwerdeführenden in ihrem Wohlbefinden erheblich
einzuschränken. Selbst, wenn für einen kurzen Moment eine etwas stärkere
Lichtimmission, durch über die Bordsteinkante fahrende Fahrzeuge entstehen
würde, würde dieses "Aufblitzen" lediglich für den Bruchteil einer
Sekunde und in einer Entfernung von ca. 45 m zur beschwerdeführerischen
Hausfassade erfolgen. Dies wäre vorliegend ebenfalls noch nicht geeignet, das
Wohlbefinden der Beschwerdeführenden erheblich zu stören. Demgemäss
rechtfertigen die entstehenden Lichtimmissionen keine weitere Beschränkung der
Betriebszeiten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen; der
angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ist zu bestätigen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführenden je zur
Hälfte unter solidarischen Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Sie sind vielmehr zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung zu bezahlen. Als angemessen
erscheint eine solche von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 3'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung
verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 2 eine Parteienschädigung
von Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …