{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00545_2018-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218864&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bae5d8a61219d2ca5ba92ec14efe24b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00545"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2018  VB.2018.00545"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2018  VB.2018.00545"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2018  VB.2018.00545"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Betriebszeiten einer Autowaschanlage. Anfechtbarkeit eines nicht zugestellten Entscheids. Lichtimmissionen. F\u00fcr zu Unrecht nicht ins Verfahren einbezogene Dritte beginnt die Anfechtungsfrist erst mit der tats\u00e4chlichen Kenntnisnahme des Entscheids zu laufen. Aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darf aber der Dritte den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinausz\u00f6gern, sobald er auf irgendeine Weise von der ihn ber\u00fchrenden Entscheidung Kenntnis erhalten hat. Er hat sich sogar danach zu erkundigen, wenn Anzeichen daf\u00fcr vorliegen und rechtzeitig zu reagieren (E. 4.1.2). Der Beschluss vom 24. Oktober 2017 wies ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrenden gleichzeitig auch die Verf\u00fcgung vom 9. Oktober 2017 h\u00e4tten erhalten sollen. Demgem\u00e4ss oblag es den Beschwerdef\u00fchrenden, sich bei der Gemeinde nach der Verf\u00fcgung vom 9. Oktober 2017 zu erkundigen (E. 4.1.3). Muss ein Bauvorhaben nebst einer kommunalen Beh\u00f6rde auch durch eine oder mehrere kantonale Stellen beurteilt werden, muss nicht nur die Baubewilligung der Gemeinde, sondern auch die Verf\u00fcgung der kantonalen Stellen angefochten werden, soweit auch R\u00fcgen vorgebracht werden sollen, welche in die Zust\u00e4ndigkeit der kantonalen Stellen fallen (E. 4.2.3). K\u00fcnstliches Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und geh\u00f6rt daher zu den Einwirkungen nach Art. 7 Abs. 1 USG. Da Immissionsgrenzwerte f\u00fcr sichtbares Licht fehlen, m\u00fcssen die Beh\u00f6rden die Lichtimmissionen im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gest\u00fctzt auf Art. 11-14 USG sowie Art. 16-18 USG. Dabei muss analog Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immissionen nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensr\u00e4ume nicht gef\u00e4hrden und die Bev\u00f6lkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich st\u00f6ren. Von Fachstellen wird eine Vermeidung von Lichtemissionen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr empfohlen. Die Betriebs\u00f6ffnungszeiten sind bereitsauf diese Zeiten beschr\u00e4nkt. Die Beschwerdef\u00fchrenden verm\u00f6gen nicht darzulegen, inwiefern sich vorliegend \u00fcber das empfohlene Zeitfenster hinaus eine Reduktion der Betriebszeiten gebieten w\u00fcrde (E. 5). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:05:08", "Checksum": "fc42f7639fd725aecd194a16fa46dc19"}