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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00546
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung/
Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren am … 1970, Staatsangehöriger der Republik Kosovo, reiste am … 1987 zu
seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs die
Niederlassungsbewilligung. Vom 12. Juli 1995 bis 17. Februar 1996
hielt er sich im Ausland auf. Mit Verfügung vom 8. März 1996 stellte die Fremdenpolizei
des Kantons C (heute Migrationsamt) fest, dass seine
Niederlassungsbewilligung dadurch erloschen sei und setzte ihm eine Frist zum
Verlassen der Schweiz. Das von A daraufhin gestellte Gesuch um Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefallbewilligung wies
die Fremdenpolizei des Kantons C mit Verfügung vom 13. August 1996
ab. Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos. A kehrte am 29. Oktober
1997 in den Kosovo zurück.
B. Am
9. April 2005 reiste A mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein und
heiratete am 17. Mai 2005 in D die Schweizerin E, geboren am … 1954. Im
Rahmen des Familiennachzuges erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 16. Juni
2010 die Niederlassungsbewilligung. Am 18. Mai 2011 wurde die Ehe mit E
geschieden.
C. Am
20. Juni 2014 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige F. Am
15. September 2014 stellten F und die drei aus dieser Beziehung
hervorgegangenen Kinder (G, geboren am … 2000, H, geboren am … 2002 und I,
geboren am … 2010) ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum
Verbleib beim Ehemann bzw. Vater.
D. Mit
Verfügung vom 27. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung
von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 26. Oktober 2017.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 8. August 2018 ab und setzte ihm
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Oktober 2018.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2018 beantragte A, es
sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
8. August 2018 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung
sowie der Wegweisung abzusehen. Der Familiennachzug von F, G und H sei zu
bewilligen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Subeventualiter sei
ihm eine Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids
anzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2018 erhob
das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss, weil A dem Obergericht noch
Kosten in der Höhe von Fr. 2'200.- schuldet.
A leistete die Kaution fristgerecht.
Während die Rekursabteilung auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über und -unterschreitungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Der Beschwerdeführer bemängelt zunächst, das
Migrationsamt habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und den
Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV]) verstossen, indem es seinen Aufenthalt über zwei
Jahre duldete, nachdem es ihm das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf
der Niederlassungsbewilligung gewährt hatte.
Dem Beschwerdeführer musste
nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs bewusst sein, dass das Migrationsamt
allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen würde. Entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers begründet die Verfahrensdauer kein berechtigtes
Vertrauen dahingehend, dass die Behörde vom Widerruf der Bewilligung absehen
würde (vgl. zum Vertrauensschutz BGE 131 V 472 E. 5; BGr, 13. Februar 2013,
2C_655/2012, E. 4.2). Auch die übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes,
namentlich eine falsche Zusicherung des Migrationsamts sowie unumkehrbare
Dispositionen aufseiten des Beschwerdeführers, sind nicht erfüllt. Der
Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine Vertrauensgrundlage berufen.
Eine Verletzung des Rechts auf Treu und Glauben ist daher zu verneinen.
Ein Verfahrensfehler ist nicht
ersichtlich.
2.
2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung
mit Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Die
Ausländerin oder der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu
über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein
kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die
Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der
Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich
sein könnten. Dieser Widerrufsgrund ist unter anderem dann erfüllt, wenn eine
Ausländerin den Behörden zur Sicherung ihres Aufenthalts ein intaktes Eheleben
mit einem Schweizer Bürger vorspielt, obwohl die Ehe nicht (mehr) tatsächlich
gelebt wird oder wenn die Existenz ausserehelicher Kinder verschwiegen wird
(BGr, 17. Januar 2013, 2C_291/2012, E. 3.2 f.; 24. Januar 2012,
2C_595/2011, E. 3.3; 2. Dezember 2011, 2C_403/2011, E. 3.3.2; VGr,
10. Februar 2015, VB.2014.00687, E. 2.1).
2.2 Indizien
für eine Scheinehe werden praxisgemäss unter anderem darin erblickt, dass der
ausländischen Person die Wegweisung drohte, zum Beispiel weil sie ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder diese nicht verlängert worden
wäre. Dass die Begründung einer echten Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt
sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten
während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen
unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur vorgespiegelt sein,
um die Behörden zu täuschen (BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Die Zeugung
eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten stellt ein starkes
Indiz für eine Scheinehe dar, desgleichen das Führen einer zur Ehe parallel
verlaufenden Beziehung im Herkunftsland (statt vielen BGr, 10. Mai 2017,
2C_998/2016, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Die
Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Die
Existenz einer Scheinehe beziehungsweise Ausländerrechtsehe entzieht sich in
der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt,
die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher
oft nur durch Indizien zu erstellen (BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1; BGE 130 II 113 E. 10.2, 127 II 49 E. 5a). Feststellungen über
das Bestehen solcher Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere
psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). Erforderlich sind konkrete
und klare Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht
beabsichtigt ist (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3; BGE 128
II 145 E. 2.3). Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien
– auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re)
Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger
Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig
und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien
und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu
berücksichtigen (VGr, 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3). Die Verwaltungsbehörde
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu
schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die
aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten
Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis beziehungsweise durch das
Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482
E. 3.2 mit Hinweisen; BGr, 17. August 2018, 2C_169/2018, E. 2.4; BGr,
9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; VGr, 17. Dezember 2008,
VB.2008.00454, E. 4 [nicht im Internet]).
3.
3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid zutreffend ausgeführt hat und auf welchen Ausführungen ergänzend zu
verweisen ist, ergeben sich im vorliegenden Fall zahlreiche gewichtige Hinweise
für das Vorliegen einer Scheinehe. So hätte der Beschwerdeführer ohne die Ehe
mit der Schweizer Bürgerin E in der Schweiz kaum eine Möglichkeit auf
Anwesenheit in der Schweiz gehabt. Weiter entspricht
der zeitliche Ablauf zwischen Trennung, Heirat, Scheidung und Heirat einem
bekannten Muster von Ausländerinnen und Ausländern, um in der Schweiz
rechtsmissbräuchlich ein Bleiberecht zu erwirken. Der Beschwerdeführer war von
1998 bis 2004 mit seiner jetzigen Ehefrau F zusammen. In dieser Zeit zeugte das
Paar zwei Kinder (geboren 2000 und 2002). Noch im selben Jahr lernte er die 16
Jahre ältere arbeitslose Schweizer Bürgerin E kennen und heiratete sie nur
wenige Monate nach dem Kennenlernen. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er
eine Aufenthaltsbewilligung und am 6. Juni 2010 die
Niederlassungsbewilligung. Während der Ehe zeugte der Beschwerdeführer ein
drittes Kind mit F, welches am 21. Dezember 2010 zur Welt kam. Die Ehe mit E wurde ohne vorgängige Trennung am
18. Mai 2011 geschieden. Am 20. Juni
2014 ehelichte der Beschwerdeführer die Mutter seiner drei Kinder. Diese
reichte am 15. September 2014 für sich und die Kinder ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater ein.
Der fehlende Anwesenheitsanspruch, die kurze Kennenlernzeit, der Altersunterschied zu seiner
schweizerischen Ex-Ehefrau, der für eine Scheinehe typisch zeitliche Ablauf sowie die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner (Ex-)Partnerin
ein drittes gemeinsames Kind gezeugt hat, liefern gewichtige Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen.
3.2 Gegen
diese starke Vermutung hat der Beschwerdeführer den Gegenbeweis anzutreten und
die angeführten Indizien durch das Erwecken erheblicher Zweifel zu entkräften.
Dem Beschwerdeführer gelingt dies nicht:
Soweit er geltend
macht, es sei durchaus denkbar, dass er aufgrund seiner in der Schweiz
verbrachten Zeit – der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Familiennachzugs
als 17-Jähriger im Oktober 1987 in die Schweiz ein und hielt sich bis zu seiner
freiwilligen Ausreise im Juli 1995 hier auf – auch sonst eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach
seiner Rückkehr im Februar 1996 bereits erfolglos um Wiederzulassung ersucht
hatte. Auch aus dem Hinweis, jeder Drittstaatsangehörige stehe unter dem
Generalverdacht der Scheinehe, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das
fehlende Anwesenheitsrecht vermag zwar für sich alleine nicht den Beweis für
das Vorliegen einer Scheinehe zu erbringen, liefert aber ein wichtiges Indiz in
einer Kette von Hinweisen (vgl. statt vieler BGr, 10. Mai 2017,
2C_998/2016, E. 3.4). Sodann erscheint es entgegen
seinen Ausführungen wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer bei einem
Seitensprung mit der Mutter seiner zwei ersten Kinder ein weiteres Kind zeugte
und in der Folge von der Schwangerschaft nichts mitbekommen haben will. Der
Beschwerdeführer hatte unbestrittenermassen immer Kontakt zu seinen Kindern und
auch zu seiner jetzigen Ehefrau. Dass er die Schwangerschaft trotzdem nicht
bemerkt haben will und ihn weder seine Kinder noch die Kindsmutter darüber
informiert haben sollen, ist schwer nachvollziehbar und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht schlüssig erklärt. Die Tatsache, dass sein Kind
zunächst den Nachnamen der Mutter getragen und erst 2014 seinen Nachnamen
angenommen hat, ist als Gegenbeweis jedenfalls ungeeignet. Gemäss dem
kosovarischen Innenministerium ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
die Vaterschaft gleich bei der Eintragung am 25. Januar 2011 anerkannt hat, da sein Name auf der Geburtsurkunde und auf
der Archivbestätigung so eingetragen worden sei, wie dem Schreiben der
schweizerischen Botschaft vom 28. Oktober 2014 zu entnehmen ist. Der
Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt noch mit E verheiratet und sein Gesuch
um Erteilung der Niederlassungsbewilligung vom 7. Mai 2010 war
hängig. Es ist naheliegender, dass der Beschwerdeführer
bewusst erst später eine Änderung des Namens beantragt hat, um die Existenz
eines ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden zu
verheimlichen. Der später erfolgte Namenswechsel vermag seine behauptete
Unkenntnis über die Schwangerschaft somit nicht zu beweisen. Unabhängig davon,
wie streng es der Beschwerdeführer mit der ehelichen Treue genommen haben mag,
liefert die Tatsache, dass er während der Ehe ein Kind mit seiner
(Ex-)Partnerin gezeugt hat, offensichtlich konkrete Hinweise auf eine
Parallelbeziehung zur Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau, die Anlass zu
näheren Abklärungen gegeben hätte. Je nach Ergebnis der Abklärungen hätte der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Bewilligung gehabt; nicht
erforderlich ist praxisgemäss, dass die Bewilligung bei richtigen und
vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGr,
15. Januar 2016, 2C_562/2015, E. 3.2; BGr, 2. Dezember 2011,
2C_403/2011, E. 3.3.1). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer von der Schwangerschaft wusste und die Zeugung eines
ausserehelichen Kindes gegenüber den schweizerischen Behörden bewusst
verschwiegen hat. Durch das Verschweigen dieser für
den Bewilligungsentscheid wesentlichen Tatsachen hat der
Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund gesetzt (vgl. E. 2.1).
Weiter ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen,
überzeugend aufzuzeigen, dass er mit seiner schweizerischen Ex-Ehefrau
tatsächlich eine eheliche Beziehung geführt hat. Für das Vorliegen einer echten
Beziehung spricht vorliegend einzig, dass die Ex-Ehegatten anlässlich der
Befragung überwiegend übereinstimmende Angaben getätigt haben. Dies alleine vermag jedoch noch keine echte, über fünf Jahre gelebte
Beziehung zu belegen. Diese Kenntnisse können sie sich auch durch das
Zusammenleben oder Auswendiglernen angeeignet haben. Es wäre am
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gelegen, dies substanziiert aufzuzeigen
und durch geeignete Beweismittel zu unterlegen. Die aufgrund der gewichtigen
Indizien bestehende Vermutung des rechtsmissbräuchlichen Eingehens einer Ehe
bzw. des Aufrechterhaltens einer solchen konnte der Beschwerdeführer somit
nicht entkräften. Es ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass es sich bei der Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau um
eine Scheinehe gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten
auch den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG gesetzt.
3.3
3.3.1
Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
gerechtfertigt ist, entscheidet sich aufgrund einer
Verhältnismässigkeitsprüfung, wobei einerseits die öffentlichen Interessen,
andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der
ausländischen Person zu berücksichtigen sind. Dies ergibt sich aus Art. 5
Abs. 2 BV sowie Art. 96 AuG und zudem aus Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 8 Ziff. 2 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), soweit sich die Beschwerdeführerin
auf das Recht auf Familien- und Privatleben (Art. 13 Abs. 1 BV;
Art. 8 Ziff. 1 EMRK; vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; BGr,
30. August 2018, 2C_499/2018, E. 2.3.1).
3.3.2
Wie die Vorinstanzen zutreffend festgehalten haben, ist der Widerruf auch
verhältnismässig. Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste im Juni 1987 im
Alter von 17 Jahren erstmals in die Schweiz ein und hielt sich acht Jahre
hier auf. Im Jahr 2005 kehrte er in die Schweiz zurück und lebt nun seit über
13 Jahren hier. Er hat demnach den grösseren Teil seines Lebens und
insbesondere die prägenden Kindheits- und Jugendjahre in seinem Herkunftsland
verbracht. Auch ist er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz regelmässig in
sein Heimatland zurückgekehrt, um seine dort lebende Familie zu besuchen. Seine
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder leben dort. Es dürfte ihm daher nicht
schwerfallen, sich erneut in die dortigen Verhältnisse zu integrieren. Der
Beschwerdeführer hat am 10. Juli 1995 eine Ausbildung als Büroangestellter
abgeschlossen und war in der Schweiz für verschiedene Arbeitgeber tätig.
Zuletzt war er Geschäftsführer bei der J GmbH, welche sich indes in
Liquidation befindet. Der Beschwerdeführer wurde nie von der Sozialhilfe
unterstützt, er hat jedoch gegenüber dem Obergericht des Kantons Zürich
Schulden in der Höhe von Fr. 2'200.-. Unbestrittenermassen ist der
Beschwerdeführer sprachlich integriert. Bezüglich seiner sozialen Integration
ist festzuhalten, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Dezember
2010 wurde er wegen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall fahrlässiger
Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu
Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Es kann ihm zwar
insgesamt eine gewisse Integration nicht abgesprochen werden, seine
Integrationsleistungen vermögen aber letztlich das öffentliche Interesse an der
Fernhaltung einer ausländischen Person, welche die Migrationsbehörde bewusst in
einen Grundlagenirrtum versetzte, um auf diese Weise eine
Niederlassungsbewilligung zu erlangen, nicht aufzuwiegen.
3.3.3
Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation
bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten,
dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; es sich im Einzelfall freilich anders verhalten könne, wenn etwa die
Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018,
2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Eine Landesanwesenheit
von zehn Jahren genügt für sich allein aber regelmässig noch nicht, um eine
Bewilligungsverweigerung im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens
grundsätzlich nur unter stark einschränkenden Bedingungen zu gestatten (BGr,
5. Oktober 2018, 2C_876/2018, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hält sich
zwar seit 13 Jahren hier auf, er kann sich indes nicht auf die Rechtsprechung
berufen, weil er sich den Aufenthalt durch Täuschung der Behörden erschlichen
hat. Er kann nicht Rechte daraus ableiten, dass rechtsmissbräuchlich ein
Anwesenheitsrecht erwirkt hat (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2D_37/2018,
E. 3.3).
3.4 Die
Vorinstanz hat damit zu Recht die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers widerrufen und das Familiennachzugsgesuch abgewiesen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt
die Ansetzung einer Ausreisefrist von sechs Monaten ab Rechtskraft des
Beschwerdeentscheids. Zur Begründung führt er aus, er müsse seinen
Arbeitsvertrag innert der vertraglichen Frist beenden, seinen Wegzug
organisieren und sich von seiner Familie verabschieden. Angesichts der
Tatsache, dass das Migrationsamt seine Niederlassungsbewilligung im Juli 2017
widerrufen hat und er seither damit rechnen musste, die Schweiz verlassen zu müssen,
erscheint die beantragte Ausreisefrist auch unter Berücksichtigung der von ihm
genannten Gründe zu lang. Es ist dem Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist
bis am 31. März 2019 anzusetzen.
5.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch
keine Entschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13
Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119Abs. 1 BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine
neue Frist bis 31. März 2019 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…