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Geschäftsnummer: VB.2018.00547  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.11.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Der Beschwerdeführer zog von einer teureren Wohnung in eine günstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1). Bei den Zahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer handelt es sich um ein rückzahlbares Darlehen (E. 4.2.1). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die gewährten Zuwendungen blossen Überbrückungscharakter und sind nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen zu verstehen. Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Die Darlehen des Vaters sind im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen (E. 4.2.2). Die Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 wurde deshalb zu Unrecht verweigert (E. 4.2.3). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFLAGE
DARLEHEN
EINNAHMEN
KÜRZUNG
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 2 SHG
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00547

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

 

gegen

 

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1981, zog per 1. Dezember 2017 von C, wo er wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, nach B. Am 12. Dezember 2017 stellte er bei der Sozialbehörde B schriftlich einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 trat die Sozialbehörde auf den Antrag von A aufgrund fehlender Unterlagen und Angaben nicht ein.

B. Dagegen erhob A am 17. Februar 2018 Einsprache. Am 22. März 2018 beschloss die Sozialbehörde B, dass A für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei (Dispositivziffer 1). Vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018 erfülle er die Kriterien zur Hilfsbedürftigkeit, wobei der monatliche Unterstützungsanspruch Fr. 2'419.30 betrage. Nach dem 30. Juni 2018 werde die selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr unterstützt und die Firma E sei – falls weiterhin ein Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt werde – zu liquidieren (Dispositivziffer 2). Sodann wurde A angewiesen, die Monatsabschlüsse dem Sozialdienst abzugeben, bis zum Gespräch am 25. April 2018 Unterlagen einzureichen sowie eine Wohnung im Rahmen der Mietzinslimite zu suchen und 10 aktive Bemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats durch Abgabe des Formulars "Nachweis der Wohnungsbemühungen inkl. Beilagen" beim Sozialdienst abzugeben. A wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen der Auflagen eine Kürzung des Grundbedarfs bis zu 30 % für maximal zwölf Monate erfolgen könne (Dispositivziffer 4).

II.  

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 22. März 2018 erhob A Rekurs beim Bezirksrat F. Mit Beschluss vom 9. August 2018 wies der Bezirksrat F den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werde (Dispositivziffer I). Sollte A auch nach dem 30. Juni 2018 von der Gemeinde B mit Sozialhilfe unterstützt werden, sei die Sozialbehörde eingeladen, zu prüfen, ihm die Auflage zur intensiven Suche einer Arbeitsstelle zu erteilen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Beschwerde vom 5. September 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Unterstützungsleistungen seines Vaters seien nicht als Einkommen anzurechnen und die Sozialbehörde sei zu verpflichten, den Mietzins von Fr. 1'426.- pro Monat zu bezahlen, bis eine günstigere Wohnung gefunden sei. Mit Eingabe vom 8. September 2018 ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Der Bezirksrat F und die Gemeinde B beantragten am 11. bzw. 12. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Beschwerdeführer beantragt, die Leistungen seines Vaters von Fr. 11'114.80 seien nicht in seinem Unterstützungsbudget anzurechnen und es sei ihm anstelle eines Mietzinses von Fr. 1'100.- ein solcher von Fr. 1'426.- anzurechnen. Damit liegt ein Streitwert von Fr. 15'026.- vor ([12 x Fr. 326.-] + Fr. 11'114.80). Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2 Der Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein höherer Mietzins anzurechnen ist und ob die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für die Monate Januar bis März 2018 aufgrund der Anrechnung von Leistungen seines Vaters an sein Einkommen zu Recht verneint wurde. Im Übrigen blieb der Rekursentscheid unangefochten. Festzuhalten ist insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die Auflage, sich um eine günstigere Mietwohnung zu bemühen, wehrt. Vielmehr macht er geltend, er werde sich intensiv um eine billigere Wohnung bemühen.

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor. Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche und Stipendien (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.). Sozialhilfeleistungen sind auch subsidiär gegenüber Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Rückzahlbare Darlehen stellen grundsätzlich kein anrechenbares Einkommen dar, da sie nicht zu einer Bereicherung führen bzw. nicht einkommensbildend sind. Die Berücksichtigung von Darlehen im Budget ist jedoch dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde. Indessen stellen Darlehen, die ein Dritter gewährt, weil er für das Sozialamt "einspringt", keine anrechenbaren Einnahmen dar (VGr, 19. Juni 2017, VB.2017.00164, E. 2.1; VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 154; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.03, Ziff. 2.3, 11. Juli 2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch).

2.3  

2.3.1 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt Fr. 1'100.- pro Monat (inklusive Nebenkosten).

2.3.2 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (statt vieler VGr, 13. August 2018, VB.2017.00684/2018.00630, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).

2.3.3 Ist die zuständige Sozialbehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich die betroffene Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behörden­handbuch, Kap. 14.3.04, 26. September 2017). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (statt vieler VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.4).

2.3.4 Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.3.3) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.4 f.; VGr, 11. Juni 2018, VB.2017.00307, E. 3.2; VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220, E. 2.4; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt seines Umzugs nach B von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Somit habe es ihm oblegen, im Hinblick auf seinen Umzug nach B eine Wohnung zu suchen, die der in B für einen Einpersonenhaushalt geltenden Mietzinslimite entspreche. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers als Wohnkosten lediglich die für einen Einpersonenhaushalt vorgesehene Mietzinslimite eingesetzt habe. Die Mietzinslimite von Fr. 1'100.- pro Monat sei als zulässig zu beurteilen. Die Leistungen von G an den Beschwerdeführer seien nicht zur Tilgung bestehender Schulden des Beschwerdeführers, sondern zur Gewährung von dessen Lebensunterhalt erfolgt. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip gingen diese Leistungen der Sozialhilfeleistung vor. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Leistungen von G bei der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe als Einnahmen des Beschwerdeführers angerechnet worden seien. Da die Einnahmen in den Monaten Januar bis März 2018 von insgesamt Fr. 7'672.40 die Summe der materiellen Grundsicherung von total Fr. 7'257.90 überstiegen hätten, sei nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diese drei Monate den Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe abgelehnt habe.

3.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Sozialbehörde im Dezember 2017 sowie im Januar und Februar 2018 um Nothilfe gebeten. Abgesehen von einem Migros-Gutschein von Fr. 50.- sei ihm keine Hilfe gewährt worden. Sein Vater habe ihm deshalb zur Unterstützung ein Darlehen gewährt. Hinsichtlich des Mietzinses macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in C bereits vor seiner Sozialhilfeabhängigkeit eine Wohnung zu monatlich Fr. 2'200.- bewohnt. Weil dieser Mietzins über der Mietzinslimite lag, habe ihm das Sozialamt C die Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Per 1. Dezember 2017 habe er eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'426.- in B gefunden. Die Mietzinslimite von Fr. 1'100.- in B finde er extrem tief.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer zog per 1. Dezember 2017 von C, wo er eine Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 2'200.- pro Monat bewohnte, nach B. Der Mietzins der Wohnung in B beträgt monatlich Fr. 1'426.-. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sozialbehörde C habe ihn angewiesen, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zwar sollte das bisherige Sozialhilfeorgan gemäss den SKOS-Richtlinien bei einem Wegzug aus der Gemeinde abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 4.1; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Gestützt auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten kann nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer freiwillig aus seiner (zu teuren) Wohnung in C ausgezogen ist oder aufgrund der Auflage der Sozialbehörde C, wonach er sich eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Selbst wenn aber von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers nach B ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme der Mehrkosten der Wohnung zu verweigern (vgl. vorn E. 2.3.4). Darüber hinaus wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, liegt doch der neue Mietzins mit Fr. 326.- nicht geradezu stossend über der Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt der Gemeinde B (vgl. VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb vor der Reduktion der Wohnkosten prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer der Umzug in eine günstigere Wohnung zuzumuten ist. Gegebenenfalls hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mittels anfechtbarer Verfügung anweisen müssen, eine der Mietzins­limite der Gemeinde B entsprechende Wohnung zu suchen. Nur bei Missachtung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer hätten die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden dürfen. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen Wohnkosten im Budget zu berücksichtigen.

4.2 Sodann ist zu prüfen, ob die vom Vater, G, dem Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im Rahmen der Bedarfsberechnung zu Recht als Einnahme angerechnet wurden und deshalb kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar bis März 2018 bestand. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass allfällige, vom Vater des Beschwerdeführers zu leistende Verwandtenbeiträge nach Art. 328 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen auf dem zivilrechtlichen Weg einzuklagen wären (Art. 279 ZGB).

4.2.1 G leistete dem Beschwerdeführer ab dem 27. Dezember 2017 regelmässige Zahlungen für Miete, Krankenversicherung und Lebenshaltung. Gegenüber der Beschwerdegegnerin machte G am 13. März 2018 geltend, er habe die Zuwendungen als rückzahlbares Darlehen gewährt, weil die Sozialhilfe aus seiner Sicht widerrechtlich nicht gewährt worden sei. In einem weiteren Schreiben vom 5. April 2018 bestätigte G, dass es sich bei den Zahlungen an den Beschwerdeführer um ein rückzahlbares Darlehen handle. Hinsichtlich der Leistungen ab Juli 2018 besteht ein Darlehensvertrag datiert vom 30. Juni 2018. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass bereits in der Zeit von Januar bis April 2018 Darlehensleistungen erbracht worden seien, da die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe nicht bezahlt habe. Die Rückzahlung der Darlehensbeträge erfolge bis spätestens am 31. Dezember 2019. Ausserdem äusserte sich G anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 dahingehend, dass er froh sei, wenn der Beschwerdeführer "mal sein eigenes Geld verdiene und [er] das Geld zurück bekomme". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich bei den Zahlungen von G an den Beschwerdeführer um ein rückzahlbares Darlehen nach Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 handelt (vgl. VGr, 19. Juni 2017, VB.2017.00164, E. 3.4.3 mit weiteren Hinweisen).

4.2.2 Fraglich ist, ob dieses Darlehen im Budget des Beschwerdeführers als Einkommen anzurechnen ist. Gemäss den Auflistungen von G waren die Zahlungen zweckgebunden und wurden ausdrücklich für Miete, Krankenversicherung und Lebenshaltung – u.a. auch in Form von Lebensmittelpaketen – geleistet. Im Darlehensvertrag wurde ausserdem festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die von G dem Beschwerdeführer gewährten Zuwendungen blossen Überbrückungscharakter. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bis und mit Dezember 2017 von der Sozialbehörde C unterstützt wurde und am 12. Dezember 2017 ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe bei der Beschwerdegegnerin gestellt hat. G befristete seine Darlehen sinngemäss bis zum Zeitpunkt, da die vom Beschwerdeführer beantragte wirtschaftliche Hilfe einsetzen würde. Angesichts der dem Darlehen innewohnenden Rückerstattungsverpflichtung als auch der Formulierung des Darlehensvertrages sowie aufgrund der Vorbringen von G gegenüber der Beschwerdegegnerin erhellt, dass G die dem Beschwerdeführer gewährte Unterstützung als blosse Überbrückungsleistung, nicht aber als freiwillige Unterstützungsleistung verstand. Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdeführers anzurechnen sind. Vorliegend sind die Darlehen des Vaters im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.

4.2.3 Die wirtschaftliche Unterstützung wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit von 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 lediglich aufgrund des Einnahmenüberschusses, der aus den Leistungen von G resultierte, verweigert. Nachdem diese Leistungen im Unterstützungsbudget nicht als Einnahme anrechenbar sind, wurde die Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 zu Unrecht verweigert. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im April 2018 sei die Sozialhilfe zu spät bzw. nicht ausbezahlt worden, weshalb Unterstützungsleistungen des Vaters notwendig waren, ist festzuhalten, dass bereits mit dem Einspracheentscheid vom 22. März 2018 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2018 mit Sozialhilfe zu unterstützen ist.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit sind Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 9. August 2018 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 verweigert und ihm anstelle eines Mietzinses von Fr. 1'426.- lediglich ein solcher von Fr. 1'100.- pro Monat angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe auszurichten und den effektiven Mietzins solange vollumfänglich zu übernehmen als der Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche im geforderten Umfang mitwirkt bzw. bis eine zumutbare und günstigere Wohnung zur Verfügung steht.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen wurden nicht beantragt und wären auch nicht zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats F vom 9. August 2018 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 verweigert und ihm anstelle eines Mietzinses von Fr. 1'426.- lediglich ein solcher von Fr. 1'100.- pro Monat angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe auszurichten und den effektiven Mietzins solange vollumfänglich zu übernehmen als der Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche im geforderten Umfang mitwirkt bzw. bis eine zumutbare und günstigere Wohnung zur Verfügung steht.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …