{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00547_2018-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218786&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b01ca2bd921522c89c3e65813a39f42d"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00547"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2018  VB.2018.00547"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2018  VB.2018.00547"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2018  VB.2018.00547"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe Der Beschwerdef\u00fchrer zog von einer teureren Wohnung in eine g\u00fcnstigere Wohnung in einer anderen Gemeinde. Selbst wenn von einem freiwilligen, eigenm\u00e4chtigen Umzug des Beschwerdef\u00fchrers ausgegangen w\u00fcrde, w\u00e4re zu ber\u00fccksichtigen, dass er von einer teureren Wohnung in eine viel g\u00fcnstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es nicht angezeigt, ihm schon im Unterst\u00fctzungsbeschluss die \u00dcbernahme des vollen Mietzinses zu verweigern. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re dem Beschwerdef\u00fchrer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen (E. 4.1). Bei den Zahlungen des Vaters an den Beschwerdef\u00fchrer handelt es sich um ein r\u00fcckzahlbares Darlehen (E. 4.2.1). Im Darlehensvertrag wurde festgehalten, dass keine Zahlungen mehr geleistet w\u00fcrden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle. Damit trugen die gew\u00e4hrten Zuwendungen blossen \u00dcberbr\u00fcckungscharakter und sind nicht als freiwillige Unterst\u00fctzungsleistungen zu verstehen. Es liegen somit keine Zuwendungen von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des Beschwerdef\u00fchrers anzurechnen sind. Die Darlehen des Vaters sind im Unterst\u00fctzungsbudget des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.2.2). Die Sozialhilfe f\u00fcr die Monate Januar bis M\u00e4rz 2018 wurde deshalb zu Unrecht verweigert (E. 4.2.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:30:56", "Checksum": "2f6d4bfd55a678926aec1331ebe97d5a"}