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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00547
Urteil
der Einzelrichterin
vom 27. November 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1981, zog per 1. Dezember 2017 von C, wo er wirtschaftliche Sozialhilfe
bezog, nach B. Am 12. Dezember 2017 stellte er bei der Sozialbehörde B
schriftlich einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen. Mit Beschluss vom
8. Februar 2018 trat die Sozialbehörde auf den Antrag von A aufgrund
fehlender Unterlagen und Angaben nicht ein.
B. Dagegen
erhob A am 17. Februar 2018 Einsprache. Am 22. März 2018 beschloss
die Sozialbehörde B, dass A für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis
31. März 2018 nicht sozialhilfebedürftig gewesen sei
(Dispositivziffer 1). Vom 1. April 2018 bis 30. Juni 2018
erfülle er die Kriterien zur Hilfsbedürftigkeit, wobei der monatliche
Unterstützungsanspruch Fr. 2'419.30 betrage. Nach dem 30. Juni 2018
werde die selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr unterstützt und die Firma E
sei – falls weiterhin ein Antrag um wirtschaftliche Sozialhilfe gestellt werde
– zu liquidieren (Dispositivziffer 2). Sodann wurde A angewiesen, die
Monatsabschlüsse dem Sozialdienst abzugeben, bis zum Gespräch am 25. April
2018 Unterlagen einzureichen sowie eine Wohnung im Rahmen der Mietzinslimite zu
suchen und 10 aktive Bemühungen jeweils bis zum 5. des Folgemonats durch
Abgabe des Formulars "Nachweis der Wohnungsbemühungen inkl. Beilagen"
beim Sozialdienst abzugeben. A wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichterfüllen
der Auflagen eine Kürzung des Grundbedarfs bis zu 30 % für maximal zwölf
Monate erfolgen könne (Dispositivziffer 4).
II.
Gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 22. März
2018 erhob A Rekurs beim Bezirksrat F. Mit Beschluss vom 9. August 2018
wies der Bezirksrat F den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werde
(Dispositivziffer I). Sollte A auch nach dem 30. Juni 2018 von der
Gemeinde B mit Sozialhilfe unterstützt werden, sei die Sozialbehörde
eingeladen, zu prüfen, ihm die Auflage zur intensiven Suche einer Arbeitsstelle
zu erteilen (Dispositivziffer II). Es wurden keine Verfahrenskosten
erhoben (Dispositivziffer III).
III.
Mit Beschwerde vom 5. September 2018 gelangte A an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die Unterstützungsleistungen seines
Vaters seien nicht als Einkommen anzurechnen und die Sozialbehörde sei zu
verpflichten, den Mietzins von Fr. 1'426.- pro Monat zu bezahlen, bis eine
günstigere Wohnung gefunden sei. Mit Eingabe vom 8. September 2018
ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Bezirksrat F und die Gemeinde B beantragten am
11. bzw. 12. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Beschwerdeführer
beantragt, die Leistungen seines Vaters von Fr. 11'114.80 seien nicht in
seinem Unterstützungsbudget anzurechnen und es sei ihm anstelle eines
Mietzinses von Fr. 1'100.- ein solcher von Fr. 1'426.- anzurechnen.
Damit liegt ein Streitwert von Fr. 15'026.- vor ([12 x Fr. 326.-] + Fr. 11'114.80).
Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2 Der
Streitgegenstand beschränkt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die
Fragen, ob dem Beschwerdeführer ein höherer Mietzins anzurechnen ist und ob die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers für die Monate Januar bis März 2018
aufgrund der Anrechnung von Leistungen seines Vaters an sein Einkommen zu Recht
verneint wurde. Im Übrigen blieb der Rekursentscheid unangefochten.
Festzuhalten ist insbesondere, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen die
Auflage, sich um eine günstigere Mietwohnung zu bemühen, wehrt. Vielmehr macht
er geltend, er werde sich intensiv um eine billigere Wohnung bemühen.
2.
2.1 Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall
vorbehalten bleiben.
2.2 In der
Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip. Gemäss § 2 Abs. 2 SHG
werden andere gesetzliche Leistungen sowie Leistungen Dritter und sozialer
Institutionen bei der Bemessung der Sozialhilfe berücksichtigt. Dem Bezug von
Sozialhilfe gehen alle privat- und öffentlich-rechtlichen Ansprüche vor.
Infrage kommen insbesondere Leistungen der Sozialversicherungen,
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatzansprüche
und Stipendien (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4–1 f.). Sozialhilfeleistungen
sind auch subsidiär gegenüber Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung
erbracht werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Gemäss der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem
dann nicht im sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die
Zuwendungen in einem relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft
mit einer besonderen Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen
erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation,
Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem
Gelegenheitscharakter). Rückzahlbare Darlehen stellen grundsätzlich kein
anrechenbares Einkommen dar, da sie nicht zu einer Bereicherung führen bzw.
nicht einkommensbildend sind. Die Berücksichtigung von Darlehen im Budget ist
jedoch dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr
besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde.
Indessen stellen Darlehen, die ein Dritter gewährt, weil er für das Sozialamt
"einspringt", keine anrechenbaren Einnahmen dar (VGr,
19. Juni 2017, VB.2017.00164, E. 2.1; VGr,
21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3; Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,
S. 437 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts,
2. A., Bern 1999, S. 154; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich
[Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 5.1.03, Ziff. 2.3, 11. Juli
2016, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch).
2.3
2.3.1
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen
Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget
entsprechend zu berücksichtigen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu
übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht.
Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS,
regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden
grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.1 und B.3). Der
maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B beträgt
Fr. 1'100.- pro Monat (inklusive Nebenkosten).
2.3.2
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Rechtlich sind solche
Mietzinsrichtlinien indessen lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren
und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten.
Darauf gestützte Behördenentscheide müssen primär dem kantonalen Sozialhilferecht
und den SKOS-Richtlinien entsprechen (statt vieler VGr, 31. Januar 2017,
VB.2016.00621, E. 2.3). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die
Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an
einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen
sowie der Grad ihrer sozialen Integration (statt vieler VGr, 13. August
2018, VB.2017.00684/2018.00630, E. 3.1; SKOS-Richtlinien Kap. B.3).
2.3.3
Ist die zuständige Sozialbehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der
individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für
den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, so hat sie die betroffene Person
mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine
günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich die betroffene Person, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen
die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen
Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kap. 14.3.04, 26. September 2017). Findet die unterstützte Person
während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen
nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der
Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist
anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden.
Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können
die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (statt
vieler VGr, 27. Februar 2018, VB.2017.00717, E. 2.4).
2.3.4
Wie erwähnt sind überhöhte Wohnkosten grundsätzlich solange zu übernehmen,
bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht. Davon kann indes
abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende
Suchbemühungen unternimmt. Aber auch wenn eine hilfsbedürftige Person ohne Not
eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis verlässt, um in eine
andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Gemeinde die Mehrkosten nicht
übernehmen. Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um
eine Leistungskürzung im Sinn von § 24 SHG, denn es wird nicht eine bisher
gewährte Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert,
indem das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Wohnkosten abgelehnt wird. Die
Einhaltung des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vorn E. 2.3.3)
ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs nicht gesetzliche
Voraussetzung. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, wenn eine
Gemeinde den Unterstützungsbetrag um die Differenz zwischen der aktuell
bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren und zumutbaren
Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon vorher
wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig vorgenommen
hat. Anders verhält es sich wiederum, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt.
Mietet eine hilfesuchende Person, die ihre bisherige Wohnung verlassen muss,
eine Wohnung, von der sie weiss, dass deren Mietzins über den lokalen
Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht
zu übernehmen, wenn ihr ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr,
15. November 2018, VB.2018.00437, E. 2.4 f.; VGr, 11. Juni
2018, VB.2017.00307, E. 3.2; VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220,
E. 2.4; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei bereits im Zeitpunkt seines Umzugs
nach B von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Somit habe es ihm oblegen, im
Hinblick auf seinen Umzug nach B eine Wohnung zu suchen, die der in B für einen
Einpersonenhaushalt geltenden Mietzinslimite entspreche. Es sei deshalb nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Unterstützungsbudget des
Beschwerdeführers als Wohnkosten lediglich die für einen Einpersonenhaushalt
vorgesehene Mietzinslimite eingesetzt habe. Die Mietzinslimite von
Fr. 1'100.- pro Monat sei als zulässig zu beurteilen. Die Leistungen von G
an den Beschwerdeführer seien nicht zur Tilgung bestehender Schulden des
Beschwerdeführers, sondern zur Gewährung von dessen Lebensunterhalt erfolgt.
Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip gingen diese Leistungen der
Sozialhilfeleistung vor. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Leistungen
von G bei der Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Sozialhilfe als
Einnahmen des Beschwerdeführers angerechnet worden seien. Da die Einnahmen in
den Monaten Januar bis März 2018 von insgesamt Fr. 7'672.40 die Summe der
materiellen Grundsicherung von total Fr. 7'257.90 überstiegen hätten, sei
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für diese drei Monate den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe abgelehnt habe.
3.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er habe die Sozialbehörde im Dezember 2017
sowie im Januar und Februar 2018 um Nothilfe gebeten. Abgesehen von einem
Migros-Gutschein von Fr. 50.- sei ihm keine Hilfe gewährt worden. Sein
Vater habe ihm deshalb zur Unterstützung ein Darlehen gewährt. Hinsichtlich des
Mietzinses macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in C bereits vor seiner
Sozialhilfeabhängigkeit eine Wohnung zu monatlich Fr. 2'200.- bewohnt. Weil
dieser Mietzins über der Mietzinslimite lag, habe ihm das Sozialamt C die
Auflage erteilt, eine günstigere Wohnung zu suchen. Per 1. Dezember 2017
habe er eine günstigere Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'426.- in B
gefunden. Die Mietzinslimite von Fr. 1'100.- in B finde er extrem tief.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer zog per 1. Dezember 2017 von C, wo er eine Wohnung zu
einem Mietzins von Fr. 2'200.- pro Monat bewohnte, nach B. Der Mietzins
der Wohnung in B beträgt monatlich Fr. 1'426.-. Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Sozialbehörde C habe ihn angewiesen, eine günstigere Wohnung zu
suchen. Zwar sollte das bisherige Sozialhilfeorgan gemäss den SKOS-Richtlinien
bei einem Wegzug aus der Gemeinde abklären, ob der künftige Mietzins in der
neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine
diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls
Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins
entrichten muss (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00437, E. 4.1; VGr,
18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.2; SKOS-Richtlinien,
Kap. B.3). Gestützt auf die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten kann
nicht abschliessend festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer freiwillig aus
seiner (zu teuren) Wohnung in C ausgezogen ist oder aufgrund der Auflage der
Sozialbehörde C, wonach er sich eine günstigere Wohnung zu suchen habe. Selbst
wenn aber von einem freiwilligen, eigenmächtigen Umzug des Beschwerdeführers
nach B ausgegangen würde, wäre zu berücksichtigen, dass er von einer teureren
Wohnung in eine viel günstigere Wohnung gezogen ist. Bereits deshalb ist es
nicht angezeigt, ihm schon im Unterstützungsbeschluss die Übernahme der
Mehrkosten der Wohnung zu verweigern (vgl. vorn E. 2.3.4). Darüber hinaus
wäre dem Beschwerdeführer kein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen, liegt doch
der neue Mietzins mit Fr. 326.- nicht geradezu stossend über der
Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt der Gemeinde B (vgl. VGr,
18. August 2011, VB.2011.00333, E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin hätte
deshalb vor der Reduktion der Wohnkosten prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer
der Umzug in eine günstigere Wohnung zuzumuten ist. Gegebenenfalls hätte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mittels anfechtbarer Verfügung anweisen
müssen, eine der Mietzinslimite der Gemeinde B entsprechende Wohnung zu
suchen. Nur bei Missachtung dieser Weisung durch den Beschwerdeführer hätten
die anrechenbaren Wohnkosten reduziert werden dürfen. Nach dem Gesagten wäre
die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, einstweilen die vollen Wohnkosten
im Budget zu berücksichtigen.
4.2 Sodann ist
zu prüfen, ob die vom Vater, G, dem Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen im
Rahmen der Bedarfsberechnung zu Recht als Einnahme angerechnet wurden und
deshalb kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar bis März
2018 bestand. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass allfällige, vom Vater des
Beschwerdeführers zu leistende Verwandtenbeiträge nach Art. 328 f.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB), vom
unterstützungspflichtigen Gemeinwesen auf dem zivilrechtlichen Weg einzuklagen
wären (Art. 279 ZGB).
4.2.1
G leistete dem Beschwerdeführer ab dem 27. Dezember 2017 regelmässige
Zahlungen für Miete, Krankenversicherung und Lebenshaltung. Gegenüber der
Beschwerdegegnerin machte G am 13. März 2018 geltend, er habe die
Zuwendungen als rückzahlbares Darlehen gewährt, weil die Sozialhilfe aus seiner
Sicht widerrechtlich nicht gewährt worden sei. In einem weiteren Schreiben vom
5. April 2018 bestätigte G, dass es sich bei den Zahlungen an den
Beschwerdeführer um ein rückzahlbares Darlehen handle. Hinsichtlich der
Leistungen ab Juli 2018 besteht ein Darlehensvertrag datiert vom 30. Juni
2018. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass bereits in der Zeit von
Januar bis April 2018 Darlehensleistungen erbracht worden seien, da die
Beschwerdegegnerin die Sozialhilfe nicht bezahlt habe. Die Rückzahlung der
Darlehensbeträge erfolge bis spätestens am 31. Dezember 2019. Ausserdem
äusserte sich G anlässlich eines Gesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und
dem Beschwerdeführer am 14. März 2018 dahingehend, dass er froh sei, wenn
der Beschwerdeführer "mal sein eigenes Geld verdiene und [er] das Geld
zurück bekomme". Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es sich
bei den Zahlungen von G an den Beschwerdeführer um ein rückzahlbares Darlehen
nach Art. 312 ff. des Bundesgesetzes betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht) vom 30. März 1911 handelt
(vgl. VGr, 19. Juni 2017, VB.2017.00164, E. 3.4.3 mit weiteren
Hinweisen).
4.2.2
Fraglich ist, ob dieses Darlehen im Budget des Beschwerdeführers als
Einkommen anzurechnen ist. Gemäss den Auflistungen von G waren die Zahlungen
zweckgebunden und wurden ausdrücklich für Miete, Krankenversicherung und
Lebenshaltung – u.a. auch in Form von Lebensmittelpaketen – geleistet. Im
Darlehensvertrag wurde ausserdem festgehalten, dass keine Zahlungen mehr
geleistet würden, sobald die Beschwerdegegnerin die Sozialleistungen bezahle.
Damit trugen die von G dem Beschwerdeführer gewährten Zuwendungen blossen
Überbrückungscharakter. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdeführer bis und
mit Dezember 2017 von der Sozialbehörde C unterstützt wurde und am
12. Dezember 2017 ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe bei der
Beschwerdegegnerin gestellt hat. G befristete seine Darlehen sinngemäss bis zum
Zeitpunkt, da die vom Beschwerdeführer beantragte wirtschaftliche Hilfe einsetzen
würde. Angesichts der dem Darlehen innewohnenden Rückerstattungsverpflichtung
als auch der Formulierung des Darlehensvertrages sowie aufgrund der Vorbringen
von G gegenüber der Beschwerdegegnerin erhellt, dass G die dem Beschwerdeführer
gewährte Unterstützung als blosse Überbrückungsleistung, nicht aber als
freiwillige Unterstützungsleistung verstand. Es liegen somit keine Zuwendungen
von Drittpersonen vor, welche im Rahmen der Bedarfsberechnung dem Einkommen des
Beschwerdeführers anzurechnen sind. Vorliegend sind die Darlehen des Vaters im
Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nicht zu berücksichtigen.
4.2.3
Die wirtschaftliche Unterstützung wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit
von 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 lediglich aufgrund des Einnahmenüberschusses,
der aus den Leistungen von G resultierte, verweigert. Nachdem diese Leistungen
im Unterstützungsbudget nicht als Einnahme anrechenbar sind, wurde die
Sozialhilfe für die Monate Januar bis März 2018 zu Unrecht verweigert. Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, im April 2018 sei die Sozialhilfe zu spät
bzw. nicht ausbezahlt worden, weshalb Unterstützungsleistungen des Vaters
notwendig waren, ist festzuhalten, dass bereits mit dem Einspracheentscheid vom
22. März 2018 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer ab
1. April 2018 mit Sozialhilfe zu unterstützen ist.
4.3 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Damit sind Dispositivziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats F vom 9. August 2018 sowie
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom
22. März 2018 insofern aufzuheben, als dem Beschwerdeführer die
wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis
31. März 2018 verweigert und ihm anstelle eines Mietzinses von
Fr. 1'426.- lediglich ein solcher von Fr. 1'100.- pro Monat
angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
ab dem 1. Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe auszurichten und den effektiven
Mietzins solange vollumfänglich zu übernehmen als der Beschwerdeführer bei der
Wohnungssuche im geforderten Umfang mitwirkt bzw. bis eine zumutbare und günstigere
Wohnung zur Verfügung steht.
5.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Partei-
bzw. Umtriebsentschädigungen wurden nicht beantragt und wären auch nicht
zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Mit der Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden Dispositivziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats F vom 9. August 2018 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2018 insoweit aufgehoben,
als dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe für den Zeitraum vom
1. Januar 2018 bis 31. März 2018 verweigert und ihm anstelle eines
Mietzinses von Fr. 1'426.- lediglich ein solcher von Fr. 1'100.- pro
Monat angerechnet wurde. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2018 wirtschaftliche Hilfe auszurichten
und den effektiven Mietzins solange vollumfänglich zu übernehmen als der
Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche im geforderten Umfang mitwirkt bzw. bis
eine zumutbare und günstigere Wohnung zur Verfügung steht.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …