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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00548
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft Überbauung A, c/o J AG,
2. B,
3. Stiftung C,
4. D,
alle vertreten
durch RA E und/oder RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Gemeinderat G,
2. Gemeinderat H,
beide vertreten durch RA I,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Im Raum G/H/K/Lsind in den nächsten Jahren (2018–2023)
verschiedene grössere Bauvorhaben geplant. Die Gemeinderäte H und G
erliessen deshalb am 23. Februar 2018, gleichentags publiziert in der O-Zeitung,
eine vorübergehende Verkehrsanordnung im Sinn von § 5 Abs. 3 der
Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001. In einem ersten
Schritt sollen (neben einem späteren Ausbau der L-Strasse bis 2021 und weiteren
Bauprojekten) die unterdimensionierten Abwasserkanäle in der L-Strasse
vergrössert und entsprechend der Hochwasserschutz im Gebiet L mit einem
neuen Hauptsammelkanal verbessert werden, wofür temporär eine Fahrspur gesperrt
werden muss. Die L-Strasse ist gemäss der vorübergehenden Verkehrsanordnung ab
der Einmündung der Q-Strasse vom Kreisel R her nur noch in Richtung
Kreisel L (Richtung K) befahrbar (Einbahnverkehr). Um die Fahrt in
die Gegenrichtung zu ermöglichen, werden die Fahrzeuge Richtung Kreisel R
(Richtung G) ab der Querstrasse und über diese in die Q-Strasse geleitet,
welche das einspurig befahrbare Strassenstück der L-Strasse in Form eines
Halbkreises umgibt und ebenfalls nur einspurig Richtung G bis zur
Einmündung in die L-Strasse befahrbar ist. Dabei bleibt die Q-Strasse weiterhin
nur als Tempo-30-Zone befahrbar. Die vorübergehende Verkehrsanordnung ist
gültig ab 19. März 2018 und soll rund 2,5 Jahre bis zum Abschluss der
Bauarbeiten dauern. Dagegen wurde die Möglichkeit eröffnet, beim Statthalteramt
des Bezirks K schriftlich innert 30 Tagen Rekurs zu erheben, wobei
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
II.
A. Gegen
die vorübergehende Verkehrsanordnung vom 23. Februar 2018 liessen die
Stockwerkeigentümergemeinschaft Überbauung A sowie B, beide anwaltlich
vertreten, mit Eingabe vom 26. März 2018 Rekurs beim Statthalteramt des
Bezirks K erheben und beantragen, die Verkehrsanordnung sei insoweit
aufzuheben, als die Q-Strasse als Einbahnstrasse für die Dauer der Bauarbeiten
in Anspruch genommen werde. Die Umleitung des Verkehrs infolge der
vorübergehenden Nutzung der L-Strasse als Einbahnstrasse sei über die X-Strasse
und die Umfahrungsstrasse zum Kreisel R zu führen. Eventualiter sei die
Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Gemeinderäte H und G
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liessen die beiden Rekurrenten neben
anderem beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses für die Dauer
des Rekursverfahrens wiederherzustellen.
Wiederum mit Eingabe vom 26. März 2018 liessen die Stiftung C
sowie D – mit derselben anwaltlichen Vertretung wie die anderen beiden
Rekurrenten – Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks K erheben und
dieselben – auch prozessualen – Anträge stellen.
B. Je mit
Eingabe vom 4. April 2018 liessen die Stockwerkeigentümergemeinschaft A
und B sowie die Stiftung C und D in Ergänzung ihres Rekurses verlangen,
die Beschwerdegegner [recte: Rekursgegner] seien im Sinn vorsorglicher
Massnahmen zu verpflichten, sämtliche baulichen Massnahmen in der Q-Strasse in L,
die der Umsetzung der vorübergehenden Verkehrsanordnung dienten, wieder
rückgängig zu machen und den ursprünglich bewilligten Zustand wiederherzustellen.
C. Die
ebenfalls anwaltlich vertretenen Gemeinden H und G liessen in der
Rekursantwort geltend machen, die erhobenen Rekurse seien abzuweisen. Weiter
seien die Verfahrensanträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abzuweisen, und auf diejenigen auf Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht
einzutreten. Ihrerseits verlangten die Gemeinden im Rahmen prozessualer
Vorbringen, die erhobenen Rekurse seien zu vereinigen, und die Baudirektion,
vertreten durch das kantonale Tiefbauamt, sei (als Mitbeteiligte) ins Rekursverfahren
einzubeziehen.
D. Nach
einem weiteren Schriftenwechsel wies der Statthalter mit Zwischenverfügung vom
31. Juli 2018 das Begehren aller vier Rekursparteien um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab und hielt den Entzug der aufschiebenden Wirkung
für den weiteren Verfahrensgang aufrecht (Dispositiv-Ziffer I). Die
Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen schrieb er als gegenstandslos
geworden ab, zumal darauf ohnehin nicht einzutreten gewesen wäre
(Dispositiv-Ziffer III). Die prozessualen Anträge der Gemeinden schrieb er
ebenso infolge Gegenstandslosigkeit ab.
III.
Dagegen liessen die vier Rekurrenten mit Eingabe vom
5. September 2018 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und beantragen,
Dispositiv-Ziffer I der Zwischenverfügung des Statthalteramts des
Bezirks K vom 31. Juli 2018 sei aufzuheben, und es sei die
aufschiebende Wirkung des Rekurses für die Dauer des Rekursverfahrens 06
wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl.
Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegner in solidarischer Haftbarkeit. Die
Gemeinden H und G liessen mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Zwischenverfügung vom 31. Juli 2018 verlangen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Eine Replik wurde nicht
erstattet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1
VRG; § 38 b Abs. 1 VRG e contrario). Vorliegend geht es einzig
um die Frage, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe
oder nicht. Ist aber das Gericht in der Hauptsache zuständig, so ist es das
auch für eine verfahrensleitende Anordnung (Regina Kiener in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 48, § 55
N. 15).
1.2 Vorerst
stellt sich die Frage nach der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden.
1.2.1
Die Beschwerdeführerin 1 vereint die Stockwerkeigentümer der
Liegenschaften Q-Strasse 01–04 in sich (53 Stockwerkeinheiten). Die
Beschwerdeführerin 2 ist als Stockwerkeigentümerin Teil der
Beschwerdeführerin 1 und wohnt an der Q-Strasse 04. Die
Beschwerdeführerin 3 ist Eigentümerin der Liegenschaften Q-Strasse 02–05
mit Mietwohnungen. Der Beschwerdeführer 4 bewohnt als Mieter der
Beschwerdeführerin 3 eine Wohnung an der Q-Strasse 03. Die Legitimation
der Beschwerdeführenden 2 und 4 war vor Vorinstanz nicht bestritten.
1.2.2
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 liess die Vorinstanz
im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch offen, ob
sie zum Rekurs legitimiert seien, behielt sich den Entscheid aber für das
Hauptverfahren vor. Da die Interessen der Beschwerdeführerinnen 1 und 3 im
Rekursverfahren mindestens indirekt durch die Beschwerdeführenden 2 und 4
auch vertreten waren, die Vorinstanz den Rekurs im Hauptpunkt ohnehin abwies
und für den angefochtenen Entscheid auch keine Kosten auferlegte, ist ihr
Vorgehen nicht zu beanstanden.
1.2.3
Allerdings sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 3 legitimiert, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen ihre Nichtberücksichtigung als Parteien im
Rekursverfahren zu wehren (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 58), weshalb darüber zu entscheiden ist. Die
Beschwerdeführerin 3 stützt sich für ihre Legitimation darauf, dass die
Belastungen durch die infrage stehende Verkehrsanordnung (behauptete massive
Zunahme von Verkehr, Lärm und Schadstoffbelastung) sich direkt auf ihr Eigentum
auswirkten. So sieht sich die Beschwerdeführerin 3 der Gefahr ausgesetzt,
dass sie aufgrund der erwähnten Belastungen mit Mietzinsherabsetzungsbegehren
der Mieterschaft konfrontiert werden könnte, was ihre Betroffenheit als
Liegenschafteneigentümerin durch die vorübergehende Verkehrsanordnung
begründet. Dabei ist zu bedenken, dass die Anforderungen an das Ausmass und die
Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung nicht hoch sind (Bertschi, § 21
N. 48 f.).
1.2.4
Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin 1
als Stockwerkeigentümergemeinschaft prozessfähig ist. Die
Stockwerkeigentümergemeinschaft bildet eine Verwaltungsgemeinschaft mit der
Funktion, das gemeinsame Grundstück zu nutzen, zu verwalten und seinen Wert zu
erhalten. Sie kann unter eigenem Namen klagen und betreiben sowie beklagt und
betrieben werden (Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo, Das
Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. A., Zürich etc. 2015, § 101
Rz. 60). Die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist
durch ihren Zweck begrenzt. Ihre Fähigkeit, zu klagen oder beklagt zu werden,
besteht (nur) im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums. Mit Bezug auf
die Verfahrensart ist ihre Prozessfähigkeit indessen nicht eingeschränkt,
sondern umfasst sämtliche Verfahren, insbesondere summarische, und auch
Rechtsgebiete des öffentlichen Rechts. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich aus
dem materiellen Recht. So ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft etwa
berechtigt für Klagen aus Art. 641 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Abwehr von Einwirkungen
auf ihr Eigentum, mindestens soweit gemeinschaftliche Teile betroffen sind
(dazu Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Kommentar, Zürich etc. 2004,
Art. 712 l Rz. 160 ff., 187; Art. 712 a Rz. 193).
Nachdem die Beschwerdeführerin 1 zivilrechtlich zu Abwehrklagen
legitimiert wäre, ist sie entsprechend auch im öffentlichen Recht berechtigt,
sich gegen Einwirkungen zu wehren, zumal vorliegend ein grosser Teil der
Stockwerkeigentümer von den Immissionen betroffen und selber zur Beschwerde
legitimiert wären. Damit ist die Legitimation der Beschwerdeführerin 1
erstellt.
1.3 Die
Beschwerdegegner bezweifeln weiter das Vorliegen eines anfechtbaren Zwischenentscheides
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG.
1.3.1
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG) ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen (vgl. Art. 92 BGG), nur zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss es sich beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil um einen
solchen rechtlicher Natur handeln, was voraussetzt, dass er durch einen
späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden
kann (BGr, 22. Juni 2018, 9C_218/2018, E. 1.1.2 [Nachteil rechtlicher
Natur bejaht, wenn ein Versicherungsträger der Sozialversicherung durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen wird, eine seines Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen; oder für die Entfernung von Beweisen aus den Akten, was
die weitere Abklärung des Sachverhalts stark erschwerte]; BGr, 27. Januar
2016, 4A_681/2015 [verneint: Zulassung zur Klageantwort]; BGE 141 III 80
E. 1.2 [bejaht für die Nichtzulassung einer vertretungsberechtigten Person
als Vertreter]; 136 IV 92 E. 4 S. 95 [verneint: Beschlagnahme von Bankdokumenten];
134 III 188 E. 2.1 S. 190 [verneint: kostspielige Gutachten als
Beweismassnahme]). Ausserdem genügt die blosse Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 138 III 46 E. 1.2
S. 47; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 134 III 188 E. 2.1
S. 191). Rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens, sollen demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE
141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können
indessen, soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, bei Vor- und
Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende
Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen,
sofern es dem Beschwerdeführer nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (VGr, 21. Mai 2014,
VB.2014.00055, E. 1.3.2). Sogar das Bundesgericht liess schon rein
tatsächliche Nachteile zur Anfechtbarkeit genügen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4
[Vorentscheid über die Unterschreitung des Waldabstandes]; Bertschi, § 19a
N. 44).
1.3.2
Bei der Anwendung von § 19a Abs. 2 VRG hat das Verwaltungsgericht
zwar im Grundsatz die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Art. 91–93
BGG zu beachten (VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2).
Nach dem Wortlaut von § 19a Abs. 2 VRG richtet sich die Anfechtung
von Zwischenentscheiden jedoch lediglich "sinngemäss" nach den
Bestimmungen des BGG. Dies lässt dem Verwaltungsgericht Raum für eine
eigenständige Auslegung von § 19a Abs. 2 VRG, der trotz des darin
enthaltenen Verweises auf Bundesrecht eine kantonalrechtliche Bestimmung
darstellt (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.2). Im Rahmen
der Anwendung dieser Norm kann sich deshalb unter Umständen auch ein
Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, der vor Bundesgericht nicht
angefochten werden könnte (vgl. Alain Griffel, Rekurs, in: Alain Griffel/Tobias
Jaag [Hrsg.], Reform der Zürcher Verwaltungsrechtspflege,
Zürich/St. Gallen 2010, S. 52 a. E.). Letzteres drängt sich umso mehr auf, als
das Verwaltungsgericht als oberstes kantonales Gericht die Verantwortung dafür
trägt, dass innert angemessener Frist ein kantonaler Endentscheid erreicht
werden kann, der überhaupt erst den Weiterzug an das Bundesgericht ermöglicht.
Im Übrigen begründet das Bundesgericht die Beschränkung des erforderlichen
Nachteils auf das Vorliegen eines rechtlichen Nachteils bzw. die Ablehnung
einer ausdehnenden Interpretation desselben auf rein tatsächliche Nachteile
auch damit, dass es sich als höchstes Gericht mit jeder Angelegenheit nur
einmal befassen soll (BGE 134 III 188 E. 2.2; BGr, 6. Juni 2013,
4A_163/2013), was in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht weniger von Bedeutung
ist. Bei Zwischenentscheiden über die aufschiebende Wirkung ist sodann im
Einzelfall zu beurteilen, ob für die Beschwerdeführenden ein Nachteil entsteht,
der auch durch einen für sie günstigen Endentscheid nicht mehr
wiedergutzumachen ist (BGE 137 III 380 E. 1.2.1; 135 II 30 E. 1.3.4;
134 III 188 E. 2.1; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00520, E. 1.2.2).
1.3.3
Schliesslich ist zu bedenken, dass die Q-Strasse im Rahmen der
vorübergehenden Verkehrsanordnung einen Teil des Verkehrs Richtung G
auffängt, der ansonsten auf der L-Strasse zirkulieren würde. Von den Beschwerdegegnern
wird nicht bestritten, dass in der Morgen- und Abendspitze gegenüber dem
ordentlichen Verkehrsaufkommen höhere Verkehrsbelastungen auf der Q-Strasse
bestehen, auch wenn sie eine massive Zunahme oder gar Verdoppelung des Verkehrsaufkommens
bestreiten. In den Spitzenzeiten muss daher mindestens von einer erhöhten
Belastung der Beschwerdeführenden durch die strittige Anordnung – namentlich
infolge Mehrverkehrs – ausgegangen werden, die nicht als bloss geringfügig
bezeichnet werden kann. Hinzu kommt, dass die angeordnete Verkehrsmassnahme
zwar nur vorübergehender Natur, hingegen bereits seit Mitte März 2018 wirksam
ist. Da es somit selbst im Fall eines für die Beschwerdeführenden günstigen
Endentscheids der Vorinstanz naturgemäss nicht möglich sein wird, die während
der Dauer des Verfahrens aufgetretenen Beeinträchtigungen nachträglich
rückgängig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung für sie
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge (VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00055,
E. 1.3.3), weshalb im angefochtenen Entscheid ein gültiges
Anfechtungsobjekt zu erkennen ist.
Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.
2.1 § 55
VRG verweist für die aufschiebende Wirkung auf § 25 VRG. Nach dieser
Bestimmung kann die aufschiebende Wirkung, die einem Rekurs oder einer
Beschwerde von Gesetzes wegen zukommt (§ 55 in Verbindung mit § 25
Abs. 1 VRG), unter gewissen Voraussetzungen entzogen oder – bei
vorangegangenem Entzug durch die Vorinstanz – wiederhergestellt werden. Entzug
und Wiederherstellung setzen besondere Gründe voraus (§ 25 Abs. 3
VRG) und sollen je die Ausnahme bilden. Für die sofortige Wirksamkeit müssen
deshalb qualifizierte und überzeugende Gründe sprechen, ohne dass aber ganz
ausserordentliche Umstände verlangt wären. Zudem muss ein schwerer Nachteil
drohen, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Kiener, § 25
N. 25 f.).
2.2 Aufgrund
des vorläufigen Charakters der Massnahme – hier Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung – ist der Antrag lediglich glaubhaft zu machen (Kiener,
§ 25 N. 34 mit Hinweis auf Kiener, § 6 N. 22). Über den
Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ferner in
einem summarischen, einfachen und raschen Verfahren zu verfügen, regelmässig
aufgrund der Akten und ohne zusätzliche, meist zeitraubende Beweiserhebungen.
Die zuständige Behörde trifft ihren Entscheid ohne Verzug. Dabei können die
Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Bestehen
beispielsweise erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit eines Verbotes, kann sich
die aufschiebende Wirkung als unzulässig erweisen (Kiener, § 25 N. 28,
35). Am Beweismass der Glaubhaftmachung ändert sich, entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden, nichts dadurch, dass der Entscheid der Vorinstanz über die
aufschiebende Wirkung erst nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels
erfolgte, änderte dieser doch nichts am Charakter des summarischen Verfahrens.
2.3 Wird das
Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zu prüfen, ob sich die gegenteilige
Anordnung als verhältnismässig erweist. Im Rahmen dieser einzelfallbezogenen
und umfassenden Interessenabwägung sind alle sich gegenüberstehenden Interessen
abzuwägen, in aller Regel die öffentlichen Interessen des Gemeinwesens und die
privaten Interessen der rekurrierenden Parteien. Besonderes Gewicht kommt in
diesem Zusammenhang etwa dem Schutz wichtiger Polizeigüter oder der Erhaltung
der wirtschaftlichen Existenz eines Privaten zu. Zu berücksichtigen ist
ausserdem, wem ein durch die Prozessdauer und den Schwebezustand verursachter
Schaden am ehesten zumutbar ist. Die schliesslich unterliegende Partei soll aus
der aufschiebenden Wirkung zum Schaden der obsiegenden Gegenpartei keinen
Vorteil ziehen können. Das Erfordernis besonderer Gründe und die Notwendigkeit
einer umfassenden Interessenabwägung haben zur Folge, dass beim Entzug der
aufschiebenden Wirkung im Allgemeinen Zurückhaltung geübt wird (VGr, 21. Mai
2014, VB.2014.00055, E. 3.2; Kiener, § 25 N. 28 f.).
2.4 Bei der
Interessenabwägung, ob die aufschiebende Wirkung im Einzelfall zu belassen oder
zu entziehen ist, kommt der Behörde ein erheblicher Spielraum zu (BGE 129 II
286 E. 3). Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen dieser
Ermessensbetätigung nur einschreiten, wenn Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung
vorliegen (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 2.3).
3.
Die Beschwerdeführenden stellen die Gültigkeit der
vorübergehenden Verkehrsanordnung verfahrensmässig in verschiedener Hinsicht
infrage. In Bezug auf die Hauptsachenprognose ist auf die entsprechenden
Vorbringen einzugehen.
3.1 Die
Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz vor, dass sie eine Verletzung von
Bundesumweltrecht nicht geprüft habe; sie habe sich mit der Lärmthematik nicht
auseinandergesetzt, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Zudem
könnten sie den Entscheid der Vorinstanz mit Bezug auf die Verletzung von
Bundesumweltrecht gar nicht anfechten, worin wiederum eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liege.
3.1.1
Damit rügen die Beschwerdeführenden dem Sinn nach die ungenügende
Begründung des angefochtenen Entscheids, was eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs darstellte, die zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen könnte
(Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1039), weshalb darauf
einzugehen ist.
3.1.2
Die Begründung von Verfügungen muss so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss
zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und
es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte
Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt. Nicht
erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 25; BGE 137 II 266 E. 3.2;
134 I 83 E. 4.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1071).
3.1.3
Die Vorinstanz hatte im angefochtenen Entscheid ausgeführt, hinsichtlich
der Zumutbarkeit der angefochtenen Verkehrsanordnung sei zwar nicht
auszuschliessen, dass eine höhere Lärm- und Abgasbelastung bestehe. Inwiefern
dies aber effektiv der Fall wäre, sei nicht erstellt und unter den Parteien
umstritten. Aktenkundig sei eine Verkehrszählung vom 2. Mai 2018 mit rund
300 PW pro Stunde bzw. 5 Autos pro Minute, was noch keine Übermässigkeit oder
Unzumutbarkeit indiziere. Von einer massiven Zunahme der Belastung der Anwohner
durch Lärm und Abgas könne entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführenden
derzeit nicht ausgegangen werden. Damit begründete die Vorinstanz genügend,
weshalb sie auf die Frage der Lärm- und Abgasbelastung nicht weiter einging. Sie
durfte sich im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit einer
summarischen Prüfung begnügen, der ihre Ausführungen gerecht werden (vorn
E. 2.2.). Die Beschwerdeführenden vermochten dies in der Beschwerde denn auch
ausführlich zu beanstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht
vor, ebenso wenig eine formelle Rechtsverweigerung, nachdem sich die Begründung
nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen hat.
3.1.4
Die Beschwerdeführenden beriefen sich vor Vorinstanz zudem auf die von
ihnen eingelegte Lärmuntersuchung der Firma T vom 23. Mai 2018
(fortan Bericht T), der sich auf die erste, per August 2018 beendete
Bauphase bezieht, wo höhere Emissionen herrschten als danach. Anhand dieses
Berichtes wurden die Lärmimmissionen entlang der Q-Strasse mit der
Verkehrsumlagerung "grob ermittelt und beurteilt". Auf eine
detaillierte Lärmberechnung wurde aus Zeit- und Kostengründen verzichtet.
Immerhin kam der Bericht zum Schluss, dass entlang der Q-Strasse die
Immissionsgrenzwerte überall eingehalten wurden, die Planungswerte hingegen mit
Bezug auf 15–20 Liegenschaften nicht. Diesbezüglich liegt allerdings nur
eine grobe Einschätzung vor, bewegte sich die Genauigkeit der Daten doch im Bereich
von +/- 20 %, weshalb der durchschnittliche tägliche Verkehr um bis
600 Fahrzeuge über- oder unterschätzt worden sein könnte, was sich
jedenfalls auf die Emissionen auswirken würde. Aus diesen Gründen und da die
Vorinstanz im Hauptsachenentscheid darüber zu befinden haben wird, ob die
Immissionsgrenzwerte oder die Planungswerte massgebend sind, bedeutet das
Fehlen einer expliziten Auseinandersetzung mit dem Bericht T im Entscheid
über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
3.2 Eine
weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennen die Beschwerdeführenden
darin, dass die Beschwerdegegner während des laufenden Rekursverfahrens vor der
Vorinstanz Verkehrszählungen auf der Q-Strasse hätten durchführen lassen,
welche ihre ungenügenden Sachverhaltsmittlungen verdecken sollten. Angesichts
des mit Rekurserhebung eingetretenen Devolutiveffekts sei aber die
Verfahrensherrschaft längst auf die Vorinstanz übergegangen. Die
entsprechenden Erhebungen hätten ohne Mitwirkungsmöglichkeiten der
Beschwerdeführenden stattgefunden, was deren rechtliches Gehör verletzt habe.
3.2.1
Mit der Rekursduplik vom 10. Juli 2018 legten die Beschwerdegegner
neben anderen eine Abschätzung der U AG vom 4. Juli 2018 zu den
Lärmimmissionen sowie die "verkehrliche" Wochenzählung vom 11. bis
18. Juni 2018 ins Recht (fortan Bericht U). Gemäss dem Bericht U
wird glaubhaft dargetan, dass die Planungswerte überall eingehalten sind.
Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. Juli 2018 ausführlich
Stellung, auch wenn sie primär den Standpunkt vertraten, die Beschwerdegegner
hätten wegen der Devolutivwirkung des Rekurses keine Sachverhaltsabklärungen
mehr tätigen dürfen. Ihr rechtliches Gehör wurde insofern durchaus gewahrt.
3.2.2
Bei den devolutiven Rechtsmitteln ist die übergeordnete Instanz zur
Streiterledigung berufen. Ist ein Rechtsmittel devolutiv – wie der Rekurs und
die Beschwerde –, geht die Zuständigkeit für die Behandlung der Sache,
die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit
Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 682, 1065; Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 13). Dies bedeutet, dass mit Einreichen des
Rechtsmittels (Rechtshängigkeit) die Herrschaft über das Verfahren von der
Vorinstanz auf die Rechtsmittelinstanz übergeht. Fortan ist nur noch letztere
befugt, über den Streitgegenstand zu entscheiden und nötigenfalls
vorsorgliche Massnahmen oder andere verfahrensleitende Anordnungen zu treffen
(Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1286; zu eng wohl Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1168).
3.2.3
Dem haben die Beschwerdegegner mit dem Einlegen des Berichts U und der
Verkehrszählung nicht widersprochen. Zwar wurde ihnen als ursprünglich
verfügende Behörde, die das Verfahren zu leiten hatte, mit der Rechtshängigkeit
des Rekurses infolge des Devolutiveffekts die Zuständigkeit, über die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden, entzogen
(vorn E. 3.2.2). Mit der Rekurserhebung standen die Beschwerdegegner im
Rekursverfahren den Beschwerdeführenden jedoch als Rekursgegner und damit als Verfahrenspartei
gegenüber. Während der Pendenz des Rechtsmittels hätte ihnen allerdings noch
die Möglichkeit offengestanden, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung
zu ziehen (wobei die Wiedererwägung lediglich einen formlosen Rechtsbehelf
darstellt; dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 20, 22).
Demnach ist der Devolutiveffekt nicht absolut und umfassend. Mit der
Rekurserhebung ergab sich somit eine Doppelrolle der Beschwerdegegner,
einerseits als Instanz, welche ihren Entscheid noch in Wiedererwägung hätte
ziehen können, anderseits als Verfahrenspartei im Rekursverfahren.
3.2.4
In der Rolle als Verfahrenspartei stand den Beschwerdegegnern jedoch sehr
wohl die Möglichkeit zu, auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit
devolutiver Wirkung aufgrund ihrer Rechte als Verfahrenspartei neue
Beweismittel einzuführen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a
Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 16 f.),
ohne sich damit Entscheidkompetenz im Rekursverfahren anzumassen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.3 Die
Beschwerdeführenden erkennen sodann eine Verletzung von § 7 VRG –
Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen – darin, dass die Beschwerdegegner
den Sachverhalt mit Bezug auf verfügbare Verkehrszahlen offenkundig ungenügend
erhoben hätten. Demgegenüber ist erneut auf die nur beschränkte Prüfungspflicht
im Rahmen des summarischen Verfahrens zu verweisen, der die Beschwerdegegner
genügten.
3.4 Die
Beschwerdeführenden beanstanden, dass es ab Beginn der Umleitung über die Q-Strasse
Mitte März bis Sommer 2018 einen erhöhten Lastwagen-Anteil am Verkehr gegeben
habe und auf der Baustelle verkehrende "Dumper" (Muldenkipper)
grossen Lärm verursacht hätten. Beides hätte im angefochtenen Entscheid sowie
im Bericht U berücksichtigt werden müssen. Tatsächlich waren die
Bauarbeiten in der Q-Strasse bereits Ende August 2018 abgeschlossen. Ein
Anfechtungsinteresse der Beschwerdeführenden bezüglich aufschiebende Wirkung ab
März bis Ende August 2018 ist nicht auszumachen. Anlass dazu, auf die Aktualität
des Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise zu verzichten, besteht zudem nicht,
wäre im jetzigen Zeitpunkt ohnehin nur noch eine Feststellung einer vergangenen
Rechtsverletzung möglich.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erachtete die Dringlichkeit des Entzugs der aufschiebenden Wirkung
für die Fortdauer des Verfahrens dadurch gegeben, dass vorerst das Projekt der Firma V
realisiert werde, nämlich die Verlegung der Leitungen des Regiowärmenetzes, der
Wasserversorgung und des Stromnetzes in die Q-, L- und FF-Strasse. Gleichzeitig
fänden Sanierungsarbeiten an der Brücke in der L-Strasse statt, anschliessend
Vorbereitungsarbeiten für den Bau der neuen Kanalisationsleitungen, was den
Einbahnverkehr in der L-Strasse bedinge. Die Aufstellung der Projektorganisation
der W AG zeige sämtliche weiteren Baustellen in der Region bis 2023,
insbesondere die Sanierung der Autobahnüberführung L-Strasse, die Zufahrt von
der Autobahnüberführung X-Strasse zum Werkareal der Y AG, die Sanierung
der Z-Strasse 2019, der XY-Brücke und die Umgestaltung der X-Strasse ab 2020.
Auf diese zutreffenden Ausführungen ist vorab zu verweisen (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführenden bestreiten, dass in den verschiedenen, aufeinander
abgestimmten Bauprojekten im Gebiet XZ besondere Gründe für den Entzug der
aufschiebenden Wirkung lägen. Dem ist nicht zu folgen.
4.2.1
Gemäss der Projektgenehmigung "Entwässerung L" geht es
darum, die in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts gebauten öffentlichen
Abwasserkanäle in der L-Strasse zu ersetzen, die einerseits angesichts der
Entwicklung des Einzugsgebiets zu gering dimensioniert sind und anderseits dem
Hochwasserschutz nicht mehr genügen. Seit Längerem tritt bei heftigem Regen
fäkalienbelastetes Abwasser auf öffentliche Strassen und Wege aus und dringt in
private Liegenschaften ein. Deswegen müssen die kommunalen Abwasserkanäle in
der L-Strasse und der Hauptabwasserkanal von der L-Strasse zum Pumpwerk ZX
ersetzt werden. Die Gefährdung von Polizeigütern (Sicherheit, Gesundheit) ist
offensichtlich. Damit ist die Dringlichkeit der baulichen Massnahmen in der L-Strasse
belegt und entsprechend auch diejenige für den Entzug der aufschiebenden
Wirkung.
4.2.2
Angesichts der vielen Infrastrukturprojekte, die von verschiedenen
Bauherren (etwa Firma V, Kanton Zürich) ausgeführt werden sollen, liegt
zudem auf der Hand, dass eine gewisse Koordination vonnöten ist. Sollte der
vorgesehene Zeitplan nicht eingehalten werden können, wäre gemäss den
Beschwerdegegnern ein Verkehrskollaps mit massivem Rückstau auf der L- und X-Strasse
mit Auswirkungen bis nach K, G, CC, H und DD zu befürchten, der neben
dem privaten auch den öffentlichen Verkehr stark behinderte. Zu befürchten wäre
dabei weiter, dass von Privaten unkontrolliert Ausweichrouten gesucht würden.
Schliesslich hätte dies auch Auswirkungen für die zahlreichen, für die Jahre
2018–2023 projektierten Infrastrukturvorhaben, deren Ausführung eng aufeinander
abgestimmt sei. Die beauftragten Tiefbauunternehmen hätten auf die geplante
Baustellen-Gesamtkoordination samt Verkehrskonzept abgestellt, weshalb die
Nichteinhaltung des Zeitplans zu substanziellen Verzögerungen führen würde.
Diese Vorbringen wurden und werden von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert
infrage gestellt.
4.2.3
Es ist offensichtlich, dass etwa die Sanierung der L-Strasse erst
vorgenommen werden kann, wenn die Leitungen der Regiowärme, des Wasser- und
Stromnetzes bereits verlegt wurden. Die Umgestaltung der X-Strasse kann dagegen
erst angepackt werden, wenn die L-Strasse wieder voll befahrbar ist. Gewiss sind
mit der Realisierung der verschiedenen Projekte auch finanzielle Interessen des
Gemeinwesens verbunden. Vor allem aber liegt das Schwergewicht neben der
Dringlichkeit (vorn E. 4.2.1) in der reibungslosen Erstellung der
geplanten, zeitlich aufeinander abgestimmten Projekte in der vorgesehenen Zeit,
wofür nicht nur ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht (zum Beispiel
Brücke L-Strasse, Sanierung XY-Brücke), sondern wodurch auch die Belastung der
Betroffenen möglichst geringgehalten werden soll. Darin liegen zweifellos
besondere Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
4.3 Weiter
erweist sich die über den Entzug der aufschiebenden Wirkung in Kraft gesetzte
vorübergehende Verkehrsanordnung für die Q-Strasse als geeignet, um den Verkehr
aus der bloss einspurig zu befahrenden L-Strasse mindestens teilweise
aufzunehmen, ist sie doch die diesem Abschnitt der L-Strasse nächst gelegene
Umfahrungsmöglichkeit und so gut ausgebaut, dass sie ein grösseres Volumen an
Verkehr durchaus aufnehmen kann. Bei der Q-Strasse handelt es sich (wie auch
bei der L-Strasse) um eine verkehrsorientierte Sammelstrasse (Fahrbahnbreite
7,5 m, beidseitiges Trottoir je 2 m, Gesamtbreite 11,5 m; vgl.
§ 5 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 der Zugangsnormalien vom
9. Dezember 1987 in Verbindung mit Anhang Technische
Anforderungen/Zugangsarten) und nicht, wovon die Beschwerdeführenden und der
Bericht T ausgehen, um eine Quartiererschliessungsstrasse.
4.4 Gleichzeitig
erweist sich diese Massnahme auch als erforderlich, weil eine andere Umfahrungsmöglichkeit,
etwa in der Form der bereits überlasteten X- und Umfahrungsstrasse, als mildere
Massnahme nur beschränkt zur Verfügung steht. Nach Angaben der Beschwerdegegner
gelangt die X-Strasse zu den Verkehrsspitzenzeiten regelmässig an ihre
Belastungsgrenze. Erschwerend kommt hinzu, dass ab April 2018 der
Umleitungsverkehr wegen der Verlegung des Dorfbachs und der Sanierung der
Ortsdurchfahrt H über den LSA-Knoten 164 (Kreuzung X-/Umfahrungs-/K-Strasse)
geführt werden muss, weshalb keine weiteren Kapazitäten an diesem
Verkehrsknoten vorhanden sind und nur die Q-Strasse infrage kam, den
Einbahnverkehr auf der L-Strasse in umgekehrter Richtung aufzunehmen. Daran
wird sich so rasch nichts ändern, stehen doch nach der Planung ab 2019
Sanierungsarbeiten an der Z-Strasse samt Brücke und Oberwasserkanal, ab 2020 an
der XY-Brücke und am Kreisel L und ebenso 2020 an der X-Strasse an.
4.5 Eine
Würdigung der verschiedenen Interessen steht dem Entzug der aufschiebenden
Wirkung nicht entgegen. So liegt die Q-Strasse als nächst gelegene ebenfalls
nur einspurige Umfahrungsmöglichkeit für die L-Strasse zweifellos im Interesse
der Verkehrsbeteiligten auf dem Weg nach G. Gleichzeitig wurde die
Tempo-30-Zone auf der Q-Strasse unverändert beibehalten, was sich nicht nur als
Lärmschutz-, sondern auch als Sicherheitsmassnahme zugunsten der dortigen
Anwohner auswirkt, und der Lastwagenverkehr wurde zur Entlastung auf die Achse X-
und Umfahrungsstrasse umgeleitet. Zur Sicherheit von Anwohnern und Nutzern
bestand mindestens zu Beginn der vorübergehenden Verkehrsanordnung eine erhöhte
Polizeipräsenz auf der Q-Strasse und wurden für die Kinder zur Querung der Q-Strasse
von der Polizei zusätzlich flankierende Massnahmen getroffen. Dem halten die
Beschwerdeführenden nichts Substanzielles entgegen. Im Sinn einer vorläufigen
Feststellung des Sachverhalts im Rahmen des Entscheids über die aufschiebende
Wirkung ist schliesslich davon auszugehen, dass auch die Planungswerte für Lärm
eingehalten werden und damit die Anforderungen des Lärmschutzrechts auch dann
eingehalten wären, wenn die Q-Strasse aufgrund der Umleitung entsprechend dem
Standpunkt der Beschwerdeführenden als neue ortsfeste Anlage zu betrachten
wäre.
4.6 Der Entzug
der aufschiebenden Wirkung als auch die mit dem Entzug der aufschiebenden
Wirkung wirksam werdende vorübergehende Verkehrsanordnung erscheinen daher den
Betroffenen nach Abwägung der verschiedenen Interessen durchaus zumutbar.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten dieses Zwischenentscheides
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen, wofür sie solidarisch haften (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegner
verlangten eine Parteientschädigung. Es handelt sich bei ihnen um zwei kleinere
Gemeinwesen (je knapp 5'000 Einwohner), für welche die Beantwortung der
umfangreichen Beschwerde, die verschiedene spezifische rechtliche Fragen
betraf, wohl nur mit einem besonders grossen Aufwand zu bewältigen gewesen
wäre, sofern das nötige Fachwissen dazu überhaupt vorhanden gewesen wäre
(Plüss, § 17 N. 53). Ihnen ist daher eine Parteientschädigung von je
Fr. 1'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Das vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende
Urteil ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den
einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden
kann (VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00702, E. 7; Bertschi,
§ 19a N. 31 f.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 4'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je ¼ auferlegt, unter
solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.
4. Die
Beschwerdeführenden werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 % MWST;
Fr. 77.-), total Fr. 2'154.-, zu bezahlen, wobei ein jeder davon ¼ zu
übernehmen hat, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …