{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-11-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00548_2018-11-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218792&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "33aaa47b9b741810c7f15dada29d68c2"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00548"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00548"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00548"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.11.2018  VB.2018.00548"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Die Legitimation der Beschwerdef\u00fchrenden 2 und 4 war vor Vorinstanz nicht bestritten (E. 1.2.1). Die Rekurslegitimation der Beschwerdef\u00fchrerinnen 1 und 3 liess die Vorinstanz im Verfahren um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung noch offen, behielt sich den Entscheid aber f\u00fcr das Hauptverfahren vor. Dies ist nicht zu beanstanden (E. 1.2.2). Allerdings sind die Beschwerdef\u00fchrerinnen 1 und 3 legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen ihre Nichtber\u00fccksichtigung als Parteien im Rekursverfahren zu wehren. Die Beschwerdef\u00fchrerin 3 ist als Vermieterin einer Liegenschaft durch die infrage stehende Verkehrsanordnung betroffen, k\u00f6nnte sie doch aufgrund der Mehrbelastungen mit Mietzinsherabsetzungsbegehren konfrontiert werden (E. 1.2.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 ist als Stockwerkeigent\u00fcmergemeinschaft legitimiert, sich gegen Einwirkungen zu wehren, zumal vorliegend ein grosser Teil der Stockwerkeigent\u00fcmer von den Immissionen betroffen und selber zur Beschwerde legitimiert w\u00e4ren (E. 1.2.4). Es ist unbestritten, dass durch die Verkehrsanordnung h\u00f6here Verkehrsbelastungen entstehen. Die angeordnete Verkehrsmassnahme ist zwar nur vor\u00fcbergehender Natur, jedoch bereits seit Mitte M\u00e4rz 2018 g\u00fcltig. Da es somit selbst im Fall eines f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden g\u00fcnstigen Endentscheids der Vorinstanz naturgem\u00e4ss nicht m\u00f6glich sein wird, die w\u00e4hrend der Dauer des Verfahrens aufgetretenen Beeintr\u00e4chtigungen nachtr\u00e4glich r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, hat die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung f\u00fcr sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich damit um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 1.3.3). Die Vorinstanz durfte sich im Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung mit einer summarischen Pr\u00fcfung begn\u00fcgen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegt nicht vor, ebenso wenig eine formelle Rechtsverweigerung, nachdem sich dieBegr\u00fcndung nicht mit jedem einzelnen Parteivorbringen einl\u00e4sslich auseinanderzusetzen hat (E. 3.1.3). Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs darin erkennen, dass die Beschwerdegegner w\u00e4hrend des laufenden Rekursverfahrens vor der Vorinstanz Verkehrsz\u00e4hlungen h\u00e4tten durchf\u00fchren lassen, was aufgrund der Devolutivwirkung des Rekurses nicht mehr zul\u00e4ssig gewesen sei, ist dem nicht zuzustimmen. In der Rolle als Verfahrenspartei durften die Beschwerdegegner auch im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens mit devolutiver Wirkung aufgrund ihrer Rechte als Verfahrenspartei neue Beweismittel einf\u00fchren, ohne sich damit Entscheidkompetenz im Rekursverfahren anzumassen. Eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs liegt nicht vor (E. 3.2). Die Dringlichkeit der fraglichen Bauprojekte ist belegt und entsprechend auch diejenige f\u00fcr den Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 4.2.1). Angesichts der vielen Infrastrukturprojekte, die von verschiedenen Bauherren ausgef\u00fchrt werden sollen, liegt zudem auf der Hand, dass eine gewisse Koordination vonn\u00f6ten ist (E. 4.2.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich ausserdem als geeignet, erforderlich und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig und damit nach Abw\u00e4gung der verschiedenen Interessen als zumutbar (E. 4.3 ff.). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:09", "Checksum": "c2b43bd1435563c1b24fbc07883bb221"}