{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00549_05-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218846&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2bc3b2bf92e3cbc0b9892aa0c49cee23"}, "Num": [" VB.2018.00549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00549"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00549"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. [Der afghanische Beschwerdef\u00fchrer ist seit fast zehn Jahren mit einer aus Thailand stammenden und als Masseuse arbeitenden Schweizerin verheiratet. Nachdem sich der Verdacht auf eine Scheinehe erh\u00e4rtet hatte, verweigerten die Vorinstanzen die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die (nach-)ehelichen Aufenthaltsanspr\u00fcche des ausl\u00e4ndischen Ehegatten einer Schweizerin erl\u00f6schen, wenn Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen oder die Ehe rechtsmissbr\u00e4uchlich nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird; Beweislast und Indizien f\u00fcr die Annahme einer Scheinehe (E. 2). Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren sind die Verfahrensbeteiligten im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren aussage-, wahrheits- und mitwirkungspflichtig. Strafrechtliche Garantien und Hinweispflichten gelten im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren nicht, jedoch sind die im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen im Strafverfahren allenfalls unverwertbar, wenn nicht vorg\u00e4ngig auf strafprozessuale Aussageverweigerungspflichten hingewiesen wurde. Ungereimtheiten in einem Polizeirapport sind im Rahmen der konkreten Beweisw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen, schliessen aber eine Verwertbarkeit im ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahren nicht prinzipiell aus (E. 3.1-3.3). Vorliegend deuten zahlreiche Indizien auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hin, lassen doch insbesondere die Wohnverh\u00e4ltnisse und die Umst\u00e4nde des Kennenlernens ein eheliches Zusammenleben \u00e4ussert unwahrscheinlich erscheinen. Aufgrund der zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente f\u00fcr eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen bzw. aufrechterhaltene (Schein-)Ehe w\u00e4re der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdef\u00fchrer zu erbringen gewesen (E. 4.1-4.8). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichtverl\u00e4ngerung und Verneinung eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichenH\u00e4rtefalls (E. 4.9 und 4.10).\r\rVerneinung von Vollzugshindernissen, nachdem aufgrund regelm\u00e4ssiger Heimataufenthalte davon auszugehen ist, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Afghanistan \u00fcber ein tragf\u00e4higes soziales Netz verf\u00fcgt (E. 5).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:53", "Checksum": "a1e301f3493735f059e794a9ba7f6582"}