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Geschäftsnummer: VB.2018.00549  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. [Der afghanische Beschwerdeführer ist seit fast zehn Jahren mit einer aus Thailand stammenden und als Masseuse arbeitenden Schweizerin verheiratet. Nachdem sich der Verdacht auf eine Scheinehe erhärtet hatte, verweigerten die Vorinstanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die (nach-)ehelichen Aufenthaltsansprüche des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin erlöschen, wenn Widerrufsgründe vorliegen oder die Ehe rechtsmissbräuchlich nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird; Beweislast und Indizien für die Annahme einer Scheinehe (E. 2). Im Gegensatz zum strafrechtlichen Verfahren sind die Verfahrensbeteiligten im ausländerrechtlichen Verfahren aussage-, wahrheits- und mitwirkungspflichtig. Strafrechtliche Garantien und Hinweispflichten gelten im ausländerrechtlichen Verfahren nicht, jedoch sind die im ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen im Strafverfahren allenfalls unverwertbar, wenn nicht vorgängig auf strafprozessuale Aussageverweigerungspflichten hingewiesen wurde. Ungereimtheiten in einem Polizeirapport sind im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen, schliessen aber eine Verwertbarkeit im ausländerrechtlichen Verfahren nicht prinzipiell aus (E. 3.1-3.3). Vorliegend deuten zahlreiche Indizien auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hin, lassen doch insbesondere die Wohnverhältnisse und die Umstände des Kennenlernens ein eheliches Zusammenleben äussert unwahrscheinlich erscheinen. Aufgrund der zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen bzw. aufrechterhaltene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen (E. 4.1-4.8). Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 4.9 und 4.10). Verneinung von Vollzugshindernissen, nachdem aufgrund regelmässiger Heimataufenthalte davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges soziales Netz verfügt (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 f.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AFGHANISTAN
AMOR SUPERVENIENS
AUSLÄNDERRECHTSEHE
AUSSAGEVERWEIGERUNGSRECHT
BEWEISLASTUMKEHR
FALSCHANGABEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
NEMO-TENETUR-PRINZIP
PERSONALWOHNUNG
PREKÄRER AUFENTHALT
PROSTITUIERTE
PROSTITUTION
RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
SELBSTBEGÜNSTIGUNG
SELBSTBELASTUNGSVERBOT
SELBSTBELASTUNGSZWANG
STRAFPROZESSRECHT
STRAFPROZESSUALE GARANTIEN
THAILAND
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WAHRHEITSPFLICHT
WOHNSITUATION
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 42 Abs. III AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 AuG
Art. 62 Abs. I lit. a AuG
Art. 83 AuG
Art. 90 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 6 EMRK
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 113 StPO
§ 143 Abs. I lit. c StPO
§ 158 Abs. I lit. b StPO
§ 158 Abs. II StPO
§ 7 Abs. II VRG
Art. 31 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00549

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 5. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1970 geborene afghanische Staatsbürger A reiste am 12. Dezember 2005 als Asylsuchender in die Schweiz ein und verblieb nach der Abweisung seines Asylgesuchs illegal im Land. Am 27. Juli 2009 heiratete er die 1963 geborene schweizerisch-thailändische Doppelbürgerin C. Per 1. Dezember 2009 meldeten sich die Eheleute in D an einer gemeinsamen Adresse an. Hierauf erhielt A am 16. Dezember 2009 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, letztmals verlängert mit Gültigkeit bis zum 30. November 2014. Nach Sachverhaltsabklärungen der Stadtpolizei D betreffend Scheinehe verweigerte das Migrationsamt am 11. März 2016 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Mai 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 12. Juli 2018 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. September 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Sofern die eheliche Beziehung zu einer Schweizerin tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht zudem ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren besteht gemäss Art. 42 Abs. 3 AuG überdies ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 AuG).

2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AuG sowie dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe vorliegen (Art. 51 AuG).

2.3 Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

2.4 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Ein Scheineheverdacht kann sich auch daraus ergeben, dass die Ehepartnerin bereits zuvor mehrere Ehen mit Ausländern eingegangen und diesen hierdurch ein Aufenthaltsrecht verschafft hat. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere Personen mit geringen oder unregelmässigen Verdienst sowie Prostituierte oder im prostitutionsnahem Gewerbe tätige Personengruppen (vgl. VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1). Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2).

2.5 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

Da die Voraussetzungen von Art. 50 AuG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

2.6 Gemäss Art. 90 AuG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.  

3.1 Gemäss Beschwerdeschrift sollen die von der Stadtpolizei D erhobenen Beweise nicht verwertbar sein, da sich die Ehegatten mit ihren Aussagen der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Eingehens einer Scheinehe ausgesetzt hätten und weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau vorgängig auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien.

3.2 Aus dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 113 der Strafprozessordnung (StPO) verankerten Verbot des Selbstbelastungszwangs ergibt sich, dass niemand gezwungen werden kann, gegen seinen Willen zur eigenen strafrechtlichen Überführung beitragen zu müssen. Hierauf sind Angeschuldigte auch aufmerksam zu machen, ansonsten die von ihr gemachten Aussagen im Strafprozess nicht verwertbar sind (Art. 143 Abs. 1 lit. c sowie Art. 158 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Diese strafrechtlichen Garantien haben jedoch keinen Einfluss auf das ausländerrechtliche Verfahren, in welchem die gesuchstellende Person sowie am Verfahren beteiligte Dritte gemäss Art. 90 AuG in umfassender Weise mitwirkungspflichtig sind und sämtliche bewilligungsrelevanten Sachverhalte offenzulegen haben. Falschangaben oder das Verschweigen bewilligungswesentlicher Tatsachen stellt überdies einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG dar, weshalb diesbezüglich im Ausländerrecht auch eine Wahrheitspflicht besteht, deren Missachtung zwar keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, jedoch zum Bewilligungsentzug führen kann. Die strafrechtlichen Garantien sind im ausländerrechtlichen Verfahren damit nicht einzuhalten, jedoch sind die im ausländerrechtlichen Verfahren gemachten Aussagen im Strafverfahren allenfalls unverwertbar, wenn nicht vorgängig auf strafprozessuale Aussageverweigerungsrechte hingewiesen wurde (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 155 in fine, mit Hinweis auf VGr, 26. August 2013, VB.2013.00156, E. 4.4 und 4.6; vgl. auch VGr, 21. September 2017, VB.2017.00605, E. 2.2; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 [noch nicht rechtskräftig]; BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; a. M. offenbar VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 5).

3.3 Damit mussten der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau anlässlich ihrer Befragungen durch die Stadtpolizei D vom 29. April 2015 nicht auf ihr strafprozessuales Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht werden, vielmehr waren sie im ausländerrechtlichen Verfahren aussage- und mitwirkungspflichtig. Von einer rechtswidrigen Beweiserhebung kann deshalb keine Rede sein, weshalb sich auch eine entsprechende Güterabwägung erübrigt. Inwieweit ihre Aussagen darüber hinaus in einem allfälligen Strafverfahren verwertbar sind, ist im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht zu klären.

Die Stadtpolizei D führte zudem bereits ab August 2014 Abklärungen zur Wohnsituation des Beschwerdeführers durch, wobei die damaligen Ermittlungen in Zusammenhang mit einem später eingestellten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend sexueller Nötigung einer Nachbarin standen. Dabei führte die Polizei drei Telefonate mit Nachbarn des Beschwerdeführers durch, welche alle eine regelmässige Anwesenheit von dessen Ehefrau in der ehelichen Wohnung nicht bemerkt haben wollen. Der hierzu erstellte Polizeirapport erscheint allerdings insofern unstimmig, als die von der Polizei erstellten drei Telefonnotizen offenbar nicht immer der richtigen Auskunftsperson zugeordnet wurden, ist doch eine Auskunftsperson gemäss den Notizen zweimal befragt worden, während zu einer weiteren Auskunftsperson überhaupt keine Telefonnotiz vorhanden ist.

Grundsätzlich besteht allein aus diesen Gründen noch keine Veranlassung, die damaligen Ermittlungsergebnisse bei der Erstellung des bewilligungsrelevanten Sachverhalts auszuschliessen. Die Ungereimtheiten im damaligen Polizeirapport beschlagen nicht dessen prinzipielle Verwertbarkeit im ausländerrechtlichen Verfahren, sondern höchstens die Verlässlichkeit der rapportierten Aussagen, was wiederum erst im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Jedoch ist im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass die damaligen Abklärungen zur Wohnsituation von geringer Beweiskraft und für das vorliegende Verfahren nicht entscheidend sind.

4.  

Der Beschwerdeführer behauptet weiter, mit seiner Ehefrau seit Dezember 2009 in ehelicher Gemeinschaft zusammenzuleben.

Vorliegend deuten jedoch zahlreiche Indizien auf eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hin:

4.1 Insbesondere die Wohnverhältnisse legen ein lediglich vorgetäuschtes Zusammenleben nahe:

4.1.1 Schon die erste eheliche Wohnung war für ein eheliches Zusammenleben kaum geeignet, lebte das Ehepaar nach der Heirat vom 1. Dezember 2009 bis Januar 2010 doch angeblich zur Untermiete in einer Dreizimmerwohnung am E-Weg 01 in D, was zu sehr beengten Wohnverhältnissen mit der untervermietenden Person geführt hätte. Eine für das eheliche Zusammenleben allenfalls geeignetere Wohnung an der F-Strasse 02 in D wurde bereits Ende September 2011 wieder aufgegeben.

Die hernach als gemeinsamer ehelicher Wohnsitz angegebene Wohnung an der G-Strasse 03 in D war ein knapp 15 m2 grosses Zimmer, in welchem Toilette/Bad mittels eines Kleiderschrankes vom übrigen Wohnbereich abgegrenzt war. Da es sich um ein Personalzimmer der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers handelte, war die Mitnutzung durch weitere Personen neben dem Beschwerdeführer untersagt. Die Wohnung war damit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für einen Zweipersonenhaushalt oder das eheliche Zusammenleben geeignet. Bei einer am 8. April 2015 um 20 Uhr durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle konnte lediglich der Beschwerdeführer in der Wohnung angetroffen werden. Am Briefkasten war nur der Name des Beschwerdeführers angeschrieben. Mit Ausnahme einer Damencreme und einer zweiten Zahnbürste konnten in der Wohnung weder persönliche Effekten noch persönliche Unterlagen (wie z. B. Ausweise, Bankauszüge, Postsendungen) vorgefunden werden, die auf die Anwesenheit einer Frau hindeuteten. Auch der Vermieterin war die regelmässige Anwesenheit einer weiteren Person nicht bekannt, zumal eine solche Nutzung ohnehin nicht gestattet gewesen wäre. Damit bestehen kaum Hinweise auf eine Mitbenutzung der Personalwohnung durch die Ehefrau. Vielmehr weisen die Indizien auf eine ausschliessliche Nutzung durch den Beschwerdeführer hin.

Angesichts dieser Wohnverhältnisse erscheint nicht mehr massgeblich, dass die Eheleute seit dem 31. Januar 2018 unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs eine für das eheliche Zusammenleben geeignetere Zweizimmerwohnung an der H-Strasse 04 in D bezogen haben wollen. Vielmehr legt dieser erneute Wohnungswechsel nahe, dass die Eheleute bereits früher in der Lage gewesen wären, eine geeignetere Wohnung zu beziehen, wären sie denn an einem ehelichen Zusammenleben tatsächlich interessiert gewesen.

4.1.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: So vermögen die Meldeverhältnisse einen Scheineheverdacht nicht auszuräumen. Eine Scheinehe setzt gerade voraus, dass die Behörden über das eheliche Zusammenleben getäuscht werden. Die Kooperation des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten Wohnungskontrolle lässt den Scheineheverdacht ebenfalls nicht entfallen, da ihm ohne Weiteres bewusst sein musste, dass eine mangelhafte Mitwirkung bei der Kontrolle zu seinen Lasten ausgelegt würde. Sodann vermag die Unzulässigkeit einer Mitbenutzung der Personalwohnung durch die Ehefrau allenfalls noch erklären, weshalb der Briefkasten bei der Wohnungskontrolle nur mit dem Namen des Beschwerdeführers beschriftet war. Ebenso könnte die Abwesenheit der Ehefrau bei der Wohnungskontrolle noch mit deren Betreuungsaufgaben gegenüber ihrer kranken Schwester entschuldigt werden. Jedoch wären bei einem regelmässigen Zusammenleben der Ehegatten persönliche Unterlagen und Effekten der Ehefrau in der ehelichen Wohnung auffindbar gewesen. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Ehefrau ihre ganzen Unterlagen, Kleider etc., angeblich in einem Rollkoffer und per Zug jeweils zu ihrer Schwester mitnahm. Dies zumal sie sich eigenen Angaben zufolge weiterhin regelmässig in der Personalwohnung ihres Ehemannes aufhielt und demnach auch dort auf ihre Effekten und Unterlagen angewiesen gewesen wäre.

Überdies wies der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wohnungskontrolle nur eine eingeschränkte Mobilität auf, da er wenige Wochen zuvor am Knie operiert wurde. Auch diesbezüglich erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers es vorzog, ihre (gemäss ihren Angaben) bereits seit vielen Jahren kranke Schwester wochenlang in I zu betreuen, während ihr soeben erst operierter und weitgehend bettlägeriger Ehemann ebenfalls auf ihren Beistand angewiesen gewesen wäre (vgl. hierzu auch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Stadtpolizei D vom 29. April 2015, wonach er seit seiner Knieoperation viel im Bett liege und ihm seine Frau viel helfen würde).

4.2 Auch die weiteren Angaben der Eheleute etwa zum Kennenlernen und zur Hochzeit etc. stützen den Verdacht der Scheinehe: 

Obwohl die Ehegatten bei ihrer Befragung durch die Stadtpolizei D vom 29. April 2015 teilweise übereinstimmende Angaben machten, weichen ihre Aussagen in wesentlichen Punkten voneinander ab: So konnte die Ehefrau den Namen des Lokals nicht nennen, in welchem sich die Eheleute kennengelernt haben, obwohl sie dort später oftmals gemeinsam gegessen haben wollen. Während dieses erste Treffen der Eheleute gemäss dem Beschwerdeführer in grösserer Runde stattgefunden haben soll, erwähnt die Ehefrau lediglich eine gemeinsame thailändische Bekannte, die sie einander vorgestellt habe. Beide Ehegatten konnten sich nicht an die Namen der Trauzeugen des jeweils anderen erinnern. Auch die Angaben zu den an der Trauungszeremonie angeblich anwesenden Personen weichen voneinander ab. Fotos von der Trauungszeremonie konnten von beiden Ehegatten nicht vorgelegt werden. Die Eheleute haben ausser den Flitterwochen noch nie gemeinsame Ferien verbracht, jedoch gesondert ihr jeweiliges Heimatland besucht.

4.3 Die Ehefrau des Beschwerdeführers entstammt als (ehemalige) Masseuse und aufgrund ihrer prekären finanziellen Verhältnisse einer typischen Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen. Überdies hielt sich der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs und dem Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist illegal in der Schweiz auf, weshalb ein Eheschluss mit einer hier aufenthaltsberechtigten Person die einzige Möglichkeit darstellte, im Land verbleiben zu können. Auch dies deutet – zumindest zusammen mit den weiteren Anhaltspunkten – auf eine Scheinehe hin.

4.4 Hinzu kommen die sprachlichen und kulturellen Unterschiede zwischen den Eheleuten: Während der Beschwerdeführer aus einem stark patriarchalisch und islamisch geprägtem Land stammt, ist seine etwas über sechs Jahre ältere Ehefrau eine ursprünglich aus Thailand stammende Buddhistin. Die Ehegatten sprechen unterschiedliche Sprachen und konnten sich insbesondere zu Beginn ihrer Beziehung nur in gebrochenem Englisch wechselseitig verständigen.

4.5 Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Eheleute einen freundschaftlichen Umgang miteinander pflegen. Ein eheliches Zusammenleben erscheint jedoch aufgrund der vorliegenden Indizien, insbesondere der Wohnverhältnisse und der Umstände des Kennenlernens, unwahrscheinlich. Sollten die Ehegatten nicht bereits von Anfang an eine Scheinehe eingegangen sein, wäre das eheliche Zusammenleben aufgrund der Indizienlage spätestens am 1. Oktober 2011, mit dem Einzug des Beschwerdeführers in die für ein eheliches Zusammenleben völlig ungeeignete Personalwohnung an der G-Strasse, aufgegeben worden. Aufgrund der zahlreichen und teils sehr starken Verdachtsmomente für eine nur zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene (Schein-)Ehe wäre der Gegenbeweis einer echten, gelebten Ehegemeinschaft durch den Beschwerdeführer zu erbringen gewesen. Ebenso wäre eine mindestens über die ersten drei Ehejahre gelebten Ehegemeinschaft oder ein amor superveniens durch ihn nachzuweisen gewesen.

4.6 Die vom Beschwerdeführer zum Nachweis einer echten Ehegemeinschaft eingereichten Bestätigungsschreiben von J, K, L, M und N sind hierfür wenig geeignet, da sie aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers stammen. Zudem würden auch die in den Schreiben bestätigten Umstände, wonach die Eheleute eine Hochzeitsfeier durchgeführt, freundschaftliche Kontakte zueinander gepflegt oder gar in der Anfangsphase ihrer Ehe ein Paar gebildet haben, den Verdacht einer nur zur Aufenthaltssicherung über die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG aufrechterhaltenen Ehe nicht widerlegen. So fällt auf, dass L sich in seinem Bestätigungsschreiben vom 13. April 2016 lediglich auf zwei weit zurückliegende Einladungen im Jahr 2009 und 2011 bezog. Die übrigen Bestätigungsschreiben beziehen sich allein auf die Hochzeit oder enthalten keine Datumsangaben.

4.7 Aufgrund dieser Faktenlage und in antizipierter Beweiswürdigung kann auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden. Die Ehegatten sind bereits polizeilich einvernommen worden und eine Wohnungskontrolle wurde durchgeführt. Es ist nicht zu erwarten, dass weitere Einvernahmen und Kontrollen bessere Erkenntnisse bringen.

4.8 Damit ist aufgrund der klaren Indizienlage von einer Scheinehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner schweizerisch-thailändischen Ehefrau auszugehen. Sofern die Ehegatten überhaupt jemals in ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt hatten, wäre das eheliche Zusammenleben spätestens am 1. Oktober 2011, mit dem Einzug des Beschwerdeführers in die für ein eheliches Zusammenleben völlig ungeeignete Personalwohnung an der G-Strasse, aufgegeben worden, mithin über ein Jahr vor Erreichen der Dreijahresfrist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Somit besteht unabhängig von der Integration des Beschwerdeführers weder ein (nach)ehelicher Aufenthaltsanspruch noch ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Vielmehr erscheint die Berufung auf die nur zur Aufenthaltssicherung aufrechterhaltene und lediglich formell fortbestehende Ehe rechtsmissbräuchlich.

4.9 Eine Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen verhältnismässig: So ist die jahrelange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers stark zu relativieren, verfügte er doch während eines Grossteils seines hiesigen Aufenthalts höchstens über ein prozessuales Aufenthaltsrecht aufgrund der von ihm eingelegten Rechtsmittel. Zudem ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nie oder zumindest nicht mehr bestehende Ehegemeinschaften erschlichen hat. Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und während der Hängigkeit seines Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3).

Aus den dargelegten Gründen sind auch keine nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen zu in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen ersichtlich: So fällt die derzeitige Scheinehe des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben. Ein (bedingter) Bewilligungsanspruch gestützt auf das in denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Privatleben entfällt, da besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung weder substanziiert geltend gemacht werden, noch aufgrund des bisherigen prekären bzw. rechtsmissbräuchlich erschlichenen Aufenthalts zu erwarten sind. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- oder Privatleben statthaft (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMKR; zum bedingten Bewilligungsanspruch ab einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren gestützt auf das Recht auf Privatleben vgl. BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.8 f. [zur Publikation vorgesehen]; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Der Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.

4.10 Aufgrund der dargelegten Umstände ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) zu verneinen.

5.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht: Trotz der in ganz Afghanistan angespannten Sicherheitslage ist ein Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zulässig, sofern besonders begünstigende Umstände vorliegen, insbesondere ein tragfähiges soziales Netz in der Heimat besteht (vgl. BVGr, 31. Oktober 2018, D-7129/2016, E. 7; VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00095, E. 5.4.3). Hiervon kann wiederum ausgegangen werden, wenn die Heimat vor dem Wegweisungsvollzug regelmässig besucht wurde und Gegenteiliges trotz rechtskundiger Vertretung nicht substanziiert behauptet wird (vgl. VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00395, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge "jedes Jahr sicherlich für zwei Wochen" besucht, ist davon auszugehen, dass er dort weiterhin über ein tragfähiges soziales Netz verfügt und eine dauerhafte Rückkehr zumutbar ist. Dies zumal Gegenteiliges auch nicht behauptet wird und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat auch anlässlich der Abweisung seines Asylantrags – bei vergleichbar prekären Sicherheitslage in Afghanistan – als zumutbar erachtet wurde (vgl. BVGr, 19. August 2008, D-5724/2006). Zudem hat der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz mehrere Jahre in Pakistan gelebt und ist auch später immer wieder dorthin zurückgekehrt, weshalb er sich allenfalls auch dort eine neue Existenz aufbauen könnte.

Damit ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …