{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00550_27-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219111&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9ef8db94237d003454779092163132ec"}, "Num": [" VB.2018.00550"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00550"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00550"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.27.0  VB.2018.00550"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung: Umnutzung der Baustellenzufahrt als Hofzufahrt. Der Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks im Perimeter eines Gestaltungsplans ist an die Festlegungen des Gestaltungsplans gebunden. Bei der Realisierung von Bauvorhaben bleibt dem Grundeigent\u00fcmer nunmehr lediglich die M\u00f6glichkeit, nach dem zwingendes \u00f6ffentliches Recht darstellenden Gestaltungsplan zu bauen. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden haben (nur) zu pr\u00fcfen, ob das Bauprojekt mit dem Gestaltungsplan und seinen Vorschriften \u00fcbereinstimmt (E. 2.1). Die Vorschriften \u00fcber die Landwirtschaftszone finden deshalb im Gestaltungplanbereich keine Anwendung (mehr), solange der private Gestaltungsplan in Kraft und das Gebiet der Erholungszone zugeteilt ist (E. 2.2). Die strittige Zufahrt ist im Gestaltungsplan nicht vorgesehen und liegt auch nicht innerhalb des Gestaltungsplanperimeters. Eine im Nichtbaugebiet liegende Erschliessungsstrasse widerspricht dem Zweck der Nutzungszone, wenn sie der Erschliessung von Parzellen in der Bauzone oder hier der Erholungszone dient (E. 2.3). Die Frage, ob eine Baute auf einen bestimmten Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist, beurteilt sich nach objektiven Massst\u00e4ben und Kriterien, wobei es weder auf die subjektiven Vorstellungen und W\u00fcnsche des Einzelnen noch auf die pers\u00f6nliche Zweckm\u00e4ssigkeit oder Bequemlichkeit ankommt. Eine \u00fcber Annehmlichkeiten hinausgehende nachtr\u00e4gliche Notwendigkeit f\u00fcr eine nicht geplante zus\u00e4tzliche r\u00fcckw\u00e4rtige Erschliessung des Betriebs \u00fcber die Landwirtschaftszone ist nicht ersichtlich bzw. w\u00e4re auf eine nicht gestaltungsplangem\u00e4sse Baut\u00e4tigkeit oder Nutzung von erstellten Bauten und Anlagen zur\u00fcckzuf\u00fchren (E. 2.5). Die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:34", "Checksum": "b694f75f72825df7bc00a7b3a0aa7f55"}