{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00551_2019-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219265&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=98&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a207a6b5a0e3987f1ee1d1a7f475a919"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2018.00551"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2018.00551"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2018.00551"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2018.00551"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Umstrittener Umfang der K\u00fcrzung des Grundbedarfs wegen Verstosses gegen die Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen.] Der Beschwerdegegner und seine Familie bilden eine sozialhilferechtliche Unterst\u00fctzungseinheit (E. 1.2). Auf die Beschwerde der Gemeinde ist einzutreten (E. 1.4). Die Auflage selbst ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Die K\u00fcrzung des Grundbedarfs um 30 % h\u00e4tte sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners gehabt (E. 4.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nur (noch) den Probetag h\u00e4tte absolvieren m\u00fcssen, um danach eine Festanstellung zu erhalten und von der Sozialhilfe abgel\u00f6st zu werden. Von einer bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann keine Rede sein (E. 4.5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners informierte die Beschwerdef\u00fchrerin zwar pflichtwidrigerweise nicht \u00fcber die Absage des Probetags. Diese erfolgte jedoch auch nicht eigenm\u00e4chtig, sondern in Absprache mit dem Leiter des Arbeitsintegrationsprogramms (E. 4.7). Die Umst\u00e4nde sprechen gegen ein grobes Fehlverhalten, das f\u00fcr eine K\u00fcrzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt w\u00e4re (E. 4.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der K\u00fcrzung des Grundbedarfs f\u00fcr die Familie auf 15 % w\u00e4hrend drei Monaten wird der Situation gerecht und stellt keine rechtsverletzende Ermessensaus\u00fcbung dar (E. 4.9). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:03", "Checksum": "b158d442fefb50a2eddadb3147b888c9"}