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Geschäftsnummer: VB.2018.00551  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.05.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe.

[Umstrittener Umfang der Kürzung des Grundbedarfs wegen Verstosses gegen die Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen.]

Der Beschwerdegegner und seine Familie bilden eine sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit (E. 1.2). Auf die Beschwerde der Gemeinde ist einzutreten (E. 1.4). Die Auflage selbst ist nicht zu beanstanden (E. 4.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % hätte sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners gehabt (E. 4.4). Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners nur (noch) den Probetag hätte absolvieren müssen, um danach eine Festanstellung zu erhalten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden. Von einer bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann keine Rede sein (E. 4.5). Die Ehefrau des Beschwerdegegners informierte die Beschwerdeführerin zwar pflichtwidrigerweise nicht über die Absage des Probetags. Diese erfolgte jedoch auch nicht eigenmächtig, sondern in Absprache mit dem Leiter des Arbeitsintegrationsprogramms (E. 4.7). Die Umstände sprechen gegen ein grobes Fehlverhalten, das für eine Kürzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (E. 4.8). Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kürzung des Grundbedarfs für die Familie auf 15 % während drei Monaten wird der Situation gerecht und stellt keine rechtsverletzende Ermessensausübung dar (E. 4.9).

Abweisung.
 
Stichworte:
FEHLVERHALTEN
GEMEINDEBESCHWERDE
KÜRZUNG
LEGITIMATION DER GEMEINDE
PFLICHTVERLETZUNG
PRÄJUDIZIELLE WIRKUNG
PROBEARBEIT
SANKTION
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 23 lit. d SHG
§ 24 Abs. I lit. a SHG
§ 17 Abs. II SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00551

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Eheleute B und C (je geboren 1975) und ihre drei Töchter D (geboren 2005), E (geboren 2007) und F (geboren 2010) werden seit 1. Mai 2016 mit wirtschaftlicher Hilfe von der Sozialbehörde A unterstützt. C arbeitet seit Februar 2017 im Rahmen eines Integrationsprojekts mit einem 60%-Pensum von Montag bis Mittwoch jeweils im Office der Cafeteria des Stadtspitals G. Am Abend führt sie sodann jeweils zwei Stunden Putzarbeit für die Firma H aus. B arbeitet seit März 2017 zu 50 % im gemeindeinternen Arbeitsprogramm.

B. Das Sozialamt A bewilligte der Familie B/C am 11. Mai 2017 vier Wochen Ferien im Heimatland ab 24. Juli bis 18. August 2017. Reiseantritt war Freitag, 21. Juli 2017 um 13.00 Uhr. Am Tag zuvor, Donnerstag, 20. Juli 2017, erhielt C vom Leiter des Integrationsprojekts einen Anruf, dass sie am Freitagmorgen (21. Juli 2017) einen Probetag bei der Firma I absolvieren könne, Beginn um 5.00 Uhr morgens. Hintergrund des Anrufs war eine Anfrage der Firma I an den Leiter des Integrationsprojekts um Vermittlung einer guten Arbeitskraft. C sagte den vorgeschlagenen Schnuppereinsatz unter Hinweis auf die bevorstehende Ferienreise gegenüber dem Leiter des Integrationsprojekts ab. Die Sozialbehörde informierte sie darüber nicht. Nach der Rückkehr aus den Ferien meldete sie sich sodann für den ersten Arbeitstag von der Arbeit ab, weil der Car erst um Mitternacht mit Verspätung in J angekommen und sie noch müde von den Ferien sei. Ihr Chef hätte sie anrufen und ihr mitteilen sollen, wann sie zur Arbeit zu erscheinen habe.

C. Nach der Anhörung vom 7. September 2017 kam die Sozialbehörde A zum Schluss, dass C ihre Pflicht, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und kurzfristig verfügbar zu sein, verletzt habe. In der Folge kürzte die Behörde mit Beschluss vom 26. September 2017 den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von B (Fr. 2'386.-) ab 1. November 2017 für drei Monate bis Ende Januar 2018 um 30 %, entsprechend Fr. 715.80 monatlich (zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt einer fünfköpfigen Familie vgl. Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, Kap. B.2.2 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

II.  

Mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 erhob C im eigenen Namen beim Bezirksrat K Rekurs und machte sinngemäss geltend, von einer Kürzung des Grundbetrages sei abzusehen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 ging der Bezirksrat K davon aus, dass sich der angefochtene Entscheid an B richte und das Rechtsmittel nicht in dessen Namen erhoben worden sei. Er setzte C eine Frist von 10 Tagen an, um eine schriftliche Vollmacht [von B] nachzureichen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. In der Folge reichte C die verlangte Vollmacht nach, worauf der Bezirksrat K das Rekursverfahren einzig mit B als Rekurrenten [wohl versehentlich als "Rekurrentin" bezeichnet], vertreten durch C, anlegte. Mit Beschluss vom 13. August 2018 hiess der Bezirksrat K den Rekurs teilweise gut und kürzte den Lebensunterhalt "der Rekurrentin" während drei Monaten ab dem 1. November 2017 um 15 %.

III.  

Dagegen richtet sich die von der Abteilung Soziales der Gemeinde A am 28. August 2018 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats K vom 13. August 2018, wonach der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und ihr Beschluss vom 26. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen sei. Der Bezirksrat K verzichtete auf Vernehmlassung; der Beschwerdegegner äusserte sich nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 In einer sozialhilferechtlichen Unterstützungseinheit werden Personen zusammengefasst, die im selben Haushalt zusammenleben und miteinander in einer Rechtsbeziehung stehen, sich also von Gesetzes wegen gegenseitigen Beistand schulden, wie etwa die Ehegatten und die mit ihnen zusammenlebenden Kinder. Sie bilden in der Sozialhilfe einen Unterstützungsfall und werden gemeinsam unterstützt (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 6.2.01 Ziff. 1 und 2; Kap. 18.1.011, 1. Januar 2019; Art. 32 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Im Rahmen einer Unterstützungseinheit ist eine separate, verschuldensabhängige Beurteilung des Verhaltens der einzelnen Mitglieder und der damit verbundenen Rechtsfolgen nicht möglich. So betreffen sozialhilferechtliche Kürzungen nach § 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) ebenso wie Rückforderungen gemäss §§ 26 ff. SHG stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen einen entsprechenden gesetzlichen Tatbestand erfüllen (VGr, 21. September 2017, VB.2017.00241, E. 3.2). Folgerichtig bemass die Beschwerdeführerin die ausgesprochene Kürzung des Grundbedarfs auf denjenigen für die (gesamte) Unterstützungseinheit, auch wenn der Vorwurf der Nichteinhaltung der Auflagen allein die Ehefrau des Beschwerdegegners betraf (vorn I.C.). Fraglich ist vor diesem Hintergrund indes, ob die Vorinstanz nach Eingang der Eingabe vom 7. Oktober 2017 zu Recht davon ausging, dass allein der Beschwerdegegner – als Adressat des Beschlusses vom 26. September 2017 – zum Rekurs legitimiert sei, und nicht auch die Ehefrau des Beschwerdegegners, die den Rekurs in eigenem Namen erhoben hatte. Dies kann jedoch offenbleiben, nachdem die Ehefrau des Beschwerdegegners mit der Einreichung der Vollmacht nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz – mindestens sinngemäss – bestätigte, "lediglich" als Vertreterin und nicht als Partei am Rekursverfahren teilnehmen zu wollen (vorn II.). Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ist daher die Ehefrau des Beschwerdegegners als dessen Vertreterin zu betrachten.

1.3 Der Streitwert liegt vorliegend weit unter dem für die Kammerzuständigkeit erforderlichen Betrag von Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.4 Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es ist anzunehmen, dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet (VGr, 10. Januar 2019, VB.2018.00815, E. 1.2.1; VGr, 2. Juli 2018, VB.2018.00012, E. 1.2.1; VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 1.3.4 jeweils mit Hinweis auf BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.).

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht ausdrücklich zu ihrer Legitimation. Sie beanstandet jedoch vorweg, dass die Vorinstanz der Ansicht zuneige, eine Kürzung von 30 % komme erst nach bereits ergangener (Erst-)Kürzung und nur bei grobem und wiederholtem Fehlverhalten infrage. Gemäss Sozialhilfe-Behördenhandbuch sei aber nur grobes oder wiederholtes Fehlverhalten massgebend (Sozialhilfe-Behörden-handbuch, Kap. 14.2.01 Ziff. 3, 26. September 2017). Damit spricht sie eine Frage von präjudizieller Bedeutung an. Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass es in ihrer Kompetenz liege, eine Familie aufzurütteln und ihr aufzuzeigen, dass deren Verhalten "unter jeder Kritik" stehe. Mindestens sinngemäss stützt sich die Beschwerdeführerin auch damit auf eine präjudizielle Wirkung ihres Entscheids, indem sie offenkundig davon ausgeht, das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdegegners sei mit der reduzierten Kürzung völlig ungenügend sanktioniert worden, und solches dürfe nicht Schule machen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV). Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst oder eine ihm zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, sofern er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen wurde (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 4 SHG; § 24 SHV). Bevor eine Leistungskürzung als Sanktion angeordnet wird, ist zu prüfen, ob das Fehlverhalten eine Kürzung rechtfertigt, ob der betroffenen Person bekannt war, welches Verhalten erwartet wird und dass die Nichtbefolgung zu einer Kürzung führen könnte sowie ob die betroffene Person relevante Gründe für ihr Verhalten vorbringen kann (Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien).

2.2 Als Sanktion kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 % bis 30 % gekürzt werden. Die maximale Kürzung von 30 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig. Kürzungen von 20 % und mehr sind sodann in jedem Fall auf sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen. Zudem sind die Auswirkungen auf mitbetroffene Personen einer Unterstützungseinheit, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu berücksichtigen (Kap. A.8.2/A.8–4 der SKOS-Richtlinien in Verbindung mit § 17 Abs. 2 SHV; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01 Ziff. 2.1, 3).

3.  

3.1 Im Beschluss vom 31. August 2018 billigte der Bezirksrat zwar das beschriebene Verhalten von C nicht und erkannte darin einen Verstoss gegen die ihr auferlegte Auflage, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und gut erreichbar zu sein, um kurzfristige Bewerbungstermine oder Stellenantritte wahrzunehmen. Die Auflage sei ohne Weiteres zumutbar, verhältnismässig und überdies geeignet, ihre Lage als Hilfeempfängerin zu verbessern. Hingegen erachtete der Bezirksrat die Kürzung um 30 % als zu weitgehend und unverhältnismässig, könne eine solche doch nur bei schwerwiegendem oder [recte] wieder­holtem Fehlverhalten angeordnet werden, wobei ein solches eine zeitliche Nähe der zu sanktionierenden Sachverhalte voraussetze, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr arbeite die Vertreterin des Rekurrenten in der Cafeteria im Spital G zuverlässig, pünktlich und genau und verhalte sich anstandslos. Sie habe durch die bewilligten Ferien relevante Gründe gehabt, weshalb sie den Schnuppereinsatz nicht habe wahrnehmen können. Darum rechtfertige sich eine Kürzung des Grundbetrags um bloss 15 % für drei Monate (Fr. 358.- monatlich).

3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, C hätte einen Probetag bei der Firma I besuchen können. Dieser Probetag habe in Zusammenhang mit der Frage einer Anstellung gestanden. Wäre er erfolgreich verlaufen, hätte sie eine gut bezahlte 100%-Stelle erhalten, und man hätte sie von der Sozialhilfe ablösen können. Sie habe es aber vorgezogen, in die Ferien zu fahren und nicht bei der Arbeit zu erscheinen, ohne Rücksprache mit der Beschwerdeführerin. Die bewusste Aufrechterhaltung der Notlage stelle aber die höchste nur mögliche Pflichtverletzung der Sozialhilfe dar, welche die höchstmögliche Kürzung des Grundbetrags nach sich ziehen müsste. Die Beschwerdeführerin habe allerdings Milde gelten lassen und die Kürzung von 30 % des Grundbedarfs nur für drei Monate ausgesprochen. Es seien somit keine Gründe dafür ersichtlich, lediglich eine Kürzung von 15 % zu verfügen. Die Beschwerdeführerin habe die Familie des Beschwerdegegners aufrütteln und ihr klar aufzeigen wollen, dass das gezeigte Verhalten nicht toleriert werden könne. Schliesslich sei mit der Kürzung von 30 % keine wirkliche Notlage herbeigeführt worden, habe die unterstützte Familie doch das Geld für mehrwöchentliche Ferienaufenthalte aufbringen können.

4.  

4.1 Soweit die Beschwerdeführerin der Frage, ob eine Kürzung des Grundbedarfs um 30 % nur bei grobem oder wiederholtem Fehlverhalten angeordnet werden dürfe, präjudizielle Bedeutung zumisst (vorn E. 1.4), kommt diese Unterscheidung vorliegend gar nicht zum Tragen. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid weder auf ein grobes noch auf ein wiederholtes Fehlverhalten der Ehefrau des Beschwerdegegners (vorn E. 3.1). Ein wiederholtes Fehlverhalten warf die Beschwerdeführerin dieser auch gar nicht vor und macht sie auch jetzt mit Beschwerde nicht geltend (vorn E. 3.2). Ausserdem scheint es sich bei der Erwähnung von "grobem und wiederholtem Fehlverhalten" um einen Verschrieb zu handeln, nachdem die Vorinstanz zu Beginn von E. 4.3 ihres Entscheids die Kürzungsvoraussetzungen korrekt (mit "oder") zitiert. Keinesfalls könnte daraus abgeleitet werden, sie habe die Voraussetzungen als kumulativer Art verstanden. Es kann sich daher nur die Frage stellen, ob der Ehefrau des Beschwerdegegners ein grobes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, wovon die Beschwerdeführerin offensichtlich ausgeht (vorn E. 3.2).

4.2 Im Beschluss der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2017, worin die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe für die Familie B/C festgelegt wurde, ist auch die Auflage enthalten, dass die Eheleute B/C jede zumutbare Arbeit anzunehmen hätten und sie als Stellensuchende gut erreichbar sein müssten, um einen kurzfristigen Bewerbungstermin oder (umgehenden) Stellenantritt wahrnehmen zu können. Ferner müssten Ferien der Sozialberatung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Reiseantritt gemeldet und deren Finanzierung offengelegt werden (Dispositiv-Ziffer 13). Anschliessend werden Voraussetzungen und Ausmass möglicher Kürzungen bei Nichtbeachten von Anordnungen, Auflagen oder Weisungen aufgeführt.

4.3 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, ist die erwähnte Weisung, jede zumutbare Arbeit anzunehmen und kurzfristig verfügbar zu sein, zulässig, zumutbar und geeignet, die Situation des Beschwerdegegners und seiner Frau zu verbessern. Das wird von keiner der Parteien beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ebenso wurden die Kürzungsandrohungen für den Fall der Missachtung von Auflagen und Anordnungen korrekt verfügt (vgl. dazu vorn E. 2.1).

4.4 Der Familie des Beschwerdegegners wurden am 11. Mai 2017 die rechtzeitig zwei Monate im Voraus (vorn E. 4.1) beantragten vier Wochen Sommerferien im Heimatland (vom 24. Juli bis 18. August 2017) von der Sozialbehörde bewilligt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, nachdem die Familie des Beschwerdegegners das Geld für mehrwöchige Ferien habe aufbringen können, liege mit der Kürzung des Grundbedarfs um 30 % keine Notlage vor. Es liegen indes keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Familie des Beschwerdegegners über zusätzliche Mittel verfügte, um eine Kürzung des Grundbedarfs von 30 % aufzufangen. Ein entsprechender Verdacht wäre zudem im Rahmen des Antrags um Bewilligung der Ferien und deren Finanzierung zu prüfen gewesen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % sehr einschneidende Wirkungen auf den Finanzhaushalt der Familie des Beschwerdegegners mit drei unmündigen Kindern (vorn I.A.) gehabt hätte, wie sich aus der Rekursschrift ergibt.

4.5 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, wo die Ehefrau des Beschwerdegegners am 21. Juli 2017 den Probetag bei der Firma I hätte absolvieren müssen – vermutlich am Standort in L –, um was für eine Stelle es sich gehandelt hätte und zu welchem Pensum (vgl. die entsprechenden Fragen der Fachperson Arbeitsvermittlung). Wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, die Ehefrau des Beschwerdegegners hätte nur (noch) diesen Probetag absolvieren müssen, um danach eine Stelle bei der Firma I anzutreten und von der Sozialhilfe abgelöst zu werden, geht auch Solches in dieser Bestimmtheit nicht aus den Akten hervor. Von einer bewussten Aufrechterhaltung der Notlage durch die Ehefrau des Beschwerdegegners kann somit keine Rede sein.

4.6 Dies umso weniger, als – worauf die Beschwerdeführerin nicht eingeht – der Probetag bereits morgens um 5.00 Uhr begonnen hätte und es keine Verbindungen des öffentlichen Verkehrs zwischen A und L gibt, die eine Ankunft bei der Firma I um 5.00 Uhr ermöglicht hätten. Es wäre immerhin denkbar gewesen, dass die Beschwerdeführerin der Ehefrau des Beschwerdegegners nach entsprechender Information ein Taxi finanziert hätte, damit sie den Probetag bei der Firma I hätte wahrnehmen können. Auch dann hätte sie aber den Probetag wohl kaum vollständig absolvieren können, da der Bus in die längst bewilligten Ferien bereits um 13.00 Uhr abfuhr. Ob dies gereicht hätte, um den Zuschlag für die Stelle zu erhalten, ist fraglich (dazu vorn E. 4.4).

4.7 Wie die Beschwerdeführerin selber erklärt, wurde im Gespräch mit dem Leiter des Integrationsprojekts entschieden, dass es der Ehefrau des Beschwerdegegners – die am Abend des 20. Juli 2017 für die Firma H noch putzen und danach die Vorbereitungen für die Abreise der Familie am nächsten Tag um 13.00 Uhr treffen musste – nicht möglich sei, den Schnuppereinsatz zu absolvieren. Die Absage erfolgte demnach nicht eigenmächtig durch die Ehefrau des Beschwerdegegners, sondern in Absprache mit dem Leiter des Integrationsprojekts. Richtig ist hingegen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners die Beschwerdeführerin nicht über die Absage an die Firma I informierte, was ihre Pflicht gewesen wäre. Es erscheint jedoch wiederum nicht sachgerecht, deswegen zu vermuten, die Ehefrau habe gar nicht wirklich Arbeit gesucht.

4.8 Unter diesen Umständen muss bei objektiver Betrachtung von einer allzu kurzfristig angesetzten Möglichkeit für einen Probetag ausgegangen werden, den die Ehefrau des Beschwerdegegners nur mit ausserordentlichem Aufwand und selbst dann kaum vollständig hätte wahrnehmen können. Dies spricht gegen ein grobes Fehlverhalten, das entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für eine Kürzung im Umfang von 30 % des Grundbedarfs vorausgesetzt wäre (vorn E. 2.2). Zutreffend ist dagegen, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners von sich aus die Beschwerdeführerin über ihre Absage für die Stelle bei der Firma I hätte informieren müssen. Ausserdem kann es nicht angehen, dass sie es nach der späten Rückkehr aus den Ferien dem Leiter des Integrationsprojekts überlässt, sie zur Arbeit aufzubieten und gestützt darauf nicht zur Arbeit erscheint (vorn II.B.).

4.9 Diese Umstände wurden von der Vorinstanz bei ihrem Entscheid gebührend berücksichtigt, weshalb die von ihr vorgenommene Kürzung des Grundbedarfs für die Familie von 15 % während drei Monaten der dargelegten Situation durchaus gerecht wird. Eine Ermessensüber- oder Ermessensunterschreitung im Sinn einer Rechtsverletzung, die vor Verwaltungsgericht gerügt werden könnte (vgl. dazu § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG), liegt darin jedenfalls nicht.

4.10 Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und sind die Kosten der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung wurde von keiner der Parteien verlangt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr.    580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …