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Geschäftsnummer: VB.2018.00552  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug / Zulassung als Rentnerin


Familiennachzug/Zulassung als Rentnerin.

[Der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer möchte seine 1961 geborene und ebenfalls als Partei auftretende Mutter in die Schweiz nachziehen, weshalb er sich einerseits auf das Recht auf Familienleben beruft und andererseits eine Zulassung als Rentnerin beantragt.]

Der Nachzug von Personen ausserhalb der eigentlichen Kernfamilie gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben setzt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus, woran es vorliegend mangelt (E. 2).

Die Zulassung als Rentnerin setzt unter anderem besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und hinreichende finanzielle Mittel voraus, woran es vorliegend ebenfalls mangelt. Vielmehr wäre die weitgehend mittellose Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin weitgehend von ihrem Sohn abhängig, was den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen würde (E. 3).

Verneinung der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung und einer rechtsverletzenden Ermessensausübung durch die Vorinstanz (E. 4).

Ausgangsgemässe Regelung der Gerichtskosten und Rechtsmittelbelehrung (E. 5 f.).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
BESCHWERDEWILLE
BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENNACHZUGSGESUCH
GARANTIEERKLÄRUNG
RENTNER
RENTNERBEWILLIGUNG
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG
Rechtsnormen:
Art. 28 AuG
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 47 AuG
Art. 62 Abs. I lit. e AuG
Art. 13 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 25 Abs. I VZAE
Art. 25 Abs. II VZAE
Art. 25 Abs. IV VZAE
Art. 73 VZAE
Art. 27 Abs. II ZGB
Art. 328 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00552

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, zzt. wohnhaft in Mazedonien,

2.    B,

 

beide vertreten durch Fachstelle C,

 

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug/Zulassung als Rentnerin,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1988 geborene mazedonische Staatsangehörige B ist in der Schweiz niedergelassen und ersuchte am 25. Oktober 2017 um die Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts seiner 1961 geborenen Mutter A, welche ebenfalls mazedonische Staatsangehörige ist und in ihrem Heimatland lebt. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 30. November 2017 abgewiesen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. August 2018 ab.

III.  

Am 13. September 2018 wurde hiergegen "Rekurs" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei dem "Gesuch um Einreise zwecks Familiennachzug" für A stattzugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Aus der Beschwerdeschrift ging nicht eindeutig hervor, ob lediglich B oder auch dessen Mutter A Beschwerde erheben wollten. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht deshalb Frist zur Nachreichung einer Vollmacht von A an, ansonsten davon ausgegangen werde, dass das entsprechende Vertretungsverhältnis nicht bestünde und A nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 wurden entsprechende Vollmachten für beide Beschwerdeführende nachgereicht und damit zumindest implizit kundgegeben, dass sich auch A als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, aufgrund einer sehr engen Beziehung wechselseitig voneinander abhängig zu sein und einen Nachzug deshalb auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV) stützen zu können: Die Beschwerdeführerin Nr. 1 (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) habe nach dem Ableben ihres Ehegatten keine Familienangehörige mehr in ihrer mazedonischen Heimat und sei psychisch angeschlagen, nachdem im Februar 2017 ihr zweiter Sohn in der Schweiz ermordet worden sei. Sie sei deshalb vom Beschwerdeführer Nr. 2 (nachfolgend Beschwerdeführer) abhängig. Dieser soll wiederum auf die Unterstützung seiner Mutter angewiesen sein: Nach einem Nachzug in die Schweiz soll die Beschwerdeführerin ihr hier lebendes Enkelkind mitbetreuen und einfache Aufgaben im Haushalt ihres Sohnes erledigen. Weiter wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer seit der Ermordung seines Bruders ebenfalls psychisch angeschlagen und deshalb auf die Fürsorge seiner Mutter angewiesen sei.

2.2 Aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körper­lichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).

2.3 Die Beschwerdeführerin pflegt – soweit ersichtlich – eine intakte Beziehung zu ihrem in der Schweiz niedergelassenen Sohn. Jedoch ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen worden:

2.3.1 Wie in der Beschwerdeschrift und früheren Eingaben der Beschwerdeführenden dargelegt wurde, fühlt sich die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitlich gut und sind keine erkennbaren somatischen Erkrankungen vorhanden. Gemäss einer Bescheinigung der Ärztekammer in D, Mazedonien, vom 14. November 2017 leidet die Beschwerdeführerin weder an "persönliche[n]" noch an "Familienkrankheiten" und ist "[p]sychisch-[k]örperlich unauffällig". Sodann ist die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage, für sich selbst zu sorgen und einen Haushalt zu führen, soll sie doch gemäss den Beschwerdeführenden in der Schweiz auch noch Haushaltsaufgaben für ihren Sohn übernehmen. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Tod ihres zweiten Sohnes die Beschwerdeführerin belastet, sie sich in Mazedonien inzwischen einsam fühlt und sie zu ihren verbliebenen Familienangehörigen in der Schweiz ziehen möchte. Allein hieraus lässt sich aber keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung ableiten, die sie von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn abhängig machen würde. Die Beschwerdeführerin ist damit weder aufgrund ihres physischen noch psychischen Zustands vom Beschwerdeführer abhängig. Die Abhängigkeit von ihrem Sohn ist vielmehr finanzieller Natur, was jedoch nach zitierter Praxis gerade keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen vermag, kann sie ihr Sohn diesbezüglich doch auch weiterhin von der Schweiz aus unterstützen.

2.3.2 Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer von seiner Mutter abhängig. Gemäss der Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie vom 27. Oktober 2017 befindet sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 8. April 2017 in psychotherapeutisch sowie psychiatrischer Behandlung und könnte sich ein Nachzug seiner Mutter auf längere Zeit positiv auf seine Gesundheit auswirken. Der weiterhin voll erwerbstätige Beschwerdeführer scheint jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Bestätigung nicht derart vom Beistand seiner Mutter abhängig zu sein, dass seine psychische Gesundheit massgeblich von deren Anwesenheit in der Schweiz abhängen würde. Die ausgestellte Bestätigung ist zudem offenkundig in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erstellt worden und stellt keine unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

Soweit die Beschwerdeführerin das Kind des Beschwerdeführers betreuen und diesen im Haushalt unterstützen soll, ist hierfür keine Notwenigkeit erkennbar: Gemäss Eheschutzurteil des Richteramts E vom 16. Mai 2017 befindet sich das Kind derzeit in der alleinigen Obhut seiner Mutter, während dem Beschwerdeführer lediglich ein Besuchsrecht eingeräumt wurde. Es besteht damit keine Notwendigkeit für eine Betreuung des Kindes durch die Beschwerdeführerin, zumal das eingeräumte Besuchsrecht primär der Kontaktpflege zum Vater und nicht der Kontaktpflege zu weiteren Familienangehörigen dient. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auf Unterstützung im Haushalt angewiesen wäre. Inwieweit die Übernahme entsprechender Haushaltsdienste und das Zusammenleben in der Grossfamilie in der Kultur des Beschwerdeführenden üblich ist, ist für die vorliegende Entscheidung irrelevant, ergeben sich doch allein hieraus keine zu berücksichtigenden Abhängigkeiten.

Mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses fällt ein Nachzug der Beschwerdeführerin gestützt auf das konventions- und verfassungsmässige Recht auf Familienleben somit ausser Betracht.

3.  

3.1 Weiter ersuchen die Beschwerdeführenden um die Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin.

3.2 Gemäss Art. 28 AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).

3.3 Die Beschwerdeführerin ist 57 Jahre alt und überschreitet damit das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Gleichwohl ist sie noch einige Jahre vom ordentlichen Rentenalter in der Schweiz entfernt und gemäss einer Bestätigung des für sie in Mazedonien zuständigen Arbeitsamtes vom 14. November 2017 in ihrer Heimat derzeit auf Arbeitssuche. Zudem soll sie – offenbar als Gegenleistung für die finanzielle Unterstützung ihres Sohnes – diesen bei der Kinderbetreuung und im Haushalt unterstützen. Es erscheint damit keineswegs gewiss, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender finanzieller Mittel ohnehin ausser Betracht.

3.4  

3.4.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Inte­grationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).

Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz und hat diese in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge wiederholt besucht. Ansonsten legen die Beschwerdeführenden aber in keinster Weise dar, welche besonderen persönlichen Beziehungen die Beschwerdeführerin zur Schweiz pflegt. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige Landessprache beherrscht. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.

Damit fällt eine Zulassung der Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.

3.5  

3.5.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Okto­ber 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

3.5.2 Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder über ein namhaftes Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte, wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser hat zur Sicherstellung der Lebenshaltungskosten seiner Mutter zunächst lediglich eine auf ein Jahr befristete und auf Fr. 30'000.- limitierte Verpflichtungserklärung abgegeben. Mit Erklärung vom 12. September 2018 will er darüber hinaus "die volle Verantwortung über alle finanziellen, materiellen und anderen Verpflichtungen" seiner Mutter übernehmen und sich verpflichten, nie für diese Sozialhilfe zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen. Weiter lässt er in der Beschwerdeschrift ausführen, dass er "für alle Kosten, Logis und die obligatorischen Versicherungsangelegenheiten" seiner Mutter aufkommen werde.

Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügen und keine Sozialhilfe benötigen wird. Die Verpflichtungserklärung vom 12. September 2018 erscheint hierfür schon im Wortlaut untauglich, kann der Beschwerdeführer doch für seine Mutter ohnehin keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen und nicht zu deren Lasten auf Sozialhilfe verzichten. Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, befindet sich der Sohn (und dessen Familie) nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen, dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob der auch gegenüber seinem eigenen Kind unterstützungspflichtige Beschwerdeführer mit seinem Verdienst die mit zunehmendem Alter durchschnittlich zu erwartenden Pflege- und Betreuungskosten decken könnte.

Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts ihren Sohn im Haushalt unterstützen soll. Damit erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer voraussetzungslos bereit ist, seine Mutter zu unterstützen. Vielmehr erwartet er für diese Unterstützung offenbar auch Gegenleistungen. Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).

Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.

4.  

Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, den Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.

Da die Sache spruchreif erscheint und weitere Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …