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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00552
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, zzt. wohnhaft in Mazedonien,
2. B,
beide vertreten durch Fachstelle C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Familiennachzug/Zulassung als Rentnerin,
hat sich ergeben:
I.
Der 1988 geborene mazedonische Staatsangehörige B ist in
der Schweiz niedergelassen und ersuchte am 25. Oktober 2017 um die
Bewilligung der Einreise und des Aufenthalts seiner 1961 geborenen Mutter A,
welche ebenfalls mazedonische Staatsangehörige ist und in ihrem Heimatland
lebt. Das Gesuch wurde vom Migrationsamt am 30. November 2017 abgewiesen.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. August 2018 ab.
III.
Am 13. September 2018 wurde hiergegen
"Rekurs" (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsgericht erhoben und
beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und
es sei dem "Gesuch um Einreise zwecks Familiennachzug" für A
stattzugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Weiter wurde um die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Aus der Beschwerdeschrift ging nicht eindeutig hervor, ob
lediglich B oder auch dessen Mutter A Beschwerde erheben wollten. Mit
Präsidialverfügung vom 26. September 2018 setzte das Verwaltungsgericht
deshalb Frist zur Nachreichung einer Vollmacht von A an, ansonsten davon
ausgegangen werde, dass das entsprechende Vertretungsverhältnis nicht bestünde
und A nicht Partei des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei. Mit
Eingabe vom 4. Oktober 2018 wurden entsprechende Vollmachten für beide
Beschwerdeführende nachgereicht und damit zumindest implizit kundgegeben, dass
sich auch A als Partei am Beschwerdeverfahren beteiligt.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, aufgrund einer sehr engen
Beziehung wechselseitig voneinander abhängig zu sein und einen Nachzug deshalb
auf das Recht auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) stützen zu können: Die Beschwerdeführerin Nr. 1
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) habe nach dem Ableben ihres Ehegatten
keine Familienangehörige mehr in ihrer mazedonischen Heimat und sei psychisch
angeschlagen, nachdem im Februar 2017 ihr zweiter Sohn in der Schweiz ermordet
worden sei. Sie sei deshalb vom Beschwerdeführer Nr. 2 (nachfolgend
Beschwerdeführer) abhängig. Dieser soll wiederum auf die Unterstützung seiner
Mutter angewiesen sein: Nach einem Nachzug in die Schweiz soll die
Beschwerdeführerin ihr hier lebendes Enkelkind mitbetreuen und einfache
Aufgaben im Haushalt ihres Sohnes erledigen. Weiter wird vorgebracht, dass der
Beschwerdeführer seit der Ermordung seines Bruders ebenfalls psychisch
angeschlagen und deshalb auf die Fürsorge seiner Mutter angewiesen sei.
2.2 Aus dem
konventions- und verfassungsmässig geschützten Anspruch auf Schutz der Familie
steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine
tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz
unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der
Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche
bei erwachsenen Personen deren Ehepartner oder eingetragene Partner und die
eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II
11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu
Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers
zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK
voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten
Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d;
BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit,
welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen
geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2;
BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse
können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie
bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember
2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von
einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001,
2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b).
2.3 Die
Beschwerdeführerin pflegt – soweit ersichtlich – eine intakte Beziehung zu
ihrem in der Schweiz niedergelassenen Sohn. Jedoch ist ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden weder substanziiert
dargelegt noch nachgewiesen worden:
2.3.1
Wie in der Beschwerdeschrift und früheren Eingaben der Beschwerdeführenden
dargelegt wurde, fühlt sich die Beschwerdeführerin zurzeit gesundheitlich gut
und sind keine erkennbaren somatischen Erkrankungen vorhanden. Gemäss einer
Bescheinigung der Ärztekammer in D, Mazedonien, vom 14. November 2017
leidet die Beschwerdeführerin weder an "persönliche[n]" noch an
"Familienkrankheiten" und ist "[p]sychisch-[k]örperlich
unauffällig". Sodann ist die Beschwerdeführerin offenkundig in der Lage,
für sich selbst zu sorgen und einen Haushalt zu führen, soll sie doch gemäss
den Beschwerdeführenden in der Schweiz auch noch Haushaltsaufgaben für ihren
Sohn übernehmen. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Tod ihres zweiten Sohnes
die Beschwerdeführerin belastet, sie sich in Mazedonien inzwischen einsam fühlt
und sie zu ihren verbliebenen Familienangehörigen in der Schweiz ziehen möchte.
Allein hieraus lässt sich aber keine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung
ableiten, die sie von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn abhängig machen würde.
Die Beschwerdeführerin ist damit weder aufgrund ihres physischen noch
psychischen Zustands vom Beschwerdeführer abhängig. Die Abhängigkeit von ihrem
Sohn ist vielmehr finanzieller Natur, was jedoch nach zitierter Praxis gerade
keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV zu begründen vermag, kann sie ihr Sohn diesbezüglich doch auch weiterhin von
der Schweiz aus unterstützen.
2.3.2
Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer von seiner Mutter abhängig. Gemäss
der Bestätigung einer Praxis für Psychotherapie und Psychiatrie vom 27. Oktober
2017 befindet sich der Beschwerdeführer zwar seit dem 8. April 2017 in
psychotherapeutisch sowie psychiatrischer Behandlung und könnte sich ein
Nachzug seiner Mutter auf längere Zeit positiv auf seine Gesundheit auswirken.
Der weiterhin voll erwerbstätige Beschwerdeführer scheint jedoch auch unter
Berücksichtigung dieser Bestätigung nicht derart vom Beistand seiner Mutter abhängig
zu sein, dass seine psychische Gesundheit massgeblich von deren Anwesenheit in
der Schweiz abhängen würde. Die ausgestellte Bestätigung ist zudem offenkundig
in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren erstellt worden und stellt keine
unabhängige Begutachtung dar (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Soweit die Beschwerdeführerin
das Kind des Beschwerdeführers betreuen und diesen im Haushalt unterstützen
soll, ist hierfür keine Notwenigkeit erkennbar: Gemäss Eheschutzurteil des
Richteramts E vom 16. Mai 2017 befindet sich das Kind derzeit in der
alleinigen Obhut seiner Mutter, während dem Beschwerdeführer lediglich ein
Besuchsrecht eingeräumt wurde. Es besteht damit keine Notwendigkeit für eine
Betreuung des Kindes durch die Beschwerdeführerin, zumal das eingeräumte
Besuchsrecht primär der Kontaktpflege zum Vater und nicht der Kontaktpflege zu
weiteren Familienangehörigen dient. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer auf Unterstützung im Haushalt angewiesen wäre. Inwieweit die
Übernahme entsprechender Haushaltsdienste und das Zusammenleben in der
Grossfamilie in der Kultur des Beschwerdeführenden üblich ist, ist für die
vorliegende Entscheidung irrelevant, ergeben sich doch allein hieraus keine zu
berücksichtigenden Abhängigkeiten.
Mangels ersichtlichen Abhängigkeitsverhältnisses fällt ein
Nachzug der Beschwerdeführerin gestützt auf das konventions- und
verfassungsmässige Recht auf Familienleben somit ausser Betracht.
3.
3.1 Weiter
ersuchen die Beschwerdeführenden um die Zulassung der Beschwerdeführerin als
Rentnerin.
3.2 Gemäss Art. 28
AuG in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und
Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein
von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben,
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen
finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AuG vermittelt selbst bei Erfüllung
sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der
Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden,
welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AuG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3).
Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2
lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]).
3.3 Die
Beschwerdeführerin ist 57 Jahre alt und überschreitet damit das vom
Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte
Mindestalter. Gleichwohl ist sie noch einige Jahre vom ordentlichen Rentenalter
in der Schweiz entfernt und gemäss einer Bestätigung des für sie in Mazedonien
zuständigen Arbeitsamtes vom 14. November 2017 in ihrer Heimat derzeit auf
Arbeitssuche. Zudem soll sie – offenbar als Gegenleistung für die finanzielle
Unterstützung ihres Sohnes – diesen bei der Kinderbetreuung und im Haushalt
unterstützen. Es erscheint damit keineswegs gewiss, dass die Beschwerdeführerin
in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen wird. Ihre Zulassung
als Rentnerin fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen mangels besonderer
persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender finanzieller Mittel
ohnehin ausser Betracht.
3.4
3.4.1
Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AuG in
Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere
frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AuG und
dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht
bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein
wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf.
Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller
oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen
zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder
direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar
2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7;
VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für
Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG]
vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Juli 2018], Ziff. 5.3
[www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll
der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu
erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August
2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen
auch die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer vom
24. Oktober 2007 [VIntA]). Vor dem Hintergrund der zunehmenden
Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke
und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie
Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3
AuG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.).
Dies widerspiegelt sich auch im
Wortlaut von Art. 28 lit. b AuG, wo besondere persönliche
Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz
verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche
und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur
Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen
aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AuG und Art. 73
VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AuG nicht etwa ein vereinfachter
Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August
2017, F-3240/2016, E. 10.2).
3.4.2
Die Beschwerdeführerin unterhält zwar enge Beziehungen zu nahen Verwandten
in der Schweiz und hat diese in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge
wiederholt besucht. Ansonsten legen die Beschwerdeführenden aber in keinster
Weise dar, welche besonderen persönlichen Beziehungen die Beschwerdeführerin
zur Schweiz pflegt. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AuG, dem Gesetzeszweck,
der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind
aber über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen
zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführerin
auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds
ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und
erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus
den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin die hiesige
Landessprache beherrscht. Die Beschwerdeführerin wäre damit im Fall eines
Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung
isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten und Bekannten. Dies
würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als
Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche
Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wäre.
Damit fällt eine Zulassung der
Beschwerdeführerin als Rentnerin bereits mangels besonderer persönlicher
Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht.
3.5
3.5.1
Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE
vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige
und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach
dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die
finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans
Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als
vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche
Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen,
können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem
Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von
Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B.
Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle
Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen
durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4
und 9.3.3; Weisungen AuG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis
hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von
finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen
Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das
Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt
zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel
vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem
Existenzminimum leben zu müssen, mit all den negativen und desintegrierenden
Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1).
3.5.2
Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder über ein namhaftes
Vermögen noch über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte verfügt und bei einer
Zulassung nach Art. 28 AuG auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen dürfte,
wäre sie zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle
Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Dieser hat zur Sicherstellung
der Lebenshaltungskosten seiner Mutter zunächst lediglich eine auf ein Jahr
befristete und auf Fr. 30'000.- limitierte Verpflichtungserklärung
abgegeben. Mit Erklärung vom 12. September 2018 will er darüber hinaus
"die volle Verantwortung über alle finanziellen, materiellen und anderen
Verpflichtungen" seiner Mutter übernehmen und sich verpflichten, nie für
diese Sozialhilfe zu beantragen oder in Anspruch zu nehmen. Weiter lässt er in
der Beschwerdeschrift ausführen, dass er "für alle Kosten, Logis und die
obligatorischen Versicherungsangelegenheiten" seiner Mutter aufkommen
werde.
Hiermit ist aber nicht sichergestellt, dass die
Beschwerdeführerin bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel
verfügen und keine Sozialhilfe benötigen wird. Die Verpflichtungserklärung vom
12. September 2018 erscheint hierfür schon im Wortlaut untauglich, kann
der Beschwerdeführer doch für seine Mutter ohnehin keine Sozialhilfe in
Anspruch nehmen und nicht zu deren Lasten auf Sozialhilfe verzichten. Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, befindet sich der
Sohn (und dessen Familie) nicht in derart günstigen finanziellen Verhältnissen,
dass er im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung seiner Mutter
verpflichtet wäre. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei
Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe
limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende
Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit
erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Ohnehin erscheint zweifelhaft, ob
der auch gegenüber seinem eigenen Kind unterstützungspflichtige
Beschwerdeführer mit seinem Verdienst die mit zunehmendem Alter
durchschnittlich zu erwartenden Pflege- und Betreuungskosten decken könnte.
Zudem wäre die Mutter bei einer Zulassung als Rentnerin
vollständig von ihrem Sohn abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung
widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als
dass die Beschwerdeführerin für die Finanzierung ihres Lebensunterhalts ihren
Sohn im Haushalt unterstützen soll. Damit erscheint bereits zweifelhaft, ob der
Beschwerdeführer voraussetzungslos bereit ist, seine Mutter zu unterstützen.
Vielmehr erwartet er für diese Unterstützung offenbar auch Gegenleistungen.
Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum
Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige
zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin einen Widerrufsgrund
nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG begründen könnte (vgl. hierzu VGr,
11. Juli 2018, VB.2018.00338,
E. 2.4.1).
Damit verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über die
zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen
Mittel, was ihrer Zulassung als Rentnerin ebenfalls entgegensteht.
4.
Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführerin der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich
sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz hat eine korrekte
Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96
AuG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist
nicht ersichtlich. Vielmehr ist es der Beschwerdeführerin zuzumuten, den
Kontakt zu ihrem Sohn und weiteren Bezugspersonen in der Schweiz wie bis anhin
über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.
Da die Sache spruchreif erscheint und weitere
Sachverhaltsabklärungen entbehrlich sind, ist die Beschwerde somit sowohl im
Haupt- als auch im Eventualbegehren abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2
in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich
des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …