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Geschäftsnummer: VB.2018.00553  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.12.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe. Der Aufenthaltsanspruch zum Verbleib beim hier niedergelassenen Ehegatten erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird oder Widerrufsgründe vorliegen, insbesondere wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (E. 2.2). Aufgrund von Indizien ist vorliegend von einer Scheinehe auszugehen und erscheint der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtsverletzend (E. 3) Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AMOR SUPERVENIENS
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEWEISLAST
BEWEISLASTUMKEHR
FAMILIENLEBEN
MAZEDONIEN
PRIVATLEBEN
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHEINEHE
WOHNSITUATION
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 51 Abs. II AuG
Art. 62 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 83 lit. c BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 28 Abs. I VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00553

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1978 und Staatsangehöriger Mazedoniens, war zwischen 2006 bis 2009 mit D, geboren 1987, verheiratet. Am 13. Februar 2009 erging in Mazedonien das Scheidungsurteil. Später wurde der gemeinsame Sohn E geboren. Er lebt bei der Kindsmutter in Mazedonien.

B. Am 20. März 2014 erfolgte in Mazedonien die Heirat zwischen A und der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau F, geboren 1963. F ist Mutter von drei Kindern, geboren 1984, 1985 und 1991. Am 1. Juni 2014 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt befristet bis am 31. Mai 2017.

Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde die eheliche Wohnung am 20. Mai 2015 polizeilich kontrolliert und wurden die Eheleute am 26. Mai 2015 befragt. Am 4. August 2016 fand eine weitere Kontrolle der Wohnung statt. A und F wurden am 8. August 2016 erneut polizeilich befragt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. März 2017 an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den von A am 13. Februar 2017 erhobenen Rekurs am 23. Juli 2018 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2018 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. September 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit am 21. September 2019 beim Gericht eingegangenem Schreiben auf eine Vernehmlassung. Es wurde keine Beschwerdeantwort erstattet.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben die ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Die Beweislast für das Bestehen einer relevanten Ehegemeinschaft obliegt – da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt – der Ausländerin bzw. dem Ausländer (vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).

2.2 Der Anspruch aus Art. 43 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene Umgehungsehe obliegt grundsätzlich der Behörde. Die zugrundeliegenden inneren Vorgänge entziehen sich in der Regel einem direkten Beweis und sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 2.4). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch allfällige spezielle Wohnverhältnisse der Ehegatten (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2.2). Die Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch Gegenbeweis bzw. Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2).

Bezüglich der Abnahme angebotener Beweismittel gilt Folgendes: Wenn das Beweisergebnis feststeht, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweise verzichtet werden. Steht es noch nicht fest und obliegt der Ausländerin oder dem Ausländer aufgrund starker Indizien der Gegenbeweis, ist die Abnahme weiterer angebotener Beweismittel entsprechend zu prüfen (BGr, 7. September 2017, 2C_518/2016, E. 3.7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3).

3.  

3.1  

3.1.1 Die Vorinstanz erachtet die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zehn Jahre älter sei als er und drei Kinder in die Ehe mitgebracht habe, als Indiz für eine Scheinehe. Die Ehe widerspreche den gängigen Traditionen in der Heimat des Beschwerdeführers. Die Heirat sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Die Ehefrau sei sodann verschuldet gewesen bzw. sei es immer noch und habe offene Betreibungen, womit sie einer Zielgruppe von Personen angehöre, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen angegangen würden. Auch habe kein Hochzeitsfest stattgefunden und seien keine Fotos gemacht worden. Offenbar würden die Eheleute auch nicht gemeinsame Ferien verbringen.

3.1.2 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber festgehalten, die Beziehung werde trotz anfänglicher Widerstände der Familien geführt, was den tatsächlichen Willen der Eheleute aufzeige. Was der Umstand, dass die Ehefrau drei (erwachsene) Kinder mit in die Ehe gebracht habe, hinsichtlich des (fehlenden) Ehewillens belegen soll, sei nicht ersichtlich. Auch er, der Beschwerdeführer, habe ein Kind "mit in die Ehe gebracht". Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass F einer Zielgruppe von Personen zugeordnet werde, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von Scheinehen angegangen werde. Die Schulden stammten aus der Zeit, in der sie an Epilepsie erkrankt sei und keiner Erwerbstätigkeit habe nachgehen können. Aktuell arbeite sie zu ca. 60 % als Pflegehelferin. Folglich ergebe sich auch aus der finanziellen Situation der Ehefrau kein Hinweis darauf, dass die Ehe ohne Ehewillen geschlossen worden sei.

3.1.3 Die Eheschliessung des Beschwerdeführers mit einer zehn Jahre älteren Frau und Mutter dreier erwachsener Kinder (geboren 1984, 1985 und 1991) war selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Familien Widerstände gegen die Verbindung hatten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn darin und in der nüchtern gehaltenen Hochzeit ohne Fest und ohne Fotos Indizien für eine Scheinehe im Sinn der Rechtsprechung gesehen werden. Auch hatte und hat die Ehefrau anerkanntermassen Schulden/Betreibungen, welcher Umstand ebenfalls als Indiz erwähnt werden darf. Der Grund für die Verschuldung ist dabei unerheblich.

3.2  

3.2.1 Im Rekursentscheid wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien zwischen 2006 bis 2009 verheiratet gewesen sei und nicht habe erklären können, weshalb es zur Trennung und Scheidung von seiner ersten Ehefrau gekommen sei. Im Scheidungsurteil vom 13. Februar 2009 sei festgehalten, die (damals noch kinderlosen) Ehegatten hätten festgestellt, auf weiteres miteinander nicht leben zu können. Dies sei umso bemerkenswerter, als der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau heute einen rund achtjährigen Sohn habe, der offensichtlich geraume Zeit nach der Scheidung gezeugt worden sei und den er finanziell unterstütze, regelmässig besuche und mit ihm auch telefonisch sehr intensiven Kontakt pflege. Insgesamt lege dies den Verdacht nahe, dass er die Beziehung zur Ex-Ehefrau nur zum Schein aufgegeben haben könnte.

3.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert diese vorinstanzlichen Erwägungen, ergäben sich doch keine Hinweise, dass er geheiratet habe um seine erste Familie nachzuziehen. Ein dahingehender präventiver Widerruf der Aufenthaltsbewilligung komme nicht infrage. Der Sohn sei ausserdem acht Jahre alt, weshalb er kurz (und nicht geraume Zeit) nach der Scheidung gezeugt worden sei. Diese Sachlage lasse in keiner Weise auf eine rechtsmissbräuchliche Absicht schliessen. Ihm könne auch das gute Verhältnis zum Sohn nicht vorgeworfen werden.

3.2.3 Dem Beschwerdeführer wird das gute Verhältnis zum Sohn selbstverständlich nicht vorgeworfen. Tatsache ist aber, dass die intimen Beziehungen mit der Ex-Ehefrau nach erfolgter Scheidung aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden und die Verbindung zur ersten Familie dergestalt ist, dass ein enger, manchmal täglicher Kontakt zwischen Vater und Sohn möglich ist. Diese Umstände durften im Rahmen der Gesamtwürdigung entsprechend mitberücksichtig werden (vgl. E. 2.2). Von einem "präventiven Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" im vom Beschwerdeführer dargelegten Sinn kann keine Rede sein.

3.3  

3.3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid ist festgehalten, anlässlich der polizeilichen Kontrollen vom 20. Mai 2015 und 4. August 2016 sei in der ehelichen Wohnung G angetroffen worden. 2016 sei der Briefkasten auch mit dessen Name beschriftet gewesen. Dabei handle es sich nicht um einen eigentlichen Verwandten. F habe ihn im Juli 2016 auch auf eine zehntätige Geschäftsreise begleitet.

3.3.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, die Vorinstanz scheine den Verdacht zu hegen, dass es sich bei G um den eigentlichen Partner der Ehefrau handle. G sei ein Verwandter ihres Vaters und habe wegen familiärer Probleme bei ihnen gewohnt. Mittlerweile lebe er wieder mit seiner Ehefrau L in H. Die (implizite) Unterstellung, F unterhalte mit ihm eine Beziehung, sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer offeriert die Befragung von L als Auskunftsperson bzw. Zeugin zum Beweis und reicht von ihr ein entsprechendes Schreiben ins Recht. Bei der zehntägigen Reise mit F habe es sich um eine Geschäftsreise gemeinsam mit dem ganzen Team der Firma, wo sie Arbeitskollegen gewesen seien, gehandelt.

3.3.3 G hat unstreitig längere Zeit in der ehelichen Wohnung gewohnt. Ebenso hat F anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. August 2016 ausgesagt, ihn (ihren Cousin) im Juli 2016 auf eine Geschäftsreise begleitet zu haben. Wenn die Vorinstanz diese Begebenheiten erwähnt hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal keine weitergehenden Schlussfolgerungen getroffen wurden. Somit erübrigen sich von vornherein weitergehende Beweisabnahmen.

3.4  

3.4.1 Gemäss der Vorinstanz deutet auf eine Scheinehe sodann hin, dass die Eheleute nur wenig über die Familienverhältnisse des anderen wüssten und daran nicht interessiert zu sein schienen. Aus den Befragungen seien auch zahlreiche, teils eklatante Widersprüche hervorgegangen, die weder mit dem "kognitiven Unvermögen" des Beschwerdeführers noch der angeblich "nicht sehr guten" Übersetzung oder der unterschiedlichen Interpretation der Ehegatten erklärbar seien. So kenne die Ehefrau den in I wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers nach eigenem Bekunden weder mit Namen noch habe sie je mit diesem gesprochen, während der Beschwerdeführer angegeben habe, seine Ehefrau habe seinen Bruder und dessen Frau anlässlich eines gemeinsamen Abendessens kennengelernt. Zum Bruder habe sie keine nahe Beziehung, sie würden sich aber ab und zu sehen. Etwas mehr Kontakt habe sie jedoch zu dessen Frau.

Ebenso verhalte es sich bezüglich der Aussagen betreffend Zusammenleben und Freizeitgestaltung. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, mit der Ehefrau keine Ausflüge zu machen, da er wegen seiner schweren Arbeit in der Regel dafür zu müde sei. Sonntags gehe er in einen Club/Verein in J, wo auch seine Frau hingehe. Aus praktischen Gründen übernachte er oft bei seinem Bruder in I, weil dies näher bei seinem Arbeitsort liege. Die Ehefrau sehe er mehrheitlich am Wochenende. Auch habe er mit dem Alleinsein Mühe, weshalb er viel beim Bruder übernachte, da seine Frau oft nach Mazedonien reise.

Anlässlich der Befragung vom 8. August 2016 habe er auf die Frage, wie oft er in den letzten zwei Wochen ausser Haus übernachtet habe, ausgesagt, dies sei oft der Fall gewesen, da der Bruder seiner Frau auf Besuch gewesen sei. Auf die Frage, wann und was er das letzte Mal mit seiner Frau zu Abend gegessen habe, habe er gesagt, am letzten Freitag zusammen im Club gegessen zu haben. Zuhause habe sie Pite vorbereitet und mitgenommen. F habe hingegen zu Protokoll gegeben, sie verbringe mit dem Ehemann jeweils nach der Arbeit viel Zeit zuhause, wo sie häufig Gespräche führten. In der Freizeit würden sie und der Ehemann ihre Tochter besuchen, spazieren, in die Badi oder gemeinsam essen gehen. In den letzten zwei Wochen habe er zwei- oder dreimal beim Bruder übernachtet. Das letzte Mal hätten sie und der Ehemann am Vortag (einen Sonntag) gemeinsam Spaghetti/Nudeln mit Sauce Bolognese gegessen.

Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Ehefrau habe klar die Tendenz gehabt, das Bild einer vielseitig gelebten Ehe erkennen zu lassen, während der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt habe, dass sich die Ehegatten eher sporadisch treffen. Insgesamt führe eine Gesamtwürdigung zum klaren Schluss, dass die Eheleute nicht die Absicht gehabt hätten, eine wirkliche Ehe zu führen, sondern mit der Heirat ausländerrechtliche Vorschriften umgangen werden sollten. An dieser Erkenntnis vermöchte auch die Befragung diverser offerierter Zeugen nichts zu ändern.

3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei den unterschiedlichen Angaben um eklatante Widersprüche, die erst noch als Indizien für eine Scheinehe ausreichen sollen, gehandelt habe. Zudem seien die Befragungen zwei Jahre vor dem Rekursentscheid erfolgt, weshalb die Vorinstanz nur noch bedingt darauf habe abstellen können. Der Beschwerdeführer offeriert die Befragung sowohl der Kinder der Ehefrau als auch weiterer Personen zum Beweis, dass die Beziehung tatsächlich gelebt werde.

3.4.3 Die von der Vorinstanz dargelegten Widersprüche sind jedoch klar belegt. Die unterschiedlichen Aussagen der Eheleute werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten und es kann auf die soeben erwähnten zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Allein die Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau haben klar wesentliche Widersprüche zutage gefördert, die zweifelsohne auf eine aus ausländerrechtlichen Motiven erfolgte Heirat schliessen lassen. Beispielsweise behauptete die Ehefrau, bei der Hochzeit seien Ringe ausgetauscht worden und sie trage den Ring, nicht aber der Beschwerdeführer, während er aussagte, es seien keine Ringe ausgetauscht worden und auch die Ehefrau trage keinen Ehering, wobei er nicht wisse, warum. Den der Hochzeit zeitnäheren polizeilichen Befragungen kommt entsprechend ein umso gewichtigerer Beweiswert zu. Auch die weiteren genannten Umstände runden das Gesamtbild einer Scheinehe im dargelegten Sinn ab, woran auch weitere Personenbefragungen nichts mehr ändern könnten. So sagte die Ehefrau am 8. August 2016 aus, vom Beschwerdeführer manchmal auch ein Parfum geschenkt zu bekommen und auch jeden Tag Zigaretten. Schmuck würden sie gemeinsam kaufen, wobei sie den Schmuck selber auswählen müsse. Ihm habe sie eine Jeanshose geschenkt. Der Beschwerdeführer hielt gleichentags fest, von der Ehegattin keine Geschenke erhalten zu haben und selber kein Geld zu haben, um ihr Geschenke zu machen. Diese offenkundigen Widersprüche lassen sich auch nicht mit Missverständnissen erklären. Aufgrund all dieser Begebenheiten ist nicht zu beanstanden bzw. ist es nicht gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz unter Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet hat. Ebenso wenig vermag das im Beschwerdeverfahren eingereichte undatierte und pauschal gehaltene Schreiben der Tochter, wonach ihre Mutter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der gleichen Wohnung lebe und diese immer zusammen seien, wenn sie zu Besuch gehe und wonach ihre Kinder den Stiefvater als Grossvater akzeptierten, das Beweisergebnis umzustossen.

3.5 Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die polizeilichen Befragungen weit zurücklägen, veränderte Verhältnisse bzw. eine mittlerweile gelebte Ehe geltend machen wollen, führte dies zu keinem anderen Resultat. Zwar ist es nicht per se ausgeschlossen, dass eine ursprüngliche Scheinehe nachträglich zu einer echten Ehe werden kann. Die Behauptungslast liegt dabei – wie bei jedem Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts – bei der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt. Rechtsprechungsgemäss sind in der Konstellation des "amor superveniens" erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stellen (vgl. BGr, 5. Februrar 2016, 2C_883/2015, E. 3.4; BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.2, unter anderem je mit Hinweis auf BGE 121 II 1 E. 2d). Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer aber trotz der klar gegen eine gelebte eheliche Gemeinschaft sprechenden Umstände auf die Geltendmachung einer von Anfang an gelebten ehelichen Gemeinschaft und greift nun das von der Ehefrau an der polizeilichen Befragung vom 8. August 2016 Gesagte auf, wonach sie zusammen spazieren und im Sommer manchmal in die Badi gingen. Sodann seien sie regelmässig im Restaurant in K anzutreffen und würden die Ferien jeweils zwei bis drei Mal im Jahr gemeinsam in Mazedonien verbringen und dort die Familien besuchen. Diese allgemein gehaltenen und nicht weiter belegten Ausführungen, beispielsweise mittels in den Ferien bzw. anlässlich von Besuchen gemachten Fotos oder Reisetickets, genügen den erhöhten Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei weitem nicht, um nunmehr eine echte Ehegemeinschaft annehmen zu können.

3.6 Eine Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der Vorinstanzen verhältnismässig: Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Jahre in der Schweiz auf und hat sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nicht bestehende Ehegemeinschaft erschlichen. Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und während der Hängigkeit seines Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3).

Aus den dargelegten Gründen sind auch keine nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen zu in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen ersichtlich: So fällt die Scheinehe des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben und werden besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- oder Privatleben statthaft (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Der Beschwerdeführer ist sodann noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …