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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00553
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B, dieser substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
A.
A, geboren 1978 und Staatsangehöriger Mazedoniens, war
zwischen 2006 bis 2009 mit D, geboren 1987, verheiratet. Am 13. Februar
2009 erging in Mazedonien das Scheidungsurteil. Später wurde der gemeinsame
Sohn E geboren. Er lebt bei der Kindsmutter in Mazedonien.
B.
Am 20. März 2014 erfolgte in Mazedonien die
Heirat zwischen A und der in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau F, geboren
1963. F ist Mutter von drei Kindern, geboren 1984, 1985 und 1991. Am 1. Juni
2014 reiste A in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung,
zuletzt befristet bis am 31. Mai 2017.
Wegen des Verdachts einer Scheinehe wurde
die eheliche Wohnung am 20. Mai 2015 polizeilich kontrolliert und wurden
die Eheleute am 26. Mai 2015 befragt. Am 4. August 2016 fand eine
weitere Kontrolle der Wohnung statt. A und F wurden am 8. August 2016
erneut polizeilich befragt. Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 widerrief das
Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte
ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. März 2017 an.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den von A am
13. Februar 2017 erhobenen Rekurs am 23. Juli 2018 ab und setzte ihm
eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. September 2018 an.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2018
gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des
Rekursentscheids und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen, unter entsprechender Kosten- und
Entschädigungsfolge. Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit am 21. September
2019 beim Gericht eingegangenem Schreiben auf eine Vernehmlassung. Es wurde
keine Beschwerdeantwort erstattet.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
2.1 Nach Art. 43
Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben die
ausländischen Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Ausländern Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen. Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE
136 II 113 E. 3.2). Sofern die eheliche Beziehung zu einer hier
niedergelassenen Person tatsächlich gelebt wird und intakt ist, besteht
überdies auch ein Anwesenheitsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV). Die Beweislast
für das Bestehen einer relevanten Ehegemeinschaft obliegt – da es sich dabei um
eine rechtsbegründende Tatsache handelt – der Ausländerin bzw. dem Ausländer
(vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3).
2.2 Der
Anspruch aus Art. 43 AuG erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen, oder
Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 2 AuG).
Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Der Beweis für
eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene Umgehungsehe obliegt
grundsätzlich der Behörde. Die zugrundeliegenden inneren Vorgänge entziehen
sich in der Regel einem direkten Beweis und sind daher oft nur durch Indizien
zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 2.4). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Überzeugung vermitteln können.
Als Indizien für die Annahme
einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen
Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens
und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen
Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand,
dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen
können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen
(BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können
widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und
eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010,
2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch allfällige spezielle
Wohnverhältnisse der Ehegatten (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002,
E. 2.2.2). Die Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von
bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen
werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im
Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung
verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch Gegenbeweis bzw. Erwecken
erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2).
Bezüglich der Abnahme
angebotener Beweismittel gilt Folgendes: Wenn das Beweisergebnis
feststeht, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweise verzichtet
werden. Steht es noch nicht fest und obliegt der Ausländerin oder dem Ausländer
aufgrund starker Indizien der Gegenbeweis, ist die Abnahme weiterer angebotener
Beweismittel entsprechend zu prüfen (BGr, 7. September 2017, 2C_518/2016,
E. 3.7). Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV räumt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (zum Ganzen BGE
134 I 140 E. 5.3).
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz erachtet die Tatsache,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zehn Jahre älter sei als er und drei
Kinder in die Ehe mitgebracht habe, als Indiz für eine Scheinehe. Die Ehe
widerspreche den gängigen Traditionen in der Heimat des Beschwerdeführers. Die
Heirat sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, um in den Genuss einer
Aufenthaltsbewilligung zu kommen. Die Ehefrau sei sodann verschuldet gewesen
bzw. sei es immer noch und habe offene Betreibungen, womit sie einer Zielgruppe
von Personen angehöre, die von Ausländern vorzugsweise für das Eingehen von
Scheinehen angegangen würden. Auch habe kein Hochzeitsfest stattgefunden und
seien keine Fotos gemacht worden. Offenbar würden die Eheleute auch nicht
gemeinsame Ferien verbringen.
3.1.2 In der Beschwerdeschrift wird
demgegenüber festgehalten, die Beziehung werde trotz anfänglicher Widerstände
der Familien geführt, was den tatsächlichen Willen der Eheleute aufzeige. Was
der Umstand, dass die Ehefrau drei (erwachsene) Kinder mit in die Ehe gebracht
habe, hinsichtlich des (fehlenden) Ehewillens belegen soll, sei nicht
ersichtlich. Auch er, der Beschwerdeführer, habe ein Kind "mit in die Ehe
gebracht". Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass F einer
Zielgruppe von Personen zugeordnet werde, die von Ausländern vorzugsweise für
das Eingehen von Scheinehen angegangen werde. Die Schulden stammten aus der
Zeit, in der sie an Epilepsie erkrankt sei und keiner Erwerbstätigkeit habe
nachgehen können. Aktuell arbeite sie zu ca. 60 % als Pflegehelferin.
Folglich ergebe sich auch aus der finanziellen Situation der Ehefrau kein
Hinweis darauf, dass die Ehe ohne Ehewillen geschlossen worden sei.
3.1.3 Die Eheschliessung des Beschwerdeführers
mit einer zehn Jahre älteren Frau und Mutter dreier erwachsener Kinder (geboren
1984, 1985 und 1991) war selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers
jedenfalls so ungewöhnlich, dass die Familien Widerstände gegen die Verbindung
hatten. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn darin und in der nüchtern
gehaltenen Hochzeit ohne Fest und ohne Fotos Indizien für eine Scheinehe im
Sinn der Rechtsprechung gesehen werden. Auch hatte und hat die Ehefrau anerkanntermassen
Schulden/Betreibungen, welcher Umstand ebenfalls als Indiz erwähnt werden darf.
Der Grund für die Verschuldung ist dabei unerheblich.
3.2
3.2.1 Im Rekursentscheid wird darauf
hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien zwischen 2006 bis 2009
verheiratet gewesen sei und nicht habe erklären können, weshalb es zur Trennung
und Scheidung von seiner ersten Ehefrau gekommen sei. Im Scheidungsurteil vom
13. Februar 2009 sei festgehalten, die (damals noch kinderlosen) Ehegatten
hätten festgestellt, auf weiteres miteinander nicht leben zu können. Dies sei
umso bemerkenswerter, als der Beschwerdeführer mit seiner Ex-Ehefrau heute
einen rund achtjährigen Sohn habe, der offensichtlich geraume Zeit nach der
Scheidung gezeugt worden sei und den er finanziell unterstütze, regelmässig
besuche und mit ihm auch telefonisch sehr intensiven Kontakt pflege. Insgesamt
lege dies den Verdacht nahe, dass er die Beziehung zur Ex-Ehefrau nur zum
Schein aufgegeben haben könnte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert diese
vorinstanzlichen Erwägungen, ergäben sich doch keine Hinweise, dass er
geheiratet habe um seine erste Familie nachzuziehen. Ein dahingehender
präventiver Widerruf der Aufenthaltsbewilligung komme nicht infrage. Der Sohn
sei ausserdem acht Jahre alt, weshalb er kurz (und nicht geraume Zeit) nach der
Scheidung gezeugt worden sei. Diese Sachlage lasse in keiner Weise auf eine
rechtsmissbräuchliche Absicht schliessen. Ihm könne auch das gute Verhältnis
zum Sohn nicht vorgeworfen werden.
3.2.3 Dem Beschwerdeführer wird das gute
Verhältnis zum Sohn selbstverständlich nicht vorgeworfen. Tatsache ist aber,
dass die intimen Beziehungen mit der Ex-Ehefrau nach erfolgter Scheidung
aufrechterhalten oder wiederaufgenommen wurden und die Verbindung zur ersten
Familie dergestalt ist, dass ein enger, manchmal täglicher Kontakt zwischen Vater
und Sohn möglich ist. Diese Umstände durften im Rahmen der Gesamtwürdigung
entsprechend mitberücksichtig werden (vgl. E. 2.2). Von einem
"präventiven Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" im vom
Beschwerdeführer dargelegten Sinn kann keine Rede sein.
3.3
3.3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid ist
festgehalten, anlässlich der polizeilichen Kontrollen vom 20. Mai 2015 und
4. August 2016 sei in der ehelichen Wohnung G angetroffen worden. 2016 sei
der Briefkasten auch mit dessen Name beschriftet gewesen. Dabei handle es sich
nicht um einen eigentlichen Verwandten. F habe ihn im Juli 2016 auch auf
eine zehntätige Geschäftsreise begleitet.
3.3.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich
aus, die Vorinstanz scheine den Verdacht zu hegen, dass es sich bei G um den
eigentlichen Partner der Ehefrau handle. G sei ein Verwandter ihres Vaters und
habe wegen familiärer Probleme bei ihnen gewohnt. Mittlerweile lebe er wieder
mit seiner Ehefrau L in H. Die (implizite) Unterstellung, F
unterhalte mit ihm eine Beziehung, sei unhaltbar. Der Beschwerdeführer
offeriert die Befragung von L als Auskunftsperson bzw. Zeugin zum Beweis und
reicht von ihr ein entsprechendes Schreiben ins Recht. Bei der zehntägigen
Reise mit F habe es sich um eine Geschäftsreise gemeinsam mit dem ganzen Team der
Firma, wo sie Arbeitskollegen gewesen seien, gehandelt.
3.3.3 G hat unstreitig längere Zeit in der
ehelichen Wohnung gewohnt. Ebenso hat F anlässlich der polizeilichen Befragung
vom 8. August 2016 ausgesagt, ihn (ihren Cousin) im Juli 2016 auf eine
Geschäftsreise begleitet zu haben. Wenn die Vorinstanz diese Begebenheiten
erwähnt hat, so ist dies nicht zu beanstanden, zumal keine weitergehenden
Schlussfolgerungen getroffen wurden. Somit erübrigen sich von vornherein
weitergehende Beweisabnahmen.
3.4
3.4.1 Gemäss der Vorinstanz deutet auf eine
Scheinehe sodann hin, dass die Eheleute nur wenig über die Familienverhältnisse
des anderen wüssten und daran nicht interessiert zu sein schienen. Aus den
Befragungen seien auch zahlreiche, teils eklatante Widersprüche hervorgegangen,
die weder mit dem "kognitiven Unvermögen" des Beschwerdeführers noch
der angeblich "nicht sehr guten" Übersetzung oder der unterschiedlichen
Interpretation der Ehegatten erklärbar seien. So kenne die Ehefrau den in I
wohnhaften Bruder des Beschwerdeführers nach eigenem Bekunden weder mit Namen
noch habe sie je mit diesem gesprochen, während der Beschwerdeführer angegeben
habe, seine Ehefrau habe seinen Bruder und dessen Frau anlässlich eines
gemeinsamen Abendessens kennengelernt. Zum Bruder habe sie keine nahe
Beziehung, sie würden sich aber ab und zu sehen. Etwas mehr Kontakt habe sie
jedoch zu dessen Frau.
Ebenso verhalte es sich bezüglich der Aussagen
betreffend Zusammenleben und Freizeitgestaltung. So habe der Beschwerdeführer
ausgesagt, mit der Ehefrau keine Ausflüge zu machen, da er wegen seiner
schweren Arbeit in der Regel dafür zu müde sei. Sonntags gehe er in einen
Club/Verein in J, wo auch seine Frau hingehe. Aus praktischen Gründen
übernachte er oft bei seinem Bruder in I, weil dies näher bei seinem Arbeitsort
liege. Die Ehefrau sehe er mehrheitlich am Wochenende. Auch habe er mit dem
Alleinsein Mühe, weshalb er viel beim Bruder übernachte, da seine Frau oft nach
Mazedonien reise.
Anlässlich der Befragung vom 8. August
2016 habe er auf die Frage, wie oft er in den letzten zwei Wochen ausser Haus
übernachtet habe, ausgesagt, dies sei oft der Fall gewesen, da der Bruder seiner
Frau auf Besuch gewesen sei. Auf die Frage, wann und was er das letzte Mal mit
seiner Frau zu Abend gegessen habe, habe er gesagt, am letzten Freitag zusammen
im Club gegessen zu haben. Zuhause habe sie Pite vorbereitet und mitgenommen. F
habe hingegen zu Protokoll gegeben, sie verbringe mit dem Ehemann jeweils nach
der Arbeit viel Zeit zuhause, wo sie häufig Gespräche führten. In der Freizeit
würden sie und der Ehemann ihre Tochter besuchen, spazieren, in die Badi oder
gemeinsam essen gehen. In den letzten zwei Wochen habe er zwei- oder dreimal
beim Bruder übernachtet. Das letzte Mal hätten sie und der Ehemann am Vortag
(einen Sonntag) gemeinsam Spaghetti/Nudeln mit Sauce Bolognese gegessen.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Ehefrau
habe klar die Tendenz gehabt, das Bild einer vielseitig gelebten Ehe erkennen
zu lassen, während der Beschwerdeführer den Eindruck vermittelt habe, dass sich
die Ehegatten eher sporadisch treffen. Insgesamt führe eine Gesamtwürdigung zum
klaren Schluss, dass die Eheleute nicht die Absicht gehabt hätten, eine
wirkliche Ehe zu führen, sondern mit der Heirat ausländerrechtliche
Vorschriften umgangen werden sollten. An dieser Erkenntnis vermöchte auch die
Befragung diverser offerierter Zeugen nichts zu ändern.
3.4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es
sich bei den unterschiedlichen Angaben um eklatante Widersprüche, die erst noch
als Indizien für eine Scheinehe ausreichen sollen, gehandelt habe. Zudem seien
die Befragungen zwei Jahre vor dem Rekursentscheid erfolgt, weshalb die Vorinstanz
nur noch bedingt darauf habe abstellen können. Der Beschwerdeführer offeriert
die Befragung sowohl der Kinder der Ehefrau als auch weiterer Personen zum
Beweis, dass die Beziehung tatsächlich gelebt werde.
3.4.3 Die von der Vorinstanz dargelegten
Widersprüche sind jedoch klar belegt. Die unterschiedlichen Aussagen der
Eheleute werden denn auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten
und es kann auf die soeben erwähnten zutreffenden und ausführlichen Erwägungen
im Rekursentscheid verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Allein die Aussagen des Beschwerdeführers und der Ehefrau
haben klar wesentliche Widersprüche zutage gefördert, die zweifelsohne auf eine
aus ausländerrechtlichen Motiven erfolgte Heirat schliessen lassen.
Beispielsweise behauptete die Ehefrau, bei der Hochzeit seien Ringe
ausgetauscht worden und sie trage den Ring, nicht aber der Beschwerdeführer,
während er aussagte, es seien keine Ringe ausgetauscht worden und auch die
Ehefrau trage keinen Ehering, wobei er nicht wisse, warum. Den der Hochzeit
zeitnäheren polizeilichen Befragungen kommt entsprechend ein umso gewichtigerer
Beweiswert zu. Auch die weiteren genannten Umstände runden das Gesamtbild einer
Scheinehe im dargelegten Sinn ab, woran auch weitere Personenbefragungen nichts
mehr ändern könnten. So sagte die Ehefrau am 8. August 2016 aus, vom
Beschwerdeführer manchmal auch ein Parfum geschenkt zu bekommen und auch jeden
Tag Zigaretten. Schmuck würden sie gemeinsam kaufen, wobei sie den Schmuck
selber auswählen müsse. Ihm habe sie eine Jeanshose geschenkt. Der
Beschwerdeführer hielt gleichentags fest, von der Ehegattin keine Geschenke
erhalten zu haben und selber kein Geld zu haben, um ihr Geschenke zu machen.
Diese offenkundigen Widersprüche lassen sich auch nicht mit Missverständnissen
erklären. Aufgrund all dieser Begebenheiten ist nicht zu beanstanden bzw. ist
es nicht gehörsverletzend, wenn die Vorinstanz unter
Vornahme einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichtet hat. Ebenso wenig vermag das im
Beschwerdeverfahren eingereichte undatierte und pauschal gehaltene Schreiben
der Tochter, wonach ihre Mutter gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in der
gleichen Wohnung lebe und diese immer zusammen seien, wenn sie zu Besuch gehe
und wonach ihre Kinder den Stiefvater als Grossvater akzeptierten, das
Beweisergebnis umzustossen.
3.5 Sollte der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die polizeilichen
Befragungen weit zurücklägen, veränderte Verhältnisse bzw. eine mittlerweile
gelebte Ehe geltend machen wollen, führte dies zu keinem anderen Resultat. Zwar
ist es nicht per se ausgeschlossen, dass eine ursprüngliche Scheinehe
nachträglich zu einer echten Ehe werden kann. Die Behauptungslast liegt dabei –
wie bei jedem Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des
Sachverhalts – bei der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender
Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung
genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt.
Rechtsprechungsgemäss sind in der Konstellation des "amor
superveniens" erhöhte Anforderungen an den Nachweis des wirklichen
Ehewillens zu stellen (vgl. BGr, 5. Februrar 2016, 2C_883/2015, E. 3.4;
BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.2, unter anderem je mit Hinweis
auf BGE 121 II 1 E. 2d). Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer
aber trotz der klar gegen eine gelebte eheliche Gemeinschaft sprechenden
Umstände auf die Geltendmachung einer von Anfang an gelebten ehelichen
Gemeinschaft und greift nun das von der Ehefrau an der polizeilichen Befragung
vom 8. August 2016 Gesagte auf, wonach sie zusammen spazieren und im
Sommer manchmal in die Badi gingen. Sodann seien sie regelmässig im Restaurant
in K anzutreffen und würden die Ferien jeweils zwei bis drei Mal im Jahr
gemeinsam in Mazedonien verbringen und dort die Familien besuchen. Diese
allgemein gehaltenen und nicht weiter belegten Ausführungen, beispielsweise mittels
in den Ferien bzw. anlässlich von Besuchen gemachten Fotos oder Reisetickets, genügen
den erhöhten Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei
weitem nicht, um nunmehr eine echte Ehegemeinschaft annehmen zu können.
3.6 Eine Bewilligungsverweigerung erscheint sodann auch im Rahmen des
gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der
Vorinstanzen verhältnismässig: Der Beschwerdeführer hält sich erst wenige Jahre
in der Schweiz auf und hat sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die
rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine nicht bestehende Ehegemeinschaft erschlichen.
Ein derart prekärer Aufenthalt ist nur bedingt geeignet, die hiesige
Integration voranzutreiben, musste der Beschwerdeführer doch aufgrund seines
rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und während der Hängigkeit seines
Bewilligungsverfahrens jederzeit mit seiner Wegweisung rechnen (vgl. BGE 137 II
1 E. 4.3).
Aus den dargelegten Gründen sind auch keine
nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Beziehungen
zu in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen ersichtlich: So fällt die
Scheinehe des Beschwerdeführers nicht in den Schutzbereich des Rechts auf
Familienleben und werden besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen zur hiesigen Bevölkerung weder substanziiert
geltend gemacht noch sind solche aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer zu
erwarten. Ohnehin wären aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der
Eheleute auch Eingriffe in das Recht auf Familien- oder Privatleben statthaft
(vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
Der Beschwerdeführer ist sodann noch nicht
derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm
eine Rückkehr in sein Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …