{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00554_2019-02-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219028&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "012b1cc2000d477c6f90fea3258f0b24"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00554"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.02.2019  VB.2018.00554"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.02.2019  VB.2018.00554"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.02.2019  VB.2018.00554"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Quartiererhaltungszone. Wendehammer. Vorentscheid. Verfahren nach Strassengesetz. Nichtigkeit. Gen\u00fcgende Erschliessung. Begr\u00fcnung. Gemeindeautonomie. Quartiererhaltungszonen sind keine Schutzobjekte im Sinn von \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Ihr Zweck liegt in der Erhaltung und F\u00f6rderung der Siedlungsqualit\u00e4t. Damit sind nicht hohe architektonische Anspr\u00fcche gemeint; ebenso wenig sollen durch Quartiererhaltungszonen Verdichtungseffekte zunichte gemacht werden (E. 2.3). Gem\u00e4ss BZO ist in der vorliegenden Quartiererhaltungszone die geschlossene Bauweise zustimmungsfrei gestattet. Das geplante Bauprojekt verst\u00f6sst weder gegen die vorherrschende bauliche Situation noch gegen die BZO-Regelung, wodurch kein Verstoss gegen das Gebot der Erhaltung von Quartiererhaltungszonen vorliegt (E. 2.8). Die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Verlegung des Wendehammers wurde bereits durch publizierten Vorentscheid beantwortet, wodurch die diesbez\u00fcglichen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers versp\u00e4tet sind (E. 3.2). Eine Nichtigkeit des Vorentscheids liegt nicht vor, da kein schwerer, offensichtlicher Mangel ersichtlich ist dadurch, dass auf ein Verfahren nach Strassengesetz verzichtet wurde (E. 3.2.4). Auch ist der neu geplante Wendehammer verkehrssicher und eine gen\u00fcgende Erschliessung ist sichergestellt (E. 3.3). Eine ungen\u00fcgende Begr\u00fcnung der streitbetroffenen Parzellenfl\u00e4che ist nicht ersichtlich. Die Auslegung der entsprechenden BZO-Bestimmung erscheint angesichts der Gemeindeautonomie als zul\u00e4ssig (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:07:19", "Checksum": "28c90546448b08b65b25280d1571e683"}