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VB.2018.00555
Urteil
der Einzelrichterin
vom 7. Februar 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2013 wegen Mordes (Versuch) etc. zu 10 ½ Jahren Freiheitsstrafe, abzüglich 1'127 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug, verurteilt. Der 2/3-Termin war am 18. Dezember 2017. Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. Juli 2021. Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) vom 25. August 2017 wurde A im Sinn des modifizierten Strafvollzugs nach Art. 80 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) per 29. August 2017 auf die Sicherheitsstation der Klinik B verlegt. Im Hinblick auf den 2/3-Termin am 18. Dezember 2017 prüfte das JUV die bedingte Entlassung von A, lehnte diese aber mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 ab. B. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 hiess das JUV den Antrag von A auf Versetzung auf eine geschlossene Massnahmenstation der Klinik B sowie auf begleitete Ausgänge (Stufen B1 bis B3) gut. C. A beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2018 die sofortige bedingte Entlassung. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies das JUV das Gesuch um bedingte Entlassung ab. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 26. Juli 2018 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 6. September 2018 ab, soweit sie darauf eintrat. III. A. Mit Beschwerde vom 12. September 2018 verlangte A vor Verwaltungsgericht wiederum die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug sowie eine Anhörung bzw. die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme vor Gericht. B. Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 beantragte das JUV ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Kompetenz, da kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerdeschrift eine Anhörung vor Gericht, damit sie persönlich zur Sache Stellung nehmen könne. 2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jede Person ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich verhandelt wird. Grundsätzlich gelten die strafrechtlichen Verfahrensgarantien im Strafvollzugsrecht nicht, da ihre Anwendbarkeit mit der rechtskräftigen Verhängung der zu vollstreckenden Strafe bzw. mit der Beendigung des Strafverfahrens und der Feststellung von Schuld oder Nichtschuld der angeklagten Person erlischt (Ulrich Karpenstein/Franz C. Meyer, Kommentar EMRK, München 2012, Art. 6 Rz. 32; Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein 2009, Art. 6 Rz. 43; BGr, 9. April 2008, 6B_791/2007, E. 2). Demnach liegt weder eine strafrechtliche Anklage noch eine zivilrechtliche Streitigkeit vor, welche nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung begründen würde. 2.3 Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte, weshalb auf eine solche zu verzichten ist. 3. 3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. med. C vom 1. Oktober 2011, des Berichts der Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen vom 25. Juni 2012, des Gutachtens von Dr. med. D vom 23. November 2015, des Berichts der Fachkommission vom 24. November 2016, des allgemeinen Vollzugsverlaufs sowie des Behandlungsverlaufsberichts der Klinik B vom 10. November 2017, dass die Legalprognose für Gewaltdelikte nach wie vor belastet und eine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt deshalb abzulehnen sei. 4.2 Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 zeige die Beschwerdeführerin zwar ein gutes Vollzugsverhalten und sie sei freundlich und absprachefähig. Allerdings fehle es momentan noch an einem Risikomanagement und es bestehe weiterhin ein mittelgradiges Rückfallrisiko bezüglich Gewaltdelikte. Negativ sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine schwankende Krankheits- und Behandlungseinsicht aufweise und nicht von einer etablierten Medikation und einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gesprochen werden könne. Insgesamt könne keine ausreichend günstige Legalprognose gestellt werden und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien derzeit nicht erfüllt. Um weitere Behandlungsfortschritte zu erzielen, wurde die Versetzung auf die geschlossene Massnahmenstation bewilligt, der Übertritt konnte allerdings noch nicht ausgeführt werden. Sodann sei eine Neubegutachtung angezeigt und ein neues Gutachten werde erstellt, sobald nach dem Übertritt in die geschlossene Massnahmenstation erste Erfahrungen im neuen Setting vorliegen würden. 4.3 Die Beschwerdegegnerin 2 führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass die Legalprognose der Beschwerdeführerin belastet sei und die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung im heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt seien. 4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, viele Fortschritte gemacht zu haben und inzwischen nicht mehr kriminell zu sein. Die Tat sei zwar daraufhin zurückzuführen, dass sie Alkohol und Kokain konsumiert sowie ein Trauma nicht richtig verarbeitet gehabt habe, sie sehe aber inzwischen ein, dass sie die Schuld an der Tat trage. Sie habe sich besser kennengelernt und die Vergangenheit aufgearbeitet, sodass diese sie nicht mehr einhole. Heute würde sie niemanden mehr verletzen. Man könne zur Beurteilung nicht nur auf das Gutachten und die instabilen Phasen während des Vollzugs abstellen. Deshalb beantrage sie die sofortige Entlassung aus dem Strafvollzug. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Sodann steht ihr Wohlverhalten während des Vollzugs auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 einer bedingten Entlassung nicht entgegen, insbesondere sei die Beschwerdeführerin freundlich und weitgehend absprachefähig. Allerdings bildet das Vollzugsverhalten bloss ein Element in einer Gesamtwürdigung (oben E. 3.2) und es soll v. a. insofern Berücksichtigung finden, als es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt (Koller, Art. 86 N. 4). Ebenfalls positiv zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zu der Tat steht und Verantwortung dafür übernehmen möchte, sowie dass sich die Beschwerdeführerin bereits Gedanken zu den Lebensverhältnissen nach dem Vollzug gemacht hat. Nach ihren eigenen Angaben könnte sie bei ihrer Mutter wohnen. Ob dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Empfangsraum ihr die notwendigen Strukturen bieten würde, um eine erneute Delinquenz zu verhindern, wäre im Hinblick auf eine bedingte Entlassung vertiefter zu prüfen. Der Entscheid über die bedingte Entlassung der Beschwerdeführerin hängt allerdings wesentlich von der Rückfallgefahr und der damit einhergehenden Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter ab; auf die Rückfallgefahr ist nachfolgend einzugehen. 5.2 Die Vorinstanz hat den massgeblichen Inhalt der psychiatrischen Gutachten vom 23. November 2015 (erstellt durch Dr. med. D) sowie vom 1. Oktober 2011 (erstellt durch Dr. med. C), der Berichte der Fachkommission vom 24. November 2016 sowie vom 30. Mai 2018, des Austrittsberichts der Klinik B vom 28. Juli 2017, des Verlaufsberichts der Klinik B vom 10. November 2017 sowie der Anhörung der Beschwerdeführerin korrekt wiedergegeben. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. 5.3 Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin 1 sowie die Vorinstanz bei der Beurteilung der Legalprognose unter anderem auf das Gutachten von Dr. med. D. Dabei stellt sich die Frage der Aktualität des Gutachtens. Wie die Beschwerdegegnerin 1 selbst einräumt, ist sie bereit, demnächst ein neues Gutachten einzuholen, möchte damit aber noch zuwarten, bis die Beschwerdeführerin einerseits auf die geschlossene Massnahmenabteilung verlegt werden konnte und sich andererseits dort erste Erfahrungen zeigen. Nichtsdestotrotz ist die Aktualität des Gutachtens zu überprüfen. Von einer aktuellen gutachterlichen Beurteilung darf ohne triftige Gründe nicht abgewichen werden (BGr, 22. Oktober 2015, 6B_708/2015, E. 3.3). 5.3.1 Gemäss Rechtsprechung ist bezüglich der Aktualität eines früheren Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. So gilt es etwa zu beachten, dass nach neuerer forensisch-psychiatrischer Lehre Gefährlichkeitsprognosen lediglich für den Zeitraum eines Jahres zuverlässig gestellt werden können (BGE 128 IV 241 E. 3.4; BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.3; VGr, 5. September 2013, VB.2013.00406, E. 4.1; Stratenwerth/Wohlers, Art. 56 Rz. 6). 5.3.2 Das Gutachten von Dr. med. D wurde am 23. November 2015 erstellt und ist somit rund dreijährig. Problematisch erscheint hauptsächlich, dass die Klinik B in ihrem Verlaufsbericht vom 10. Juni 2016 feststellte, dass sich der von Dr. med. D geäusserte Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie resp. ein schizophrenes Residuum bei der Beschwerdeführerin nicht aufrecht erhalten liesse und damit die gestellte Diagnose infrage stellte. Zwar könne eine episodisch verlaufende psychotische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis einschliesslich einer schizoaffektiven Störung nicht völlig ausgeschlossen werden, sie erscheine aber sehr unwahrscheinlich oder müsse als sehr untypische Verlaufsform bezeichnet werden. Dies weil es bei der Beschwerdeführerin während etwa drei Monaten gänzlich ohne Medikamente nicht zum Auftreten entsprechender Symptome oder gravierenden Verhaltensänderungen gekommen sei. Der Bericht schloss sich allerdings der Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ an. Im Weiteren attestierte Dr. med. D im Gutachten vom 23. November 2015 der Beschwerdeführerin ein mittelgradiges Rückfallrisiko für (schwere) Gewaltdelikte, ein moderates Risiko für weniger schwerwiegende Gewaltdelikte und ein hohes Risiko für Strassenverkehrsdelikte, und stellte eine generell belastete Legalprognose. Diese Feststellungen bezüglich Rückfallrisiko und Legalprognose werden im Bericht der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats bestätigt. 5.3.3 Auch wenn sich bezüglich einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis gewisse Unsicherheiten ergeben, werden die im Gutachten von Dr. med. D gemachten Feststellungen zur Legalprognose nicht hinfällig. Insbesondere weil auch die Gutachterin bezüglich der Diagnose bereits eine gewisse Unsicherheit äusserte und deshalb empfahl, den Verlauf innerhalb eines stabileren Settings zu überprüfen und zu beobachten, aber auch, weil sich die Frage einer solchen Erkrankung inzwischen erneut stellt und die entsprechenden Symptome wieder aufgetreten sind. Insbesondere musste die Beschwerdeführerin wegen ihres zunehmend schlechten Gesundheitszustandes am 16. Februar 2017 zur Krisenintervention erneut auf die Klinik B verlegt werden; im Austrittsbericht vom 27. Juni 2017 wurde festgehalten, dass vom Vorliegen einer episodisch verlaufenden psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis auszugehen sei. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt E erfolgte per 29. August 2017 aufgrund des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin die Einweisung in die Klinik B im Sinn des modifizierten Strafvollzugs. Wiederum bestätigte die Klinik B die Diagnose einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (gemischte schizoaffektive Störung). Demnach hat das Gutachten von Dr. med. D vom 23. November 2015 bezüglich der gestellten Diagnose nicht an Aktualität verloren. 5.3.4 Zur Zeit der Begutachtung durch Dr. med. D befand sich die Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt E. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin im Sinn des modifizierten Strafvollzugs in der Klinik B untergebracht. Daraus ergeben sich allerdings keine derartigen Änderungen der Lebensumstände der Beschwerdeführerin, als dass dem Gutachten die Aktualität abzusprechen wäre, vielmehr bestätigen diese Entwicklungen die Prognose der Gutachterin, die empfahl, den Verlauf der Erkrankung der Beschwerdeführerin in einer psychiatrischen Klinik zu beobachten. Es ist aufgrund der Akten auch nicht von weiteren objektiv nachvollziehbaren Umständen, die zu einer Veränderung der Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens vor rund drei Jahren führten, auszugehen. Zudem stimmt die im Gutachten getroffene Legalprognose mit den (aktuelleren) Berichten der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates überein. Demnach hat das Gutachten vom 23. November 2015 nach obigen Ausführungen hinsichtlich der Einschätzung der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Rückfallgefahr für Gewaltdelikte und andere Delikte sowie der generellen Legalprognose (noch) nicht an Aktualität eingebüsst, weshalb auf die Einholung eines neuen Gutachtens in diesem Verfahren verzichtet werden konnte. Das Abstellen auf ein aktuelles Gutachten wäre bei der Beurteilung des Rückfallrisikos sodann auch nicht zwingend, sofern dieses anderweitig (insbesondere anhand des Berichts der Fachkommission) zuverlässig beurteilt werden kann. 5.4 Die Legalprognose der Beschwerdeführerin werde dadurch belastet, dass sich bisher keine Medikation und tragfähige therapeutische Beziehung etabliert habe und sie nicht im Rahmen einer deliktorientierten Therapie Risikosituation zu erkennen und damit umzugehen gelernt habe. Gemäss der Beschwerdeführerin sei der Abbruch der deliktorientierten Therapie darauf zurückzuführen, dass sie vermehrt instabil gewesen sei, sie habe sich aber besser kennenlernen und ihre Vergangenheit verarbeiten können. Zudem habe sie gelernt, dass sie nicht das Recht habe, einen Menschen zu verletzen und sie übernehme auch die volle Verantwortung für die Tat. Zwar erscheint es nachvollziehbar, dass angesichts der momentan bei der Beschwerdeführerin herrschenden Instabilität, teilweiser Antriebslosigkeit und schwankender Krankheits- und Behandlungseinsicht in Kombination mit der möglichen Stagnation der Behandlungsfortschritte im engmaschigen Setting der Sicherheitsstation die Durchführung einer deliktsorientierten Therapie zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich oder erschwert ist, trotzdem wirkt sich dieser Umstand negativ auf die Legalprognose der Beschwerdeführerin aus. Verschiedene Studien belegen, dass eine Straftäterbehandlung das Rückfallrisiko deutlich reduziere, insbesondere sollen die Straftäter dabei lernen, individuelle Risikosituationen zu (er)kennen und Strategien zu entwickeln, mit denen sie auf diese reagieren können. Nach Frank Urbaniok müssen Täter in der Lage sein, zeitlebens ein Niveau der Wachsamkeit beizubehalten, um Rückfälle zu vermindern. Demnach sollen sie zu "Experten für ihr eigenes Tatverhalten" werden, denn je genauer ein Straftäter sein eigenes Tatverhalten kenne, desto bessere Chancen habe er, sich darauf einzustellen, damit umzugehen und es künftig zu verhindern (zum Ganzen: Frank Urbaniok, Was sind das für Menschen – was können wir tun, Bern 2003, S. 25 f., 41 ff.). Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin, sie habe sich genügend mit der Tat auseinandergesetzt, reicht nicht aus, die Legalprognose positiv zu beeinflussen, sondern es ist stets eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung zu fordern, welche in der Regel mit einer deliktorientierten Therapie einhergehen wird (vgl. Koller, Art. 86 N. 9). 5.5 Demnach ist der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med. D vom 23. November 2015 sowie mit dem kürzlich verfassten Bericht der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats aufgrund ihrer Persönlichkeitsmerkmale sowie der bisher fehlenden deliktorientierten Therapie eine belastete Legalprognose zu stellen. Auch wenn die Beschwerdeführerin beteuert, sie würde niemanden mehr verletzen und sie sei nicht mehr kriminell, so kann nicht unbesehen von der Einschätzung der Gutachterin sowie der Fachkommission abgewichen werden (dazu E. 5.3). Sodann werden diese Einschätzungen auch durch das Personal der Klinik B geteilt. Im Behandlungsplan vom 17. Mai 2018 wird dann auch festgehalten, dass zwar nicht damit zu rechnen sei, dass das Risiko für Gewalttaten unmittelbar ansteigen würde, aber eine Behandlung der psychiatrischen Grunderkrankung zentraler Aspekt für die Senkung des Risikos für Gewalttaten sei; eine solche Behandlung aber bisher aufgrund der schwankenden Krankheits- und Behandlungseinsicht nicht durchgeführt werden konnte. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose zur Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin angemessen auseinandersetzte. Wenn sie gestützt darauf zum Schluss kam, der Beschwerdeführerin könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, diese aber mittels der bereits verfügten Verlegung und den geplanten begleiteten Ausgängen noch verbessert werden könne, und deshalb die bedingte Entlassung verweigerte, kann ihr weder ein rechtserheblicher Fehler bei der Ausübung ihres Ermessens noch sonst eine Rechtsverletzung vorgeworfen werden (vorn E. 3.3). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag die schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz, auf die grundsätzlich verwiesen werden kann, nach dem Gesagten nicht infrage zu stellen. Da hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stehen, ist bei der Erstellung der Legalprognose dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit ein hohes Gewicht beizumessen (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Demzufolge ist die gemäss Art. 86 geltende Voraussetzung, dass nicht anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin werde weitere Verbrechen oder Vergehen jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt begehen, nicht gegeben, weshalb sie nicht bedingt zu entlassen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden keine Parteientschädigungen beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |