{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00556_2019-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219236&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "acf94c646172402887a4ef4983294d84"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00556"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2019  VB.2018.00556"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2019  VB.2018.00556"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2019  VB.2018.00556"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnklasseneinreihung | [Lohndiskriminierung] Frage des Vorliegens einer indirekten Geschlechtsdiskriminierung, indem Psychologen/-loginnen insbesondere gegen\u00fcber Ingenieuren/Ingenieurinnen, Revisoren/Revisorinnen und Steuerkommiss\u00e4ren/-kommiss\u00e4rinnen (typischerweise von M\u00e4nnern oder beiden Geschlechtern ausge\u00fcbte Berufe) diskriminierend zu tief eingereiht w\u00fcrden. Der Beruf des Psychologen/der Psychologin ist ein typischer Frauenberuf (E. 2.2). Die Zweifel des Beschwerdef\u00fchrers am vom kantonalen Personalamt bei einem auf Lohnsysteme in der \u00f6ffentlichen Verwaltung spezialisierten Unternehmen in Auftrag gegebenen Gutachten betreffend die Bewertung der Funktion des Beschwerdef\u00fchrers sind unbegr\u00fcndet: Es liegen keine Gegebenheiten vor, die bei objektiver Betrachtung auf den Anschein der Befangenheit des Sachverst\u00e4ndigen hindeuteten (E. 3). Im Kanton Z\u00fcrich wird die Lohnklasseneinreihung anhand der Vereinfachten Funktionsanalyse vorgenommen (E. 4). Umstritten ist nur mehr die Bewertung der Kriterien K1 (\"Ausbildung und Erfahrung\"), K2 (\"geistige Anforderungen\") und K6 (\"Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen\" [E. 4.2]). Eine diskriminierend zu tiefe Einstufung der Funktion des Beschwerdef\u00fchrers im Kriterium K1 ist nicht ersichtlich, denn bei Antritt dieser T\u00e4tigkeit ist keine Psychotherapieweiterbildung bzw. kein Fachtitel erforderlich und gen\u00fcgt gem\u00e4ss Anforderungsprofil jegliche fachliche Berufserfahrung (E. 5.1).  Die Einstufung der Psychologen/-loginnen im Kriterium K1 ist mit Bezug auf diejenige bei den Vergleichsberufen nicht diskriminierend (E. 5.2). Die vom Beschwerdef\u00fchrer absolvierten Weiterbildungen und daraufhin \u00fcbernommenen Zusatzaufgaben, die ihm zufolge eine h\u00f6here Bewertung im Kriterium K2 rechtfertigten, machen aus der in Frage stehenden Funktion - um deren Einreihung es  einzig geht - keine andere. Zur Ausf\u00fchrung der ihm zukommenden Hauptaufgaben war er bereits aufgrund der beim Stellenantritt verlangten Ausbildung und Erfahrung in der Lage (E.6).\rDie Einstufung der Psychologen/-loginnen im Kriterium K6 ist auch im Vergleich mit derjenigen von Revisor/in nicht diskriminierend (E. 7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:13:05", "Checksum": "c9326b3a402508bf351fba9c26a8fb6e"}