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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00558
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, zzt. JVA C, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
mit Entscheid des Bezirksgerichts Bülach am 27. Mai 2014 wegen
vorsätzlicher Tötung, Diebstahl und Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu 13 Jahren Freiheitsstrafe (abzüglich 471 Tage
bereits erstandenen Freiheitsentzugs) verurteilt. A befindet sich derzeit in
der Justizvollzugsanstalt C. Ein Drittel der Gesamtstrafe hatte er am 9. Juni
2017 verbüsst. Am 9. Oktober 2021 wird er zwei Drittel der Strafe
erstanden haben. Das Strafende fällt auf den 9. Februar 2026.
B. Bei A
handelt es sich um einen 1979 im Land X geborenen und aufgewachsenen
Staatsangehörigen des Landes Y, welcher im April 2010 zusammen mit seiner
Ehefrau, die im Land X geboren wurde und der Tochter D, geboren 2003,
zwecks Erwerbstätigkeit in die Schweiz eingereist war. Er erhielt in der Folge
vom Kanton F eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. März
2015. Im April 2012 kam der Sohn E zur Welt. Die Ehefrau und die beiden
Kinder kehrten nach seiner Verhaftung in das Land X zurück. Das
Migrationsamt des Kantons F widerrief am 23. September 2015 die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies ihn per Haftentlassung aus der Schweiz
weg.
C. Im
Oktober 2014 hatte die Ehefrau von A in einem erweiterten Suizidversuch die
elfjährige Tochter D getötet und den zweijährigen Sohn E schwerverletzt.
An der Beerdigung im Land X konnte A aus Gründen der Haft nicht
teilnehmen. Anschliessend an diesen Schicksalsschlag hielt A sich wenige Tage
in der psychiatrischen Klinik G auf. Am 20. Oktober 2017 wurde die
Ehe offenbar geschieden. Die geschiedene Ehefrau befindet sich im Land X
in Haft. Der Sohn wird seither von den Eltern von A, welche im Land X
leben, betreut.
Am 12. März 2018 wies das Amt für Justizvollzug des
Kantons Zürich (JUV) das Gesuch A vom 19. Februar 2018 um Gewährung von
Urlaub für den 5. April 2018 für einen Gedenkgottesdienst in der
Klosterkirche G für dessen verstorbene Tochter wegen Fluchtgefahr ab.
II.
Dagegen rekurrierte A am 12. April 2018 bei der
Direktion der Justiz und des Innern und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, dass künftige ähnliche Urlaubsgesuche zu bewilligen seien.
Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und -vertretung.
Die Direktion wies den Rekurs am 12. Juli 2018 ab
(Disp.-Ziff. 1), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 631.00
(Disp.-Ziff. III), gewährte ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.
III.
Mit Beschwerde vom 13. September 2018 beantragte A
unter Entschädigungsfolge dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass künftige Urlaubsgesuche bzw. ein
neues Urlaubsgesuch wie dasjenige vom 19. Februar 2018 grundsätzlich zu
bewilligen seien. Eventualiter ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und
Bestellung seiner Anwältin als unentgeltliche Rechtsvertretung.
Am 19. September 2018 beantragte die Direktion der
Justiz und des Innern unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Das JUV schloss am 11. Oktober 2018 ebenfalls auf Abweisung
und verwies für die Begründung auf die angefochtenen Verfügungen. Die
Oberstaatsanwaltschaft nahm am 5. November 2018 Stellung zur Beschwerde
und beantragte deren Abweisung. Am 19. November 2018 replizierte A zu den
Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft und hielt an seinen Anträgen fest. Die
Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 28. November 2018 auf Weiterungen.
Auf Aufforderung der Einzelrichterin reichte Rechtsanwältin C am 17. Dezember
2018 ihre Honorarnote ein.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2 Der Termin, für den der Beschwerdeführer
Urlaub verlangt hatte (5. April 2018), war schon im Zeitpunkt des
Rekursverfahrens überholt. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der
Beschwerdeführer zur Beurteilung seines abgelehnten Gesuchs um Urlaub auf ein
Rechtsschutzinteresse stützen kann. Vom Erfordernis
eines aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn eine Anordnung zu
beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit
wiederholen kann und die sonst der behördlichen Überprüfung regelmässig
entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie
erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25; VGr,
21. Dezember 2017, VB.2017.00463, E. 3.2). Es ist jederzeit damit zu
rechnen, dass der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Urlaub stellt, weshalb
auf die Beschwerde – da auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind – einzutreten
ist.
2.
2.1 Vollzugsöffnungen
sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich – neben anderen – die Gewährung
von Urlaub und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]). Dem Gefangenen ist zur
Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB).
Dabei müssen Flucht- und Rückfallgefahr im Einzelfall sorgfältig geprüft werden
(BGr, 17. Juli 2015, 6B_1028/2014, E. 3.5).
2.2 Art. 84
Abs. 6 StGB enthält die Rahmenvorschriften zum Hafturlaub. Die
Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den
für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr,
18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.5). Nach § 56 der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) werden Urlaub und
Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission
über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (ebenso § 61 Abs. 1
JVV). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub (§ 61
Abs. 4 JVV).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer verhält sich im Vollzug – mit Ausnahme zweier
Disziplinierungen – unbestritten tadellos. Es liegen aus sämtlichen
Vollzugsbereichen positive Rückmeldungen vor. Er hält sich an den Vollzugsplan
und kommt seiner Mitwirkungspflicht ohne Einwände nach. Er nimmt regelmässig an
deliktspräventiven Gesprächen mit der zuständigen Sozialarbeiterin teil und
verhält sich im Rahmen dieser Intervention zuverlässig und zeigt sich
absprachefähig. Es wird ihm ein fundiertes Problembewusstsein sowie ein gutes
Reflexionsvermögen attestiert. Dass der Beschwerdeführer noch keine
Wiedergutmachungszahlungen geleistet hat, fällt angesichts der
Unterhaltspflichten für den Sohn im vorliegenden Kontext nicht überwiegend
negativ ins Gewicht. Ebenso vermag die inzwischen erfolgte Disziplinierung vom
25. September 2018 noch nicht zu rechtfertigen, dass die Urlaubsgewährung
mangels Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen abzuweisen wäre.
3.2 Im
psychiatrischen Gutachten vom 10. Januar 2014 wurde die Rückfallgefahr für
Gewaltstraftaten oder Tötungsdelikte als gering eingeschätzt. Die
Staatsanwaltschaft IV beurteilte den Beschwerdeführer am 27. Januar 2014 nicht
als gemeingefährlich. Gemäss FOTRES ist selbst ohne jegliche Veränderung bzw.
Therapie oder anderer risikosenkender Massnahmen beim Beschwerdeführer
langfristige Rückfallfreiheit wahrscheinlich. Die ROS-Abklärung des JUV vom
29. April 2014 schloss sich zwar dem Gutachten und dem FOTRES an, ging
jedoch (im Widerspruch hierzu) ohne nähere Begründung von einem geringen bis
mittleren Rückfallrisiko für Gewaltdelikte aus. Da das JUV das Urlaubsgesuch
allein wegen Fluchtgefahr abwies, ist nicht davon auszugehen, dass das
Rückfallrisiko des Beschwerdeführers mehr als gering einzustufen ist. Die
Rückfallgefahr spricht damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht gegen
eine Urlaubsgewährung.
3.3 Die
Vorinstanz ging einig mit den Beschwerdegegnern von Fluchtgefahr beim
Beschwerdeführer aus. Dieser habe nach Verbüssung der Strafe die Schweiz zu
verlassen. Er habe keine Familienangehörigen in der Schweiz und auch sonst
keine engen Beziehungen zur Schweiz. Er hätte demnach durch eine Flucht
anlässlich eines Urlaubs nichts zu verlieren, was gegen die Gewährung eines
Urlaubs spreche. Die verbleibende hohe Reststrafe von zum Zeitpunkt des
vorliegenden Entscheids noch drei Jahren bis zu einer allfälligen bedingten
Entlassung bzw. von (heute) 7,5 Jahren bis zur Vollverbüssung würden für
den Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran begründen, sich dem
weiteren Strafvollzug durch Absetzung in das Land Y zu entziehen.
3.4 Schliesslich
wiesen die Vorinstanz und der Beschwerdegegner 2 darauf hin, dass eine
(unbewaffnete) Begleitperson anlässlich der Urlaubsbegleitung höchstens einem
minimen, impulsiven Fluchtgedanken des Beschwerdeführers begegnen, eine Flucht
tatsächlich aber nicht – etwa durch physischen Einsatz – verhindern könnte. Sie
kamen zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemässen
Weiterführung des Strafvollzugs den spezialpräventiven Zweck der Gewährung von
Beziehungsurlauben klar überwiege. Zumal – so die Vorinstanz – eine
Wiedereingliederung durch Urlaub in der Schweiz ohnehin keinen Sinn mache, da
der Beschwerdeführer nach dem Vollzug auszuweisen sei.
3.5 Fluchtgefahr
im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB darf nicht bereits dann angenommen werden,
wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht
vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in
Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete
Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern
insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (VGr, 28. Januar 2013,
VB.2012.00591, E. 4.3; VGr, 18. Dezember 2012, VB.2012.00622,
E. 3.4). Hierfür sind die gesamten Verhältnisse der betroffenen Person wie
beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und
finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr,
10. September 2013, 6B_655/2013, E. 2; BGr, 12. Januar 2012,
6B_577/2011, E. 2.2 und E. 4.3; BGr, 13. Januar 2010,
1B_378/2009, E. 4.1; BGE 125 I 60 E. 3a S. 62). Die Aussicht,
zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht
die Fluchtgefahr zwar regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang (BGr, 12. Januar
2012, 6B_577/2011, E. 4.1). Doch ist auch in diesem Fall eine
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände vorzunehmen und müssen diese eine Flucht
nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr,
12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 28. Januar 2012,
VB.2012.00591, E. 4.3). Schematismen bei ausländischen Straftätern
vertragen sich nicht mit dem Grundsatz der konkreten und nicht abstrakten
Beurteilung der Fluchtgefahr.
Angesichts dieser Rechtsprechung erweist sich Ziff. 4.1
lit. d der Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung der Ostschweizer
Strafvollzugskommission vom 7. April 2006, wonach ausländischen Gefangenen,
welche die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, in der Regel nur
dann Urlaub gewährt wird, wenn sie eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in
der Schweiz lebenden Bezugsperson mit Aufenthaltsrecht nachweisen, als zu
einschränkend. Eine schematische Verweigerung von Urlaub gestützt auf diese
Bestimmung verstösst gegen übergeordnetes Recht.
3.6 Es ist
zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach seiner Entlassung zu
verlassen hat und damit grundsätzlich die Fluchtgefahr erhöht ist. Allerdings
hat er aufgrund seiner Biographie und seiner Familienangehörigen, welche im
Land X leben und zu denen er unbestritten ein enges Verhältnis hat, ein
evidentes Interesse, nach der Verbüssung der Strafe in das Land X
zurückkehren zu können. Das aus den europäischen Grundfreiheiten hergeleitete
Freizügigkeits- bzw. Aufenthaltsrecht des aus dem Land Y stammenden
Beschwerdeführers im Land X kann zwar aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden (Art. 48 und 46
EWG-Vertrag, Richtlinie [RL] 64/221/EWG). Es braucht dafür indes eine
tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt (Waldemar Hummer/Christoph Vedder/Stefan Lorenzmeier,
Europarecht in Fällen, 6. A., Basel 2015, S. 666 mit Hinweis auf die
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union). Nach Art. 3 Abs. 1
RL 64/221/EWG kann die Gefährdung nur durch ein persönliches Verhalten der
betroffenen Person gerechtfertigt werden. Eine strafrechtliche Verurteilung
allein reicht dafür nur aus, wenn der Betroffene die öffentliche Ordnung gegenwärtig
gefährdet (statt vieler: vgl. Sebastian M. Heselhaus/Carsten
Nowak, Handbuch der Europäischen Grundfreiheiten, Wien/Bern 2006, § 15 N. 76 ff.).
Generalpräventive Gesichtspunkte vermögen eine Ausweisung eines EU-Bürgers
somit nicht zu rechtfertigen. Da vom Beschwerdeführer bei seiner Entlassung
mutmasslich nur ein geringes Rückfallrisiko für Gewaltstraftaten ausgehen wird,
er ansonsten nicht vorbestraft ist, über einen schulpflichtigen Sohn im
Land X verfügt, zu welchem er engen Kontakt pflegt sowie selber im
Land X in geordneten Verhältnissen aufgewachsen ist, hat der
Beschwerdeführer eine reelle Chance, sich nach der Verbüssung seiner Strafe
wieder im Land X aufhalten zu dürfen.
Würde er sich durch eine Flucht in das Land Y der
weiteren Strafe entziehen, könnte er nicht mehr in das Land X zurückkehren,
wo seine nächsten Angehörigen leben. Nur im Land Y wäre er als Staatsangehöriger
des Landes Y vor der Schweizer Justiz geschützt, da davon auszugehen ist,
dass das Land Y gestützt auf Art. 6 des Europäischen
Auslieferungsabkommens vom 13. Dezember 1957 (SR 0.353.1) seine
eigenen Staatsangehörigen nicht ausliefert. Das Land X würde ihn jedoch,
da er neben der Staatsbürgerschaft des Landes Y nicht auch diejenige des
Landes X besitzt, gestützt auf das erwähnte Auslieferungsabkommen an die
Schweiz ausliefern und seine gegenwärtig gute Legalprognose wäre für den Erhalt
einer Aufenthaltsbewilligung im Land X getrübt. Ein Untertauchen im
Land X würde ihm den Kontakt zu seinem Sohn geradezu verunmöglichen. Würde
er in das Land Y flüchten und wollte er mit seinem Sohn zusammenleben,
müsste er diesen aus seiner gewohnten Umgebung im Land X bei seinen
Grosseltern "herausreissen". Für eine solche Absicht bestehen keine
Anhaltspunkte.
Es liegt damit im Ergebnis entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners 1 und der Vorinstanz gar eine noch mehr gegen eine
Flucht sprechende Ausgangslage vor, als wenn der definitiv aus der Schweiz
weggewiesene Beschwerdeführer in der Schweiz nahe Familienangehörige hätte.
Denn der Beschwerdeführer hat seine Aufenthaltsperspektive im Land X zu
verlieren, wenn er sich der Reststrafe durch Flucht in das Land Y
entziehen würde. Damit ist unter den vorliegenden Umständen eine hinreichend
konkrete Fluchtgefahr zu verneinen.
3.7 Der
vorinstanzlichen Schlussfolgerung, eine Flucht des Beschwerdeführers sei
wahrscheinlich und stehe der Gewährung von Urlaub entgegen, kann demnach nicht
gefolgt werden. Ebenso wenig bildet vorliegend bzw. generell bei ausländischen
Strafgefangenen nur die "Ausschaffung" ein legitimes Vollzugsziel (vgl.
VGr, 21. Januar 2009, VB.2008.00539, E. 3.2). Vielmehr sind auch
ausländische Gefangene zu resozialisieren. Jedenfalls vorliegend sind gemeinsam
mit der aus dem Land X anzureisenden Familie verbrachte Urlaubszeit in der
Schweiz und die Verarbeitung des Traumas durch den Tod der Tochter für die
wahrscheinliche soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im
Land X geeignet und dienen damit dem Strafziel der künftigen
Deliktsfreiheit. Die grundsätzliche Verweigerung von Urlaub erweist sich damit
in Anbetracht der dargelegten Umstände als unverhältnismässig. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen. Der Beschwerdegegner wird
ein künftiges Gesuch des Beschwerdeführers wie dasjenige vom 19. Februar
2018 grundsätzlich zu bewilligen haben, es sei denn, es sprächen dannzumal
wichtige Gründe dagegen. Eine Prüfung von begleiteten Beziehungsurlauben
erübrigt sich bei diesem Ergebnis.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Rekurskosten sind dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen. Zudem haben sie den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im
Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie
haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands,
wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.2
Mit der Verpflichtung der Beschwerdegegner zur Bezahlung der
Verfahrenskosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es
bleibt, dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu
prüfen. Aufgrund der Akten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen. Da die Beschwerde gutzuheissen ist, kann sie nicht als
offensichtlich aussichtslos gelten. Sodann ist von der Notwendigkeit der
rechtlichen Vertretung auszugehen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
4.2.3
Rechtsanwältin B macht einen Aufwand von 14.5 Stunden geltend, was
aufgrund der vorliegenden Umstände als hoch, jedoch gerade noch angemessen zu
bezeichnen ist. Rechtsanwältin C ist demzufolge
für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung (E. 4.1)
mit Fr. 1'938.60 (einschliesslich 7,7% Mehrwertsteuer)
zu entschädigen.
4.3 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen und
die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 12. März 2018 sowie
Dispositivziffer I und IV der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 12. Juli 2018 werden aufgehoben.
In Abänderung von Dispositivziffer III
der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Juli 2018
werden die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 631.- dem Beschwerdegegner 1
auferlegt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'670.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den
Beschwerdegegnern 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.
5. Die Beschwerdegegner 1 und 2 werden verpflichtet, dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer je zur Hälfte zu bezahlen. Der Beschwerdegegner 1 wird
zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids. Die Parteientschädigungen werden an die Entschädigungen als
unentgeltliche Rechtsbeiständin durch das Verwaltungsgericht
(Dispositivziffer 6 hiernach) sowie durch die Direktion der Justiz und des
Innern angerechnet.
6. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
Rechtsanwältin C wird für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung
der Parteientschädigung mit Fr. 1'938.60 (einschliesslich
7,7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an
…