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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2018.00559
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
RA A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich
ergeben:
I.
A. Hintergrund
der vorliegenden Disziplinarsache bilden die geschäftlichen Aktivitäten der C AG
und ihres Inhabers D. Die C AG soll in den Jahren 2012 bis 2015 ihre
Arbeitnehmer zwar entsprechend den jeweils geltenden Gesamtarbeitsverträgen
entlöhnt, von ihnen aber teilweise Rückerstattungen in bar gefordert und auch
erhalten haben. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Reihe zivilrechtlicher
Verfahren vor Arbeits- und Handelsgerichten, wobei Rechtsanwalt A jeweils
die Gegenpartei der C AG vertritt. Er verteidigt ausserdem einen
ehemaligen Mitarbeiter der C AG, dem vorgeworfen wird, sich zu deren
Nachteil der versuchten Erpressung und weiterer Straftaten schuldig gemacht zu
haben.
B. Gegen D
läuft ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. Dieses wurde auf E ausgeweitet, dessen
F AG für die C AG Buchhaltungsarbeiten ausführt. Am 25. Oktober
2017 liess die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich bei der C AG
und am Wohnort von D Hausdurchsuchungen durchführen. Gleichentags fanden bei
der F AG und bei E Hausdurchsuchungen statt. E, der festgenommen wurde,
wandte sich in der Folge an Rechtsanwalt G. Dieser erklärte sich zur
Übernahme des Verteidigermandats bereit und war bei der Hausdurchsuchung und
der ersten polizeilichen Einvernahme von E zugegen. Dabei wurde Rechtsanwalt G
vom Verteidiger D's darauf hingewiesen, dass Rechtsanwalt A, der in
derselben Kanzleigemeinschaft tätig ist wie Rechtsanwalt G, in
verschiedenen Verfahren die jeweiligen Gegenparteien der C AG vertrete.
Nach Rücksprache mit Rechtsanwalt A legte Rechtsanwalt G das Mandat
als Verteidiger von E nieder.
C. Rechtsanwalt H,
der in einschlägigen Verfahren die C AG vertritt, wandte sich daraufhin
mit Schreiben vom 10. November 2017 an Rechtsanwalt A und machte
geltend, dass dessen Bürokollege G bei der Verteidigung von E vertrauliche
Informationen erlangt habe, welche Rechtsanwalt A nun in den Verfahren
gegen die C AG verwerten könnte. Er forderte Rechtsanwalt A auf, ihm
mitzuteilen, welche Konsequenzen er aus der eingetretenen Interessenkollision
zu ziehen gedenke. Daraufhin teilte Rechtsanwalt A Rechtsanwalt H
mit, dass er keine Gründe sehe, weshalb er ihm in dieser Angelegenheit
irgendwelche Mitteilungen machen müsste.
D. Am
24. November 2017 reichte Rechtsanwalt H wegen Verletzung der Pflicht
zur Vermeidung von Interessenkonflikten Anzeige bei der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (fortan: Aufsichtskommission)
ein. Am 7. Dezember 2017 eröffnete die Aufsichtskommission gegen
Rechtsanwalt A ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung der Berufsregeln.
Rechtsanwalt A nahm am 12. Februar 2018 zu den Vorwürfen Stellung und
beantragte die Einstellung des Verfahrens unter ausgangsgemässer Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschluss vom 5. Juli 2018 stellte
die Aufsichtskommission fest, dass Rechtsanwalt A gegen Art. 12
lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA) verstossen habe. Von der Anordnung einer
Disziplinarmassnahme wurde indessen abgesehen. Die Kosten wurden Rechtsanwalt A
auferlegt.
II.
Dagegen erhob Rechtsanwalt A am 13. September
2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. Er
sei für seine Umtriebe angemessen zu entschädigen.
Am 20. September 2018 teilte die Aufsichtskommission
mit, dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und reichte dem Gericht die
Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG)
ergangene Anordnungen kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht
nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Vorliegend wurde
keine Disziplinarmassnahme ausgesprochen, sondern lediglich ein Verstoss gegen
Art. 12 lit. c BGFA festgestellt. Nichtsdestotrotz erscheint der
Beschwerdeführer beschwert, zumal die festgestellte Berufsregelverletzung in
einem weiteren Verfahren betreffend Berufsregelverletzung im Rahmen seines
disziplinarischen Vorlebens zu berücksichtigen wäre (vgl. Tomas Poledna, in:
Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
2. A., Zürich etc. 2011 [Kommentar BGFA], Art. 17 N. 27) und ihm
allenfalls zum Nachteil werden könnte. Da auch die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
Art. 12 lit. c BGFA meiden Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt
zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und Personen, mit denen sie
geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Ein verbotener konkreter
Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines
Klienten übernommen und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich
potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen
Interessen begibt. Untersagt ist dabei nicht nur die Vertretung der Interessen
eines Klienten, welche denjenigen eines anderen Mandanten direkt
entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagtem der Fall ist. Der Anwalt darf
auch keinen Dritten vertreten, dessen Interessen diejenigen eines Klienten in
irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. In solchen Fällen genügt es für die
Bejahung eines Interessenkonflikts, dass sich der Anwalt in seinen
Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine eigenen oder
die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus
irgendwelchen Gründen verbunden ist (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.,
Bern 2017, Rz. 345 f.; Walter Fellmann, Kommentar BGFA,
Art. 12 N. 84; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin
Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc. 2015, S. 127 Rz. 157 f.; BGE
134 II 108 E. 3; vgl. auch Art. 11 ff. der Standesregeln des
Schweizerischen Anwaltsverbands).
Eine Interessenkollision kann namentlich im Fall einer
Doppel- oder Mehrfachvertretung entstehen (Fellmann, Rz. 353). Eine
unzulässige Doppel- oder Mehrfachvertretung liegt vor, wenn ein Anwalt gleichzeitig
verschiedene Parteien berät oder vor Gericht vertritt, deren Interessen sich
widersprechen. In einem solchen Fall kann sich der Anwalt in der Regel weder
für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen. Eine unzulässige
Doppelvertretung kann nicht nur vorliegen, wenn es bei den betroffenen Mandaten
um die gleiche Streitsache geht. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt auch
vor, wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandats Gefahr läuft, Interessen
eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu
verletzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer
Doppelvertretung ausserhalb eines Prozesses aber mindestens ein
Sachzusammenhang erforderlich. Während im Prozess das Verbot der
Doppelvertretung grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der
Rechtsberatung eine Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht
verboten, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Sobald zwischen ihnen
aber ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche allenfalls zu
einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche betroffenen Mandate
niederzulegen (BGE 134 II 108 E. 3; Fellmann, Rz. 373 ff.;
Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 96 ff.).
2.2 Ein
Konflikt muss sich nicht zum Nachteil des Klienten ausgewirkt haben. Mithin ist
nicht erforderlich, dass eine Anwältin oder ein Anwalt bereits wider die
Interessen des Klienten gehandelt hat. Unzulässig ist die Konfliktsituation
selber. Es genügt also, dass sich die Anwältin oder der Anwalt in ein solches
Verhältnis eingelassen hat (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht,
Zürich etc. 2009, Rz. 804 und 845; Brunner/Henn/Kriesi, S. 127
Rz. 161). Allerdings genügt die blosse abstrakte Möglichkeit, dass
zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten könnten, für die Annahme
eines Interessenkonflikts nicht. Vielmehr liegt eine unzulässige
Interessenkollision nur bei einem konkreten Interessenkonflikt vor (Fellmann,
Rz. 348; BGE 134 II 108 E. 4.2.2).
2.3 Wird
während der Führung eines Mandats ein verbotener Interessenkonflikt
festgestellt, muss die Anwältin oder der Anwalt das Mandat unverzüglich
niederlegen. Bei nachträglich auftretenden Konflikten mit dem Mandat eines
anderen Klienten sind beide Mandate niederzulegen, da bei Niederlegung nur des
einen Mandats noch immer ein Vertraulichkeitskonflikt bestehen bleibt.
Vorbehalten bleibt die Einwilligung des Klienten. Die Mandatsniederlegung
bringt dem Klienten stets auch Nachteile, weshalb eine schonende Niederlegung
des Mandats verlangt wird. Mithin ist das Vorgehen im Einzelnen mit den
Interessen des Klienten abzustimmen (Schiller, Rz. 852 f.; Fellmann,
Kommentar BGFA, Art. 12 N. 85). In bestimmten Fällen verbietet
Art. 12 lit. c BGFA bereits die Mandatsübernahme. Das Verbot,
widerstreitende Interessen zu vertreten, greift in diesen Fällen bereits im
Vorfeld des Vertragsschlusses ein und geht damit in jedem Fall weiter als die
auftragsrechtliche Treuepflicht. Die Anwältin oder der Anwalt hat bei der
Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der speziellen Verhältnisse des
Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen, ob die Gefahr einer
Interessenkollision besteht (Fellmann, Rz. 351 ff.; Fellmann,
Kommentar BGFA, Art. 12 N. 85; Schiller, Rz. 846).
2.4 Das Verbot
von Interessenkollisionen (inkl. Doppelvertretung) gilt auch zwischen
verschiedenen Anwältinnen und Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder
Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. In diesem Fall dürfen sie in der gleichen
Sache keine Klienten mit gegensätzlichen Interessen vertreten. Sie haben auch
sonst alles zu vermeiden, was die Gefahr eines Interessenkonflikts zwischen
verschiedenen Mandanten begründen könnte. Die Anwältinnen und Anwälte einer
Kanzlei werden hinsichtlich Interessenkonflikten wie eine einzelne Person
behandelt. Damit kann namentlich verhindert werden, dass intern Informationen
über die Gegenseite preisgegeben bzw. eingeholt würden (Fellmann, Rz. 356;
Fellmann, Kommentar BGFA, Art. 12 N. 88; Brunner/Henn/Kriesi,
S. 128 Rz. 163; Schiller, Rz. 906).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt den Beizug der Vorakten der
Beschwerdegegnerin (Geschäfts-Nr. 01), der Akten der Beschwerdegegnerin
des Parallelverfahrens gegen Rechtsanwalt G sowie der Akten des beim Handelsgericht
hängigen Verfahrens 02. Das Verwaltungsgericht verlangte von der Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 17. September 2018 die Einreichung der Vorakten. Dieser
Aufforderung kam die Vorinstanz nach. Bezüglich der weiteren Beweisanträge ist
festzuhalten, dass sich der entscheidrelevante Sachverhalt – wie noch zu zeigen
sein wird (hinten E. 4.3) – mit der bestehenden Aktenlage als genügend
erstellt erweist (vgl. Plüss, § 7 N. 18 und zum Ganzen VGr,
6. April 2018, VB.2017.00835, E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Es kann
deshalb auf den Beizug weiterer Akten verzichtet werden.
4.
4.1 Der von
Rechtsanwalt G kurzzeitig vertretene E ist unbestrittenermassen
Mitarbeiter der F AG, welche die Buchhaltung der C AG betreut. Der
Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die F AG liegt nicht bei den Akten,
indes ergibt sich aus den Akten, dass die Hausdurchsuchung bei der C AG im
Zusammenhang mit allfälligen "Kickback-Zahlungen" stattfand. Der
Verzeiger machte geltend, E werde eine Beteiligung an den Delikten im
Zusammenhang mit den "Kickback-Zahlungen" bei der C AG
vorgeworfen. Dieser Vorwurf wird durch das Schreiben des Verzeigers vom
10. September 2017 an den Beschwerdeführer gestützt: Darin macht der
Verzeiger geltend, Rechtsanwalt G habe ihn am 25. Oktober 2017
telefonisch darüber informiert, dass bei E bzw. bei dessen Gesellschaft F AG
eine Hausdurchsuchung im Gang sei. E werde von der Staatsanwaltschaft II
Beteiligung an Betrug, Urkundenfälschung etc. im Zusammenhang mit Vorgängen bei
der C AG vorgeworfen. Die Vorwürfe beträfen u. a. die angeblichen "Lohnrückzahlungen"
sowie angeblich unterbliebene Lohnnachzahlungen. Der Schluss der
Beschwerdegegnerin, wonach E eine Beteiligung an den Delikten im Zusammenhang
mit den "Kickback-Zahlungen" bei der C AG vorgeworfen werde, ist
unter diesen Umständen und vor dem Hintergrund, dass Rechtsanwalt G das
Mandat nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer sofort niederlegte, nicht zu
beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die
Kickback-Zahlungen seien mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht in der von der F AG
geführten Buchhaltung erfasst.
4.2 Zwar ist
dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass keine Hinweise dafür
vorliegen, dass E für die Kickback-Zahlungen der Mitarbeiter der C AG
verantwortlich gewesen sein könnte. Nichtsdestotrotz läuft in diesem
Zusammenhang ein Strafverfahren gegen E. Das Interesse von E liegt deshalb
darin, seine Mitbeteiligung an allfälligen Kickback-Zahlungen zu widerlegen.
Dies kann unter anderem dadurch erreicht werden, dass die Kickback-Zahlungen an
sich widerlegt werden. Dies steht aber in direktem Widerspruch zum Interesse
der Mandanten des Beschwerdeführers, die aufgrund der Kickback-Zahlungen
zivilrechtliche Verfahren gegen die C AG führen. Bereits deshalb besteht
vorliegend eine konkrete Interessenkollision.
4.3 Rechtsanwalt G
nahm sowohl an der Hausdurchsuchung als auch an der ersten polizeilichen
Einvernahme von E teil. Anlässlich der Hausdurchsuchung dürfte Rechtsanwalt G
keine Kenntnis vom Inhalt der sichergestellten Akten erhalten haben. Allerdings
ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass Rechtsanwalt G vor
dessen Einvernahme die Gelegenheit zu einer kurzen Besprechung mit E erhalten
hat (vgl. Gunhild Godenzi, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. A.,
Zürich etc. 2014, Art. 158 N. 26, Art. 159 N. 10). Der
Beschwerdeführer selber nimmt an, dass Rechtsanwalt G im Rahmen der
polizeilichen Befragung von E zu groben Erkenntnissen über die Beziehungen
zwischen E, der F AG und der C AG gelangt sei. Es handle sich dabei
aber um Informationen, wie sie in jedem Erstgespräch vom Mandanten geäussert würden.
Übernehme der Anwalt in der Folge das Mandat nicht, sei er nicht verpflichtet,
andere Mandate, in welchen er möglicherweise kollidierende Interessen vertreten
müsste, niederzulegen.
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Beschluss, es
deute nichts darauf hin, dass Rechtsanwalt G im Zeitpunkt der Übernahme
von E's Verteidigung vom engen Sachzusammenhang mit Mandaten, welche der
Beschwerdeführer bereits führte, Kenntnis gehabt habe. Als er davon erfahren
und nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer erkannt habe, dass ein
Interessenkonflikt bestehe, habe er das Mandat für E sogleich niedergelegt. Gestützt
darauf ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt G das Mandat nach
Kenntnisnahme des Interessenkonflikts unverzüglich, mithin nach der
Einvernahme von E, niederlegte. Damit befand sich das Mandatsverhältnis zu E zum
Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch im frühesten Anfangsstadium, weshalb
nicht davon auszugehen ist, dass Rechtsanwalt G bereits umfangreiche
Kenntnisse über die Verhältnisse der C AG erlangt hat. Hinzu kommt, dass
die Feststellung eines Interessenkonflikts durch den Rechtsanwalt stets gewisse
Kenntnisse der Sache und der betroffenen Personen erfordert. Dies führt aber
nicht in jedem Fall dazu, dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate
niedergelegt werden müssen. Vorliegend dauerte das konfliktbehaftete
Mandatsverhältnis zwischen E und Rechtsanwalt G bloss wenige Stunden, weshalb
bloss eine geringe Gefahr dafür besteht, dass der Beschwerdeführer bewusst oder
unbewusst Kenntnisse verwenden könnte, die er dank der Tätigkeit von
Rechtsanwalt G für E erlangt hat oder hätte erlangen können. Zur Auflösung
des Interessenkonflikts erscheint es deshalb ausreichend, dass Rechtsanwalt G
sein Mandat niederlegte. Es erwiese sich als unverhältnismässig, wenn der
Beschwerdeführer – der soweit ersichtlich von der Mandatierung seines
Büropartners keine Kenntnis hatte – seine langjährigen und aufwendigen Mandate
aufgrund der nur wenige Stunden andauernden Vertretung von E durch Rechtsanwalt G
niederlegen müsste. Hinzu kommt, dass auch die Beschwerdegegnerin nicht davon
ausgeht, dass zwischen Rechtsanwalt G und dem Beschwerdeführer
Informationen geflossen seien. Damit wurde der Interessenkonflikt bereits mit
der Niederlegung des Mandats durch Rechtsanwalt G aufgelöst. Dementsprechend
stellt die Weiterführung seiner Mandate durch den Beschwerdeführer keine Verletzung
von Art. 12 lit. c BGFA dar.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2018 sind aufzuheben, und
die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Für das Verfahren vor der Beschwerdegegnerin
werden gestützt auf § 37 Abs. 1 AnwG in Verbindung mit § 17
Abs. 1 VRG keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dasselbe sieht
§ 14 der Verordnung des Obergerichts über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen
gemäss Anwaltsgesetz vom 21. Juni 2006 vor (VGr, 21. Juni 2018,
VB.2017.00201, E. 7.1).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer
zudem gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung
auszurichten, wobei eine solche von Fr. 1'500.- (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer) angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, und der Beschluss der Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte vom 5. Juli 2018 wird in den
Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufgehoben.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 4 werden die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (7,7 % MWST inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …