{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00559_2018-12-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218841&W10_KEY=13823223&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e023ce584faee0635b366cc3dd68691b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00559"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.12.2018  VB.2018.00559"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.12.2018  VB.2018.00559"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.12.2018  VB.2018.00559"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Berufsregelverletzung [Das vom B\u00fcropartner des Beschwerdef\u00fchrers kurzzeitig \u00fcbernommene strafrechtliche Mandat wies einen Sachzusammenhang zu Mandaten des Beschwerdef\u00fchrers auf. Da der Beschwerdef\u00fchrer seine Mandate im Gegensatz zu seinem B\u00fcropartner nicht niedergelegt hatte, stellte die Beschwerdegegnerin eine Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA fest.]  Rechtsgrundlagen zu Art. 12 lit. c BGFA (E. 2). Die Interessen der Mandanten des Beschwerdef\u00fchrers und des Mandanten seines B\u00fcropartners stehen in direktem Widerspruch, weshalb ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt (E. 4.2). Der B\u00fcropartner hat sein Mandat unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme des Interessenkonflikts niedergelegt. Das Mandatsverh\u00e4ltnis befand sich zum Zeitpunkt der Mandatsniederlegung noch im Anfangsstadium. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der B\u00fcropartner des Beschwerdef\u00fchrers bereits umfangreiche Kenntnisse erlangt hat. Hinzu kommt, dass die Feststellung eines Interessenkonflikts durch den Rechtsanwalt stets gewisse Kenntnisse der Sache und der betroffenen Personen erfordert. Dies f\u00fchrt aber nicht in jedem Fall dazu, dass beide vom Interessenkonflikt betroffenen Mandate niedergelegt werden m\u00fcssen. Vorliegend dauerte das konfliktbehaftete Mandatsverh\u00e4ltnis des B\u00fcropartners des Beschwerdef\u00fchrers bloss wenige Stunden, weshalb nur eine geringe Gefahr besteht, dass der Beschwerdef\u00fchrer bewusst oder unbewusst Kenntnisse verwenden k\u00f6nnte, die er dank der T\u00e4tigkeit seines B\u00fcropartners erlangt hat oder h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen. Zur Aufl\u00f6sung des Interessenkonflikts erscheint es deshalb ausreichend, dass der B\u00fcropartner sein Mandat niedergelegt hat. Es erwiese sich als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wenn der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 der soweit ersichtlich von der Mandatierung seines B\u00fcropartners keine Kenntnis hatte \u2013 seine langj\u00e4hrigen und aufw\u00e4ndigen Mandate aufgrund des nur wenige Stunden andauernden Mandatsverh\u00e4ltnisses seines B\u00fcropartners niederlegen m\u00fcsste (E. 4.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:04:53", "Checksum": "71bd542ba4697b28ee89685c19fd1f1a"}