{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.08.2020", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00562_05-08-2020.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=220466&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37b7874965bb5b19f4b1706be4291825"}, "Num": [" VB.2018.00562"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20..2.05.0  VB.2018.00562"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20..2.05.0  VB.2018.00562"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20..2.05.0  VB.2018.00562"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Kernzone; Profilerhaltungslinien.  Nach Ablauf der Zeitspanne von 15 Jahren verringert sich das Vertrauen in die Best\u00e4ndigkeit des Nutzungsplans, und umso eher k\u00f6nnen auch ge\u00e4nderte Anschauungen und Absichten der Planungsorgane als zul\u00e4ssige Begr\u00fcndung f\u00fcr eine Revision ber\u00fccksichtigt werden (E. 4.1). Mit der BZO-Revision von 2016 wurden die Kernzonen gesamthaft \u00fcberpr\u00fcft, und die bestehenden Vorschriften und Pl\u00e4ne wurden angepasst und erg\u00e4nzt. Namentlich wurden inventarisierte Geb\u00e4ude in der Regel mit einer Profilerhaltungslinie belegt, wenn sie f\u00fcr das sch\u00fctzenswerte Ortsbild pr\u00e4gend oder typisch sind; wichtige Aussenr\u00e4ume wurden freigehalten und bestehende Baubereiche allenfalls angepasst oder gestrichen, wobei bei den Baubereichen auch auf die angestrebte Weiterentwicklung geachtet wurde. Besonders in den l\u00e4ndlichen Kernzonen wurden gr\u00f6ssere zusammenh\u00e4ngende Baubereiche zugunsten der Erhaltung wichtiger Gr\u00fcnr\u00e4ume aufgehoben oder durch pr\u00e4zisere Baubereiche ersetzt. Diese Massnahmen sind grunds\u00e4tzlich geeignet, zur Erhaltung sch\u00fctzenswerter Ortsbilder beizutragen (E. 5.1). Bei der Kernzone handelt es um eine Bauzone, die vor allem Anliegen des Ortsbildschutzes erf\u00fcllt. Dieser bezieht sich auf Objekte, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder bauk\u00fcnstlerischen Epoche erhaltensw\u00fcrdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitpr\u00e4gen. Objekt des Ortsbildschutzes sind also in erster Linie Ensembles und nicht Einzelbauten. Ortsbilder umfassen auch Bauten, die keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung als Bauwerk haben (also keinen sogenannten Eigenwert aufweisen), sondern deren Bedeutung sich aus der Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (E. 5.3.1). Der Situationswert von Bauten und damit denkmalpflegerische Schutzmassnahmen, die auf dessen Bewahrung abzielen, h\u00e4ngen auch von der Einsehbarkeit dieser Bauten ab. Der Situationswert h\u00e4ngt allerdings nicht allein von der Sichtbarkeit ab (E. 5.3.2). Zweck derProfilerhaltung ist die Bewahrung der Eigenart bzw. des Charakters des betreffenden Gebiets. Mit der Profilerhaltungslinie werden in aller Regel jene Geb\u00e4ude erfasst, die aufgrund ihrer Stellung, ihres Profils, ihrer Struktur und ihrer wesentlichen \u00e4usseren Erscheinung das Ortsbild in seinen erhaltenswerten Teilen pr\u00e4gen (E. 5.4.1). Das Postulat der Verdichtung baulicher Nutzung \u2013 so wichtig der haush\u00e4lterische Umgang mit dem Boden ist \u2013 kann jedoch nicht einfach als planerisches Oberziel betrachtet werden, dem sich alle anderen Planungsanliegen unterzuordnen haben. Massgebend m\u00fcssen eine Gesamtsicht und die Optimierung der planerischen Interessen sein. Das Siedlungsgebiet ist also nicht etwa gleichm\u00e4ssig zu verdichten. Zu den beachtenswerten Interessen geh\u00f6rt auch der Heimatschutz, f\u00fcr den die Kantone zust\u00e4ndig sind (E. 6.3). W\u00e4hrend bei der Festsetzung der Kernzone als solcher den privaten Interessen nur wenig Gewicht zuzugestehen ist, sind diese zu beachten, wenn zu beurteilen ist, ob bzw. inwieweit die spezifischen, ein einzelnes Grundst\u00fcck betreffenden Festsetzungen gerechtfertigt sind. Die streitigen Festsetzungen, mit welcher die Baum\u00f6glichkeiten auf den Grundst\u00fccken der Beschwerdef\u00fchrer geregelt werden, stellen planungsrechtliche Massnahmen des Ortsbildschutzes im Sinn von \u00a7 205 lit. a PBG dar. Sie ergeben sich nicht direkt aus den Kernzonenvorschriften, sondern sie sind das Ergebnis einer Abw\u00e4gung der konkreten, spezifisch diese Grundst\u00fccke betreffenden Umst\u00e4nde. In der Wirkung kommen sie einer individuell-konkreten Schutzmassnahme gleich, weshalb auch an die entsprechende Praxis angekn\u00fcpft werden kann (E. 7.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:48:40", "Checksum": "bb0e3903765e636c207c3abf211fd4ce"}