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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2018.00563
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Bildungsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
1. Primarschulpflege D,
vertreten durch RA E,
2. Primarschulpflege F,
Mitbeteiligte,
betreffend Kostenübernahme
für externe Schulung,
hat sich
ergeben:
I.
A. G (geboren
2007) und H (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016
gemeinsam eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule D.
Bereits ab Ende August 2015 äusserten sich die Eltern von
G und H, A und B, namentlich gegenüber dem Elternforum der Primarschule D
besorgt hinsichtlich der Lehrtätigkeit von I, der damaligen Klassenlehrerin
ihrer beiden Kinder. Auf Beginn des Schuljahrs 2016/2017 erhielt G eine andere
Klassenlehrerin, während die Leitung von der Klasse von H weiterhin I oblag.
Nach einem erfolgreichen Schnupperbesuch von H in der Primarschule F genehmigte
die Schulpflege D mit Beschluss vom 16. Februar 2017 eine befristete
Versetzung des Knaben an die Primarschule F bis zum anstehenden Wechsel seiner
Klassenlehrperson Ende des Schuljahrs 2016/2017.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 ersuchten A und B im
Folgenden darum, beide Kinder "für die ganze Primarschulzeit nach F"
zu versetzen, da sie sich "durch das Verhalten der Schulleitung und der
Schulpflege nicht ernst genommen" fühlten. Mit Beschluss vom 13. April
2017 wies die Schulleitung der Primarschule D dieses Gesuch ab, wogegen A und B
am 20. April 2017 an die Schulpflege D gelangten und eine Überprüfung
ihres Anliegens verlangten.
B. Die
Schulpflege D ordnete am 18. Mai 2017 "eine schulpsychologische Untersuchung
der Situation von G […] und H" an und beschloss, "das Verfahren um
die Versetzung" der beiden Kinder bis zum Vorliegen des Ergebnisses der
schulpsychologischen Abklärungen zu sistieren.
Als Anfang Juni 2017 der Bericht des mit der Untersuchung
betrauten Schulpsychologischen Diensts des Bezirks J vorlag, worin für H der
Verbleib an der Primarschule F und für G die baldmögliche Querversetzung an die
Primarschule F empfohlen wird, nahm die Schulpflege D am 15. Juni 2017 die
sistierten Verfahren wieder auf und versetzte G im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
per 19. Juni 2017 bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an die Primarschule F;
A und B wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der "Vorgeschichte
[...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der Querversetzung von G ab
dem 19. Juni 2017 sowie jener von H ab Beginn des Schuljahrs 2017/2018
aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu
nehmen.
Nach Eingang der Stellungnahme A und B vom 30. Juni
2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die Primarschulpflege D
das Gesuch um Versetzung von G und H an die Primarschule F mit Beschluss vom
13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich des Schulortes,
der Kostenpflicht und des Schulgeldes für G und H Uneinigkeit" bestehe;
gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, über
diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n diesem Verfahren" für G
und H als Schulort D festzulegen, eventualiter den Eltern das Schulgeld für den
jeweiligen Schulbesuch in F festzulegen.
C. Mit
Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion F als Schulort
für G und H fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege F ein
Schulgeld erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege F
angewendeten Ansätzen zu richten habe und von A und B zu bezahlen sei.
Am 31. August 2017 beschloss die Schulpflege F,
dass das Schulgeld Fr. 10'200.- pro Kind pro Schuljahr betrage und dieser
Betrag den Vorgaben der Bildungsdirektion entsprechend "den Eltern in
Rechnung gestellt" werde.
II.
Am 20. September 2017 liessen G und H, vertreten
durch ihre Eltern, gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August
2017 beim Regierungsrat rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom
4. Juli 2018 "betreffend Kostenpflicht Schulgeld" abwies.
III.
G und H liessen am 12. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"(zzgl. 8% MwSt)" sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juli
2018 aufzuheben und seien die Kosten der Schulung von G und H an der
Primarschule F ab dem 19. Juni 2017 bis zum Ende des Schuljahrs
2016/2017 sowie die Kosten der Schulung beider Kinder an der Primarschule F
für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 "vollumfänglich durch die
Schulpflege D zu tragen", eventualiter sei das Verfahren zur
Ergänzung des Sachverhalts an den Regierungsrat zurückzuweisen.
Der Regierungsrat liess sich am 27. September
2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, während die
Bildungsdirektion am 15. Oktober 2018 Verzicht auf Vernehmlassung
erklärte. Die mitbeteiligte Primarschulpflege D wiederum liess am
18. Oktober 2018 darauf schliessen, unter
Entschädigungsfolge "(zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer)" sei das Rechtsmittel
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin äusserten sich G
und H und die Primarschulpflege D
abwechslungsweise mit Eingaben vom
22. November 2018, 24. Januar und 28. Februar 2019, worauf
Letztere am 14. März 2019 ausdrücklich auf weitere Äusserung verzichtete.
Am 25. März und am 3. Juni
2019 liessen G und H sinngemäss um Verfahrenssistierung ersuchen, da
sich das Volksschulamt anerboten habe, "Vergleichsgespräche zwischen der
Primarschulpflege D und der Familie A, B, G und H durchzuführen". Auf
Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte die Primarschulpflege D indes
am 7. Juni 2019, mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden zu
sein, zumal der Verlauf des Vergleichsgesprächs vom 13. Mai 2019 deutlich
ergeben habe, dass eine Einigung der Parteien nicht möglich sei. Zum gleichen
Schluss gelangte die Bildungsdirektion mit Eingabe vom 13. Juni 2019; die
mitbeteiligte Primarschulpflege F befand demgegenüber gleichentags, mit
einer Verfahrenssistierung einverstanden zu sein.
In ihrer letzten Eingabe vom 8. Juli 2019 baten
schliesslich auch G und H um antragsgemässe Entscheidung; die
Primarschulpflege D verzichtete am 9. August 2019 auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Da der Regierungsrat als Vorinstanz
gewirkt hat, gilt es über die Beschwerde – ungeachtet ihres Streitwerts
– in Dreierbesetzung zu befinden (§§ 38 Abs. 1 und § 38b
Abs. 1 sowie Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Entgegen der Beschwerde wurden sodann die – allein zur
Erhebung einer Beschwerde gegen das ihnen auferlegte Schulgeld legitimierten
– Eltern von G und H und nicht diese beiden als Beschwerdeführende
rubriziert.
2.
2.1 Art. 19
und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.
Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein
Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das
Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem
anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Einzig wenn eine
spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse
gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer anderen
Gemeinde bzw. in einem anderen Schulhaus (BGE 125 I 347 E. 6;
Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen
Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen).
2.2 Im Kanton
Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen
und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie
Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10 und 11 Abs. 1
Satz 1 des Volksschulgesetzes vom
7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit § 8
Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Wohnorts besucht, kann
von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG). In Nachachtung des verfassungsmässigen
Anspruchs räumt § 26 Abs. 5 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann
einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde
ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist.
§ 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder
ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt
wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass
die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht
(lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort
nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht
ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird
(lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu
vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt,
geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Nach der
gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der
bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse,
gegebenenfalls an einem anderen Ort (zum Ganzen VGr, 8. Juli 2015,
VB.2015.00169, E. 2.3 f., auch zum Folgenden).
Können sich die Beteiligten, das heisst Eltern und
Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des
Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit
§ 77 VSG und § 58 Abs. 1 in Verbindung
mit Anhang 1 lit. F Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation
des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007
(LS 172.11) die Bildungsdirektion (vgl. dazu VGr, 20. März
2013, VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1 In der
Ausgangsverfügung vom 11. August 2017 gelangt die nach § 12 VSG zum
Entscheid berufene Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass G und H der Schulbesuch
an ihrem Wohnort in D zwar rein aus schulischen Gründen nicht unzumutbar sei;
aufgrund der zwischen ihren Eltern und der Schule D bestehenden
Konfliktsituation habe der Schulpsychologische Dienst des Bezirks J jedoch
für beide Kinder F als Schulungsort empfohlen, welcher Empfehlung Folge zu
leisten sei. Sollte die Mitbeteiligte 2 ein Schulgeld erheben, sei dieses
dabei durch die Beschwerdeführenden zu bezahlen, da der für die Versetzung
ursächliche Konflikt durch ihr Verhalten "geschürt" worden sei.
Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass ihrem
Versetzungsgesuch eine unzumutbare Leidenszeit vorausgegangen sei; sie hätten
zunächst immer wieder das Gespräch mit Frau I gesucht und sich erst, als
sie von dieser nicht gehört worden seien, an die Schulleitung und schliesslich
an die Schulpflege gewandt. Die Schulführung der Mitbeteiligten 1 aber
habe nicht reagiert. Sie habe vielmehr Entscheide immer wieder hinausgeschoben,
keine Antworten auf Anfragen und Terminwünsche gegeben und – was besonders
ins Gewicht gefallen sei – ihnen bzw. ihren Kindern den Zugang zum
Schulpsychologischen Dienst über Monate hinweg verweigert. Diese Verzögerungs-
und Hinhaltetaktik habe den Leidensdruck bei ihnen ansteigen lassen und
letztlich zur Eskalation der Lage geführt. Vor diesem Hintergrund könne die
Schuld an der Konfliktsituation nicht einseitig ihnen als Eltern angelastet
werden.
3.2 Die
Parteien gehen insofern darin einig, dass – wie sich aus den Berichten des
Schulpsychologischen Diensts des Bezirks J vom 8. Juni 2017 klar
ergibt – eine weitere Schulung von G und H an der Primarschule D dem
Kindeswohl abträglich wäre, während sich die Situation durch eine Umteilung der
Kinder nach F entspannen dürfte bzw. bereits entspannte. Damit sind die in
§ 26 Abs. 5 VSG und § 10 Abs. 1 VSV umschriebenen
Voraussetzungen für einen Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulorts erfüllt.
Die Mitbeteiligte 2 erklärte sich überdies vorgängig schon bereit, die Kinder
aufzunehmen, und legte mit Beschluss vom 31. August 2017 das Schuldgeld
fest (vgl. § 10 Abs. 2 VSV).
Streitig und zu prüfen bleibt somit, wer für die Kosten der
Schulung in F aufkommen muss bzw. ob das Schulgeld gestützt auf § 10
Abs. 3 VSV den Eltern von G und H, den Beschwerdeführenden, auferlegt
werden kann, weil sie die Querversetzung beider Kinder am 10. April 2017
nicht nur explizit beantragt, sondern auch zu vertreten haben.
3.3 Aus den Akten ergibt sich hierzu
Folgendes:
3.3.1
Mit – I im Folgenden persönlich überreichtem – Schreiben vom
31. August 2015 antwortete der Beschwerdeführer auf eine Anfrage des
Elternforums der Primarschule D zum Thema "Anregung / Bedenken -
Schuljahr 2015 / 2016" und führte darin aus, dass seine beiden Kinder
bereits zwei Wochen nach Schulbeginn Angst zeigten, von der Lehrerin einen
Strafstrich zu erhalten, und dem Druck der Schule nicht mehr gewachsen seien.
Sie hätten "zig… Regeln […] aufgedrückt" bekommen und zu Hause
erzählt, dass ihre Klassenlehrerin einzelne Kinder während des Unterrichts auf
die "Schippe" nehme. Er habe sich vor diesem Hintergrund bei I
gemeldet und die Schulklasse besucht. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass
die Lehrerin die Kinder überfordere und es bei ihrem "unglaublichen
Tatendrang" an mütterlicher Wärme gegenüber den Kindern missen lasse. Auch
habe sie Kinder, welche die Hausaufgaben nicht gemacht oder eine Antwort nicht
gewusst hätten, vor der gesamten Klasse blossgestellt. Er plane deshalb noch
weitere Schulbesuche. Die Beschwerdeführerin schloss sich in einem Schreiben
vom gleichen Tag ebenfalls an das Elternforum der Schule D den
Schilderungen ihres Ehemanns insofern an, als sie darin vorbrachte, dass ihr
Sohn "von Verboten und Strafmassnahmen eingeschüchtert" sei und beide
Kinder "Panik" hätten, Fehler zu machen. Generell spüre sie kein
Wohlwollen der Lehrerin gegenüber den Kindern und sähe sich mit der
unangenehmen Aufgabe konfrontiert, G und H beibringen zu müssen, die Aussagen
ihrer Lehrerin nicht allzu ernst zu nehmen.
Im Anschluss an diese beiden Schreiben fand ein längeres
Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und I statt, welches aus Sicht des
Ersteren offenbar einen positiven Ausgang nahm. Die Schulleitung wurde nicht
informiert. Dies geschah erst Ende September 2015 aus anderem Grund durch die
Beschwerdeführerin. Die Mutter von G und H wandte sich mithin am
30. September 2015 schriftlich an den Schulleiter der Primarschule D,
K, und teilte ihm mit, vernommen zu haben, dass ein Schulfreund ihres Sohnes, L,
psychologische Betreuung benötige, um weiter in der 1. Klasse verbleiben
zu können. Sie denke jedoch nicht, dass dem Kind damit geholfen sei. Sie kenne
den Knaben gut und habe selber feststellen müssen, dass ihre Kinder bei
Frau I, "was emotionale Belangen angeht, nicht gut aufgehoben"
seien und sehr viel elterliche Stütze benötigten. Sie schlage daher einen
anderen Lösungsansatz vor: "alle Beteiligten kriegen eine Begleitung, L
wie oben genannt [psychologische Betreuung], eine Supervision für Frau I,
die Mutter Entspannungstherapie". K entgegnete der Beschwerdeführerin daraufhin
am Folgetag, dass er ihr für ihre Bemühungen danke, die Gründe, aufgrund derer L
sein Potenzial in der Schule nicht voll ausschöpfen könne, jedoch viel
komplexer seien, als sie vielleicht mitbekommen habe; er stehe zudem voll und
ganz hinter der pädagogischen Arbeit seines Teams und distanziere sich von
ihrer Empfehlung.
Für das folgende Jahr sind keine weiteren Beanstandungen
seitens der Beschwerdeführenden dokumentiert, abgesehen von einem
Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und I im Februar 2016 und einem
solchen zwischen den Genannten und K im April 2016. Danach rügte der
Beschwerdeführer I am 11. Februar 2016, G nach längerer
krankheitsbedingter Abwesenheit auf dem Weg zum Flötenunterricht mit den Worten
angesprochen zu haben "So, so - für die Flöte kommt Du, aber nicht zum
Unterricht!", was das Mädchen – den Angaben des Vaters zufolge – sehr
traurig gestimmt habe. Am 18. April 2016 teilte der Beschwerdeführer der
Klassenlehrerin seiner Kinder zudem mit, diese seien "heute Mittag erneut
in verschobenen Zustand" nach Hause gekommen; H sei traurig und entmutigt
gewesen und G völlig hilflos und besorgt um ihre Klassenkameraden. Er bitte
daher um ein Gespräch am nächsten Mittwochnachmittag. Dieser Bitte entsprach I umgehend,
wobei auch hier über den Inhalt des anscheinend wenige Tage nach Eingang der
Mitteilung geführten Gesprächs und allfällige daraus gezogene Konsequenzen
nichts Näheres bekannt ist. Von dem schriftlichen Angebot des ebenfalls
informierten Schulleiters, falls erforderlich, ein weiteres Gespräch in seinem
Beisein zu führen, machte der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Gebrauch.
3.3.2
Am 22. bzw. 23. November 2016 bat der Beschwerdeführer K schliesslich
telefonisch um "eine Schulversetzung" seines Sohnes, welcher nicht
mehr in die Schule gehen wolle und nach dem Unterricht jeweils "voll
angestauten Selbstzweifeln" nach Hause komme. Direkt im Anschluss an das
Telefonat veranlasste K eine Begleitung von H im Unterricht durch einen
Sonderpädagogen. Auf Wunsch des
Schulleiters fand zudem am 25. November 2016 ein Gespräch zwischen ihm,
den Beschwerdeführenden und I statt, um gemeinsam "eine konstruktive
Lösung zu erarbeiten". Im Rahmen dieses Gesprächs muss K von den
Beschwerdeführenden verlangt haben, konkrete Fakten aufzulisten, welche die
behaupteten Missstände belegten, da sich die Einschätzung von I vom Befinden von
H im Unterricht nicht mit der ihrigen deckte. Folgt man den Schilderungen des Gesprächsverlaufs
in einem daran anschliessend an K verfassten Schreiben des Beschwerdeführers,
verlangte dieser daraufhin, dass "die Fakten direkt bei Frau I"
eingefordert und "die Verunsicherung und Not" seines Sohnes nicht
"durch Kompensationsbehandlungen, gutgemeinte Stützunterrichte oder
etwaige Analysen" verformt würden. Er wolle seinen Sohn vor suggestiver
Willkür und weiteren Kommunikationshindernissen bewahren und ihm die Chance
geben, wieder in der öffentlichen Schule aufzublühen, was gemäss der Schulleitung
der Mitbeteiligten 2 dort "zeitnah realisierbar" wäre.
Am 1. Dezember 2016 fand ein zweites Gespräch
zwischen den Beteiligten statt, an welchem dieses Mal auch die Präsidentin der
Mitbeteiligten 1 teilnahm. Laut dem Protokoll des Gesprächs kamen die
Teilnehmenden in dessen Rahmen darin überein, dass ein sofortiges Handeln
geboten sei. Als Sofortmassnahme sei dabei seitens der Primarschule D der
Einsatz der zuständigen Schulpsychologin vorgeschlagen worden, welche H im
Klassenverband beobachten und seine Befindlichkeit analysieren solle; auch
könne die Förderlehrperson vorübergehend mehr Stützunterricht in den
betroffenen Klassen erteilen und der Austausch zwischen den Eltern und der
Schule bzw. I intensiviert werden. Letztere habe sich zudem offen gezeigt für
Massnahmen in Richtung Supervision oder Coaching durch eine externe Fachperson.
Bereits unmittelbar im Anschluss an das Gespräch liess der Beschwerdeführer die
Gesprächsteilnehmer jedoch per E-Mail wissen, dass seine Bereitschaft für eine
konstruktive Zusammenarbeit "gering" sei, zumal er nicht verstehe,
dass I offenbar "nicht fähig" sei, zu "spüren, wie es einem Kind
nur ansatzweise geht". Er könne ihr dies nicht beibringen, sondern
"nur noch sehr unbequem werden…". Persönlich glaube er aber nicht,
noch einen weiteren Einsatz für eine Verbesserung des Schulalltags in der
ersten und zweiten Klasse beisteuern zu müssen, da er "ob den heutigen
Aussagen der Lehrerin […] heftige Fragen in Bezug auf die Sozialkompetenz
stellen" müsse.
Nach Zustellung des Protokolls des Gesprächs vom 1. Dezember
2016 teilten die Beschwerdeführenden K und der Präsidentin der Mitbeteiligten 1
mit, verschiedene Protokollergänzungen zu haben und sich derzeit – da
diverse massgebliche Punkte im Protokoll nicht festgehalten worden seien
– nicht vorstellen zu können, inwiefern die Situation auf einvernehmliche
Art und Weise entschärft werden könnte. Am Folgetag verlangten sie die
Ergänzung des Protokolls insbesondere dahingehend, dass sie bereits seit Jahren
mit I bezüglich Klassendynamik und -führung in Kontakt stünden, deswegen
diverse E-Mails ausgetauscht und Gespräche geführt worden seien und die
Schulleitung bereits im August 2015 "indirekt
(Elternforum-Rückmeldungen)" hierüber informiert worden sei. I habe
anlässlich des Gesprächs vom 1. Dezember 2016 zudem erwähnt, dass sie sich
im Winter auf Verlangen des Beschwerdeführers für eine G gegenüber getätigte
Äusserung habe entschuldigen müssen, was ebenso wenig der Wahrheit entspreche
wie ihre Aussage, sie stelle im Unterricht keine Kinder bloss. Der
Beschwerdeführer habe schliesslich – was ebenfalls nicht protokolliert worden
sei – bekundet, nicht bereit zu sein, psychologische Abklärungen an seinem Sohn
durchführen zu lassen und ihn durch Stützkurse zu fördern und zu verwöhnen.
3.3.3
Nach einem weiteren Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden, der
Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule D am
8. Dezember 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag
bei den beiden Letztgenannten für ihre engagierte Absicht, alles für eine
erlösende Situation zu tun, erklärte aber gleichzeitig, dass
"zusammen" mit I keine Lösung gefunden werden könne und sie die
Mitbeteiligte 2 daher morgen um einen Besuchstermin für ihren Sohn bitten
werde. Obschon "einigermassen enttäuscht" wegen dieser
"anscheinend unverrückbaren Position", kehrten die Präsidentin der
Mitbeteiligten 1 und K daraufhin alles Erforderliche für einen
Schnupperschulbesuch von H in der Primarschule F vor. "Nach positiver
Auswertung der Schnupperzeit" wurde sodann am 16. Februar 2017 die
befristete Querversetzung des Knaben bis zum Schuljahresende 2016/2017
bewilligt.
Als Reaktion auf die Zustellung des begründeten Beschlusses
ersuchten die Beschwerdeführenden am 10. April 2017 um Querversetzung
ihrer beiden Kinder für die gesamte Dauer der Primarschulzeit, da sie sich
"zu viele Verdrehungen von Tatsachen" hätten anhören und lesen
müssen. (Erst) nach der Ablehnung dieses Gesuchs durch die Schulleitung am
13. April 2017 eskalierte die Situation. So wandte sich der
Beschwerdeführer in den darauffolgenden Tagen wiederholt mit verschieden
Schreiben in ungebührlichem Ton sowohl an I (vgl. etwa im Zusammenhang mit
einer von dieser erstellten Sitzkonstruktion: "Die Verunstaltung im
Aussenbereich macht deutlich, mit welcher Ignoranz Sie Ihren Beruf ausüben.
Dies unterstreicht meine Feststellung, dass Sie unsere Kinder während Jahren
äusserst unsensibel drangsaliert haben, um dann in der Konfrontation die
Haltung eines plötzlichen Opfers einzunehmen. Dieses unehrliche Verhalten ist
für mich grotesk und unrühmlich.") als auch an die Präsidentin der
Mitbeteiligten 1 und den Schulleiter (vgl. etwa "Die liederliche Art
der SP-Präsidentin ein Protokoll mit den heftigen Missständen schönzuschreiben
[…].", "Zu guter Letzt erhalten wir von der SP im Februar ein
Protokollauszug, in dem wir die Handschrift des SL und Falschaussagen
wiedererkennen. […] Es macht den Anschein, dass sie die Schulpflege wie
Marionetten verschieben oder falsch informieren können. Es bedarf vielleicht
einer tieferen Abklärung, wieviele Eltern von Ihnen vor den Kopf gestossen oder
irritiert wurden, wieviele gemobbte Kinder von Ihnen direkt in die Enge
getrieben wurden…?!", "Wann machen sie denn Ihren wirklichen Job als
Schulleiter?", "Willkür kennen wir jedoch von Ihnen als Schulleiter
seit November 17 und Frau I", usw.). Nichtsdestotrotz bemühte sich
die Mitbeteiligte 1 im Folgenden um eine Vermittlung zwischen der
Schulleitung und den Eltern der Beschwerdeführenden; für I wurde zudem ein
Coaching eingerichtet und ihr Unterricht durch ein Mitglied der
Mitbeteiligten 1 besucht.
Am 15. Mai 2017 wurde G von einer Vikarin fürs
"Reinschwatzen" im Unterricht mit einer Disziplinarmassnahme belegt
(Abgabe eines "Gutscheins"), worauf sich ihr Vater abermals erbost
mit einem E-Mail an den Schulleiter wandte und ein Telefonat mit einem Mitglied
der Schulpflege führte. Ab dem Folgetag kam G nicht mehr zur Schule, da – so
jedenfalls der Beschwerdeführer – ihre psychosoziale Gesundheit enorm
unter der Situation gelitten habe und sie nicht mehr zusehen könne, "wie
der Schulleiter und die Frau I ihr falsches scheinheiliges Spiel
treiben". Am 18. Mai 2017 veranlasste die Mitbeteiligte 1 daher
eine schulpsychologische Abklärung von G und H, welche ergab, dass die
psychische Befindlichkeit von G aufgrund der jetzigen schulischen Situation
sowie des Konflikts zwischen ihren Eltern und der Schule D zum momentanen
Zeitpunkt deutlich gefährdet sei, und sich H ebenfalls Sorgen "wegen den
Konflikten" mache.
3.4 Der im
vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführenden gegenüber der Schulführung
der Mitbeteiligten 1 erhobene Vorwurf der Kommunikationsverweigerung erweist
sich somit als unzutreffend. Im Gegenteil reagierte K – soweit ersichtlich
– jeweils umgehend, wenn sich G und H bzw. deren Eltern an ihn wandten,
und lässt sich auch der Schulpflege keine Untätigkeit vorhalten.
So zeigte sich K bereits im April 2016, als ihm der
Beschwerdeführer eine E-Mail an I weiterleitete, worin er sich bei dieser nach
dem Grund für die schlechte Gemütsverfassung seiner Kinder erkundigt,
gesprächsbereit, sofern sich die Situation nach einem ersten Gespräch mit der
Klassenlehrerin nicht kläre. Als er im Folgenden nichts mehr vom
Beschwerdeführer hörte, durfte er insofern davon ausgehen, die Angelegenheit
habe sich erledigt, zumal ihm I auch ihre Antwort an den Beschwerdeführer hatte
zukommen lassen, wonach die beiden Kinder strahlend aus dem Unterricht gegangen
seien, H allerdings einen "Plapperstrich" bekommen habe. Als der
Beschwerdeführer dann im November 2016 zum ersten Mal mit dem dringenden Wunsch
nach einer Querversetzung seines Sohns an den Schulleiter herantrat, stellte
dieser – wie der Beschwerdeführer selber bemerkt – dem Knaben
"gleich" einen Sonderpädagogen an die Seite, was offenbar auch von
den Eltern als geeignete Sofortmassnahme geschätzt wurde. Im Rahmen dreier innerhalb
von zwei Wochen geführter Gespräche gingen K und die ebenfalls beigezogene
Präsidentin der Mitbeteiligten 1 sodann auf die Anliegen der
Beschwerdeführenden ein und zeigten ihnen verschiedene zweckdienliche
Möglichkeiten auf, das Wohlbefinden von H in der 2. Klasse zu steigern
bzw. die geltend gemachten Probleme zu objektivieren. Dass sie nicht sofort
nach Äusserung der (unbelegten) Vorwürfe an die Adresse von I personelle
Konsequenzen zogen, wie es sich die Beschwerdeführenden erhofft hatten, ist dabei
ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass im Dezember 2016 noch kein
Beizug des Schulpsychologischen Diensts erfolgte, zumal die schulischen
Leistungen von H keinerlei Auffälligkeiten zeigten, keine Sonderschulung im
Raum stand und sich die Aussagen von I und den Beschwerdeführenden bezüglich des
Befindens von H in der Klasse nicht deckten (vgl. § 25
der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Eine schulpsychologische Abklärung seines Sohns
bzw. dessen Begleitung im Unterricht durch die zuständige Schulpsychologin
lehnte der Beschwerdeführer an den Sitzungen vom 25. November und
1. Dezember 2016 zudem kategorisch ab, da man das Befinden des Jungen
nicht messen könne. Am 5. Dezember 2016 verlangte er dann zwar, dass beim
nächsten Gespräch am 8. Dezember 2016 "eine neutrale Person des
Schulpsychologischen Dienstes" anwesend zu sein habe, dies jedoch nicht
zur Abklärung seines Sohns, sondern "aufgrund des Sachverhaltes" bzw.
"wegen dem Dissens mit den Abläufen", das heisst zur Klärung seiner
Kritik an der Lehrtätigkeit von I. Auch hierfür wäre jedoch die – von der
Mitbeteiligten 1 vorgeschlagene, abgelehnte – Unterrichtsbegleitung
das geeignetere Mittel gewesen. Der Beizug einer "neutralen Person"
zum Gespräch vom 8. Dezember 2016 aber erübrigte sich ohnehin, da I an dem
fraglichen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte und
zwischen den übrigen Beteiligten (noch) kein Konflikt bestand. Aus Sicht von der
Beschwerdeführenden nahm dieses letzte Gespräch denn auch einen
zufriedenstellenden Verlauf, da man ihnen bei dieser Gelegenheit die
Möglichkeit eröffnete, bis am 12. Dezember 2016 zu erklären, ob sie sich
"eine weiterführende konstruktive Zusammenarbeit mit der Schule vorstellen
können" oder an ihrem Wunsch nach einer Versetzung von H festhalten
wollten. Die beiden entschieden sich bekanntlich noch am gleichen Tag für
Letzteres.
Da sich die Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und der Schulleiter
– wie sie sagen – "eine Entwicklung zum Positiven" nur mit der
Unterstützung der Beschwerdeführenden hätten vorstellen können, wurde deren
Wunsch eilends entsprochen. Die im Folgenden veranlasste befristete
Querversetzung von H an die Primarschule F (ohne Kostenfolge für die Eltern) stellte
– in Anbetracht des damaligen Kenntnisstands der Mitbeteiligten 1
– allerdings ein reines Entgegenkommen von dieser dar.
3.5 Nach der Querversetzung
von H bestand aus Sicht der Schulleitung der Primarschule D bzw. der
Mitbeteiligten 1 vorerst kein Handlungsbedarf mehr. Der Knabe sollte im kommenden
Schuljahr zu einer anderen Klassenlehrperson der Schule D wechseln, und G
zeigte sich seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 zufrieden mit dem Unterricht
ihrer damaligen Klassenlehrperson. So lässt sich einem an diese gerichteten Schreiben
des Beschwerdeführers vom 25. April 2017 entnehmen, dass seine Tochter ihren
Unterricht gerne besuche und sich fair behandelt fühle. Gleiches hatten die
Beschwerdeführenden überdies schon in dem zwei Wochen zuvor eingereichten
Gesuch um Querversetzung beider Kinder für die gesamte Primarschulzeit betont.
Grund für das – letztlich Ausgangspunkt des vorliegenden
Verfahrens bildende – Gesuch bildete denn auch in erster Linie die
Befindlichkeit der Beschwerdeführenden und nicht das Wohl ihrer Kinder. Die
Beschwerdeführenden fühlten sich durch den im Schulpflegebeschluss vom
16. Februar 2017 über die befristete Querversetzung ihres Sohns mitschwingenden
Vorwurf der fehlenden Kooperation sichtlich vor den Kopf gestossen und von der
Mitbeteiligten 1 nicht ernst genommen. Die offenbar Stein des Anstosses
bildenden Formulierungen in dem Beschluss, dass der Beschwerdeführer vor seinem
Telefonat mit der Schulleitung am 22. bzw. 23. November 2016 bezüglich
seines Wunschs um Versetzung seines Sohns "keinen Kontakt" mit der
Klassenlehrerin aufgenommen habe sowie, dass mit ihm und seiner Ehefrau in den
Gesprächen am 1. und 8. Dezember 2016 "keine Zusammenarbeit"
habe hergestellt werden können, geben das Vorgefallene indes zutreffend wieder,
sodass sich der Mitbeteiligten 1 entgegen den Beschwerdeführenden (auch)
nicht vorwerfen lässt, die anschliessende Eskalation der Lage bzw. die
Verschlechterung des psychischen Zustands von G verantwortet zu haben. Ohnehin war die Reaktion des Beschwerdeführers auf die
seiner Auffassung nach unwahren Äusserungen der Mitbeteiligten 1 unangebracht
und lassen sich insbesondere seine inakzeptablen persönlichen Angriffe auf I
nicht rechtfertigen. Dies hat umso mehr zu gelten, als diese G und H zum
damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr unterrichtete, sie sich längst einem
Coaching unterzogen hatte und zudem – was dem Beschwerdeführer bekannt war
– Vorbereitungen für eine Mitarbeiterbeurteilung liefen.
Dass nun G – wie es ihre Eltern Ende April 2017 gegenüber
ihrer Klassenlehrerin ausdrückten – "mit dem Spannungsfeld das sich
zwischen Frau I, dem SL und uns Eltern aufgebaut hat" je länger desto
weniger gut zurechtkam und unter den Gerüchten litt, welche vor dem Hintergrund
des schwelenden Konflikts zwischen Eltern und Schule auf dem Schulhof kursierten,
erstaunt nicht; die Mitbeteiligte 1 versuchte jedoch bis zuletzt mässigend
auf den Beschwerdeführer einzuwirken, was dieser indessen als "Maulkorb
anlegen" auffasste und ihn noch mehr in Rage versetzte. Bereits Anfang Mai
2017 hielt die Mitbeteiligte 1 deshalb Rücksprache mit dem
Schulpsychologischen Dienst bezüglich des weiteren Vorgehens; zwei Tage nach dem
Fernbleiben von G vom Unterricht Mitte Mai 2017 – und damit nicht erst
nachdem G während eines Monats "ohne Hilfeleistung" allein gelassen
worden war – wurde die schulpsychologische Abklärung beider Kinder in die
Wege geleitet.
3.6 Damit ist
erstellt, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangten,
dass die Unzumutbarkeit einer (weiteren) Schulung von G und H in D von deren
Eltern, den Beschwerdeführenden, zu vertreten ist. Diese sind folglich nach
§ 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet.
Alles andere bedeutete, dass es Eltern in der Hand hätten,
durch die Eskalation eines Konflikts die Versetzung in eine andere Gemeinde
durchzusetzen, ohne hierfür aufkommen zu müssen, und so den Grundsatz der
unentgeltlichen Schulung am Wohnort unterlaufen könnten.
4.
Da die Befragungen des ehemaligen Schulleiters der
Primarschule F und der zuständigen Schulpsychologin keine Erkenntnisse
brächten, die diese auf Grundlage der Akten gewonnene Überzeugung des Gerichts
infrage zu stellen vermöchten, ist von einer Abnahme dieser offerierten Beweise
abzusehen. Gleiches gilt für den verlangten Beizug der Jahresrechnungen der
Mitbeteiligten 1.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).
Parteientschädigungen sind weder
den unterliegenden Beschwerdeführenden noch – mangels besonderer Umstände
für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen
– der Mitbeteiligten 1 zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl.
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51 ff.; ferner zur
Zusprechung einer Parteientschädigung an Mitbeteiligte mit Parteistellung
Plüss, § 17 N. 20 in Verbindung mit Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 21 ff.).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 340.-- Zustellkosten,
Fr. 4'340.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …