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Geschäftsnummer: VB.2018.00563  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Kostenübernahme für externe Schulung


[Nach einem Konflikt mit der Schulleitung und der Schulpflege der Primarschule ihrer Wohnsitzgemeinde verlangten die Beschwerdeführenden die Versetzung ihrer 2007 und 2009 geborenen Kinder in die Primarschule der Nachbargemeinde.] Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs auf einen ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht kommt der Schülerin oder dem Schüler jedoch ein Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde zu, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist, und haben die Eltern in diesem Fall nur dann das Schulgeld zu bezahlen, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit selber zu vertreten hat (zum Ganzen E. 2.2). Hier geht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschulung der beiden Kinder der Beschwerdeführenden in ihrer Wohnsitzgemeinde auf einen von diesen zu vertretenen Konflikt zwischen der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule zurück (dazu E. 3.3 ff.), weshalb die Beschwerdeführenden nach § 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet sind. Abweisung.
 
Stichworte:
ESKALATION
EXTERNE SCHULUNG
GRUNDSCHULUNTERRICHT
KONFLIKT
KOSTENTRAGUNG
QUERVERSETZUNG
SCHULGELD
SCHULORT
SCHULPSYCHOLOGISCHE ABKLÄRUNG
UNENTGELTLICHKEIT
UNZUMUTBARKEIT
VERSCHULDEN
VERSETZUNG
VERSETZUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 19 BV
Art. 62 Abs. 2 BV
§ 12 VSG
§ 26 Abs. 5 VSG
Art. 10 Abs. 1 VSV
Art. 10 Abs. 3 VSV
Art. 11 Abs. 1 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00563

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

1.    Primarschulpflege D,

vertreten durch RA E,

 

2.    Primarschulpflege F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Kostenübernahme für externe Schulung,

hat sich ergeben:

I.  

A. G (geboren 2007) und H (geboren 2009) besuchten ab Beginn des Schuljahrs 2015/2016 gemeinsam eine Mehrjahrgangsklasse der Primarschule D.

Bereits ab Ende August 2015 äusserten sich die Eltern von G und H, A und B, namentlich gegenüber dem Elternforum der Primarschule D besorgt hinsichtlich der Lehrtätigkeit von I, der damaligen Klassenlehrerin ihrer beiden Kinder. Auf Beginn des Schuljahrs 2016/2017 erhielt G eine andere Klassenlehrerin, während die Leitung von der Klasse von H weiterhin I oblag. Nach einem erfolgreichen Schnupperbesuch von H in der Primarschule F genehmigte die Schulpflege D mit Beschluss vom 16. Februar 2017 eine befristete Versetzung des Knaben an die Primarschule F bis zum anstehenden Wechsel seiner Klassenlehrperson Ende des Schuljahrs 2016/2017.

Mit Schreiben vom 10. April 2017 ersuchten A und B im Folgenden darum, beide Kinder "für die ganze Primarschulzeit nach F" zu versetzen, da sie sich "durch das Verhalten der Schulleitung und der Schulpflege nicht ernst genommen" fühlten. Mit Beschluss vom 13. April 2017 wies die Schulleitung der Primarschule D dieses Gesuch ab, wogegen A und B am 20. April 2017 an die Schulpflege D gelangten und eine Überprüfung ihres Anliegens verlangten.

B. Die Schulpflege D ordnete am 18. Mai 2017 "eine schulpsychologische Untersuchung der Situation von G […] und H" an und beschloss, "das Verfahren um die Versetzung" der beiden Kinder bis zum Vorliegen des Ergebnisses der schulpsychologischen Abklärungen zu sistieren.

Als Anfang Juni 2017 der Bericht des mit der Untersuchung betrauten Schulpsychologischen Diensts des Bezirks J vorlag, worin für H der Verbleib an der Primarschule F und für G die baldmögliche Querversetzung an die Primarschule F empfohlen wird, nahm die Schulpflege D am 15. Juni 2017 die sistierten Verfahren wieder auf und versetzte G im Sinn einer vorsorglichen Massnahme per 19. Juni 2017 bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 an die Primarschule F; A und B wurden zudem darauf hingewiesen, dass aufgrund der "Vorgeschichte [...] im Raum" stehe, dass sie für die Kosten der Querversetzung von G ab dem 19. Juni 2017 sowie jener von H ab Beginn des Schuljahrs 2017/2018 aufzukommen hätten, und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen.

Nach Eingang der Stellungnahme A und B vom 30. Juni 2017, worin diese eine Kostentragung ablehnen, wies die Primarschulpflege D das Gesuch um Versetzung von G und H an die Primarschule F mit Beschluss vom 13. Juli 2017 ab und stellte fest, "dass bezüglich des Schulortes, der Kostenpflicht und des Schulgeldes für G und H Uneinigkeit" bestehe; gleichzeitig beantragte sie der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, über diese strittigen Fragen zu befinden und "[i]n diesem Verfahren" für G und H als Schulort D festzulegen, eventualiter den Eltern das Schulgeld für den jeweiligen Schulbesuch in F festzulegen.

C. Mit Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion F als Schulort für G und H fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege F ein Schulgeld erheben sollte, an, dass sich dieses nach den von der Schulpflege F angewendeten Ansätzen zu richten habe und von A und B zu bezahlen sei.

Am 31. August 2017 beschloss die Schulpflege F, dass das Schulgeld Fr. 10'200.- pro Kind pro Schuljahr betrage und dieser Betrag den Vorgaben der Bildungsdirektion entsprechend "den Eltern in Rechnung gestellt" werde.

II.  

Am 20. September 2017 liessen G und H, vertreten durch ihre Eltern, gegen die Verfügung der Bildungsdirektion vom 11. August 2017 beim Regierungsrat rekurrieren, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 4. Juli 2018 "betreffend Kostenpflicht Schulgeld" abwies.

III.  

G und H liessen am 12. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "(zzgl. 8% MwSt)" sei der Beschluss des Regierungsrats vom 4. Juli 2018 aufzuheben und seien die Kosten der Schulung von G und H an der Primarschule F ab dem 19. Juni 2017 bis zum Ende des Schuljahrs 2016/2017 sowie die Kosten der Schulung beider Kinder an der Primarschule F für die Schuljahre 2017/2018 und 2018/2019 "vollumfänglich durch die Schulpflege D zu tragen", eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung des Sachverhalts an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Regierungsrat liess sich am 27. September 2018 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen, während die Bildungsdirektion am 15. Oktober 2018 Verzicht auf Vernehmlassung erklärte. Die mitbeteiligte Primarschulpflege D wiederum liess am 18. Oktober 2018 darauf schliessen, unter Entschädigungsfolge "(zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer)" sei das Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Daraufhin äusserten sich G und H und die Primarschulpflege D abwechslungsweise mit Eingaben vom 22. November 2018, 24. Januar und 28. Februar 2019, worauf Letztere am 14. März 2019 ausdrücklich auf weitere Äusserung verzichtete.

Am 25. März und am 3. Juni 2019 liessen G und H sinngemäss um Verfahrenssistierung ersuchen, da sich das Volksschulamt anerboten habe, "Vergleichsgespräche zwischen der Primarschulpflege D und der Familie A, B, G und H durchzuführen". Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte die Primarschulpflege D indes am 7. Juni 2019, mit einer Verfahrenssistierung nicht einverstanden zu sein, zumal der Verlauf des Vergleichsgesprächs vom 13. Mai 2019 deutlich ergeben habe, dass eine Einigung der Parteien nicht möglich sei. Zum gleichen Schluss gelangte die Bildungsdirektion mit Eingabe vom 13. Juni 2019; die mitbeteiligte Primarschulpflege F befand demgegenüber gleichentags, mit einer Verfahrenssistierung einverstanden zu sein.

In ihrer letzten Eingabe vom 8. Juli 2019 baten schliesslich auch G und H um antragsgemässe Entscheidung; die Primarschulpflege D verzichtete am 9. August 2019 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.  

Da der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, gilt es über die Beschwerde – ungeachtet ihres Streitwerts – in Dreierbesetzung zu befinden (§§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 sowie Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Entgegen der Beschwerde wurden sodann die – allein zur Erhebung einer Beschwerde gegen das ihnen auferlegte Schulgeld legitimierten – Eltern von G und H und nicht diese beiden als Beschwerdeführende rubriziert.

2.  

2.1 Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 Sätze 1 und 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) verpflichten die Kantone, für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen.

Von (Bundes-)Verfassung wegen besteht indessen kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl. Das Gemeinwesen ist nicht verpflichtet, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen. Einzig wenn eine spezielle örtliche Situation vorliegt oder es sonstige besondere Verhältnisse gebieten, besteht Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch in einer anderen Gemeinde bzw. in einem anderen Schulhaus (BGE 125 I 347 E. 6; Bernhard Ehrenzeller, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2014, Art. 62 Rz. 34 mit weiteren Nachweisen).

2.2 Im Kanton Zürich haben Schülerinnen und Schüler (mit Ausnahme von Wochenaufenthalterinnen und -aufenthaltern) die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht (§§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV, LS 412.101]). Wird der Unterricht ausserhalb des Wohnorts besucht, kann von den Eltern oder der abgebenden Gemeinde ein Schulgeld erhoben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VSG). In Nachachtung des verfassungsmässigen Anspruchs räumt § 26 Abs. 5 VSG der Schülerin oder dem Schüler dann einen Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde ein, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist. § 10 Abs. 1 VSV präzisiert dies dahingehend, dass eine Schülerin oder ein Schüler einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt wird, wenn es für sie oder ihn oder für die Lehrpersonen unzumutbar ist, dass die Schülerin oder der Schüler weiterhin die angestammte Klasse besucht (lit. a), die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist (lit. b) und nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (lit. c). Hat die Schülerin oder der Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV). Nach der gesetzlichen Regelung verschafft die Unzumutbarkeit des Schulbesuchs in der bisherigen Klasse damit einen Anspruch auf Besuch einer anderen Klasse, gegebenenfalls an einem anderen Ort (zum Ganzen VGr, 8. Juli 2015, VB.2015.00169, E. 2.3 f., auch zum Folgenden).

Können sich die Beteiligten, das heisst Eltern und Schulpflege, nicht über den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds einigen, entscheidet darüber nach § 12 in Verbindung mit § 77 VSG und § 58 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 lit. F Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) die Bildungsdirektion (vgl. dazu VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.  

3.1 In der Ausgangsverfügung vom 11. August 2017 gelangt die nach § 12 VSG zum Entscheid berufene Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass G und H der Schulbesuch an ihrem Wohnort in D zwar rein aus schulischen Gründen nicht unzumutbar sei; aufgrund der zwischen ihren Eltern und der Schule D bestehenden Konfliktsituation habe der Schulpsychologische Dienst des Bezirks J jedoch für beide Kinder F als Schulungsort empfohlen, welcher Empfehlung Folge zu leisten sei. Sollte die Mitbeteiligte 2 ein Schulgeld erheben, sei dieses dabei durch die Beschwerdeführenden zu bezahlen, da der für die Versetzung ursächliche Konflikt durch ihr Verhalten "geschürt" worden sei.

Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, dass ihrem Versetzungsgesuch eine unzumutbare Leidenszeit vorausgegangen sei; sie hätten zunächst immer wieder das Gespräch mit Frau I gesucht und sich erst, als sie von dieser nicht gehört worden seien, an die Schulleitung und schliesslich an die Schulpflege gewandt. Die Schulführung der Mitbeteiligten 1 aber habe nicht reagiert. Sie habe vielmehr Entscheide immer wieder hinausgeschoben, keine Antworten auf Anfragen und Terminwünsche gegeben und – was besonders ins Gewicht gefallen sei – ihnen bzw. ihren Kindern den Zugang zum Schulpsychologischen Dienst über Monate hinweg verweigert. Diese Verzögerungs- und Hinhaltetaktik habe den Leidensdruck bei ihnen ansteigen lassen und letztlich zur Eskalation der Lage geführt. Vor diesem Hintergrund könne die Schuld an der Konfliktsituation nicht einseitig ihnen als Eltern angelastet werden.

3.2 Die Parteien gehen insofern darin einig, dass – wie sich aus den Berichten des Schulpsychologischen Diensts des Bezirks J vom 8. Juni 2017 klar ergibt – eine weitere Schulung von G und H an der Primarschule D dem Kindeswohl abträglich wäre, während sich die Situation durch eine Umteilung der Kinder nach F entspannen dürfte bzw. bereits entspannte. Damit sind die in § 26 Abs. 5 VSG und § 10 Abs. 1 VSV umschriebenen Voraussetzungen für einen Schulbesuch ausserhalb des eigenen Schulorts erfüllt. Die Mitbeteiligte 2 erklärte sich überdies vorgängig schon bereit, die Kinder aufzunehmen, und legte mit Beschluss vom 31. August 2017 das Schuldgeld fest (vgl. § 10 Abs. 2 VSV).

Streitig und zu prüfen bleibt somit, wer für die Kosten der Schulung in F aufkommen muss bzw. ob das Schulgeld gestützt auf § 10 Abs. 3 VSV den Eltern von G und H, den Beschwerdeführenden, auferlegt werden kann, weil sie die Querversetzung beider Kinder am 10. April 2017 nicht nur explizit beantragt, sondern auch zu vertreten haben.

3.3 Aus den Akten ergibt sich hierzu Folgendes:

3.3.1 Mit – I im Folgenden persönlich überreichtem – Schreiben vom 31. August 2015 antwortete der Beschwerdeführer auf eine Anfrage des Elternforums der Primarschule D zum Thema "Anregung / Bedenken - Schuljahr 2015 / 2016" und führte darin aus, dass seine beiden Kinder bereits zwei Wochen nach Schulbeginn Angst zeigten, von der Lehrerin einen Strafstrich zu erhalten, und dem Druck der Schule nicht mehr gewachsen seien. Sie hätten "zig… Regeln […] aufgedrückt" bekommen und zu Hause erzählt, dass ihre Klassenlehrerin einzelne Kinder während des Unterrichts auf die "Schippe" nehme. Er habe sich vor diesem Hintergrund bei I gemeldet und die Schulklasse besucht. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass die Lehrerin die Kinder überfordere und es bei ihrem "unglaublichen Tatendrang" an mütterlicher Wärme gegenüber den Kindern missen lasse. Auch habe sie Kinder, welche die Hausaufgaben nicht gemacht oder eine Antwort nicht gewusst hätten, vor der gesamten Klasse blossgestellt. Er plane deshalb noch weitere Schulbesuche. Die Beschwerdeführerin schloss sich in einem Schreiben vom gleichen Tag ebenfalls an das Elternforum der Schule D den Schilderungen ihres Ehemanns insofern an, als sie darin vorbrachte, dass ihr Sohn "von Verboten und Strafmassnahmen eingeschüchtert" sei und beide Kinder "Panik" hätten, Fehler zu machen. Generell spüre sie kein Wohlwollen der Lehrerin gegenüber den Kindern und sähe sich mit der unangenehmen Aufgabe konfrontiert, G und H beibringen zu müssen, die Aussagen ihrer Lehrerin nicht allzu ernst zu nehmen.

Im Anschluss an diese beiden Schreiben fand ein längeres Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und I statt, welches aus Sicht des Ersteren offenbar einen positiven Ausgang nahm. Die Schulleitung wurde nicht informiert. Dies geschah erst Ende September 2015 aus anderem Grund durch die Beschwerdeführerin. Die Mutter von G und H wandte sich mithin am 30. September 2015 schriftlich an den Schulleiter der Primarschule D, K, und teilte ihm mit, vernommen zu haben, dass ein Schulfreund ihres Sohnes, L, psychologische Betreuung benötige, um weiter in der 1. Klasse verbleiben zu können. Sie denke jedoch nicht, dass dem Kind damit geholfen sei. Sie kenne den Knaben gut und habe selber feststellen müssen, dass ihre Kinder bei Frau I, "was emotionale Belangen angeht, nicht gut aufgehoben" seien und sehr viel elterliche Stütze benötigten. Sie schlage daher einen anderen Lösungsansatz vor: "alle Beteiligten kriegen eine Begleitung, L wie oben genannt [psychologische Betreuung], eine Supervision für Frau I, die Mutter Entspannungstherapie". K entgegnete der Beschwerdeführerin daraufhin am Folgetag, dass er ihr für ihre Bemühungen danke, die Gründe, aufgrund derer L sein Potenzial in der Schule nicht voll ausschöpfen könne, jedoch viel komplexer seien, als sie vielleicht mitbekommen habe; er stehe zudem voll und ganz hinter der pädagogischen Arbeit seines Teams und distanziere sich von ihrer Empfehlung.

Für das folgende Jahr sind keine weiteren Beanstandungen seitens der Beschwerdeführenden dokumentiert, abgesehen von einem Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und I im Februar 2016 und einem solchen zwischen den Genannten und K im April 2016. Danach rügte der Beschwerdeführer I am 11. Februar 2016, G nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit auf dem Weg zum Flötenunterricht mit den Worten angesprochen zu haben "So, so - für die Flöte kommt Du, aber nicht zum Unterricht!", was das Mädchen – den Angaben des Vaters zufolge – sehr traurig gestimmt habe. Am 18. April 2016 teilte der Beschwerdeführer der Klassenlehrerin seiner Kinder zudem mit, diese seien "heute Mittag erneut in verschobenen Zustand" nach Hause gekommen; H sei traurig und entmutigt gewesen und G völlig hilflos und besorgt um ihre Klassenkameraden. Er bitte daher um ein Gespräch am nächsten Mittwochnachmittag. Dieser Bitte entsprach I umgehend, wobei auch hier über den Inhalt des anscheinend wenige Tage nach Eingang der Mitteilung geführten Gesprächs und allfällige daraus gezogene Konsequenzen nichts Näheres bekannt ist. Von dem schriftlichen Angebot des ebenfalls informierten Schulleiters, falls erforderlich, ein weiteres Gespräch in seinem Beisein zu führen, machte der Beschwerdeführer jedenfalls keinen Gebrauch.

3.3.2 Am 22. bzw. 23. November 2016 bat der Beschwerdeführer K schliesslich telefonisch um "eine Schulversetzung" seines Sohnes, welcher nicht mehr in die Schule gehen wolle und nach dem Unterricht jeweils "voll angestauten Selbstzweifeln" nach Hause komme. Direkt im Anschluss an das Telefonat veranlasste K eine Begleitung von H im Unterricht durch einen Sonderpädagogen. Auf Wunsch des Schulleiters fand zudem am 25. November 2016 ein Gespräch zwischen ihm, den Beschwerdeführenden und I statt, um gemeinsam "eine konstruktive Lösung zu erarbeiten". Im Rahmen dieses Gesprächs muss K von den Beschwerdeführenden verlangt haben, konkrete Fakten aufzulisten, welche die behaupteten Missstände belegten, da sich die Einschätzung von I vom Befinden von H im Unterricht nicht mit der ihrigen deckte. Folgt man den Schilderungen des Gesprächsverlaufs in einem daran anschliessend an K verfassten Schreiben des Beschwerdeführers, verlangte dieser daraufhin, dass "die Fakten direkt bei Frau I" eingefordert und "die Verunsicherung und Not" seines Sohnes nicht "durch Kompensationsbehandlungen, gutgemeinte Stützunterrichte oder etwaige Analysen" verformt würden. Er wolle seinen Sohn vor suggestiver Willkür und weiteren Kommunikationshindernissen bewahren und ihm die Chance geben, wieder in der öffentlichen Schule aufzublühen, was gemäss der Schulleitung der Mitbeteiligten 2 dort "zeitnah realisierbar" wäre.

Am 1. Dezember 2016 fand ein zweites Gespräch zwischen den Beteiligten statt, an welchem dieses Mal auch die Präsidentin der Mitbeteiligten 1 teilnahm. Laut dem Protokoll des Gesprächs kamen die Teilnehmenden in dessen Rahmen darin überein, dass ein sofortiges Handeln geboten sei. Als Sofortmassnahme sei dabei seitens der Primarschule D der Einsatz der zuständigen Schulpsychologin vorgeschlagen worden, welche H im Klassenverband beobachten und seine Befindlichkeit analysieren solle; auch könne die Förderlehrperson vorübergehend mehr Stützunterricht in den betroffenen Klassen erteilen und der Austausch zwischen den Eltern und der Schule bzw. I intensiviert werden. Letztere habe sich zudem offen gezeigt für Massnahmen in Richtung Supervision oder Coaching durch eine externe Fachperson. Bereits unmittelbar im Anschluss an das Gespräch liess der Beschwerdeführer die Gesprächsteilnehmer jedoch per E-Mail wissen, dass seine Bereitschaft für eine konstruktive Zusammenarbeit "gering" sei, zumal er nicht verstehe, dass I offenbar "nicht fähig" sei, zu "spüren, wie es einem Kind nur ansatzweise geht". Er könne ihr dies nicht beibringen, sondern "nur noch sehr unbequem werden…". Persönlich glaube er aber nicht, noch einen weiteren Einsatz für eine Verbesserung des Schulalltags in der ersten und zweiten Klasse beisteuern zu müssen, da er "ob den heutigen Aussagen der Lehrerin […] heftige Fragen in Bezug auf die Sozialkompetenz stellen" müsse.

Nach Zustellung des Protokolls des Gesprächs vom 1. Dezember 2016 teilten die Beschwerdeführenden K und der Präsidentin der Mitbeteiligten 1 mit, verschiedene Protokollergänzungen zu haben und sich derzeit – da diverse massgebliche Punkte im Protokoll nicht festgehalten worden seien – nicht vorstellen zu können, inwiefern die Situation auf einvernehmliche Art und Weise entschärft werden könnte. Am Folgetag verlangten sie die Ergänzung des Protokolls insbesondere dahingehend, dass sie bereits seit Jahren mit I bezüglich Klassendynamik und -führung in Kontakt stünden, deswegen diverse E-Mails ausgetauscht und Gespräche geführt worden seien und die Schulleitung bereits im August 2015 "indirekt (Elternforum-Rückmeldungen)" hierüber informiert worden sei. I habe anlässlich des Gesprächs vom 1. Dezember 2016 zudem erwähnt, dass sie sich im Winter auf Verlangen des Beschwerdeführers für eine G gegenüber getätigte Äusserung habe entschuldigen müssen, was ebenso wenig der Wahrheit entspreche wie ihre Aussage, sie stelle im Unterricht keine Kinder bloss. Der Beschwerdeführer habe schliesslich – was ebenfalls nicht protokolliert worden sei – bekundet, nicht bereit zu sein, psychologische Abklärungen an seinem Sohn durchführen zu lassen und ihn durch Stützkurse zu fördern und zu verwöhnen.

3.3.3 Nach einem weiteren Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden, der Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule D am 8. Dezember 2016 bedankte sich die Beschwerdeführerin noch am gleichen Tag bei den beiden Letztgenannten für ihre engagierte Absicht, alles für eine erlösende Situation zu tun, erklärte aber gleichzeitig, dass "zusammen" mit I keine Lösung gefunden werden könne und sie die Mitbeteiligte 2 daher morgen um einen Besuchstermin für ihren Sohn bitten werde. Obschon "einigermassen enttäuscht" wegen dieser "anscheinend unverrückbaren Position", kehrten die Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und K daraufhin alles Erforderliche für einen Schnupperschulbesuch von H in der Primarschule F vor. "Nach positiver Auswertung der Schnupperzeit" wurde sodann am 16. Februar 2017 die befristete Querversetzung des Knaben bis zum Schuljahresende 2016/2017 bewilligt.

Als Reaktion auf die Zustellung des begründeten Beschlusses ersuchten die Beschwerdeführenden am 10. April 2017 um Querversetzung ihrer beiden Kinder für die gesamte Dauer der Primarschulzeit, da sie sich "zu viele Verdrehungen von Tatsachen" hätten anhören und lesen müssen. (Erst) nach der Ablehnung dieses Gesuchs durch die Schulleitung am 13. April 2017 eskalierte die Situation. So wandte sich der Beschwerdeführer in den darauffolgenden Tagen wiederholt mit verschieden Schreiben in ungebührlichem Ton sowohl an I (vgl. etwa im Zusammenhang mit einer von dieser erstellten Sitzkonstruktion: "Die Verunstaltung im Aussenbereich macht deutlich, mit welcher Ignoranz Sie Ihren Beruf ausüben. Dies unterstreicht meine Feststellung, dass Sie unsere Kinder während Jahren äusserst unsensibel drangsaliert haben, um dann in der Konfrontation die Haltung eines plötzlichen Opfers einzunehmen. Dieses unehrliche Verhalten ist für mich grotesk und unrühmlich.") als auch an die Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und den Schulleiter (vgl. etwa "Die liederliche Art der SP-Präsidentin ein Protokoll mit den heftigen Missständen schönzuschreiben […].", "Zu guter Letzt erhalten wir von der SP im Februar ein Protokollauszug, in dem wir die Handschrift des SL und Falschaussagen wiedererkennen. […] Es macht den Anschein, dass sie die Schulpflege wie Marionetten verschieben oder falsch informieren können. Es bedarf vielleicht einer tieferen Abklärung, wieviele Eltern von Ihnen vor den Kopf gestossen oder irritiert wurden, wieviele gemobbte Kinder von Ihnen direkt in die Enge getrieben wurden…?!", "Wann machen sie denn Ihren wirklichen Job als Schulleiter?", "Willkür kennen wir jedoch von Ihnen als Schulleiter seit November 17 und Frau I", usw.). Nichtsdestotrotz bemühte sich die Mitbeteiligte 1 im Folgenden um eine Vermittlung zwischen der Schulleitung und den Eltern der Beschwerdeführenden; für I wurde zudem ein Coaching eingerichtet und ihr Unterricht durch ein Mitglied der Mitbeteiligten 1 besucht.

Am 15. Mai 2017 wurde G von einer Vikarin fürs "Reinschwatzen" im Unterricht mit einer Disziplinarmassnahme belegt (Abgabe eines "Gutscheins"), worauf sich ihr Vater abermals erbost mit einem E-Mail an den Schulleiter wandte und ein Telefonat mit einem Mitglied der Schulpflege führte. Ab dem Folgetag kam G nicht mehr zur Schule, da – so jedenfalls der Beschwerdeführer – ihre psychosoziale Gesundheit enorm unter der Situation gelitten habe und sie nicht mehr zusehen könne, "wie der Schulleiter und die Frau I ihr falsches scheinheiliges Spiel treiben". Am 18. Mai 2017 veranlasste die Mitbeteiligte 1 daher eine schulpsychologische Abklärung von G und H, welche ergab, dass die psychische Befindlichkeit von G aufgrund der jetzigen schulischen Situation sowie des Konflikts zwischen ihren Eltern und der Schule D zum momentanen Zeitpunkt deutlich gefährdet sei, und sich H ebenfalls Sorgen "wegen den Konflikten" mache.

3.4 Der im vorliegenden Verfahren seitens der Beschwerdeführenden gegenüber der Schulführung der Mitbeteiligten 1 erhobene Vorwurf der Kommunikationsverweigerung erweist sich somit als unzutreffend. Im Gegenteil reagierte K – soweit ersichtlich – jeweils umgehend, wenn sich G und H bzw. deren Eltern an ihn wandten, und lässt sich auch der Schulpflege keine Untätigkeit vorhalten.

So zeigte sich K bereits im April 2016, als ihm der Beschwerdeführer eine E-Mail an I weiterleitete, worin er sich bei dieser nach dem Grund für die schlechte Gemütsverfassung seiner Kinder erkundigt, gesprächsbereit, sofern sich die Situation nach einem ersten Gespräch mit der Klassenlehrerin nicht kläre. Als er im Folgenden nichts mehr vom Beschwerdeführer hörte, durfte er insofern davon ausgehen, die Angelegenheit habe sich erledigt, zumal ihm I auch ihre Antwort an den Beschwerdeführer hatte zukommen lassen, wonach die beiden Kinder strahlend aus dem Unterricht gegangen seien, H allerdings einen "Plapperstrich" bekommen habe. Als der Beschwerdeführer dann im November 2016 zum ersten Mal mit dem dringenden Wunsch nach einer Querversetzung seines Sohns an den Schulleiter herantrat, stellte dieser – wie der Beschwerdeführer selber bemerkt – dem Knaben "gleich" einen Sonderpädagogen an die Seite, was offenbar auch von den Eltern als geeignete Sofortmassnahme geschätzt wurde. Im Rahmen dreier innerhalb von zwei Wochen geführter Gespräche gingen K und die ebenfalls beigezogene Präsidentin der Mitbeteiligten 1 sodann auf die Anliegen der Beschwerdeführenden ein und zeigten ihnen verschiedene zweckdienliche Möglichkeiten auf, das Wohlbefinden von H in der 2. Klasse zu steigern bzw. die geltend gemachten Probleme zu objektivieren. Dass sie nicht sofort nach Äusserung der (unbelegten) Vorwürfe an die Adresse von I personelle Konsequenzen zogen, wie es sich die Beschwerdeführenden erhofft hatten, ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass im Dezember 2016 noch kein Beizug des Schulpsychologischen Diensts erfolgte, zumal die schulischen Leistungen von H keinerlei Auffälligkeiten zeigten, keine Sonderschulung im Raum stand und sich die Aussagen von I und den Beschwerdeführenden bezüglich des Befindens von H in der Klasse nicht deckten (vgl. § 25 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [LS 412.103]). Eine schulpsychologische Abklärung seines Sohns bzw. dessen Begleitung im Unterricht durch die zuständige Schulpsychologin lehnte der Beschwerdeführer an den Sitzungen vom 25. November und 1. Dezember 2016 zudem kategorisch ab, da man das Befinden des Jungen nicht messen könne. Am 5. Dezember 2016 verlangte er dann zwar, dass beim nächsten Gespräch am 8. Dezember 2016 "eine neutrale Person des Schulpsychologischen Dienstes" anwesend zu sein habe, dies jedoch nicht zur Abklärung seines Sohns, sondern "aufgrund des Sachverhaltes" bzw. "wegen dem Dissens mit den Abläufen", das heisst zur Klärung seiner Kritik an der Lehrtätigkeit von I. Auch hierfür wäre jedoch die – von der Mitbeteiligten 1 vorgeschlagene, abgelehnte – Unterrichtsbegleitung das geeignetere Mittel gewesen. Der Beizug einer "neutralen Person" zum Gespräch vom 8. Dezember 2016 aber erübrigte sich ohnehin, da I an dem fraglichen Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen konnte und zwischen den übrigen Beteiligten (noch) kein Konflikt bestand. Aus Sicht von der Beschwerdeführenden nahm dieses letzte Gespräch denn auch einen zufriedenstellenden Verlauf, da man ihnen bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit eröffnete, bis am 12. Dezember 2016 zu erklären, ob sie sich "eine weiterführende konstruktive Zusammenarbeit mit der Schule vorstellen können" oder an ihrem Wunsch nach einer Versetzung von H festhalten wollten. Die beiden entschieden sich bekanntlich noch am gleichen Tag für Letzteres.

Da sich die Präsidentin der Mitbeteiligten 1 und der Schulleiter – wie sie sagen – "eine Entwicklung zum Positiven" nur mit der Unterstützung der Beschwerdeführenden hätten vorstellen können, wurde deren Wunsch eilends entsprochen. Die im Folgenden veranlasste befristete Querversetzung von H an die Primarschule F (ohne Kostenfolge für die Eltern) stellte – in Anbetracht des damaligen Kenntnisstands der Mitbeteiligten 1 – allerdings ein reines Entgegenkommen von dieser dar.

3.5 Nach der Querversetzung von H bestand aus Sicht der Schulleitung der Primarschule D bzw. der Mitbeteiligten 1 vorerst kein Handlungsbedarf mehr. Der Knabe sollte im kommenden Schuljahr zu einer anderen Klassenlehrperson der Schule D wechseln, und G zeigte sich seit Beginn des Schuljahrs 2016/2017 zufrieden mit dem Unterricht ihrer damaligen Klassenlehrperson. So lässt sich einem an diese gerichteten Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. April 2017 entnehmen, dass seine Tochter ihren Unterricht gerne besuche und sich fair behandelt fühle. Gleiches hatten die Beschwerdeführenden überdies schon in dem zwei Wochen zuvor eingereichten Gesuch um Querversetzung beider Kinder für die gesamte Primarschulzeit betont.

Grund für das – letztlich Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildende – Gesuch bildete denn auch in erster Linie die Befindlichkeit der Beschwerdeführenden und nicht das Wohl ihrer Kinder. Die Beschwerdeführenden fühlten sich durch den im Schulpflegebeschluss vom 16. Februar 2017 über die befristete Querversetzung ihres Sohns mitschwingenden Vorwurf der fehlenden Kooperation sichtlich vor den Kopf gestossen und von der Mitbeteiligten 1 nicht ernst genommen. Die offenbar Stein des Anstosses bildenden Formulierungen in dem Beschluss, dass der Beschwerdeführer vor seinem Telefonat mit der Schulleitung am 22. bzw. 23. November 2016 bezüglich seines Wunschs um Versetzung seines Sohns "keinen Kontakt" mit der Klassenlehrerin aufgenommen habe sowie, dass mit ihm und seiner Ehefrau in den Gesprächen am 1. und 8. Dezember 2016 "keine Zusammenarbeit" habe hergestellt werden können, geben das Vorgefallene indes zutreffend wieder, sodass sich der Mitbeteiligten 1 entgegen den Beschwerdeführenden (auch) nicht vorwerfen lässt, die anschliessende Eskalation der Lage bzw. die Verschlechterung des psychischen Zustands von G verantwortet zu haben. Ohnehin war die Reaktion des Beschwerdeführers auf die seiner Auffassung nach unwahren Äusserungen der Mitbeteiligten 1 unangebracht und lassen sich insbesondere seine inakzeptablen persönlichen Angriffe auf I nicht rechtfertigen. Dies hat umso mehr zu gelten, als diese G und H zum damaligen Zeitpunkt überhaupt nicht mehr unterrichtete, sie sich längst einem Coaching unterzogen hatte und zudem – was dem Beschwerdeführer bekannt war – Vorbereitungen für eine Mitarbeiterbeurteilung liefen.

Dass nun G – wie es ihre Eltern Ende April 2017 gegenüber ihrer Klassenlehrerin ausdrückten – "mit dem Spannungsfeld das sich zwischen Frau I, dem SL und uns Eltern aufgebaut hat" je länger desto weniger gut zurechtkam und unter den Gerüchten litt, welche vor dem Hintergrund des schwelenden Konflikts zwischen Eltern und Schule auf dem Schulhof kursierten, erstaunt nicht; die Mitbeteiligte 1 versuchte jedoch bis zuletzt mässigend auf den Beschwerdeführer einzuwirken, was dieser indessen als "Maulkorb anlegen" auffasste und ihn noch mehr in Rage versetzte. Bereits Anfang Mai 2017 hielt die Mitbeteiligte 1 deshalb Rücksprache mit dem Schulpsychologischen Dienst bezüglich des weiteren Vorgehens; zwei Tage nach dem Fernbleiben von G vom Unterricht Mitte Mai 2017 – und damit nicht erst nachdem G während eines Monats "ohne Hilfeleistung" allein gelassen worden war – wurde die schulpsychologische Abklärung beider Kinder in die Wege geleitet.

3.6 Damit ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangten, dass die Unzumutbarkeit einer (weiteren) Schulung von G und H in D von deren Eltern, den Beschwerdeführenden, zu vertreten ist. Diese sind folglich nach § 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet.

Alles andere bedeutete, dass es Eltern in der Hand hätten, durch die Eskalation eines Konflikts die Versetzung in eine andere Gemeinde durchzusetzen, ohne hierfür aufkommen zu müssen, und so den Grundsatz der unentgeltlichen Schulung am Wohnort unterlaufen könnten.

4.  

Da die Befragungen des ehemaligen Schulleiters der Primarschule F und der zuständigen Schulpsychologin keine Erkenntnisse brächten, die diese auf Grundlage der Akten gewonnene Überzeugung des Gerichts infrage zu stellen vermöchten, ist von einer Abnahme dieser offerierten Beweise abzusehen. Gleiches gilt für den verlangten Beizug der Jahresrechnungen der Mitbeteiligten 1.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).

Parteientschädigungen sind weder den unterliegenden Beschwerdeführenden noch – mangels besonderer Umstände für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen – der Mitbeteiligten 1 zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51 ff.; ferner zur Zusprechung einer Parteientschädigung an Mitbeteiligte mit Parteistellung Plüss, § 17 N. 20 in Verbindung mit Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21–21a N. 21 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    340.--     Zustellkosten,
Fr. 4'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …