{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00563_2019-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219572&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "400e9210cae88a635d06ff7addaf1f78"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00563"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2019  VB.2018.00563"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2019  VB.2018.00563"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2019  VB.2018.00563"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr externe Schulung | [Nach einem Konflikt mit der Schulleitung und der Schulpflege der Primarschule ihrer Wohnsitzgemeinde verlangten die Beschwerdef\u00fchrenden die Versetzung ihrer 2007 und 2009 geborenen Kinder in die Primarschule der Nachbargemeinde.] Im Kanton Z\u00fcrich haben Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler die Schule an ihrem Wohnort zu besuchen; nur dort haben sie Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht. In Nachachtung des verfassungsm\u00e4ssigen Anspruchs auf einen ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht kommt der Sch\u00fclerin oder dem Sch\u00fcler jedoch ein Anspruch auf Umteilung in eine andere Klasse bzw. eine andere Gemeinde zu, wenn der weitere Besuch in der angestammten Klasse unzumutbar ist, und haben die Eltern in diesem Fall nur dann das Schulgeld zu bezahlen, wenn die Sch\u00fclerin oder der Sch\u00fcler die Unzumutbarkeit selber zu vertreten hat (zum Ganzen E. 2.2). Hier geht die Unzumutbarkeit der weiteren Beschulung der beiden Kinder der Beschwerdef\u00fchrenden in ihrer Wohnsitzgemeinde auf einen von diesen zu vertretenen Konflikt zwischen der Mitbeteiligten 1 und dem Schulleiter der Primarschule zur\u00fcck (dazu E. 3.3 ff.), weshalb die Beschwerdef\u00fchrenden nach \u00a7 10 Abs. 3 VSV zur Tragung des Schulgelds verpflichtet sind. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:41", "Checksum": "f2a3e62ab1ddafaab6681ab2ce636193"}