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Geschäftsnummer: VB.2018.00566  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.01.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

fehlendes Rechtsdomizil


[Voraussetzungen für das Vorliegen eines eigenen Rechtsdomizils] Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können. Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden. Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welcher die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (E. 2.4). Nachdem der Nachweis eigener Lokalitäten an der eingetragenen Adresse bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht wurde, muss - trotz gegenteiliger Bestätigung durch den Verwaltungsrat - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt. Das Handelsregisteramt verfügte daher zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin (E. 2.5). Abweisung.
 
Stichworte:
ADRESSE
HANDELSREGISTER
LÖSCHUNG
POSTALISCHE ZUSTELLUNG
RECHTSDOMIZIL
Rechtsnormen:
Art. 2 lit. c HRegV
Art. 117 Abs. III HRegV
Art. 153a Abs. I HRegV
Art. 943 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00566

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Januar 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG,

vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Handelsregisteramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend fehlendes Rechtsdomizil,

hat sich ergeben:

I.  

Die A AG ist mit Sitz in X und Domizil an der C-Strasse 01 daselbst im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, wo als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats D aufscheint. Am 15. August 2018 verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich im Wesentlichen, (1) die A AG von Amts wegen aufzulösen, (2) dies nach Eintritt der Rechtskraft mit dem Gesellschaftszusatz "in Liquidation" und der neuen Domizilangabe "Die Gesellschaft hat ihr Domizil eingebüsst" sowie D auch als Liquidator ins Handelsregister einzutragen, (3) die Eintragungsgebühren von Fr. 300.60 D aufzuerlegen und (4) diesen "[w]egen Nichtgenügens der Anmeldepflicht" mit einer Ordnungsbusse von Fr. 200.- zu belegen.

II.  

Hiergegen liess die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und die Aufhebung der Verfügung des Handelsregisteramts vom 15. August 2018 unter Entschädigungsfolge beantragen.

Das Handelsregisteramt reichte am 17./18. Oktober 2018 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von Amts wegen. Sie ist in ständiger Praxis gegeben bei der gesetzeskonformen Direktbeschwerde gegen Verfügungen des Beschwerdegegners nach Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411; § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a, 19a, 19b Abs. 1, 2 lit. b Ziff. 1 und Abs. 3 sowie 42–44 VRG; BGE 137 III 217; VGr, 3. Juli 2015, VB.2015.00330, E. 1 Abs. 1 mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 15. August 2018. Zur Anfechtung ihrer Auflösung ist sie dabei ohne Weiteres legitimiert. Ebenso kann sie sich gegen die Gebührenauflage zur Wehr setzen, da sie aufgrund von Art. 21 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1) solidarisch für Gebühren und Auslagen haftet, welche der zur Eintragung verpflichteten Person auferlegt wurden. Keine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin besteht dagegen hinsichtlich der Bussenauflage gegenüber D, weshalb sie zu deren Anfechtung nicht legitimiert ist (vgl. VGr, 18. Juli 2017, VB.2017.00267, E. 1.2, und 29. Mai 2013, VB.2012.00857, E. 1.3; ferner Art. 943 des Obligationenrechts [OR, SR 220]).

Gegen die ihm persönlich auferlegte Busse von Fr. 200.- müsste sich D mit anderen Worten in eigenem Namen wehren. Ob er dies im vorliegenden Verfahren macht, erscheint fraglich. Weil – wie sich zeigt – die Beschwerde bei einem Eintreten in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage allerdings offenbleiben.

1.3 Mit der letztgenannten Einschränkung ist auf das Rechtsmittel einzutreten, da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

1.4 Angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung einer Aktiengesellschaft geht das Bundesgericht – sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von einem Fr. 30'000.- übersteigenden Streitwert aus (BGr, 11. April 2011, 4A_638/2010, E. 1.1). Anhaltspunkte für einen tieferen Streitwert sind vorliegend nicht ersichtlich. Entsprechend ist die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.  

2.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfüge, so fordert es deren oberstes Leitungs- oder Verwaltungsorgan auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei (Art. 153a Abs. 1 Satz 1 HRegV). Die Aufforderung ist mit einem Hinweis auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht zu verbinden (Art. 153a Abs. 1 Satz 2 HRegV; vgl. Art. 941 OR) und mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige weitere im Handelsregister eingetragene Adressen zuzustellen (Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV).

Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB); dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird auch dieser Aufforderung innerhalb der Frist keine Folge geleistet, erlässt das Handelsregisteramt gemäss Art. 153b Abs. 1 HRegV im Fall einer Aktiengesellschaft eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR.

2.2 Dem Beschwerdegegner wurde am 23. März 2018 von dritter Stelle mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Angaben im Handelsregister keinen Sitz an der C-Strasse 01 in X habe. Daraufhin forderte der Beschwerdegegner den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 27. März 2018 mit eingeschriebener, an das Domizil der Gesellschaft adressierter Sendung auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Bestätigung eines Mitglieds des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans einzureichen, wonach das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, oder ein neues Rechtsdomizil anzumelden, und verband dies mit der Androhung der kostenpflichtigen Auflösung der Rechtseinheit im Unterlassungsfall. Der Beschwerdegegner wies den Verwaltungsrat zudem auf einen Organisationsmangel hin (Wegzug des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats). Die Aufforderung wurde gemäss Rückschein am 29. März 2018 im ausserkantonalen F in Empfang genommen.

Am 8. Mai 2018 meldete sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und stellte die Bestätigung des Rechtsdomizils in Aussicht. Die Änderung des Wohnortes des einzigen Verwaltungsratsmitglieds vom ebenfalls ausserkantonalen E nach F sei schon im Dezember 2017 angemeldet worden. Der Wohnort wurde daraufhin im Handelsregister entsprechend angepasst (Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom […]).

Mit Schreiben vom 10. Mai 2018 bestätigte D, dass das Rechtsdomizil der Gesellschaft aktuell und rechtsgültig sei. Da er häufig abwesend sei, lasse er die Post umleiten. Leider habe die Post Anfang Jahr nicht von sich aus gemerkt, dass die Firma geändert worden sei, weshalb die Umleitung eine Zeit lang nicht funktioniert habe. Dieses Manko sei nun behoben worden.

Der Beschwerdegegner forderte daraufhin die Beschwerdeführerin mit einem an das Rechtsdomizil adressierten Schreiben vom 22. Mai 2018 auf, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse 01 in X nachzuweisen. Im Säumnisfall werde das laufende amtliche Eintragungsverfahren weitergeführt. Dieses Schreiben wurde von der Post mit der Bemerkung "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert.

Am […] wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV im SHAB publiziert. Mit Schreiben gleichen Datums sandte der Beschwerdegegner die Publikation im SHAB zusätzlich – auf freiwilliger Basis – dem Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft an die Privatadresse. D meldete sich mit Schreiben vom 9. August 2018 beim Beschwerdegegner und bestätigte erneut, dass das im Handelsregister eingetragene Domizil "nach wie vor aktuell und gültig" sei. Mit Schreiben vom 10. August 2018 an das Rechtsdomizil der Gesellschaft ersuchte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin erneut, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse nachzuweisen. Auch dieses Schreiben konnte von der Post nicht zugestellt werden und wurde retourniert. Der Beschwerdegegner erliess deshalb die angefochtene Verfügung vom 15. August 2018.

2.3 Gemäss Art. 2 lit. c HRegV gilt als Rechtsdomizil die Adresse, unter welcher die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit Angabe der Strasse, der Hausnummer, der Postleitzahl und des Ortsnamens. Dies bedingt, dass die Rechtseinheit an der angegebenen Adresse aufgrund eines Rechtstitels (beispielsweise Eigentum, Miet- oder Untermietvertrag) über eine Lokalität verfügt, die den Mittelpunkt ihrer administrativen Tätigkeit bildet und wo ihr Mitteilungen aller Art zugestellt werden können (BGE 100 Ib 455, E. 4; Michael Gwelessiani, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 3. A., Zürich etc. 2016, Art. 2 N. 10; Adrian Tagmann/Florian Zihler, Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adresse – Kritik an einem Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, REPRAX 2/2012, S. 48 ff., 53 ff. mit Hinweisen; Nicholas Turin in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung [HRegV], Bern 2013, Art. 2 N. 8). Hat die Rechtseinheit kein eigenes Rechtsdomizil, muss im Handelsregister ein Domizilhalter bzw. eine c/o-Adresse angegeben werden (Art. 117 Abs. 3 HRegV). Nicht zulässig sind fiktive Adressen, bei welchen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwellessiani, Art. 117 N. 412; Tagmann/Zihler, S. 55; Christian Champeaux in: Siffert/Turin, Art. 117 N. 12 f.).

2.4 Das Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin bestätigte zwar, dass das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil "aktuell und gültig" sei; dennoch konnten mehrere Schreiben des Beschwerdegegners nicht zugestellt werden, weshalb sie von der Post retourniert wurden, namentlich die Schreiben vom 22. Mai sowie vom 10. August 2018, in welchen die Beschwerdeführerin bzw. deren Verwaltungsrat aufgefordert wurden, das Vorhandensein eigener Räumlichkeiten an der C-Strasse 01 in X nachzuweisen.

Soweit die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht geltend macht, die Postzustellung funktioniere teilweise nicht, was ihr nicht angelastet werden könne, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass es grundsätzlich in ihren Verantwortungsbereich bzw. denjenigen ihrer Organe fällt, für eine korrekte Zustellbarkeit der sie betreffenden Korrespondenz an der als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse zu sorgen (Turin, Art. 2 N. 7 f.; Champeaux, Art. 117 N. 11 ff. und Art. 153a N. 3).

2.5 Nachdem aber der Nachweis eigener Lokalitäten an der C-Strasse 01 in X bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht erbracht wurde, muss – trotz gegenteiliger Bestätigung durch den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin – ohnehin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dort über kein rechtsgenügliches Rechtsdomizil verfügt, an welchem ihr Mitteilungen zugestellt werden können. Der Beschwerdegegner verfügte daher zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Auflösung der Beschwerdeführerin. Gleiches gilt für die D auferlegten Eintragungsgebühren in Höhe von Fr. 300.60, welche in Art. 153b Abs. 1 lit. d HRegV in Verbindung mit Art. 8, 12 sowie Art. 21 Abs. 1 GebV HReg eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. hierzu VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.2).

3.  

3.1 Kommt eine zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c HRegV) ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt von Amts wegen eine Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; BGE 104 Ib 261 E. 3). Die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 Abs. 1 OR ist als Verwaltungsstrafe zu qualifizieren und dient der Sanktionierung von Verstössen gegen die Bestimmungen des Handelsregisterrechts. Als Beugestrafe zufolge Ungehorsams darf sie nur dann verhängt werden, wenn sie zuvor angedroht worden ist (vgl. Art. 941 OR; Art. 153a Abs. 1 und 3 [jeweils letzter Satz] in Verbindung mit Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV; zum Ganzen Martin Eckert, Basler Kommentar, 2016, Art. 943 OR N. 1 ff.; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff. mit Hinweisen).

3.2 Wie gezeigt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über kein Rechtsdomizil an der C-Strasse 01 in X verfügt. D als einziges Verwaltungsratsmitglied hätte demnach ein neues Rechtsdomizil am Ort des tatsächlichen Sitzes zur Eintragung anmelden müssen. Dieser Pflicht kam D nicht nach. Der Beschwerdegegner hat die entsprechende Aufforderung vom 10. Juli 2018 ausdrücklich mit dem Hinweis auf Art. 943 OR verbunden. Auch in der D zusätzlich in Kopie an die Privatadresse zugestellten Amtsblattpublikation wurde explizit auf die Sanktion gemäss Art. 943 OR hingewiesen. Hierdurch ist der Beschwerdegegner dem Erfordernis vorgängiger Strafandrohung nachgekommen. Die Bussenauflage erweist sich somit grundsätzlich als zulässig.

3.3 Soweit die Höhe der Busse in Frage steht, kann das Verwaltungsgericht diese nicht auf Angemessenheit, sondern einzig auf das Über- oder Unterschreiten bzw. den Missbrauch des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; § 50 Abs. 2 VRG).

Die D auferlegte Busse von Fr. 200.- liegt innerhalb des Rahmens gemäss Art. 943 Abs. 1 OR. Bei der Festlegung der Höhe der Busse wurde berücksichtigt, dass sich D beim Handelsregisteramt gemeldet hatte, der rechtmässige Zustand indes nicht wiederhergestellt worden war. Das Fehlverhalten von D bezieht sich sodann auf Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Rechtsdomizil einer Aktiengesellschaft, weshalb es auch in objektiver Hinsicht nicht mehr als vernachlässigbar erscheint (zum Ganzen VGr, 13. Mai 2013, VB.2012.00533, E. 3.3 – 18. November 2015, VB.2015.00572, Ziff. I Abs. 2 in Verbindung mit E. 2.4 f. – 18. Juli 2017, VB.2017.00267, E. 3). Der Beschwerdegegner hat das ihm zustehende Ermessen somit nicht rechtsverletzend ausgeübt.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Urteilsdispositiv ist Folgendes zu erläutern: Öffentlichrechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.-übersteigt (vgl. vorn 1.2), ist insofern auf das ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …