|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00569  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.02.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit. Der Beschwerdeführer verfügt über das alleinige Sorgerecht und hat eine allfällige Trennung von seinem 11-jährigen Sohn hinzunehmen.]

Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren erfüllt (E. 4.1.). Angesichts der Deliktart (Drogenhandel) und der mehrfachen Straffälligkeit des Beschwerdeführers liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung vor (E. 4.3).

Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten (E. 5.4).

Der 11-jährige Sohn des Beschwerdeführers verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat somit ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Im Rahmen von kindesschutzrechtlichen Massnahmen könnte dieser erneut in einer Pflegefamilie untergebracht werden, wie dies schon während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers der Fall war (E. 5.5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANLASSTAT
DROGENHANDEL
FAMILIENLEBEN
KINDESWOHL
LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISSE IM HEIMATLAND
VERSCHULDEN
WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00569

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

dieser vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1975 und Staatsangehöriger von Pakistan, reiste am 4. Juli 2002 in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch, welches mit Entscheid vom 13. April 2004 des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) abgelehnt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK, heute: Bundesverwaltungsgericht) mit Urteil vom 8. Juli 2004 ab. Am 24. August 2004 heiratete A die in der Schweiz niederlassungsberechtigte D, geboren 1972 und thailändische Staatsangehörige. In der Folge wurde A zum Verbleib bei seiner Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, letztmals verlängert bis 23. August 2010.

Aus einer ausserehelichen Beziehung von A mit einer hier niederlassungsberechtigten thailändischen Staatsangehörigen, E, geboren 1967, wurde am … 2008 B geboren. Letztgenannter wurde in die Niederlassungsbewilligung seiner Mutter miteinbezogen.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 1. Februar 2010 wurde die Ehe A/D geschieden. Am 22. Oktober 2010 heiratete A die Mutter seines Sohnes, E. Sie verstarb am 17. Februar 2013.

Die Aufenthaltsbewilligung von A wurde letztmals bis am 23. August 2017 verlängert.

A wurde in der Schweiz straffällig:

-         Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2008 wurde er wegen Widerhandlung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von Fr. 700.- bestraft.

Aufgrund dieser Verurteilung wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom 5. November 2008 ausländerrechtlich verwarnt. Trotzdem ist A weiterhin strafrechtlich in Erscheinung getreten:

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2012 wurde er wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- bestraft.

-         Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 wurde er wegen mehrfachen, teils bandenmässigen Verbrechens und mehrfacher Übertretung des BetmG mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 30. August 2018. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. August 2018 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. November 2018.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2018 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Kindesanhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen. Weiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person ihres Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte A Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Weiter merkte der Abteilungspräsident an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte das Migrationsamt eine Mail zu den Akten. Die Beschwerdeführenden legten am 18. Oktober 2018 bzw. 14. Dezember 2018 weitere Unterlagen ins Recht. Am 1. Februar 2019 wurde eine weitere Stellungnahme von den Beschwerdeführenden eingereicht.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden Endurteil gegenstandslos geworden.

2.  

2.1 Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen bzw. nicht verlängert werden, wenn der Betroffene zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b und Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]; vormals Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss Art. 66a StGB und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

2.2 Für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren, gab das Strafurteil vom 23. Okto­ber 2017 Anlass, welches nach dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

2.2.1 Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April 2017, 1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine neurechtliche Landesverweisung anzuordnen. Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 2 AIG (oder Art. 63 Abs. 3 AIG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein nicht zulässig.

2.2.2 Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG (und die analoge Regelung von Art. 63 Abs. 3 AIG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Damit haben die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde.

2.2.3 Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016 entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer Nr. 1 die dem Urteil vom 23. Oktober 2017 zugrunde liegenden Straftaten im Jahr 2014 und somit vor dem 1. Okto­ber 2016 begangen.

2.3 Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist am 23. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren verurteilt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer Nr. 1 auch nicht bestritten.

3.  

3.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31 E. 2.3.1).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der EGMR den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Die von der Bundesversammlung in Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV beschlossene Änderung des StGB sieht vor, dass von einer Landesverweisung unter anderem abgesehen werden kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 68a Abs. 2 StGB). Auch wenn diese Bestimmungen im vorliegenden Verfahren nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers in Bezug auf die Auslegung von Art. 121 Abs. 3–6 BV auf. Die durch den Gesetzgeber vorgenommene Präzisierung von Art. 121 Abs. 3–6 BV und die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Wegweisungsautomatismus bei Vorliegen eines Härtefalls ist daher auch im migrationsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen.

3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht. Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. De­zember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.  

4.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde mit einer Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren bestraft. Dieses Strafmass indiziert bereits ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Nr. 1 zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Der Beschwerdeführer Nr. 1 wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2017 unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainhandel) verurteilt. Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 ein Kokaingemisch von 310 Gramm bezogen und davon rund 120 Gramm weiterverkauft habe. Die übrige Menge, abzüglich Eigenkonsum von 60–80 Gramm, soll der Beschwerdeführer Nr. 1 dem Lieferanten retourniert haben. Dabei könne von einer Menge von über 70 Gramm reinem Kokain-Hydrochlorid ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 mit dieser beachtlichen Menge an Kokain bandenmässig, zusammen mit seinem Bruder, handelte und damit ein weiteres Qualifikationsmerkmal von Art. 19 Abs. 2 BetmG erfüllte. Das Obergericht hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 beim gesamten Betäubungsmittelhandel eine entscheidende Rolle innehatte, was straferhöhend zu berücksichtigen sei. Aus diesem Kokainhandel habe der Beschwerdeführer Nr. 1 mindestens Fr. 8'400.- erwirtschaftet. In subjektiver Hinsicht führte das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 hauptsächlich aus pekuniären Interessen und mithin aus einem egoistischen Motiv handelte. Von einem eigentlichen Suchtzustand seitens des Beschwerdeführers Nr. 1, welcher die Delinquenz begünstigt oder gar initiiert haben könnte, sei nicht auszugehen.

Weiter hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 sich weitere Lieferanten gesucht habe, welche ihm allerdings statt Kokain ein Heroingemisch von rund 480 Gramm zur Verfügung stellten. Nachdem der Beschwerdeführer Nr. 1 dieses Heroingemisch allerdings nicht verkaufen konnte, habe er sich zu dessen Rückgabe entschieden. Auch in diesem Zusammenhang könne die objektive Tatschwere nicht mehr als leicht bezeichnet werden und auch in subjektiver Hinsicht seien geldwerte Vorteile im Vordergrund gestanden. 

4.2.2 Das Bundesgericht erachtet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 26. Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50; 15. November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni 2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung des Täters begründet. Ausserdem gehört die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu denjenigen Anlasstaten, welche nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vorbehaltlich schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen. Weiter ist davon auszugehen, dass allfällige schuldmindernde Gründe im strafgerichtlichen Urteil bereits berücksichtigt wurden (vgl, BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.1). Das durch das Strafmass bereits indizierte gewichtige migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die Deliktart noch erschwert. Daran vermögen auch die Behauptungen des Beschwerdeführers Nr. 1, dass er angeblich Taten eingestanden habe, die seinem Bruder zuzurechnen gewesen wären, dass seine Position als Kopf der Bande angesichts der erwirtschafteten Deliktsumme zu relativieren sei und es sich somit nicht um ein lukratives und wesentliches Geschäft gehandelt habe, nichts zu ändern. Diese Behauptungen hätten im Rahmen des Strafverfahrens vorgebracht werden müssen und vermögen das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1, der mit einer erheblichen Menge an Kokain handelte und damit die Gesundheit vieler Menschen gefährdet hat, in migrationsrechtlicher Hinsicht nicht zu relativieren.

4.2.3 Erschwerend kommt sodann hinzu, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2008 unter anderem wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten bestraft wurde. Schon damals handelte der Beschwerdeführer Nr. 1 mit insgesamt 29,8 Gramm reinem Kokain. Auch damals standen finanzielle Gründe im Vordergrund und der Beschwerdeführer Nr. 1 handelte nicht aus einer Notlage heraus. Das Bezirksgericht Zürich qualifizierte das Verschulden des Beschwerdeführers Nr. 1 als nicht mehr leicht. Aufgrund dieser Verurteilung wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Folge vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 24. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 wegen Betrugs mit einer Geldstrafe bestraft. Damals habe er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau gegenüber der Fürsorgebehörde ihre Einnahmen nicht angegeben und unrechtmässig Sozialhilfe im Umfang von Fr. 4'416.- bezogen.

Offensichtlich fällt es dem Beschwerdeführer Nr. 1 schwer, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten und er liess sich weder durch Verurteilungen noch die Probezeit noch durch die ausländerrechtliche Verwarnung beeindrucken. Dieses Verhalten lässt auf ein schweres Verschulden schliessen.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 3,5 Jahren ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktart und die Wirkungslosigkeit von Freiheitsstrafen, Geldstrafen, Bussen und ausländerrechtlicher Verwarnung erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Daher liegt ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

5.  

5.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Nr. 1 in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist im Juli 2002 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist, lebt nun seit rund 17 Jahren hier und hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers Nr. 1 habe er bis 2004 in verschiedenen Restaurants als Küchenmitarbeiter und danach für rund ein Jahr als Verkäufer und Allrounder für die F GmbH gearbeitet. Von 2005 bis 2008 sei er als Hilfsarbeiter und Chauffeur tätig gewesen, danach für rund ein Jahr als Betriebs- und Lagermitarbeiter und von 2009 bis 2011 als Vorarbeiter im Recycling. Bis 2015 sei er selbständig im Verkauf von … tätig gewesen, bis er in Haft gekommen sei. Am 7. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer Nr. 1 bedingt aus der Haft entlassen. Seit 14. Mai 2018 ist er als Betriebsmitarbeiter im Aushilfsverhältnis bei der Firma G angestellt. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 nach dieser eher kurzen Zeit seit der Haftentlassung bereits wieder eine Arbeitsstelle gefunden hat, ist ihm hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration positiv anzurechnen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass er von März 2008 bis Juli 2010 auf Sozialhilfe von insgesamt Fr. 25'861.- angewiesen war. Dem Kanton Zürich schuldet er Fr. 89'770.55 aus Strafverfahren. Nach dem Gesagten ist die wirtschaftliche Integration in die hiesige Gesellschaft des Beschwerdeführers Nr. 1 zu relativieren.

Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden; diesen ist im Rahmen der Interessenabwägung keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3).

In Bezug auf die soziale Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seit 22. Juni 2016 wieder mit seinem in der Schweiz geborenen und hier niederlassungsberechtigten Sohn zusammenwohnt, nachdem Letztgenannter während des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 in einer Pflegefamilie platziert werden musste. Weiter gab der Beschwerdeführer Nr. 1 zu Protokoll, dass er über zwei sehr gute Freundschaften verfüge. Er habe die beiden Freunde 2003 in Zürich kennengelernt, sie seien zusammen in den Ausgang oder Essen gegangen, sie würden ihn bei seinen Problemen unterstützen und ihn dazu motivieren, ein neues Leben zu beginnen. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AIG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), erscheint allerdings fraglich, inwiefern beim Beschwerdeführer Nr. 1 von einer erfolgreichen sozialen Integration in die hiesige Gesellschaft die Rede sein kann (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5).

Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen.

5.3 Die Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 verletzt damit nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.8 [zur Publikation bestimmt]). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGr, 8. Mai 2018, 2C_105/2017, E. 3.9 [zur Publikation bestimmt]). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge seiner Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers Nr. 1 korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers Nr. 1 in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.4  

5.4.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr alleine zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch die Staatsbürgerschaft verbindet. Der Heimatstaat kann sich jedoch in kurz- oder längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder umweltrelevanten Problemen konfrontiert sehen, die sich, je nach Ausmass, unterschiedlich stark auf die Lebensumstände des Heimkehrenden auswirken können. Entsprechende Folgen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht in das Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6).

5.4.2 Der Beschwerdeführer Nr. 1 bringt vor, dass sein Bruder seine zweite Ehefrau und Mutter seines Sohnes getötet habe. Es bestehe ein sehr tiefer und heftiger Konflikt zwischen den beiden Brüdern, welcher für den Beschwerdeführer Nr. 1 angesichts des Gewaltpotenzials seines Bruders gefährlich sei. Der Beschwerdeführer Nr. 1 habe begründete Furcht vor einem unvermeidlichen Konflikt mit seinem Bruder. Als der Beschwerdeführer Nr. 1 im Februar 2018 seinen kranken Vater bzw. seinen Grossvater in Pakistan besucht habe, sei er inkognito unterwegs gewesen und bei seinen Angehörigen unangemeldet vorbeigegangen. Nach dem Besuch sei er unmittelbar nach H gereist und von dort zurück in die Schweiz geflogen.

5.4.3 Die ins Recht gelegten Dokumenten des Beschwerdeführers Nr. 1 betreffend das an seiner zweiten Ehefrau begangene Tötungsdelikt, lassen darauf schliessen, dass sein Bruder als Täter infrage kommt. Der Beschwerdeführer Nr. 1 gab sodann zu Protokoll, dass sein Bruder diese Tat im Nachgang zu einem Streit anlässlich der Gründung eines Unternehmens in Thailand begangen habe. Dass der Beschwerdeführer Nr. 1 in diesen Streit bei der Gründung dieses Unternehmens oder auf irgendeine andere Art im Unternehmen involviert ist, macht er nicht geltend. Auch ist der Beschwerdeführer Nr. 1 trotz dieses tödlichen Vorfalls zweimal mit seinem minderjährigen Sohn in seine Heimat gereist, wo sich wohl auch sein Bruder, welchen der Beschwerdeführer Nr. 1 der Tatbegehung bezichtigt, aufhält. Es ist nicht glaubhaft, dass im Hinblick auf diese Reisen ins Heimatland seine Familienangehörigen und Bekannten in Pakistan im Vorfeld nichts über seinen Besuch gewusst haben sollen. Immerhin pflegt er zu seinem Vater und seiner Schwester regelmässigen Kontakt. Konkrete Ausführungen, wie der Beschwerdeführer Nr. 1 zusammen mit seinem Sohn inkognito nach Pakistan gereist sein soll, werden nicht gemacht. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers Nr. 1 sind denn auch als reine Schutzbehauptungen zu werten. Dass ein Konflikt zwischen den Brüdern vorliegt, ist zwar möglich. Die vorgebrachten Dokumente und die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers Nr. 1 vermögen eine tatsächliche Gefährdung durch seinen Bruder allerdings nicht glaubhaft zu machen und begründen daher auch keine konkrete und ernsthafte Gefahr für den Beschwerdeführer Nr. 1 und seinen Sohn.

5.4.4 Wie bereits erwähnt, leben in Pakistan unter anderem die Schwester und der Vater des Beschwerdeführers Nr. 1, zu welchen er regelmässigen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer Nr. 1 verfügt in seiner Heimat somit über ein soziales Netzwerk, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 seine Kindheit, seine Jugend und einen Teil seines Erwachsenenlebens in Pakistan verbracht hat und mehrmals zusammen mit seinem Sohn dorthin reiste, ist davon auszugehen, dass er mit den Gepflogenheiten seines Heimatlandes nach wie vor gut vertraut ist. Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist gesund und seine in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung in verschiedenen beruflichen Gebieten dürfte ihm beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seiner Heimat nützlich sein. Es ist ihm daher grundsätzlich zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren.

5.5 Betroffen von der Nichterteilung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 ist sein elfjähriger Sohn. Dieser ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung und verfügt daher über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, sodass es das Recht auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben verletzen könnte, wenn dem Beschwerdeführer Nr. 1 die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist Inhaber der elterlichen Sorge über seinen minderjährigen Sohn, welcher aufgrund des Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 bis am 22. Juni 2018 in einer Pflegefamilie lebte. Die Kindsmutter ist am 17. Februar 2013 verstorben. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist heute rund 11 Jahre alt und befindet sich grundsätzlich noch in einem anpassungsfähigen Alter. Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist Staatsbürger von Thailand und verfügt daher nicht über dieselbe Staatsangehörigkeit wie sein Vater. Zwar hat der Beschwerdeführer Nr. 2 Pakistan ferienhalber besucht und seine Pflegeeltern stammen offenbar ebenfalls aus Pakistan. Damit kann allerdings noch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Nr. 2 tatsächlich mit den Gepflogenheiten Pakistans vertraut ist. Gemäss den Ausführungen der Sozialarbeiterin der Schule, welche der Beschwerdeführer Nr. 2 besucht, ist er mit keiner Landessprache Pakistans vertraut und spricht auch kein Englisch. Der Beschwerdeführer Nr. 2 ist in der Schweiz geboren und besucht hier die Schulen. Gemäss dem Schreiben seiner Klassenlehrerin und der Schulleiterin habe sich der Beschwerdeführer Nr. 2 schnell integriert und Freundschaften geschlossen. Er komme motiviert in die Schule, erfülle seine Arbeiten ausdauernd und frage auch nach, wenn er Hilfe brauchte. Es gebe aber auch Momente, in welchen man merke, dass er traurig sei. Die ganze Situation laste schwer auf ihm und seine verstorbene Mutter sei oft ein Thema. In den letzten Jahren habe er viele Veränderungen und Umstellungen mitgemacht und habe sich ständig an neue Situationen anpassen müssen. Nach dem Gesagten erscheint fraglich, ob dem Beschwerdeführer Nr. 2 eine Ausreise nach Pakistan zuzumuten ist. Das braucht hier indes nicht abschliessend geklärt zu werden.

Unmündige Kinder teilen grundsätzlich aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014, 2C_234/20104, E. 1.4). Der Beschwerdeführer Nr. 2 verfügt allerdings über die Niederlassungsbewilligung und damit über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Die Wegweisung seines Vaters hat deshalb nicht zwingend auch seine Ausreise zur Folge. Vielmehr könnte er im Rahmen kindeschutzrechtlicher Massnahmen erneut in einer Pflegefamilie untergebracht werden, wie dies schon während des Strafvollzugs des Beschwerdeführers Nr. 1 der Fall war. Der Beschwerdeführer Nr. 1 muss sich in diesem Zusammenhang vorwerfen lassen, dass er den Beschwerdeführer Nr. 2 aus der Pflegefamilie herausgenommen hat, obwohl er wusste, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz gefährdet ist. Eine Trennung von Vater und Sohn würde unbestritten beide hart treffen. Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Strafftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil in der Schweiz aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer Nr. 1 ist mehrfach straffällig geworden und verübte die schwerste Straftat erst, nachdem seine Ehefrau und Mutter seines Sohnes verstorben war und der Beschwerdeführer Nr. 1 bereits als alleinerziehender Vater für die Betreuung des Beschwerdeführers Nr. 2 zu sorgen hatte. Weder diese Familienverhältnisse noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten den Beschwerdeführer Nr. 1 davon abzuhalten, weiterhin schwer straffällig zu werden. Mit diesem Verhalten hat er die Trennung von seinem Sohn selbstverschuldet und mutwillig in Kauf genommen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers Nr. 1 und des Beschwerdeführers Nr. 2 das gewichtige öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers Nr. 1 nicht aufzuwiegen vermögen. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …