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Geschäftsnummer: VB.2018.00571  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Schwere Straffälligkeit, aber keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung]

Der BF war über Jahre wiederholt straffällig und namentlich im Drogenhandel tätig. Es liegt eine schwere Straffälligkeit vor. Die letzte Straftat liegt allerdings bereits 6 Jahre zurück, und ihr lag kein Handel mit sogenannten harten Drogen zugrunde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 mit seiner Partnerin zusammenwohnt und sie ein Kind erwarten. Die Familiengründung dürfte zusätzliche stabilisierende Wirkung haben. Es liegt keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor (E. 4.2).

Gutheissung.
 
Stichworte:
GEGENWÄRTIGE GEFÄHRDUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 4 FZA
Art. 5 Anhang I FZA
Art. 6 Abs. V Anhang I FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2018.00571

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. November 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

 

hat sich ergeben:

I.  

A, ein am …1988 geborener Staatsangehöriger Deutschlands, reiste im Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum 9. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts C, Deutschland, wurde er im Januar 2017 verhaftet und nach Deutschland ausgeliefert. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 bestrafte ihn das Amtsgericht C, Deutschland, wegen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit 22 Monaten bedingter Freiheitsstrafe.

Am 15. Juli 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2018.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 8. August 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 5. November 2018 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'395.- (Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

A liess am 14. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt zurückzuweisen, eventualiter sei "die Verfügung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 8. August 2018 ersatzlos aufzuheben".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September 2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Am 8. Oktober 2018 reichte A weitere Dokumente zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass die bis zum 9. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers durch seinen Auslandaufenthalt erloschen sei. Weil der Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers weniger als sechs Monate dauerte, kommt die Vorinstanz indes zu Recht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht erloschen sei und es deshalb einzig darum gehen könne, ob sie aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu widerrufen sei (Art. 6 Abs. 5 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA]).

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats haben nach Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einem hiesigen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und ist in der Schweiz unselbständig erwerbstätig. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

4.  

4.1 Gemäss Art. 5 Anhang I FZA darf dieser Anspruch nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insoweit zum Widerruf der Bewilligung führen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das Rückfall-risiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören werde. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Drogenhandel stellt in diesem Sinn eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II 5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]).

4.2 Der Beschwerdeführer war im Heimatland wiederholt straffällig. Zuletzt bestrafte ihn das Amtsgericht C, Deutschland, mit Urteil vom 13. Juli 2017 wegen Handels mit 2 kg Marihuana mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Zuvor war er im Jahr 2014 wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 15.-, im Jahr 2013 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und im Jahr 2009 wegen Handels mit und der Lagerung von Marihuana sowie Amphetaminen mit 3 Jahren Jugendstrafe belegt worden; zudem war er im Jahr 2007 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, Unterschlagung und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet worden.

Demnach war der Beschwerdeführer über Jahre wiederholt straffällig und dabei namentlich im Drogenhandel tätig. Insgesamt liegt damit eine schwere Straffälligkeit vor, welche auf eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung schliessen lässt. Fraglich erscheint allerdings, ob diese Gefährdung auch noch aktuell ist. Das letzte Strafurteil gegen den Beschwerdeführer liegt zwar erst etwas mehr als ein Jahr zurück und erging kurz vor der Wiedereinreise in die Schweiz. Darin wurden jedoch Straftaten abgeurteilt, die der Beschwerdeführer Anfang 2013 begangen hatte; die übrigen Straftaten liegen noch länger zurück. Der letzten Straftat lag sodann kein Handel mit sogenannt harten Drogen, sondern mit Marihuana zugrunde, was das öffentliche Interesse geringer erscheinen lässt als bei anderen Formen von Drogenhandel. Der Beschwerdeführer hat sich demnach seit fast sechs Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dieses Wohlverhalten ist zwar insofern zu relativieren, als er unter dem Eindruck von Probezeiten stand und ihm der Vollzug von Bewährungsstrafen drohte. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung seine Vorstrafen verschwieg, was auf eine mangelnde Einsicht bezüglich seines früheren Fehlverhaltens hindeutet. Dennoch hat der Beschwerdeführer sich schon sehr lange bewährt und erscheint der geltend gemachte Sinneswandel damit glaubhaft, weshalb nur noch von einer geringen Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Verschweigen der Vorstrafen wiegt nicht genügend schwer, um diesen Eindruck umzustossen. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 mit seiner Partnerin zusammenwohnt und mittlerweile Vater geworden ist oder demnächst wird. Die Gründung einer Familie dürfte zusätzliche stabilisierende Wirkung haben. Damit liegt keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, weshalb nicht in das durch das Freizügigkeitsabkommen gewährte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers eingegriffen werden darf.

Sollte der Beschwerdeführer allerdings trotz der derzeitig guten Prognose erneut straffällig werden, wäre ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV im Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Rekursentscheid sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteienschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Da die Angelegenheit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders aufwendig war, erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. August 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Januar 2018 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA belassen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 8. August 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'395.- dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …