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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2018.00571
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. November 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
A, vertreten durch MLaw B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, ein am …1988 geborener Staatsangehöriger Deutschlands,
reiste im Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt eine bis zum
9. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aufgrund eines
Haftbefehls des Amtsgerichts C, Deutschland, wurde er im Januar 2017 verhaftet
und nach Deutschland ausgeliefert. Mit Urteil vom 13. Juli 2017 bestrafte
ihn das Amtsgericht C, Deutschland, wegen unerlaubten Handelstreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit 22 Monaten bedingter
Freiheitsstrafe.
Am 15. Juli 2017 reiste A erneut in die Schweiz ein
und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. Januar 2018 ab und
setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 28. Februar 2018.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 8. August 2018 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 5. November 2018
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'395.-
(Dispositiv-Ziff. III) und verweigerte ihm eine Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A liess am 14. September 2018 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an das Migrationsamt
zurückzuweisen, eventualiter sei "die Verfügung der Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich vom 8. August 2018 ersatzlos aufzuheben".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. September
2018 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Am 8. Oktober 2018 reichte A weitere Dokumente zu den
Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,
nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdegegner ging davon aus,
dass die bis zum 9. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
des Beschwerdeführers durch seinen Auslandaufenthalt erloschen sei. Weil der
Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers weniger als sechs Monate dauerte, kommt
die Vorinstanz indes zu Recht zum Schluss, dass die Aufenthaltsbewilligung
nicht erloschen sei und es deshalb einzig darum gehen könne, ob sie aufgrund
der Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu widerrufen sei (Art. 6 Abs. 5
Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen,
FZA]).
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft (heute Europäische Union) nur so weit, als das
Freizügigkeitsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2 Staatsangehörige
eines EU-Mitgliedstaats haben nach Art. 4 FZA in Verbindung mit
Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang 1 FZA Anspruch
auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit einem hiesigen Arbeitgeber ein
Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen sind.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und ist in der Schweiz
unselbständig erwerbstätig. Damit hat er grundsätzlich Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
4.
4.1 Gemäss
Art. 5 Anhang I FZA darf dieser Anspruch nur durch Massnahmen
eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur
insoweit zum Widerruf der Bewilligung führen, als die ihr zugrunde liegenden
Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Anhang I FZA
steht aufenthaltsbeendenden Massnahmen entgegen, die (allein) aus
generalpräventiven Gründen verfügt werden. Dabei kommt es wesentlich auf das
Rückfall-risiko an. Verlangt wird eine nach Art und Ausmass der möglichen
Rechtsgüterverletzung zu differenzierende, hinreichende Wahrscheinlichkeit,
dass die ausländische Person auch künftig die öffentliche Sicherheit und
Ordnung stören werde. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen,
desto niedriger sind die Anforderungen, welche an die hinzunehmende
Rückfallgefahr zu stellen sind. Drogenhandel stellt in diesem Sinn eine schwere
Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar (BGE 139 II 121 E. 5.3; BGE 136 II
5 E. 4.2 [je mit Hinweisen]).
4.2 Der
Beschwerdeführer war im Heimatland wiederholt straffällig. Zuletzt bestrafte
ihn das Amtsgericht C, Deutschland, mit Urteil vom 13. Juli 2017 wegen Handels
mit 2 kg Marihuana mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Zuvor war er im Jahr 2014 wegen Sachbeschädigung mit einer Geldstrafe von
80 Tagessätzen zu je EUR 15.-, im Jahr 2013 wegen gemeinschaftlicher
gefährlicher Körperverletzung mit 9 Monaten Freiheitsstrafe bedingt und im
Jahr 2009 wegen Handels mit und der Lagerung von Marihuana sowie Amphetaminen
mit 3 Jahren Jugendstrafe belegt worden; zudem war er im Jahr 2007 wegen
Diebstahls geringwertiger Sachen, Unterschlagung und unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln verwarnt und zur Erbringung von Arbeitsleistungen
verpflichtet worden.
Demnach war der Beschwerdeführer über Jahre wiederholt
straffällig und dabei namentlich im Drogenhandel tätig. Insgesamt liegt damit
eine schwere Straffälligkeit vor, welche auf eine schwere Gefährdung der
öffentlichen Ordnung schliessen lässt. Fraglich erscheint allerdings, ob diese
Gefährdung auch noch aktuell ist. Das letzte Strafurteil gegen den
Beschwerdeführer liegt zwar erst etwas mehr als ein Jahr zurück und erging kurz
vor der Wiedereinreise in die Schweiz. Darin wurden jedoch Straftaten
abgeurteilt, die der Beschwerdeführer Anfang 2013 begangen hatte; die übrigen
Straftaten liegen noch länger zurück. Der letzten Straftat lag sodann kein
Handel mit sogenannt harten Drogen, sondern mit Marihuana zugrunde, was das
öffentliche Interesse geringer erscheinen lässt als bei anderen Formen von
Drogenhandel. Der Beschwerdeführer hat sich demnach seit fast sechs Jahren
nichts mehr zuschulden kommen lassen. Dieses Wohlverhalten ist zwar insofern zu
relativieren, als er unter dem Eindruck von Probezeiten stand und ihm der
Vollzug von Bewährungsstrafen drohte. Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen seines ersten Gesuchs um eine
Aufenthaltsbewilligung seine Vorstrafen verschwieg, was auf eine mangelnde
Einsicht bezüglich seines früheren Fehlverhaltens hindeutet. Dennoch hat der
Beschwerdeführer sich schon sehr lange bewährt und erscheint der geltend gemachte
Sinneswandel damit glaubhaft, weshalb nur noch von einer geringen
Rückfallgefahr auszugehen ist. Das Verschweigen der Vorstrafen wiegt nicht
genügend schwer, um diesen Eindruck umzustossen. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer seit April 2018 mit seiner Partnerin zusammenwohnt und
mittlerweile Vater geworden ist oder demnächst wird. Die Gründung einer Familie
dürfte zusätzliche stabilisierende Wirkung haben. Damit liegt keine gegenwärtige
Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor, weshalb nicht in das durch das
Freizügigkeitsabkommen gewährte Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
eingegriffen werden darf.
Sollte der Beschwerdeführer
allerdings trotz der derzeitig guten Prognose erneut straffällig werden, wäre
ein Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erneut zu prüfen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv-Ziff. I, II und IV im Rekursentscheid sowie die
Ausgangsverfügung sind aufzuheben und dem Beschwerdeführer ist die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im
Rekursentscheid sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen und ist dieser zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene
Parteienschädigung zu bezahlen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Da die
Angelegenheit weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
aufwendig war, erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.- als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und IV im Entscheid
der Sicherheitsdirektion vom 8. August 2018 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 4. Januar 2018 werden aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA belassen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III im Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 8. August 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt
Fr. 1'395.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …