{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.12.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00572_05-12-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218814&W10_KEY=4478012&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e995026321b54e2f21775d0053fa844c"}, "Num": [" VB.2018.00572"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00572"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00572"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.05.1  VB.2018.00572"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Verweigerung der Bewilligungsverl\u00e4ngerung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit. [Der inzwischen geschiedene kubanische Beschwerdef\u00fchrer lebte mehr als vier Jahre mit einer Schweizerin in ehelicher Gemeinschaft zusammen und ist seit 2013 sozialhilfeabh\u00e4ngig. Aufgrund seiner Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit wurde ihm die weitere Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert, nachdem er deshalb zuvor schon verwarnt worden war.] Recht auf Privatleben und nachehelichen Aufenthaltsanspruch: Aufgrund seiner inzwischen geschiedenen Ehe mit einer Schweizerin und seines langen Aufenthalts in der Schweiz verf\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer grunds\u00e4tzlich sowohl \u00fcber einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch als auch \u00fcber einen bedingten Bewilligungsanspruch gest\u00fctzt auf das Recht auf Privatleben (E. 2). Sowohl der nacheheliche Aufenthaltsanspruch als auch das Recht auf Privatleben stehen jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine Widerrufsgr\u00fcnde nach Art. 62 AuG vorliegen. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ist auch noch nach mehr als 15-j\u00e4hrigem ununterbrochem und ordnungsgem\u00e4ssem Aufenthalt zul\u00e4ssig (E. 3.1). Der seit Jahren und in erheblichen Umfang sozialhilfeabh\u00e4ngige Beschwerdef\u00fchrer hat seine zur Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit f\u00fchrende Arbeitslosigkeit selbst schuldhaft herbeigef\u00fchrt und seine Suchbem\u00fchungen auf dem Arbeitsmarkt erst unter dem Druck der drohenden Bewilligungsverweigerung intensiviert. Sodann ist er trotz jahrelangen Landesanwesenheit zumindest wirtschaftlich und sozial nicht sonderlich stark in der Schweiz verwurzelt und nach wie vor mit den Verh\u00e4ltnissen in seiner kubanischen Heimat vertraut. Damit erscheint die Nichtverl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit auch unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Interessen des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.2). Verneinung eines pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 4). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E.5).\r\rGew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 6).\r\rRechtsmittelbelehrung (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:55:49", "Checksum": "fddf35075689eba142dd415ba5dfad4e"}