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Geschäftsnummer: VB.2018.00575  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.10.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung. Einordnung; Lärmimmissionen; Kostenauferlegung durch die Vorinstanz. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, welche vorliegend erfüllt sind (E. 1.2). Anforderungen an die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 und Abs. 2 PBG; optischer Bezug zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt gemäss § 238 Abs. 2 PBG. Die Norm ist nicht nur im Zusammenhang mit förmlich unter Schutz gestellten Natur- und Heimatschutzobjekten relevant, sondern bereits, wenn sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten wie vorliegend der Inventarisierung ergibt (E. 3.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 3.3). § 238 Abs. 2 PBG stellt keine Rechtsgrundlage für eine Substanzerhaltung dar; der Bestand eines Schutzobjekts ist gegebenenfalls durch Massnahmen gemäss § 203 PBG zu sichern (E. 4.1). Zulässigkeit der Nachreichung einer Begründung des Bauentscheids in der Rekursantwort; genügende Auseinandersetzung der Rekursinstanz mit der Einordnungsfrage (E. 4.2). Die vorinstanzliche Beurteilung, dass das Bauprojekt mit § 238 Abs. 2 PBG im Einklang stehe, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3.3). Keine Verletzung des Novenrverbots, da sich das fragliche Beweismittel auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache bezieht (E. 4.4). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können dagegen keine neuen Bauhinderungsgründe vorgebracht werden (E. 4.5). Eine Verletzung des Lärmschutzrechts ist nicht auszumachen (E. 5). Die vorinstanzliche Kostenlage ist nicht zu beanstanden (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG
EINORDNUNG
INVENTARISIERUNG
KOSTENAUFLAGE
LÄRMIMMISSIONEN
NOVENVERBOT
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2018.00575

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 17. April 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C, vertreten durch RA H,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 22. August 2017 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohnungen und sechs Autoabstellplätzen in einer Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am D-Weg 02 in Zürich, wobei die Erschliessung über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 sowie 09 erfolgen soll.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und E Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Der Rekurs wurde mit Entscheid vom 10. August 2018, soweit er von E erhoben wurde, als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2018 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung vom 22. August 2017 sowie die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts und, die nachgesuchte Bewilligung sei zu verweigern. Dispositiv-Ziffer II des Urteils sei anzupassen, indem die Gerichtsgebühr auf gesamthaft Fr. 6'500.- festgesetzt werde, mit solidarischer Haftung auch der E nur für das Abschreibungsbetreffnis, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 beantragte das Baurekursgericht die Abweisung der Beschwerde. Am 15. Oktober 2018 beantragte C die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden müsse, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Stadt Zürich beantragte am 17. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde. A reichte am 29. Oktober 2018 eine Replik ein. Am 9. November 2018 erneuerte C ihre Anträge (Duplik). Mit Schreiben vom 12. November 2018 verzichtete die Stadt Zürich ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zur Replik.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Die private Beschwerdegegnerin macht geltend, auf die Beschwerde sei mangels Begründung nicht einzutreten.

Nach § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerde einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Wie der Antrag bildet auch die Begründung eine formelle Gültigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt (§ 50 VRG). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen. So wird in der Beschwerde auf die vorinstanzlichen Erwägungen Bezug genommen. Dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin einen Teil ihrer Rügen ansonsten erneuert, ist nicht als Begründungsmangel zu qualifizieren, da der Rekursentscheid die erstinstanzliche Verfügung bestätigt und es für die Beschwerdeführerin insofern keinen Anlass gab, ihre Rügen diesbezüglich anzupassen. Aus der Beschwerdebegründung geht überdies hervor, welche vor der Vorinstanz gestellten Anträge noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden sollen.

1.3 Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten, da auch die Legitimation gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne Weiteres bejaht werden kann: Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt südlich direkt an das streitbetroffene Baugrundstück (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht bildet gemäss der Beschwerdeschrift lediglich noch die Frage der Zulässigkeit der geplanten Zufahrt zur Garage, insbesondere hinsichtlich Einordnung (§ 238 Abs. 2 PBG) und immissionsrechtlichen Aspekten.

2.2 Das streitbetroffene Bauprojekt lag im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO) in der Wohnzone W3 mit einem Wohnanteil von 90 % und der Empfindlichkeitsstufe ES II. Gemäss der am 1. November 2018 in Kraft gesetzten Fassung der BZO liegt das Grundstück neu in der Wohnzone W4 mit einem Wohnanteil von 75 % und der Empfindlichkeitsstufe ES II. In rund 45 m Entfernung auf einer Hügelkuppe befindet sich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 die inventarisierte F-Kirche (Vers.-Nr. 07). Nordöstlich grenzt das Grundstück Kat.-Nr. 08, G-Strasse 12, der Beschwerdeführerin direkt an das Baugrundstück an. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist mit einer inventarisierten Baute überstellt, und der Garten ist im Inventar der schützenswerten Gärten und Anlagen von kommunaler Bedeutung aufgeführt.

Beim strittigen Bauprojekt handelt es sich um ein im Grundriss fünfeckiges Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen und sechs Autoabstellplätzen in einer Garage, die von Norden her über eine Verlängerung der bestehenden Erschliessung von Grundstück Kat.-Nr. 09 über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 erschlossen wird. Die Garage kommt im Erdgeschoss zu liegen. Das Baugrundstück fällt gegen Süden ab.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die geplante Zufahrt zur Garage verstosse gegen § 238 Abs. 2 PBG. Es liege zunächst ein Begründungsmangel vor. Sowohl von der Erst- wie auch von der Rekursinstanz sei die "besondere Rücksichtnahme" auf das Schutzobjekt ohne Weiteres bejaht worden, ohne dass abgeklärt worden sei, was überhaupt das Schutzobjekt sei und worin der Schutzzweck bestehe. Die Prüfung, ob eine Gefährdung des Schutzzwecks ausgeschlossen werden könne, setze voraus, dass dieser Schutzzweck überhaupt bekannt sei. Werde dem nicht nachgegangen, liege eine Ermessensunterschreitung vor.

3.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Gemäss Absatz 2 von § 238 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Diese Bestimmung wird anwendbar, sofern zwischen der projektierten Baute oder Anlage und dem Schutzobjekt aufgrund der örtlichen Verhältnisse überhaupt ein optischer Bezug gegeben ist, wenn also die beiden Objekte für einen neutralen Beobachter im Zusammenhang gesehen werden. Es genügt nicht, dass Sichtdistanz besteht.

Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes zu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine förmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG nicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus objektiven Anhaltspunkten ergibt, was insbesondere bei der Aufnahme des Objekts in ein Inventar im Sinn von § 203 Abs. 2 PBG der Fall ist (VGr, 23. April 2008, VB.2008.00015, E. 4.1; vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 662 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der Nachbarschaft von Schutzobjekten bzw. bei Änderungen an solchen wird daher mehr als eine bloss befriedigende Einordnung verlangt. Gestützt auf § 238 Abs. 2 PBG kann die Behörde gestalterische Sonderleistungen verlangen, die über die Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG hinausgehen. Doch darf auch hier nicht mehr verlangt werden, als es der Charakter der Umgebung beziehungsweise des Schutzobjekts gebietet (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 664).

Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei sind die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 652; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei von Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGr, 5. September 2017, 1C_358/2017, E. 3.6). In diesem Sinn ist die mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (VB.2013.00468, E. 4) begründete Rechtsprechung zu präzisieren.

Das Verwaltungsgericht muss sich demgegenüber bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle beschränken; eine Überprüfung der Angemessenheit steht ihm nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Das Verwaltungsgericht kann den Entscheid der Vorinstanz deshalb nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

4.  

4.1 Das Baurekursgericht schützte die gestalterische Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde. Ihr Urteil hat die Vorinstanz unter anderem auf Erkenntnisse gestützt, welche sie anlässlich des am 24. Januar 2018 durchgeführten Abteilungsaugenscheins gewonnen hat. Der Augenschein wurde mittels Protokoll und Fotografien gut dokumentiert. Damit und zusammen mit den übrigen Akten erweist sich der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt, weshalb sich auch der beantragte verwaltungsgerichtliche Augenschein erübrigt.

Es ist vorliegend sodann nicht zu beanstanden, dass keine Schutzabklärung des Nachbargrundstücks vorgenommen wurde, denn es ist unbestritten, dass die beschwerdeführerische Liegenschaft samt Garten inventarisiert ist. Überdies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Umfang der Schutzwürdigkeit der inventarisierten Baute und des Gartens zu prüfen, sondern die Frage, ob das Neubauprojekt auf die Schutzobjekte genügend Rücksicht nimmt und die Vorinstanzen diesbezüglich ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt haben. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung ist nicht auf die vorliegende Situation anwendbar, ist doch das Baugrundstück selbst nicht inventarisiert. § 238 Abs. 2 PBG kommt die ausschliessliche Aufgabe zu, Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor negativen gestalterischen Einflüssen zu schützen. Die Bestimmung stellt keine Rechtsgrundlage für Substanzerhaltung als solche dar. Der innere und äussere physische Bestand eines Schutzobjekts ist durch Schutzmassnahmen gemäss § 203 PBG zu sichern (BEZ 1986 Nr. 46). Dass das Baugrundstück selbst zu schützen sei, wird – wenn überhaupt – verspätet vorgebracht.

4.2 Die Baubewilligungsbehörde hat sich in ihrem Entscheid vom 22. August 2017 zur Einordnung des Bauprojekts geäussert, wenn auch eher knapp. In der Rekursantwort hat sie eine jedenfalls ausreichende Begründung nachgereicht, was gemäss Rechtsprechung zulässig ist (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00532, E. 2.2). In der Begründung des Entscheids berücksichtigte die Vorinstanz die für die Beurteilung relevante bauliche Umgebung und nennt die Gesichtspunkte, an denen sie die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG misst. Die Vorinstanz setzte sich ausführlich mit der Einordnung des Bauvorhabens auseinander und hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Auswirkungen der Neubaute auf die inventarisierte Baute und den inventarisierten Garten geprüft und begründet. Der Vorwurf einer Ermessensunterschreitung ist unbegründet.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob sich dieser Einordnungsentscheid als rechtmässig erweist.

4.3.1 Das Baurekursgericht stellte anlässlich des Augenscheins zunächst eine heterogene bauliche Umgebung fest, was unbestritten ist. Weiter führte es aus, dass die Erschliessung eines Grundstücks in der zweiten Bautiefe in der Regel Grünflächen in Anspruch nehmen müsse. Vorliegend liege immerhin die vorteilhafte Situation vor, dass eine bereits bestehende Erschliessung – sprich asphaltierte Fläche – auf dem Grundstück Kat.-Nr. 09 genutzt werden könne, auch wenn die Strecke über die Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 verlängert werden müsse. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte alternative Erschliessung würde ebenfalls Grünfläche verbauen und zudem auf der Südseite des D-Wegs 10/11 direkt durch dessen Garten führen. Die projektierte Lage der Erschliessung sei damit naheliegend. Relevant und tatsächlich zu prüfen sei aber letztlich nur die bewilligte Erschliessung, da auch nur diese Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei.

4.3.2 Es solle eine lediglich 3 m breite, knapp 30 m lange asphaltierte Fläche entstehen, die vom D-Weg als Verlängerung der bereits bestehenden Erschliessungssituation wahrgenommen werde. Da das Terrain vom beschwerdeführerischen Grundstück zum Baugrundstück hin steil abfalle, werde sie auch vom beschwerdeführerischen Grundstück aus nicht als störend wahrgenommen. Es sei damit auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Erschliessung das Schutzobjekt beeinträchtigen solle.

4.3.3 Dieser Schluss der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat sich ausführlich mit den örtlichen Begebenheiten auseinandergesetzt, die Einwirkung des Bauprojekts auf das inventarisierte Grundstück der Beschwerdeführerin von verschiedenen Standorten aus geprüft und die Einordnung gemäss § 238 Abs. 2 PBG als rechtmässig erachtet, was aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin bringt ausser der Inanspruchnahme der Grünfläche unterhalb ihres Grundstücks an sich nichts Entscheidendes dagegen vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Zufahrtsweg das Schutzobjekt beeinträchtigen soll, wird ein Zufahrtsweg doch zunächst im Zusammenhang mit der zu erschliessenden Baute gesehen. Die erhöhte Lage des Schutzobjekts, aber auch die Umgebung bestätigen diese Beurteilung. Der vorinstanzliche Schluss, das Bauprojekt nehme auf das inventarisierte Schutzobjekt und den inventarisierten Garten genügend Rücksicht, erscheint jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft.

4.4 Auch der Beizug der erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Inventarblätter ändert nichts an dieser Beurteilung. Entscheidet das Verwaltungsgericht – wie vorliegend – als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG; VGr, 22. Februar 2012, VB.2011.00672, E. 4.2). Das massgebliche Beweismittel bezieht sich auf eine bereits im vorinstanzlichen Verfahren behauptete Tatsache, nämlich die angeblich ungenügende Einordnung des streitgegenständlichen Projekts in die bauliche Umgebung, sodass vorliegend kein Verstoss gegen das Novenverbot gegeben ist (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 13). Die vorgesehene Erschliessung bewirkt weder eine entscheidende Schmälerung des Quartier- oder Strassenbilds, noch ist der Pflanzen-/Baumbestand des Schutzobjekts überhaupt tangiert.

4.5 Die Beschwerdeführerin bringt erstmals mit der Beschwerde vor, die Gebäudegruppe um den inventarisierten Garten sei dem Erhaltungsziel C im ISOS zugewiesen, wonach deren Charakter zu erhalten sei. Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7). Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli 2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; 23. März 2011, VB.2010.00479, E. 3.1; 17. November 2010, VB.2010.00406, E. 7; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41). Die Beschwerdeführerin hätte die Rüge, das ISOS stehe der Erteilung der Baubewilligung entgegen, bereits vor der Vorinstanz vorbringen können. Auch wenn dieses Vorbringen berücksichtigt werden könnte, würde es ihr nicht entscheidend weiterhelfen:

Durch die Aufnahme in ein Inventar des Bunds wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 NHG gilt dieser Schutz indes nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinn von Art. 2 und Art. 3 NHG in unmittelbarer Weise. Trifft dies – wie vorliegend – nicht zu, besteht für die kantonale (und kommunale) Nutzungsplanung lediglich eine Pflicht zur Berücksichtigung (BGE 135 II 209 E. 2.1; Arnold Marti, Bundesinventare – eigenständige Schutz- und Planungsinstrumente des Natur- und Heimatschutzrechts, URP 2005, 619 ff., S. 634 f.; ders., Rechtsgutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Aufnahmemethode bei der Revision von Ortsbildaufnahmen im Rahmen des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [ISOS], Schaffhausen/Bern 2016, S. 11 [abrufbar unter www.bak.admin.ch]). Vorliegend erfolgt aufgrund der bestehenden Inventarisierungen ohnehin eine Prüfung des Projekts unter Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG, wonach im Interesse der Heimatschutzanliegen besondere Rücksicht auf die umliegenden inventarisierten Objekte zu nehmen ist. Damit sind die bundesrechtlichen Vorgaben jedenfalls gewahrt.

4.6 Auch der Hinweis auf zwei Planungsgrundsätze des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (Art. 3 Abs. 3 lit. b und e RPG) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Diese Grundsatznormen sind zwar nach heutiger Lehre und Rechtsprechung bei der Verwirklichung sämtlicher raumwirksamer Aufgaben zu beachten, so grundsätzlich auch in der Rechtsanwendung. Im Baubewilligungsverfahren sind sie jedoch nicht direkt anwendbar (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 3 Rz 9 und 15, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Übrigen wäre auch der Grundsatz der baulichen Verdichtung in Bauzonen zu nennen (Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG).

5.  

5.1 Weiter wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Rüge, es sei zu Unrecht eine lärmrechtliche Prüfung der Zufahrtssituation nicht vorgenommen worden. Bei der gegebenen Lage sei mit erheblichen Schallreflexionen zu rechnen.

5.2 Die geplante Garage mit sechs Abstellplätzen stellt eine Aussenlärm erzeugende neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 2 Abs.1 und Art. 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) dar. Als solche hat sie einerseits die einschlägigen Belastungsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen einzuhalten (Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) und anderseits darf nach dem in den Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 7 Abs.1 lit. a LSV statuierten Vorsorgeprinzip verlangt werden, dass die Emissionen so weit begrenzt werden, als dies technisch machbar und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.

5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht kein Grund zur Annahme, dass die streitbetroffene Anlage zu einer Überschreitung der Belastungsgrenzwerte führt. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Ebenso wenig sind die vorinstanzlichen Ausführungen zum Vorsorgeprinzip zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren nichts Neues dagegen vor.

6.  

6.1 Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die Kostenverlegung durch das Baurekursgericht. Sie beantragt, dass die in Dispositiv-Ziffer II des vorinstanzlichen Rekursentscheids festgesetzte Gesamtgebühr von Fr. 8'000.- auf Fr. 6'500.- zu reduzieren sei, mit solidarischer Haftung auch der E nur für das Abschreibungsbetreffnis.

6.2 Gemäss § 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Die Behörde hat die Gebührenhöhe gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 25 und N. 43).

6.3 Das Baurekursgericht hat insgesamt Kosten in der Höhe von Fr. 8'150.- auferlegt: Es auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 6'500.-. Die Kosten für die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs wurden auf Fr. 1'500.- festgesetzt und der E auferlegt. Zur Begründung der Gebühr von Fr. 6'500.- hat die Vorinstanz auf das Unterliegerprinzip, das tatsächliche Streitinteresse sowie die Durchführung eines Abteilungsaugenscheins und den Umfang des Urteils verwiesen.

Dies ist nicht als rechtsverletzend zu beanstanden. Aus dem Umstand, dass das Baurekursgericht auf die solidarische Haftung verzichtet hat, erwächst der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Auch die Höhe der Gerichtsgebühr und die Aufteilung der Kosten hält einer rechtlichen Prüfung stand. Im Augenscheinprotokoll ist festgehalten, die Gerichtskosten würden sich "im Entscheidfall" auf Fr. 6'000.- bis Fr. 8'000.- belaufen. Eine schriftliche Befragung der Vorinstanz erübrigt sich aufgrund des Gesagten.

7.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen; der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts ist zu bestätigen.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs .2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist zudem zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 2'500.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr. 5'170.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtkraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …