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VB.2018.00576
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch M.A. HSG B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1980, mazedonischer Staatsbürger, heiratete am 25. November 2013 in seinem Heimatland die ungarische Staatsbürgerin C (auch genannt: D), geboren 1970. Mit der Landsfrau E hat er vier voreheliche Kinder; C ihrerseits hat drei erwachsene Kinder von ihrem verstorbenen ersten Ehegatten. Einen Tag nach der Hochzeit reisten die Eheleute in die Schweiz, wo sich A schon in früheren Jahren mit einem Visum aufgehalten hatte. Am 27. November 2013 ersuchte C im Kanton F um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie um Familiennachzug ihres Ehemanns. Der Kanton F erteilte den Eheleuten daraufhin eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nachdem die Ehegatten ein Gesuch um Kantonswechsel in den Kanton Zürich gestellt hatten, kontrollierte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag des Migrationsamts die ehelichen Wohnverhältnisse und führte am 29. August 2014 wegen Verdachts auf eine Scheinehe eine persönliche Befragung der Eheleute durch. Schliesslich erteilte das Migrationsamt Zürich A am 29. Juni 2015 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug zu C. B. Nachdem die Eheleute am 9. Mai 2016 erneut wegen Scheineheverdachts einvernommen worden waren, widerrief das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A mit Verfügung vom 14. März 2017 – dies mit der Begründung, falls überhaupt je eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe, sei diese spätestens mit der Ausreise der Ehefrau nach Ungarn im September 2015 aufgegeben worden; zudem habe die Ehe keine drei Jahre gedauert. Folglich wies es A aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Frist bis 14. Mai 2017, um die Schweiz zu verlassen. II. Hiergegen erhob A Rekurs. Am 18. bzw. 19. Juli 2017 wurden die Ehegatten im Zusammenhang mit einem gegen A eingeleiteten Strafverfahren wegen Körperverletzung, Nötigung, Drohung usw., begangen gegen seine Ehefrau, polizeilich einvernommen. Anlässlich dieser Befragung führte die Ehefrau aus, sie führe mit A eine "Papierehe". Am 16. August 2018 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs von A mit der Begründung ab, dieser habe sich von Beginn weg rechtsmissbräuchlich auf seine Ehe mit C berufen. Zum Verlassen der Schweiz setzte es A eine neue Frist bis 22. Oktober 2018. III. Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer), es seien die vorinstanzlichen Entscheide unter Kosten- und Entschädigungsfolge vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die Untersuchungen der Staatsanwaltschaft im laufenden Strafverfahren betreffend Scheinehe abgeschlossen seien und dem Verwaltungsgericht das Befragungsprotokoll der rechtshilfeweise einvernommenen C sowie weiterer allfälliger Zeugen eingereicht werden könne. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm zu bewilligen, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, insbesondere sei auch die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist aufzuheben. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahrens wegen Scheinehe sowie wegen Drohung usw. (Referenz-Nr. 01, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl) wurde C am 21. Dezember 2018 in Ungarn rechtshilfeweise zur Ehe mit dem Beschwerdeführer einvernommen. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 die Strafakten bei. Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 setzte es den Parteien Frist an, um zum Befragungsprotokoll der Ehefrau vom 21. Dezember 2018 sowie zu den Sistierungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl betreffend häusliche Gewalt sowie betreffend Widerhandlung AuG, beide datierend vom 24. September 2018, Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 verlangte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung für die Stellungnahme, um die Bearbeitung seines bei der Staatsanwaltschaft gestellten Antrags auf Herausgabe des Mobiltelefons, welches "allenfalls entlastende Beweise wie Fotografien oder Chatverläufe enthält", sowie die Beantwortung seiner Ergänzungsfragen abzuwarten. Mit Eingabe vom 15. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen seien – insbesondere bis zur Herausgabe des Mobiltelefons und der Beantwortung seiner Ergänzungsfragen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Nach § 55 in Verbindung mit § 25 VRG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, soweit diese nicht durch die Vorinstanz entzogen wurde und keiner der hier nicht einschlägigen Ausnahmegründe vorliegt. Da die Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, wurde in der Präsidialverfügung vom 19. September 2018 angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren sei erst weiterzuführen, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen im Zusammenhang mit der – strafrechtlich ebenfalls relevanten – Scheinehe (vgl. Art. 118 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, ehemals Ausländergesetz, AuG]) zum Abschluss gebracht habe. Abzuwarten sei auch die bevorstehende erneute Einvernahme der Ehefrau in Ungarn. 3.2 Die unter der Verfahrensnummer 01 geführten Strafverfahren betreffend Drohung/häusliche Gewalt sowie Widerhandlungen gegen das AIG wurden mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. September 2018 einstweilen (Widerhandlung AIG) bzw. für längstens sechs Monate (Drohung/häusliche Gewalt) sistiert. Anlass für eine Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, um die Ergebnisse des strafrechtlichen Untersuchungsverfahrens abzuwarten, besteht jedoch nicht: Die Ausländerbehörden sind bei ihrem Entscheid an die Einschätzungen durch die Anklagebehörde nicht gebunden, gelten im Strafverfahren doch strengere Regeln als im Verwaltungsverfahren wie etwa die Unschuldsvermutung (BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 4; vgl. auch VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.8). Ferner liegt das Befragungsprotokoll der rechtshilfeweise einvernommenen Ehefrau des Beschwerdeführers mittlerweile vor. Ob dem Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens Gelegenheit geboten wurde, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Art. 148 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO] betreffend Einvernahmen im Rechtshilfeverfahren), kann für das verwaltungsgerichtliche Verfahren dahingestellt bleiben: Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, zum Befragungsprotokoll schriftlich Stellung zu nehmen, womit dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers Genüge getan wurde. Sodann bildet auch kein Sistierungsgrund, dass dem Beschwerdeführer das von der Staatsanwaltschaft eingezogene Mobiltelefon nicht zur Verfügung steht, mit welchem er – wie er vorbringt – "allenfalls darlegen [könnte], dass es sich um eine gelebte Ehe handelte". Um die Echtheit einer Ehe zu beweisen, stehen dem Beschwerdeführer auch andere Beweismittel zur Verfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 4.2 Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.). 4.2.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Staatsangehörige Ungarns und damit eines Mitgliedstaats der EU. Demnach kann der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten. In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz eingangs, die Ehefrau habe eine noch bis 24. November 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Wohl habe diese ihr Arbeitsverhältnis im Jahr 2015 gekündigt und halte sich oft in Ungarn auf, doch habe sie sich nicht nach Ungarn abgemeldet, was für das Erlöschen ihrer Aufenthaltsbewilligung notwendig wäre. Ebenso wenig sei der Erlöschenstatbestand des über sechsmonatigen Auslandaufenthalts nach Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA gegeben, zumal nicht widerlegt werden könne, dass sich die Ehefrau immer wieder in der Schweiz aufhalte bzw. aufgehalten habe (siehe E. 12.3 des angefochtenen Entscheids). An anderer Stelle wird im Rekursentscheid jedoch ausgeführt, es könne im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erstellt gelten, dass C ihren Lebensmittelpunkt in Ungarn hatte bzw. habe (siehe E. 15.3 des angefochtenen Entscheids). 4.2.2 Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren Wohnsitz und Lebensmittelpunkt bereits im Juli 2017 definitiv nach Ungarn verlegt hat, ergibt sich sowohl aus den Akten (gemäss Polizeibericht vom 19. Juli 2017 wolle C – nach Übernachtung im Frauenhaus – "am Donnerstag mit einem Minibus für immer nach Ungarn zurückkehren", wobei sie der Polizei auch ihre ungarische Wohnadresse angab) als auch aus dem Befragungsprotokoll vom 21. Dezember 2018. Ob sich C bei den Schweizer Behörden bzw. dem Einwohnerdienst abgemeldet hat, spielt dabei keine Rolle. Hat die Ehefrau ihren Lebensmittelpunkt aber im Juli 2017 nach Ungarn verlegt, ist ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach sechs Monaten erloschen (vgl. Art. 61 Abs. 2 AIG; Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA). Mit dem Erlöschen der originären Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA spätestens Ende Januar 2018 ist auch die – von der Ehefrau abgeleitete – Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erloschen (vgl. VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00593, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; vgl. auch BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015). Selbst wenn die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Ehefrau noch bestünde, wäre die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers – wie gleich zu zeigen sein wird – zu widerrufen. 5. 5.1 Das Aufenthaltsrecht nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1). Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die jemand – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig geschlossen oder aufrechterhalten hat, um eine Aufenthaltsbewilligung zu bekommen bzw. diese zu behalten (sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, BGE 130 II 113 E. 9 mit Hinweisen). Dies entspricht auch der Rechtslage im innerstaatlichen Recht (Art. 51 AIG; BGE 127 II 49 E. 4a mit Hinweisen; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). 5.2 Ob eine Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2; BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat (BGE 128 II 145 E. 3.1; BGr, 30. August 2018, 2C_377/2018, E. 3.1 auch zum Folgenden). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 2.5). Grundsätzlich obliegt es der Migrationsbehörde, die Ausländerrechtsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amts wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Ausländerrechtsehe sprechen; dann wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen (BGr, 17. März 2017, 2C_936/2016, E. 2.3). 5.3 Die Vorinstanz führte zahlreiche Indizien auf, welche im vorliegenden Fall für eine Scheinehe sprechen: So sei der Beschwerdeführer zehn Jahre jünger als seine Ehefrau und hätte als volljähriger mazedonischer Staatsbürger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau nicht in den Besitz einer ausländerrechtlichen Bewilligung gelangen können. Ausserdem habe die Ehefrau erhebliche finanzielle Probleme gehabt und sich vor der Heirat in einer finanziellen Zwangslage befunden sowie Sozialhilfe bezogen. Solche Personen würden bevorzugt für Gefälligkeitsehen ausgesucht. Sodann sei die Bekanntschaft von einer Drittperson vermittelt worden und die Heirat nach kurzer Zeit des Kennenlernens erfolgt – ohne Teilnahme der Familie der Braut. Die Ehefrau habe denn am 19. Juli 2017 auch ausgesagt, sie habe den Beschwerdeführer nicht aus Liebe geheiratet. Auch sprachlich – die Ehefrau spreche Ungarisch, Kroatisch und Russisch, der Beschwerdeführer Serbisch, Albanisch und Deutsch – hätten die beiden kaum miteinander kommunizieren können, gemäss Beschwerdeführer anfänglich nur mit SMS-Computerübersetzung. Ferner habe es C an zahlreichen Informationen über ihren Ehemann gefehlt, so etwa über dessen Arbeitgeber und seinen Lohn; dasselbe gelte für den Ehemann, der den Namen seiner Schwiegermutter nicht gekannt habe. Für eine Scheinehe sprächen auch die Wohnverhältnisse und der Umstand, dass die Ehefrau sich grösstenteils in Ungarn aufgehalten habe. Ins Gewicht falle zudem, dass C ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe mit der Mutter seiner vier Kinder, E, weiterhin eine Liebesbeziehung und wolle seine Familie in die Schweiz nachziehen. Es sei somit von einer Parallelfamilie auszugehen, wobei der Beschwerdeführer planmässig über Jahre hinweg allein mit dem Ziel vorgegangen sei, zuerst nach der Heirat mit C die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erhalten, um nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung seine wahre Familie in Mazedonien nachziehen zu können. 5.4 Nach dem Aktenstand im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils waren somit genügend Indizien vorhanden, aufgrund welcher die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C einzig einging, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen. Das Befragungsprotokoll der Ehefrau vom 21. Dezember 2018 lässt darüber nun keine Zweifel mehr offen: Es offenbart ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers, welches zum Ziel hatte, seine wirkliche im Heimatland verbliebene Partnerin und die vier Töchter in die Schweiz zu holen. Im Einzelnen führte C anlässlich ihrer Befragung in Ungarn aus, eine gewisse H und deren damaliger Ehemann I hätten sie an A vermittelt. Der Deal sei gewesen, A mittels Heirat die Aufenthaltsbewilligung bzw. die Niederlassungsbewilligung in der Schweiz zu verschaffen; im Gegenzug habe sie ein Jahr lang Fr. 500.- pro Monat erhalten. H und I hätten die Formalitäten für die Heirat erledigt und sie (C) mit dem Auto nach Mazedonien oder Albanien gefahren. Dort sei in einem baufälligen Gebäude die Eheschliessung vollzogen worden. In den ersten paar Monaten nach der Eheschliessung habe sie noch in Ungarn gelebt. Der Beschwerdeführer habe dann in der Schweiz eine Arbeitsstelle für sie gefunden. Überwiegend habe sie weiterhin in Ungarn gelebt; über die Zeitspanne von November 2013 bis Juli 2017 habe sie lediglich anderthalb Jahre in der Schweiz verbracht. Während ihrer Anwesenheit in der Schweiz hätten sie wie Mitbewohner zusammengelebt; ein eheliches Verhältnis habe nie bestanden. Aufgrund der unterschiedlichen Sprachen hätten sie ja kaum miteinander kommunizieren können. Der Beschwerdeführer habe weiterhin eine Beziehung mit E, mit welcher er vier Töchter habe, geführt. Nach Ablauf der fünf Jahre hätten der Beschwerdeführer und E Heiratsabsichten gehegt; gemeinsam mit den Kindern hätten sie sich in der Schweiz niederlassen wollen. Mit diesen Ausführungen bestätigt die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen die bereits am 19. Juli 2017 zu Protokoll gegebenen Aussagen; insgesamt wirken diese Aussagen stimmig und glaubhaft – dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Gewalt gegen C anwandte, als sie ihm eröffnete, dass sie ihre Stelle in der Schweiz kündigen und nach Ungarn gehen wolle (siehe Befragungsprotokoll vom 19. Juli 2017 des Ehemanns). Er war – gemäss ihren Aussagen vom 19. Juli 2017 – nicht damit einverstanden, da ihre Anwesenheit erforderlich sei, wenn die Polizei komme, um die ehelichen Verhältnisse zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Stellungnahme vom 15. März 2019 gegen die Aussagen der Ehefrau vom 21. Dezember 2018 lediglich vorbringen, dass ihm diese mit ihren Aussagen schaden wolle und er bestätige, dass keine Scheinehe vorgelegen habe. Aus dem Beizug des von der Staatsanwaltschaft immer noch eingezogenen Mobiltelefons sowie aus der Befragung von Zeugen sind keine Erkenntnisse zu erwarten, welche diese Würdigung des Sachverhalts umstossen würden, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. Demzufolge ist die Beschwerde selbst dann abzuweisen, wenn noch von einem bestehenden Aufenthaltsrecht der Ehefrau in der Schweiz ausgegangen würde. 5.5 Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) berücksichtigt hat. Ebenso wenig liegen Hinweise auf Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AIG vor. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen freizügigkeitsrechtlichen Bewilligungsanspruch bzw. einen anderweitigen Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben (vgl. BGr, 2. November 2015, 2C_243/2015, E. 1.1, und 4. Juni 2015, 2C_1085/2014, E. 1.1); ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |