|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2018.00580  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 1974 geborenen suchtkranken Pakistaners, der mit seiner von ihm getrennt lebenden Schweizer Ehefrau das gemeinsame Kind betreut, wegen Sozialhilfeabhängigkeit.] Aufgrund der gelebten Beziehung zur minderjährigen Tochter besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV (E. 3.3). Die diesbezügliche Interessenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus: Aufgrund der engen Beziehung zu seiner Tochter und der eigenen gesundheitlichen Situation überwiegt sein Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können (E. 3.4). Gutheissung UP/URB, soweit nicht gegenstandslos geworden. Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
GESUNDHEIT
METHADON
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Art. 13 BV
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. II EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00580

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 26. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Markus Huber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1974 geborener Staatsangehöriger Pakistans, reiste am 30. August 2001 in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität als Afghane um Asyl. Zuvor war er seit 1991 als Seemann auf griechischen Schiffen tätig. Am 26. Mai 2003 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) auf das Gesuch infolge Täuschung über die wahre Herkunft nicht ein und setzte A eine Ausreisefrist bis 25. Juni 2003 an, welcher er nicht nachkam bzw. untertauchte. Vom 24. September 2004 bis 17. März 2005 befand er sich in Ausschaffungshaft, konnte jedoch mangels Bekanntgabe seiner wahren Identität nicht ausgeschafft werden.

Am 5. September 2005 liess sich A von der pakistanischen Botschaft in Rom einen Reisepass ausstellen. Unter Vorlage dessen heiratete er am 25. August 2006 die Schweizerin C in D, mit welcher er seit 2005 eine Tochter hat. Das Paar hatte sich bereits 2001 in E kennengelernt und war dort in der Drogenszene verkehrt; hernach sind sie gemeinsam nach Zürich übersiedelt. Ab 2004 waren A und C als Abhängige und Kleindealer in der Drogenszene in Zürich in Erscheinung getreten. Am 24. November 2006 erhielt A zwecks Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis Februar 2016 regelmässig verlängert wurde.

B. Da A ab November 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter von der Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen, verwarnte das Migrationsamt ihn am 18. September 2009 und stellte ihm den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht, wenn er oder Personen, für welche er zu sorgen hat, weiterhin nicht in der Lage sein sollte(n), seinen bzw. ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten; mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde er erneut ausländerrechtlich verwarnt und ihm die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung angedroht für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

C. A erwirkte in der Schweiz zahlreiche Verurteilungen zu kurzen Gefängnisstrafen von zwei bis drei Monaten, Bussen oder Geldstrafen wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Übertretens desselben, wiederholten Ladendiebstahls, Hausfriedensbruchs sowie Hinderung einer Amtshandlung. Ausserdem wurde er wegen Gefährdens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Störens sowie wegen Verdachts auf Betäubungsmittel(klein)handel aus der offenen Drogenszene in E sowie aus demselben Grund am 24. September 2004 auch aus dem Kanton Zürich ausgegrenzt.

D. A nimmt seit Jahren das Heroinsubstituat Methadon ein. Seit 2017 ist er in psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F, nachdem er zuvor hausärztlich versorgt wurde.

E. Bis am 25. November 2015 betrug der Gesamtbetrag der A und seiner Familie ausgerichteten Fürsorgeleistungen Fr. 693'964.20, worauf das Migrationsamt Ersterem mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 die Verlängerung der zuletzt bis 24. Februar 2016 befristeten Aufenthaltsbewilligung sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigerte und ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 8. Februar 2017 ansetzte.

II.

Die Sicherheitsdirektion hiess den Rekurs vom inzwischen von seiner Ehefrau getrennt wohnenden A am 23. Juli 2018 nach weiteren Sachverhaltsabklärungen teilweise gut, indem sie das Migrationsamt anwies, dem SEM nach Rechtskraft der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Prüfung der vorläufigen Aufnahme zufolge medizinischer Notlage zu beantragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut und entschädigte Rechtsanwalt B mit Fr. 3'815.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer). In der Hauptsache wurde der Rekurs abgewiesen.

III.

Am 14. September 2018 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 23. Juli 2018 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. September 2018 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein, gab jedoch am 1. November 2018 einen Polizeibericht vom 18. Oktober 2018 zu den Akten. Am 11. Juli 2019 reichte der Rechtsvertreter von A auf Verlangen des Gerichts seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) in der (hier massgeblichen [vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1]) bis Ende 2018 geltenden Fassung (AS 2007 5437 ff., 5449) haben ausländische Ehegattinnen und -gatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen; nach einem ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren haben sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 2 AIG), was das weniger weit gehende Recht auf Aufenthaltsbewilligung in sich schliesst (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 mit Hinweisen).

2.2 Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Da die Eheleute nunmehr seit Februar 2017 nicht mehr zusammenwohnen und wichtige Gründe für das Fortdauern des Getrenntlebens nicht geltend gemacht werden, ist ein Anspruch gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG heute zu verneinen. Es ist nicht mehr von einer gelebten Ehe auszugehen.

2.3 Wurde die Ehegemeinschaft aufgelöst, hat der ausländische Ehegatte nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG weiterhin Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG hat eine ausländische Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder wenn die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

2.4 Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f., 140 I 145 E. 3.1 mit Hinweisen). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 140 II 129 E. 2.2). Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 ff.). Vorliegend fällt die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Schweizer Tochter in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.

2.5 Die Ansprüche nach Art. 50 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5451]) unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist.

2.6 Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei diesem Widerrufsgrund geht es in erster Linie darum, eine weitergehende (künftige) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Der auf diese Bestimmung gestützte Widerruf der Bewilligung (bzw. deren Nichtverlängerung) fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig wird aufkommen können. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss insofern als wesentliches Element auch die wahrschein­-liche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinbezogen werden; ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Si­-tuation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2, und 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 4.1 [je mit Hinweisen]).

2.7 Gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein staatlicher Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutze der Gesundheit oder der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) setzt bei langen Aufenthalten im Gastland grundsätzlich ein zwingendes soziales Bedürfnis voraus, um einen Aufenthaltstitel (nur) aus fiskalischen Gründen zu widerrufen (EGMR, 11. Juni 2013, Hasanbasic gegen Schweiz [Nr. 52166/09]).

3.  

3.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass dem Beschwerdeführer trotz mehrjähriger Ehe mit einer Schweizerin mangels erfolgreicher Integration kein Anspruch auf Verlängerung seiner Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG zusteht. Ebenfalls stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage, dass aufgrund seiner anhaltenden und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG grundsätzlich nicht mehr verlängert werden kann.

3.2 Da der Beschwerdeführer sein Leben infolge seiner schweren Suchterkrankung bei einer Rückkehr nach Pakistan als gefährdet betrachtet, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz trotz Vorliegen eines Widerrufsgrunds zu prüfen, ob die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in Anerkennung eines Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG zu verlängern ist (vgl. betreffend die Anerkennung von gesundheitlichen Problemen als wichtigen Grund: Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familiengemeinschaft, in Alberto Achermann/Cesla Amarelle/Martina Caroni/Astrid Epiney/Walter Kälin/Peter Uebersax [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 90 f. mit Hinweisen). Der Anspruch nach Art. 50 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG erlöscht nicht automatisch, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG gegeben ist. Vielmehr erfordert die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung eine Interessenabwägung nach Art. 96 Abs. 1 AIG.

3.3 Da aufgrund der gelebten Beziehung zur minderjährigen Tochter ein Anspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 BV gegeben ist, kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich zusätzlich auch noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG berufen kann. Bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK verlangten Interessenabwägung sind namentlich der Grad der Integration, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, die Familienverhältnisse, das Legalverhalten, die finanziellen Verhältnisse bzw. der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, der Gesundheitszustand, die Probleme bei einer Wiedereingliederung im Heimatland bzw. die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4; zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien nach dem Landesrecht BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Zu dieser umfassenden Interessenabwägung gehört auch die Prüfung der Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen und ob eine Wiedereingliederung im Heimatland als gefährdet einzustufen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG; BGE 137 II 345 E. 3.3.2; 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 6.3). Die Anspruchsbewilligung nach Art. 8 EMRK (und Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) geht einem Verfahren um vorläufige Aufnahme vor (BGr, 17. Oktober 2011, 2C_316/2011, E. 4.2; VGr, 1. April 2015, VB.2014.00677, E. 2.3.1). Die Annahme, die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verursache dem Beschwerdeführer keine Nachteile, weil er allenfalls vorläufig aufgenommen würde, ist nicht zulässig.

3.4 Der Beschwerdeführer lebt seit 2001, mithin seit 18 Jahren, in der Schweiz. In Pakistan hatte er eine Ausbildung zum Seemann absolviert und arbeitete anschliessend von 1991 bis 1998 auf diversen griechischen Schiffen als Seemann. Er ist seit 2006 mit der Schweizerin C verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame 14-jährige Tochter. Das Ehepaar lebt seit 2017 in getrennten Wohnungen, hat jedoch nach wie vor eine enge freundschaftliche Beziehung. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist in affektiver Hinsicht sehr eng. Er teilt sich mit seiner Ehefrau die Betreuung der Tochter, und diese wohnt auch seit der Trennung zeitweise bei ihm. Im Jahr 2017 wohnte sie zwei Monate bei ihm, als ihre Mutter in einer Entzugsklinik weilte. Die Tochter war nie fremdplatziert. Sie besuchte bis zur 6. Primarklasse die Sprachheilschule in D, seit dem 21. August 2017 absolviert sie die Sekundarschule G in Zürich. Der Beschwerdeführer war seit seiner Einreise in die Schweiz nur einmal für zwei Wochen in Pakistan, als er im Jahr 2014 seine kranke Mutter besuchte. Er hat eigenen Angaben zufolge – welche von der Ehefrau bestätigt werden – kaum Kontakt zu Verwandten in Pakistan. Er telefoniere höchstens alle 6 Monate mit seinem Bruder oder Vater. Der Kontakt zu seinem ehemalig besten Freund in Pakistan sei vor 15 Jahren abgebrochen. Die Ehefrau und die Tochter waren noch nie in Pakistan. Der Beschwerdeführer verkehrt in der Schweiz nicht in der pakistanischen oder afghanischen Diaspora. Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Einreise im 2001 in die Schweiz bereits von 1991 bis 1998 auf griechischen Schiffen gearbeitet hatte, ist von einer grossen Heimatentfremdung auszugehen.

In der Schweiz ist der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht insbesondere aufgrund der Beziehung zu seiner Ehefrau und Tochter sehr stark verwurzelt. Hingegen hat er es bislang nicht geschafft, sich wirtschaftlich zu integrieren. Nach der Legalisierung seines Aufenthalts war er für kurze Zeit temporär als Hilfsarbeiter auf dem Bau tätig. Obwohl er diese Tätigkeiten auch später wiederholt kurz ausgeübt hatte, schaffte er es trotz Bemühungen noch nie, eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt zu finden. Er absolvierte zahlreiche Beschäftigungsprogramme und arbeitete regelmässig im zweiten Arbeitsmarkt im Teillohnbereich. Ergänzend sind er und seine Familie ständig auf Sozialhilfe angewiesen, weil seine Ehefrau ebenfalls arbeitslos bzw. nur im zweiten Arbeitsmarkt tätig ist. Er kommt betreffend Teillohntätigkeit und Stellensuche seiner sozialhilferechtlichen Schadenminderungspflicht nach. Allerdings zeigt er grosse Mühe, sein Deutsch zu verbessern, und ist bis heute kaum fähig, Deutsch zu lesen oder zu schreiben. Deutschkurse hat er wiederholt abgebrochen. Ende 2015 hat er die Stapelfahrerprüfung, welche er mündlich ablegen konnte, bestanden. Betreibungen und Verlustscheine liegen keine vor. Vom 15. Februar 2017 bis 28. Februar 2018 war der Beschwerdeführer wegen eines Unfalls arbeitsunfähig. Sowohl die sprachliche als auch die wirtschaftliche Integration sind damit angesichts der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz als unterdurchschnittlich zu betrachten. Sodann wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach und regelmässig wegen Drogenkonsums, Dealerei sowie geringfügigen Diebstahls verurteilt. Die Straffälligkeit steht in engem Zusammenhang mit seinen Abhängigkeitserkrankungen. Der Beschwerdeführer betrieb seit zirka 2003 einen schädlichen Missbrauch mit Heroin, Kokain, Cannabis und Benzodiazepinen und verkehrte mit seiner ebenfalls süchtigen Frau in der Drogenszene. Seit 2007 nimmt er das Heroinsubstituat Methadon ein. Seit 2017 ist er in psychiatrischer Behandlung in der Einrichtung F, nachdem er zuvor hausärztlich versorgt wurde. Dr. H, behandelnder Psychiater in der Einrichtung F, diagnostizierte gemäss seinem Bericht vom 28. Juli 2017 beim Beschwerdeführer Abhängigkeitssyndrome von Alkohol, Sedativa, Kokain und Opioiden. Letzteres werde gegenwärtig durch Methadon substituiert. Versuche, das Methadon abzusetzen, seien beim Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach gescheitert. Im Fall einer Absetzung des Methadons schätzt Dr. H das Risiko für einen Rückfall des Beschwerdeführers in die Heroinsucht als sehr hoch ein und berichtet, dass seine Lebenserwartung dann infolge der Begleitumstände der Heroinsucht stark sinken würde. Am 25. April 2018 informierte Dr. H, dass der Beschwerdeführer regelmässig und zuverlässig zur Therapie erscheine und nach wie vor Methadon einnehme. Nebst den bisherigen Diagnosen gehe er nunmehr beim Beschwerdeführer auch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung (Borderline-Typ) aus. Der Beschwerdeführer sei auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen.

Der Beschwerdeführer hat demnach aufgrund der engen Beziehung zu seiner Tochter und seiner gesundheitlichen Situation ein ausserordentliches Interesse daran, in der Schweiz verbleiben zu können. Die enge Beziehung zu seiner Schweizer Tochter gebietet einen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz. Die Tochter ist (auch) auf die Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen, da ihre Mutter ebenfalls suchtkrank ist. Der Kontakt zur Tochter könnte aufgrund der Distanz und der prekären finanziellen und gesundheitlichen Verhältnisse, in welchen der Beschwerdeführer in Pakistan leben würde, nicht aufrechterhalten werden, zumal er in Pakistan mangels Erhältlichkeit von Methadon (VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.438, E. 2.2) mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder der Heroinsucht verfallen würde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht einfach auf einen Drogenentzug verwiesen werden. Die Vorinstanz übersieht, dass der Zustand des Beschwerdeführers erst durch die Aufnahme ins Methadonprogramm stabilisiert werden konnte und ein Abbruch dieser Behandlung gemäss ärztlicher Beurteilung erhebliche negative Auswirkungen auf den Gesundheitszustand hätte. Da der Beschwerdeführer zu seinen in Pakistan lebenden Verwandten in den letzten Jahrzehnten kaum Kontakt pflegte, kann er in seinem Heimatland – wie er glaubhaft darlegt – nicht mit einem unterstützenden Umfeld rechnen, welches ihm trotz seinen psychiatrischen Problemen behilflich sein würde.

Da bei einer Rückkehr der Kontakt zur Schweizer Tochter abbrechen würde und die Tochter in der Schweiz allein von ihrer gesundheitlich angeschlagenen Mutter zu betreuen wäre, der Beschwerdeführer in Pakistan mit schwerwiegenden medizinischen Problemen konfrontiert wäre, sich hier um seine wirtschaftliche Integration bemüht sowie sich seine Kriminalität im untergeordneten Bereich bewegt, überwiegen gegenwärtig die privaten und familiären Interessen die öffentlichen, fiskalischen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers.

3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ist zu verlängern.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 20).

4.3 Da der Beschwerdeführer nicht mit Gerichtskosten belastet wird, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Er ist offenkundig mittellos, und seine Beschwerde war nicht aussichtslos. Zudem war eine Rechtsvertretung notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.4 Hinsichtlich der Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt es nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 1175.252) vorzugehen. Danach wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der not­wendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht einen Aufwand von 7 Stunden geltend sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 26.70. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'687.35 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 71.85 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

4.5 Abschliessend gilt es, den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 7. Dezember 2016 und Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 werden die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 2'105.- dem Beschwerdegegner auferlegt und wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Juli 2018 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, Rechtsanwalt B als unentgeltlichem Rechtsbeistand für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen, und die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung im Rekursverfahren unter Anrechnung dieser Parteientschädigung auf Fr. 2'315.60 (einschliesslich Mehrwertsteuer) festgesetzt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt B eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 71.85 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9.    Mitteilung an …