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VB.2018.00581
Beschluss
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
B, vertreten durch RA C, Beschwerdegegner,
und
1. Raumplanungs- und Baukommission D, vertreten durch RA E,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben: I. A. Am 27. Februar 2017 reichte B ein Baugesuch betreffend die (bereits erstellte) Parkplatzanlage F auf der Parzelle Kat. Nr. 01 (F 02) in D ein, nachdem er aufgrund einer Anzeige von A hierzu aufgefordert worden war. Die Parzelle Kat. Nr. 01 befindet sich in der Landwirtschaftszone. B. Mit Gesamtverfügung vom 17. November 2017 verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich für die bereits erstellten Parkierungsflächen die nachträgliche Bewilligung. Die Verfügung wurde zusammen mit dem Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission der Gemeinde D vom 22. Januar 2018 betreffend Bauverweigerung eröffnet. Die Raumplanungs- und Baukommission D hielt fest, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nach Eintritt der Rechtskraft der Gesamtverfügung geprüft und festgelegt werde. II. A. Gegen diese Verfügungen erhob B am 26. Februar 2018 Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben bzw. anzupassen (zusammengefasst). B. Nachdem A mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 auf die Möglichkeit hingewiesen worden war, stellte er am 2. März 2018 ein Begehren um Teilnahme am Rekursverfahren (Beiladungsgesuch) und wurde mit Präsidialverfügung vom 8. März 2018 in das Rekursverfahren beigeladen. In derselben Verfügung wurde ihm eine 30-tägige Frist zur Vernehmlassung angesetzt. C. Mit Entscheid vom 15. August 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut. Es hob die Gesamtverfügung der Baudirektion vom 17. November 2017 im Sinn der Erwägungen auf bzw. passte diese an und hob zudem den Beschluss der Rauplanungs- und Baukommission D vom 22. Januar 2018 auf. Es lud die Baudirektion ein, das Baubewilligungsverfahren im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. Die Kosten des Verfahrens sowie eine an B zu leistende Umtriebsentschädigung wurden zu 4/5 der Baudirektion und zu 1/5 A auferlegt. III. A. Hiergegen wandte sich A am 14. September 2018 an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B, die verzögerungsfreie Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie die Erstellung eines aufklärenden Untersuchungsberichts betreffend die offensichtlich grosse Nähe zwischen B und der Gemeinde D. B. Das Baurekursgericht beantragte am 12. Oktober 2018 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2018 schloss die Baudirektion auf Gutheissung der Beschwerde. Sowohl B am 23. Oktober 2018 als auch die Raumplanungs- und Baukommission D am 24. Oktober 2018 beantragten, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. In Replik und Duplik sowie mit den weiteren eingegangenen Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Zusätzlich stellte die Raumplanungs- und Baukommission D am 15. November 2018 den Antrag, das Verfahren sei einstweilen auf die Frage des Eintretens zu beschränken und es sei über die Eintretensfrage zu entscheiden. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Da die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vorliegend umstritten ist und die Mitbeteiligte 1 einen entsprechenden Verfahrensantrag stellte, ist vorab über die Eintretensfrage zu entscheiden. 2. 2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Für die Anfechtbarkeit von Teil-, Vor- und Zwischenentscheiden verweist § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss auf Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). 2.1.1 Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden (vgl. z. B. BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist danach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht in die Augen springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). 2.1.2 Da die bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten, kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden könnte (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3 mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). 2.2 Das Baurekursgericht setzte sich im angefochtenen Entscheid hauptsächlich mit den Voraussetzungen von Art. 24c des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) auseinander und gelangte zum Schluss, es sei gestützt auf Art. 24c Abs. 1 und Abs. 2 RPG eine raumplanungsrechtliche Bewilligung für die zur Bewilligung gestellten Parkierungsflächen Nord und Süd zu erteilen; mit den übrigen sich im Zusammenhang mit der Bewilligung stellenden Rechtsfragen hatte sich das Baurekursgericht nicht zu befassen. Nachdem die Gesamtverfügung der Baudirektion in verschiedener Hinsicht "verknüpft" formuliert worden sei, hob das Baurekursgericht sowohl diese angefochtene Verfügung exakt im Umfang der Rekursanträge als auch den Beschluss der Raumplanungs- und Baukommission D auf und lud die Baudirektion ein, die Bewilligung nach Massgabe der Erwägungen zu erteilen und hernach das koordinierte Baubewilligungsverfahren im Sinn der Erwägungen fortzusetzen. Auch wenn der Baudirektion nur noch wenig Entscheidungsspielraum verbleibt, handelt es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid, da damit der Inhalt der Verfügung der Raumplanungs- und Baukommission der Gemeinde noch nicht beurteilt wurde, sondern nur die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG, und mit dem angefochtenen Entscheid der Rechtsstreit somit noch nicht abschliessend geregelt wurde (vgl. BGE 138 I 143 E. 1.2). Vorliegend könnte die Gutheissung des Hauptantrags der Beschwerde (Aufhebung des Rekursentscheids und damit Verweigerung der Bewilligung) zu einem sofortigen Endentscheid in der Sache führen und ein weitläufiges Verfahren verhindern. Insofern erweist sich der Zwischenentscheid als anfechtbar. 3. 3.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Diese Voraussetzungen sind der sogenannten materiellen Beschwer zuzuordnen. Da der Beschwerdeführer als Nachbar – sein Wohnhaus ist nur durch die G-Strasse vom streitbetroffenen Grundstück getrennt – ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides hat, ist er materiell beschwert (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4). Das Erfordernis der formellen Beschwer dient zunächst der Verfahrensökonomie (vgl. Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 181). Es verhindert, dass sich Rechtsmittelinstanzen und Gegenparteien unvermittelt mit Verfahrensanträgen und materiellen Begründungen konfrontiert sehen, die vor Vorinstanz nicht vorgebracht wurden (kritisch Stephan Wullschleger, Das Beschwerderecht der ideellen Verbände und das Erfordernis der formellen Beschwer, ZBl 1993, S. 364 f.). Das Erfordernis trägt zudem dazu bei, dass Betroffene ihren Standpunkt frühzeitig ins Verfahren einbringen, sodass ein Rechtsstreit unter Umständen bereits erstinstanzlich erledigt werden kann. Schliesslich liegt das Erfordernis mittelbar auch im Interesse der Betroffenen. So können vor der ersten Rechtsmittelbehörde oft Rügen vorgetragen werden, die bei den höheren Instanzen aufgrund engerer Umschreibungen der Kognition nicht mehr möglich sind (vgl. BGE 116 Ib 418 E. 3f = Pra 1991 Nr. 199). Die Chancen, einen Prozess zu gewinnen, können damit vor unteren Instanzen höher liegen, sodass Betroffene ihre Anliegen bereits aus eigenem Interesse mit Vorteil frühzeitig ins Verfahren einbringen. 3.3 Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 27. Februar 2018 auf, ein Begehren auf Teilnahme am Rekursverfahren (Beiladungsgesuch) zu stellen. Er wurde darauf hingewiesen, dass er als Beigeladener je nach Ausgang des Rekursverfahrens kosten- und entschädigungspflichtig werden könnte. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 2. März 2018 nach und stellte das Begehren um Teilnahme am Rekursverfahren, woraufhin ihn die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 8. März 2018 ins Verfahren beilud und ihm eine Frist zur Einreichung der Vernehmlassung ansetzte; im Unterlassungsfall würde Verzicht auf Vernehmlassung angenommen. Eine fristgemässe Vernehmlassung erfolgte unbestrittenermassen nicht, vielmehr liess sich der Beschwerdeführer erstmals am 1. Mai 2018 zu den Rekursantworten vernehmen und stellte darin den (sinngemässen) Antrag, den Rekurs abzuweisen. Der Beschwerdegegner sowie die Mitbeteiligte 1 sind der Ansicht, dass es dem Beschwerdeführer wegen seines Verzichts auf eigene (fristgemässe) Anträge an der formellen Beschwer fehle. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er bis zum Erhalt der Rekursantworten davon ausgegangen sei, die Gemeinde, die auf der Eingangsanzeige als Rekursgegnerin aufgeführt gewesen sei, vertrete seinen Standpunkt. Deshalb habe er sich nicht veranlasst gesehen, eine Vernehmlassung einzureichen. Der Umstand, dass die Gemeinde plötzlich die Gutheissung des Rekurses befürwortet habe, habe ihn erst zur Vernehmlassung vom 1. Mai 2018 bewogen. Obwohl die Vorinstanz den Verzicht auf Vernehmlassung festgestellt hatte, auferlegte sie dem Beigeladenen und jetzigen Beschwerdeführer dennoch Kosten und Entschädigungen. Vorab kann deshalb festgehalten werden, dass jedenfalls diesbezüglich die formelle Beschwer nicht verneint werden kann. 3.4 Unter Beiladung wird der Einbezug weiterer Personen verstanden, welche Parteistellung beanspruchen können, bisher jedoch nicht am Verfahren beteiligt waren. Sie dient der Prozessbeteiligung von Personen, welche durch den noch zu treffenden Entscheid in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sein könnten oder von der Vorinstanz zu Unrecht nicht als Partei zugelassen wurden. Der Einzubeziehende muss auf die Wirkungen der Beiladung hingewiesen werden, nämlich dass er durch aktive Beteiligung am Verfahren volle Parteistellung erhält, aber auch kostenpflichtig werden kann, während er bei Verzicht auf aktive Beteiligung die Anfechtung des Entscheids verwirkt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00144, E. 2.1; RB 1997 Nr. 5, E. 2). An den Verzicht auf eine Verfahrensbeteiligung durch Stillschweigen sind, aufgrund der weitereichenden Folgen eines solchen, jedenfalls hohe Anforderungen zu stellen (BGr, 21. April 2008, 1C_442/2007, E. 2.3). Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Beiladung rechtzeitig, womit er seine Absicht kundtat, als Partei am Verfahren beteiligt zu sein, woraufhin ihn die Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 8. März 2018 ins Rekursverfahren beilud. Der Beschwerdeführer hat somit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. 3.5 Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Vernehmlassung. Wird keine Vernehmlassung eingereicht, stellt dies einen Verzicht auf eine solche dar und ist nicht als Antrag auf Abweisung oder Gutheissung des Rechtsmittels zu verstehen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 16). Für Parteien, die nicht notwendigerweise am Verfahren beteiligt sind, bedeutet der Verzicht auf eine Vernehmlassung den Verzicht auf die Ausübung von Parteirechten. Sofern sich ihre Betroffenheit nicht aus Änderungen ergibt, können sie sich auch nicht später am Verfahren beteiligen; insofern kann diese Säumnis grundsätzlich nicht durch spätere Rechtshandlungen nachgeholt werden. Dafür werden sie für das Verfahren auch nicht kostenpflichtig (Griffel, § 26b N. 26 und 16). 3.5.1 Der Beschwerdeführer liess sich unbestrittenermassen nicht fristgerecht vernehmen. Erst nach Erhalt der Rekursantworten reichte er am 1. Mai 2018 erstmals eine Stellungnahme ein; darin stellte er (sinngemäss) den Antrag, der Rekurs sei abzuweisen. Weder in seinem Schreiben vom 1. Mai 2018 noch zu einem späteren Zeitpunkt machte er Fristwiederherstellungsgründe geltend. Somit ist von einer verspäteten Antragstellung auszugehen, die aufgrund der Eventualmaxime grundsätzlich als nicht gestellt zu erachten sind. Insofern ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine eigenen Anträge gestellt hat und somit nicht mit eigenen Anträgen im vorinstanzlichen Verfahren (teilweise) unterlegen ist, wie es grundsätzlich für das Erfordernis der formellen Beschwer verlangt wäre. Dies wirft die Frage auf, ob dem Beschwerdeführer aus diesem Grund die formelle Beschwer abgesprochen werden muss oder ob allenfalls auf diese Voraussetzung zu verzichten ist. 3.6 Prozesserklärungen von Laien sind unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen (BGr, 21. April 2008, 1C_442/2007, E. 2.1). Bezüglich der formellen Beschwer, die nicht ausdrücklich im VRG geregelt ist, rechtfertigt sich insofern keine zu strenge Anwendung der entsprechenden Voraussetzungen. Vielmehr sollen mit dem Erfordernis der formellen Beschwer nur diejenigen Fälle erfasst werden, in welchen von den Dritten trotz der unklaren gesetzlichen Bestimmung nach Treu und Glauben zu erwarten ist, dass sie die eigenen Argumente einbringen. Demnach ist für die Verneinung der formellen Beschwer notwendig, dass insbesondere nicht juristisch geschulte Drittpersonen auf ihr Rechtsschutzinteresse schliessen müssen und sich für sie klar ergibt, dass sie sofort zu handeln haben (vgl. Häner, S. 186). 3.6.1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist erklärt, am Rekursverfahren teilnehmen zu wollen. Daraufhin verfügte die Vorinstanz die Beiladung des Beschwerdeführers in das Rekursverfahren, setzte ihm Frist zur Vernehmlassung an und wies ihn darauf hin, dass im Unterlassungsfall Verzicht auf Vernehmlassung angenommen würde. Daraus musste der Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht schliessen, dass er dadurch seiner Parteirechte und einer allfälligen Rechtsmittellegitimation verlustig ginge. Insgesamt durfte er nach den gesamten Umständen in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit dem Beiladungsbegehren bereits alles unternommen hatte, damit ihm die Rechte einer Partei zukommen und ihm gegen einen für ihn ungünstigen Rekursentscheid ein Rechtsmittel zustünde. Zwar erklärte der Beschwerdeführer, bewusst auf eine Vernehmlassung verzichtet zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass die Gemeinde denselben Standpunkt vertreten würde. Auch wenn dies nicht ausreicht, um auf die Voraussetzung der formellen Beschwer aufgrund unverschuldeter Nichtteilnahme zu verzichten (vgl. E. 3.5.2), kann daraus nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe bewusst auf die Einbringung eigener Argumente verzichtet und damit in Kauf genommen, dass ihm keine Parteistellung im Verfahren und kein Anfechtungsrecht zukomme. Davon ging im Übrigen auch die Vorinstanz aus, indem sie dem Beschwerdeführer einen Teil der Kosten des Rekursverfahrens und der Umtriebsentschädigung auferlegte. Folglich rechtfertigt es sich, auf das Erfordernis der gestellten eigenen Anträge im vorinstanzlichen Verfahren zu verzichten. 3.6.2 Sodann war den weiteren Rekursbeteiligten der Standpunkt des Beschwerdeführers, welcher eigentlicher Initiant des Baubewilligungsverfahrens war und zudem seine Anträge bereits im Einspracheverfahren vorgebracht hatte, bereits zu Beginn des Rekursverfahrens bekannt, sodass dieses Ergebnis auch insofern mit dem Zweck der formellen Beschwer vereinbar ist und sie sich in genügender Weise dagegen zur Wehr setzen konnten (vgl. oben, E. 3.2). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist zu bejahen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde sinngemäss die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts sowie die rasche Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch den Beschwerdegegner und die Erstellung eines Untersuchungsberichts zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten 1. 4.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Zudem bestimmt sich der Streitgegenstand nach der im Rechtsmittelantrag verlangten Rechtsfolge. Der Streitgegenstand kann beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs auch durch den Rechtsmittelantrag nicht erweitert werden (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). 4.3 Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes war nicht Gegenstand im Rekursverfahren, vielmehr wurde ein Entscheid darüber in der Verfügung der Mitbeteiligten 1 vom 22. Januar 2018 ausdrücklich vorbehalten. Auf den Antrag bezüglich der raschen Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist deshalb nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei ein Untersuchungsbericht betreffend das Verhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten 1 zu erstellen. Damit macht er aufsichtsrechtliche Vorbringen geltend; da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist, ist es für solche Vorbringen nicht zuständig (vgl. § 164 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). 4.4 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten. 5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird eingetreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 15. August 2018 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragt. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Über die Kosten und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid befunden. 3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 4. Mitteilung an… |