{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00581_22-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219481&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67018babc547286e8516042a55e0879a"}, "Num": [" VB.2018.00581"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00581"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00581"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.22.0  VB.2018.00581"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachtr\u00e4gliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Zwischenentscheid betreffend Eintreten auf die Beschwerde. Der angefochtene Zwischenentscheid, womit das Baurekursgericht nur die Verweigerung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG beurteilte und den Rechtsstreit somit noch nicht abschliessend regelte, erweist sich als anfechtbar (E. 2.2). Allgemeine Ausf\u00fchrungen zur Beiladung (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer, Nachbar des von der Baubewilligung betroffenen Grundst\u00fccks, stellte ein Gesuch um Teilnahme am Rekursverfahren (Beiladungsgesuch), verzichtete sodann auf das Einreichen einer fristgerechten Vernehmlassung und somit auf das Stellen eigener Antr\u00e4ge (E. 3.5). An die Voraussetzungen der formellen Beschwer d\u00fcrfen nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Aufgrund der gesamten Umst\u00e4nde, insbesondere weil ihm die Vorinstanz mit der Fristansetzung zur Vernehmlassung im Unterlassungsfalle nur die Annahme des Verzichts auf Vernehmlassung angedroht hatte, durfte der Bf. in guten Treuen davon ausgehen, dass er mit dem Beiladungsgesuch bereits alles unternommen habe, damit ihm die Rechte einer Partei zukommen und ihm gegen einen f\u00fcr ihn ung\u00fcnstigen Rekursentscheid ein Rechtsmittel zust\u00fcnde. Sodann war der Standpunkt des Beschwerdef\u00fchrers als Initiant des (nachtr\u00e4glichen) Baubewilligungsverfahrens den Parteien von Anfang an bekannt. Aus diesen Gr\u00fcnden rechtfertigt es sich, auf das Erfordernis der gestellten eigenen Antr\u00e4ge zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten (E. 3.6). Eintreten auf die Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:47", "Checksum": "65cf1f0723258d129e30795bb048ac14"}