{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00582_20-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219011&W10_KEY=4478003&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "740ee3a86264eca8761fe32d88c87024"}, "Num": [" VB.2018.00582"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00582"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00582"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2018.00582"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Stellenwechsel | [Die Mitbeteiligte (Drittstaatsangeh\u00f6rige) wurde 2011 durch ihre vormalige Arbeitgeberin projektbasiert in die Schweiz entsandt. Nach mehrmalig positivem arbeitsmarktlichem Vorentscheid \u2013 der stets mit der Auflage eines bewilligungspflichtigen Stellen- und Projektwechsel verkn\u00fcpft wurde \u2013 und insgesamt 72 Monate dauernden Aufenthalts ersuchte die Beschwerdef\u00fchrerin und neue Arbeitgeberin der Mitbeteiligten um Stellenwechsel f\u00fcr die Mitbeteiligte.] Der Mitbeteiligten fehlt es an der formellen Beschwer, weshalb sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Parteistellung beanspruchen kann, wie es ihr Rechtsvertreter - der sie im \u00dcbrigen bereits seit Erlass der Ausgangsverf\u00fcgung vertritt \u2013 verlangt (E. 1.2). Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbst\u00e4ndigen oder unselbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit zugelassen sind, d\u00fcrfen ihre T\u00e4tigkeit grunds\u00e4tzlich in der ganzen Schweiz aus\u00fcben und die Stelle ohne Bewilligung wechseln. Allerdings k\u00f6nnen auch diese Aufenthaltsbewilligungen f\u00fcr einen bestimmten Zweck erteilt und mit weiteren Bedingungen verbunden werden (E. 3.2).  F\u00fcr die Aufenthaltsbewilligungen der Mitbeteiligten wurde die M\u00f6glichkeit von Art. 33 Abs. 2 AIG ausgesch\u00f6pft und wurden diese mit weiteren Bedingungen verbunden. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich vorliegend nicht nach blosser Einsicht in die Aufenthaltsbewilligung der Mitbeteiligten auf die Unkenntnis der tats\u00e4chlichen Auflage und mithin auf den Vertrauensschutz berufen. Des Weiteren f\u00e4llt dieser bereits aus rein zeitlicher Perspektive f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin ausser Betracht (E. 4.2.1). Auch die Mitbeteiligte \u2013 wollte man ihr denn eine eigenst\u00e4ndige Parteistellung zuerkennen \u2013 k\u00f6nnte sich nicht auf dieselbe Vertrauensgrundlage berufen (E. 4.2.2). Es ist von einem bewilligungspflichtigen Stellenwechsel auszugehen (E. 4.3). Dem Beschwerdegegner war es unbenommen, den Stellenwechsel unter dem Aspekt des Inl\u00e4ndervorrangs zu pr\u00fcfen und konkrete Suchbem\u00fchungen f\u00fcr die Besetzung der Stelle mitinl\u00e4ndischen Fachkr\u00e4ften zu verlangen. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich nicht auf eine abstrakte Markteinsch\u00e4tzung unabh\u00e4ngig von den in Frage stehenden konkreten Verh\u00e4ltnissen berufen. Der Schluss der Vorinstanz, es fehle somit an der Voraussetzung von Art. 21 AIG f\u00fcr den in Frage stehenden Stellenwechsel, ist nicht zu beanstanden (E. 4.3 und 4.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:56:19", "Checksum": "c16328ffad4b4ae0c8437790cf18106a"}