{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00584_09-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219235&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "065bea4d4ce5b9c41652721f7b2a62c9"}, "Num": [" VB.2018.00584"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00584"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00584"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2018.00584"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe | Nothilfe: teilweise verweigerte Auszahlung der Beitr\u00e4ge und Unterbringung in unterirdischer Unterkunft. Der Beschwerdegegner verletzte das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers, indem er ihm trotz mehrmaliger Aufforderung keine Einsicht in die vollst\u00e4ndigen Akten gew\u00e4hrte. Auch die Vorinstanz verletzte das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers, indem sie ihm die M\u00f6glichkeit nahm, sich im h\u00e4ngigen Rekursverfahren zu den Akten zu \u00e4ussern. Stattdessen hat sie im Dispositiv ihres Rekursentscheids den Beschwerdegegner angewiesen, dem Beschwerdef\u00fchrer Akteneinsicht zu gew\u00e4hren. Heilung trotz der schweren Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 2.1). Grunds\u00e4tze zur Ber\u00fccksichtigung eines Rechtsgutachtens (E. 2.2.1). Indem die Vorinstanz sich nicht mit dem vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Rechtsgutachten auseinandersetzte, verletzte sie ihre Begr\u00fcndungspflicht; Heilung (E. 2.2.4 f.). Grunds\u00e4tze zur Ausrichtung der Nothilfe (E. 3). Die Kontrolle der Anwesenheit in der Unterkunft dient der Feststellung der Bed\u00fcrftigkeit. Bei Personen, welche die Anwesenheitskontrolle nicht absolvieren, wird vermutet, dass sie nicht in der ihnen zugewiesenen Unterkunft wohnen bzw. \u00fcbernachten und demnach nicht bed\u00fcrftig sind. Dabei handelt es sich um eine tats\u00e4chliche Vermutung, welche mittels Gegenbeweis umgestossen werden kann (E. 4.3). Die Betreiberin der Unterkunft ist nicht berechtigt, dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind. Deshalb ist es am Beschwerdegegner, auf Begehren des Hilfeempf\u00e4ngers eine Verf\u00fcgung zu erlassen und dabei den Sachverhalt festzustellen. Nur wenn sich aus leicht zug\u00e4nglichen Beweismitteln keine Klarheit ergibt, kann er sich der Vermutung bedienen. Da dem Hilfesuchenden der Gegenbeweis offensteht, bedarf es eines entsprechenden Verfahrens, in welchem den Betroffenen erm\u00f6glicht werden muss, die relevanten Angaben zu liefern. Vorliegend, wo es um die Behebung einer zeitlich unmittelbar bestehenden Notlage und die Erbringung zeitlichdringender Leistungen geht, ist es problematisch, dass die verf\u00fcgungsbefugte Beh\u00f6rde erst nachtr\u00e4glich den relevanten Sachverhalt abkl\u00e4rt, das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hrt und durch Erlass einer Verf\u00fcgung den Rechtsweg er\u00f6ffnet. Deshalb hat der Beschwerdegegner eine solche auf gen\u00fcgender Sachverhaltsabkl\u00e4rung basierende Verf\u00fcgung innert sehr kurzer Frist zu erlassen (E. 4.4). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer die Vermutung, dass er nicht bed\u00fcrftig sei, umzustossen vermochte, h\u00e4tte der Beschwerdegegner dem Beschwerdef\u00fchrer finanzielle Nothilfe ausrichten m\u00fcssen, auch wenn dieser die Kontrollzeiten um einige Minuten verpasst hatte (E. 4.5). In diesem Fall, in welchem die Bed\u00fcrftigkeit erst nachtr\u00e4glich geltend gemacht werden kann, ist die finanzielle Nothilfe auch nachtr\u00e4glich auszurichten (E. 4.6). \rGrunds\u00e4tzlich besteht f\u00fcr abgewiesene Asylbewerber kein Anspruch auf Zuteilung in eine bestimmte Unterkunft. Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Zuteilung Rechte und Pflichten des Nothilfebez\u00fcgers, insbesondere dessen Grundrechte ber\u00fchrt. Die Unterbringung in einer unterirdischen Unterkunft an sich erf\u00fcllt nicht das geforderte Mindestmass f\u00fcr eine Verletzung nach Art. 3 EMRK (E. 5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer hat jedoch mittels diversen \u00e4rztlichen Berichten in gen\u00fcgender Weise dargelegt, dass es ihm aus medizinischen Gr\u00fcnden unzumutbar sei, sich in einer unterirdischen Unterkunft aufhalten zu m\u00fcssen (E. 5.4). \rRechtsverz\u00f6gerung durch die Vorinstanz, indem sie das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht bef\u00f6rderlich behandelte (E. 6.4).\r\rUP/URB (E. 7.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:29", "Checksum": "5c99ca3b8bd858dbd40114eaf05386a1"}