{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00588_29-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219507&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ab297b0634d9626a5eee260afdfacdff"}, "Num": [" VB.2018.00588"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2018.00588"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2018.00588"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2018.00588"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | K\u00fcndigung ohne Ansetzen einer Bew\u00e4hrungsfrist  Vorw\u00fcrfe, die zu einer K\u00fcndigung Anlass geben, m\u00fcssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden. Sinn und Zweck der anschliessend einzur\u00e4umenden Bew\u00e4hrungsfrist ist zu eruieren, ob sich die in der Mitarbeiterbeurteilung oder einem gleichwertigen Verfahren belegten (vermeintlichen) K\u00fcndigungsgr\u00fcnde weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu verbessern, um so eine in Aussicht stehende K\u00fcndigung abzuwenden. Strebt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohnehin die Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses an, hat er oder sie indes kein sch\u00fctzenswertes Interesse an einer Bew\u00e4hrungsfrist. Ob ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in einer Konfliktsituation an einer Weiterbesch\u00e4ftigung interessiert ist, h\u00e4ngt davon ab, wie die Arbeitgeberin die \u00c4usserungen und das Verhalten der betreffenden Person nach dem Vertrauensprinzip verstehen durfte (E. 5.1). Der Beschwerdef\u00fchrer machte unmissverst\u00e4ndlich klar, dass er das Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht aufl\u00f6sen wolle und sich lediglich auf Wunsch der Beschwerdegegnerin bewerbe (E. 5.3). Die Beschwerdegegnerin vermag nicht zu beweisen, dass der Beschwerdegegner tats\u00e4chlich schlechte Arbeit leistete und nicht die Erwartungen an seine Arbeitsleistung schlichtweg unrealistisch waren (E. 6.1). Auch der Konfikt innerhalb der Gemeindeverwaltung l\u00e4sst die K\u00fcndigung nicht als sachlich gerechtfertigt erscheinen (E. 6.2). Praxis\u00e4nderung bez\u00fcglich der Kostenverteilung bei Feststellung einer materiell mangelhaften K\u00fcndigung (E. 8.4).  Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:49", "Checksum": "60386d80f2d8839fa4287a585352d796"}