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Geschäftsnummer: VB.2018.00589  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Dienstverhältnis


[Der Beschwerdeführer arbeitete seit 2011 für die Beschwerdegegnerin. Nachdem ihm eine Bewährungsfrist angesetzt worden war und er diese nicht bestand, versuchte die Beschwerdegegnerin dreimal, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. Der Beschwerdeführer legte für die entsprechenden Kündigungstermine jeweils nachträglich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Nach dem dritten Versuch schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Der Beschwerdeführer macht nachträglich geltend, zur Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunfähig gewesen zu sein; die Aufhebungsvereinbarung sei als nichtig und das Arbeitsverhältnis als weiterhin bestehend zu betrachten, weil die Vereinbarung angeblich keine angemessene Ersatzleistung für den Wegfall des zeitlichen Kündigungsschutzes enthalte.]

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztzeugnisse wurden stets ereignisbezogen (als Reaktion auf die Kündigungen) ausgestellt und gelten als für einen ganz bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten. Sie haben einen beschränkten Beweiswert. Die Ergebnisse der vertrauensärztlichen Untersuchung, die für den Zeitpunkt der strittigen Aufhebungsvereinbarung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergaben, vermögen sie nicht zu erschüttern, zumal der Beschwerdeführer nie substanziierte Zweifel an diesen Ergebnissen äusserte (E. 3.4.2).
Für den Beschwerdeführer resultierte mit der Auflösungsvereinbarung effektiv keine Verkürzung der Kündigungsfrist, weil die Beschwerdegegnerin zum Abschlusszeitpunkt auch noch ordentlich auf das vereinbarte Auflösungsdatum hin hätte kündigen können. Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Abschlusses noch arbeitsunfähig bzw. krank war, ist überdies irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine Aufhebungsvereinbarung gültig abschliessen konnte (E. 3.4.3).
Insgesamt hatte die strittige Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdeführer nur den Nachteil, dass er bei erneuter Krankheit während derDauer bis zur Auflösung keine Verlängerung der Kündigungsfrist zugute gehabt hätte. Dies wurde mit der gleichzeitigen Freistellung kompensiert. Ein echter Vergleich ist gegeben (E. 3.5). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung.
 
Stichworte:
ÄRZTLICHES ZEUGNIS
AUFHEBUNGSVERTRAG
BEWEISWERT
NICHTIGKEIT
SPERRFRIST
VERTRAUENSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
Rechtsnormen:
Art. 336c Abs. II OR
Art. 341 Abs. I OR
Art./§ 18 Abs. I lit. c PST Winterthur
Art./§ 24 Abs. I PST Winterthur
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2018.00589

 

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 17. Juli 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Markus Huber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Winterthur,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Dienstverhältnis,

hat sich ergeben:

I.  

A trat am 28. März 2011 eine Arbeitsstelle als Belader im Amt X der Stadt Winterthur an. Anfang 2016 schlossen er und das Amt X aufgrund ungenügender Leistung eine Zielvereinbarung, worin A eine Bewährungsfrist angesetzt wurde. Anlässlich eines Mitarbeitergesprächs vom 13. Juni 2016 stellte der Vorgesetzte von A, C, die Nichtbewährung während dieser Frist fest und stellte ihn frei. Das Amt X versuchte daraufhin am 27. Juni sowie erneut am 26. Juli und am 25. August 2016, das Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen. A legte für sämtliche diese Daten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Am 17./19. September 2016 schlossen A und das Amt X sodann eine Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses, worin sie im Wesentlichen vereinbarten, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einverständnis per 31. Dezember 2016 aufzulösen.

A, inzwischen anwaltlich vertreten, liess gegen die Auflösungsvereinbarung am 30. März 2017 Rekurs beim Bezirksrat Winterthur erheben. Letzterer überwies den Rekurs dem Stadtrat der Stadt Winterthur zur Behandlung als Einsprache. Die Rechtsbegehren von A lauteten auf Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses und Bezahlung von (brutto) Fr. 15'639.00 unter Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Winterthur; gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Der Stadtrat wies die Einsprache am 5. Juli 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Er verweigerte A zudem die unentgeltliche Rechtspflege.

II.  

Am 10. August 2017 liess A beim Bezirksrat Winterthur rekurrieren und beantragen, es sei unter Entschädigungsfolge festzustellen, dass die Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses nichtig sei, und es sei das Amt X der Stadt Winterthur zu verpflichten, ihm (brutto) Fr. 36'491.00 zu bezahlen. Ausserdem stellte er den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2018 in der Hauptsache ab, setzte den Rechtsvertreter von A als unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Einspracheverfahren ein (Dispositiv-Ziff. I) und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Dispositiv-Ziff. IV ff.). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

A liess dagegen am 14. September 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und Folgendes unter Entschädigungsfolge beantragen:

          " 1.  Es sei der Rekursentscheid des Bezirksrats Winterthur vom 13. Juli 2018 aufhe-         ben und es sei die Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend Auflösung des            Dienstverhältnisses vom 17. September 2016 bzw. vom 19. September 2016             festzustellen.

            2.  Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer   Fr. 135'538.00 brutto zu bezahlen.

            […]"

Ausserdem ersuchte A um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung.

Der Bezirksrat verzichtete am 2. Oktober 2018 unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf Vernehmlassung und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 11./12. Oktober 2018 beantragte die Stadt Winterthur, die Beschwerde unter Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Am 26. Oktober 2018 liess A eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort einreichen; die Stadt Winterthur reichte am 6./7. November 2018 eine weitere Stellungnahme ein. Am 11. März 2019 reichte der Rechtsvertreter von A die Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen – etwa auf dem Gebiet des Personalrechts – nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung bzw. seine Weiterbeschäftigung. In solchen Fällen gelten als Streitwert grundsätzlich die Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit der Angelegenheit beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (VGr, 2. Dezember 2015, VB.2015.00105, E. 1.2 mit Hinweis). Die Kündigungsfrist für den Beschwerdeführer beträgt drei Monate (§ 18 Abs. 1 lit. c des Personalstatuts der Stadt Winterthur vom 12. April 1999 [PST, in der bis Ende 2018 gültigen Fassung], weshalb das Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde frühestens auf 31. Dezember 2018 hätte aufgelöst werden können. Für die Streitwertberechnung ist damit der Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2018 massgebend. Der Beschwerdeführer erzielte gemäss unbestritten gebliebener Darstellung zuletzt einen Bruttomonatslohn von Fr. 5'647.40 (einschliesslich des Anteils am 13. Monatslohn), womit der Streitwert insgesamt (für 24 Monate) rund Fr. 135'000.- beträgt. Die Angelegenheit fällt daher gemäss § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38a Abs. 1 sowie § 38b Abs. 1 e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

2.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, und zwar in zweifacher Hinsicht: Die Vorinstanz habe sich mit den (detaillierten) Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift und in der Replik nicht auseinandergesetzt und habe zudem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die streitige Auflösungsvereinbarung ohne erkennbaren Willensmangel unterzeichnet habe. Gleichzeitig habe die Vorinstanz den Beschwerdeführer für die Frage einer ungenügenden Rechtsvertretung (durch seine vormalige Vertretung) auf den Zivilweg verwiesen.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter anderem ein Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden die Vorbringen der Parteien entgegennehmen, prüfen und in ihrer Entscheidung berücksichtigen (BGE 127 I 54 E. 2b, 124 I 241 E. 2; Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2014, Art. 29 N. 49). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

Die Vorinstanz legt dar, warum sie von der Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung ausging und wie es sich mit der Rechtmässigkeit der Vereinbarung verhielt. Dass die Vorinstanz dabei nicht jedes Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich widerlegt, stellt keine Gehörsverletzung dar: Aus der Begründung ergibt sich ohne Weiteres, weshalb die Vorinstanz den Rekurs in der Sache abwies. Demnach ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen.

3.

3.1 Streitgegenstand bildet die Aufhebungsvereinbarung vom 17./19. September 2016 zwischen dem beschwerdegegnerischen Departement "Amt X" und dem Beschwerdeführer, mit welcher das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst und der Beschwerdeführer bis dahin freigestellt wurde. Dabei handelt es sich um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der als zulässig gilt, wenn das Gesetz dafür Raum lässt bzw. ihn nicht ausdrücklich ausschliesst und die Vertragsform zum Erreichen des Gesetzeszwecks geeigneter als eine Verfügung erscheint (VGr, 25. Februar 2004, PB.2003.00040, E. 4.2.2 Abs. 2, auch zum Folgenden). Nach § 24 Abs. 1 PST (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) kann das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen des Personalstatuts beendet werden. Das Gesetz lässt damit grundsätzlich Raum für den Aufhebungsvertrag und sieht zudem einen erheblichen Ermessensspielraum vor, der einen Grund für die Wahl der Vertragsform bietet. Die Praxis geht in diesem Sinn denn auch davon aus, die vertragliche Auflösung eines mit Verfügung begründeten Arbeitsverhältnisses sei zulässig (vgl. VGr, 20. Februar 2013, VB.2012.00747, E. 3 – 16. Februar 2016, VB.2015.00533, E. 3.2).

Die Auflösung des Dienstverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen entspricht dem Aufhebungsvertrag des privaten Arbeitsrechts. Gemäss privatrechtlicher Lehre und Rechtsprechung dürfen durch einen Aufhebungsvertrag nicht ohne Grund, das heisst ohne gleichwertige oder substanzielle Zugeständnisse, zwingende Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden vor einer Kündigung umgangen werden. Falls der Aufhebungsvertrag eine Gesetzesumgehung darstellt, werden die umgangenen Schutzbestimmungen trotzdem angewandt und bleiben den betroffenen Arbeitnehmenden die umgangenen Ansprüche erhalten. Nach einem Teil der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zieht ein solcherart unzulässiger Aufhebungsvertrag gar die Nichtigkeit nach sich, womit die Parteien so gestellt werden, wie wenn die Vertragsauflösung nie erfolgt wäre (BGE 110 II 168 E. 3b; BGr, 12. Januar 2009, 4A_495/2007, E. 4.3 – 30. September 2010, 4A_37672010, E. 2 f. – 2. Juni 2017, 4A_699/2016, E. 2.2 [mit Hinweisen]; ferner zum Ganzen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 335 N. 10; Wolfgang Portmann, Der Aufhebungsvertrag im Individualarbeitsrecht, in: Jusletter, 20. Januar 2003; Roger Rudolph, Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag: Königsweg mit Absturzgefahr, in: plädoyer 01/2017, S. 32 ff.).

Ein Aufhebungsvertrag lässt den Kündigungsschutz entfallen (vgl. Art. 336 ff. OR) und verkürzt den Anspruch auf Arbeitslosengeld (siehe Art. 30 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982). Liegt der einvernehmlich festgelegte Endtermin vor dem Ende der Kündigungsfrist, so geht die arbeitnehmende Person mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zudem eines Teils ihres Lohnanspruchs verlustig. Der Aufhebungsvertrag bedarf daher einer Rechtfertigung durch die Interessen der arbeitnehmenden Person. Es ist folglich stets zu prüfen, was der mutmassliche Verzicht für die arbeitnehmende Person tatsächlich bedeutet. Im Einzelfall hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, wobei zu beurteilen ist, ob die beidseitigen Ansprüche, auf die verzichtet wird, von ungefähr gleichem Wert sind. Ist ein übereinstimmender Wille, das Arbeitsverhältnis zu beenden, erstellt, ist für die Gültigkeit einer solchen Vereinbarung, soweit sie einen Verzicht auf Ansprüche aus zwingendem Recht bedeutet, zusätzlich vorausgesetzt, dass es sich beim Aufhebungsvertrag um einen echten Vergleich handelt, bei welchem beide Parteien Konzessionen machen (BGr, 19. Januar 2012, 4A_563/2011, E. 4.1).

3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin zweifach – nämlich mit Schreiben vom 27. Juni und 26. Juli 2016 – versucht hatte, das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer zu kündigen, kündigte sie erneut ordentlich am 25. August 2016.

Der Beschwerdeführer legt für verschiedene Perioden Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor, unter anderen die Folgenden:

- 100 % von 27. Juni 2016 bis 10. Juli 2016, ausgestellt am 27. Juni 2016 durch Dr. D, Rheumatologe;

- 100 % von 25. Juli 2016 bis 15. August 2016, ausgestellt am 29. Juli 2016 durch Dr. E;

- 100 % von 25. Juli 2016 bis 18. September 2016, ausgestellt am 30. August 2016 durch Dr. E.

Nach einer vertrauensärztlichen Abklärung führte Dr. F am 25. August 2016 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer 2012 erlittenen Schulterverletzung noch immer unter Schulterschmerzen leide. Der zuständige Rheumatologe (Dr. D) habe festgestellt, dass einerseits ein (degeneratives) Schulterproblem bestehe und andererseits zwischen dem Unfall 2012 und den heutigen Beschwerden kein Zusammenhang bestehe. Dr. F hielt fest, dass der Zustand des Beschwerdeführers sich dank der Behandlung so weit gebessert habe, dass er spätestens ab dem 1. September 2016 wieder voll arbeitsfähig sei.

In einem Nachtrag zum ärztlichen Zeugnis vom 30. August 2016 hielt der Hausarzt Dr. E am 16. Juni 2017 fest, dass zwar wie damals angegeben eine Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 19. September 2016 möglich sei, jedoch unter möglichster Vermeidung von Überkopfarbeiten bis (sicherlich) Ende 2016. Mit Begleitmassnahmen könne jedoch von einer zunehmenden Besserung ausgegangen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer für die Zeitpunkte der ordentlichen Kündigungsversuche jeweils Arztzeugnisse beigebracht hatte, unterzeichneten der Beschwerdeführer am 17. September und drei Mitarbeiter für die Beschwerdegegnerin am 19. September 2016 schliesslich die streitgegenständliche Vereinbarung betreffend Auflösung des Dienstverhältnisses.

3.3 Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitgegenständlichen Auflösungsvereinbarung im sechsten Dienstjahr. Die Frist für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im 4. bis 9. Dienstjahr beträgt nach § 18 Abs. 1 lit. c PST (in der bis Ende 2018 geltenden Fassung) drei Monate. Nach Ziff. 1 der Aufhebungsvereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einverständnis per 31. Dezember 2016 aufgelöst. Hätte die Beschwerdegegnerin auf das vereinbarte Auflösungsdatum hin eine ordentliche Kündigung aussprechen wollen, hätte sie dazu bis Ende September 2016 Zeit gehabt. Ein sachlicher Kündigungsgrund dafür lag vor, nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers auch nach angesetzter Bewährungsfrist dazu Anlass bot, was der Beschwerdeführer selbst einräumt.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er zur Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunfähig gewesen sei. Er führt zur Nichtigkeit der Auflösungsvereinbarung im Wesentlichen an, dass die Vereinbarung – soll sie wie im vorliegenden Fall den zeitlichen Kündigungsschutz entfallen lassen, wie er behauptet – für den Arbeitnehmenden angemessene Ersatzleistungen bereithalten müssen, was die infrage stehende jedoch nicht mache.

3.4.1 Grundsätzlich liegt die Beweislast für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit bei der arbeitnehmenden Person. Die direkte Beweisführung über den Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit ist ausgeschlossen. Das Arztzeugnis stellt kein absolutes Beweismittel, sondern lediglich eine Parteibehauptung dar. Obwohl der Beweis der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der Regel durch ärztliches Zeugnis erbracht wird, bewirkt der Anscheinsbeweis keine Beweislastumkehr. Es bleibt somit eine Frage der Beweiswürdigung, ob ein Gericht auf ein ärztliches Zeugnis abstellt (vgl. zum Ganzen BGr, 13. April 2015, 8C_619/2014, E. 3.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Nicht beweisbildend sind in der Regel Arztzeugnisse, die sich allein auf die Patientenschilderungen abstützen und ohne eigene objektive Feststellungen des Arztes bzw. der Ärztin oder erst Monate später ausgestellt werden (Streiff/ von Kaenel/Rudolph, Art. 324a/b N. 12). Bestehen begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Untersuchung durch seinen Vertrauensarzt verlangen (VGr, 21. April 2010, PB.2009.00044, E. 2.5.3.2, nicht unter www.vgrzh.ch veröffentlicht).

3.4.2 Nachdem der Beschwerdeführer als Reaktion auf die Kündigungsverfügung vom 27. Juni 2016 ein gleichentags ausgestelltes Arztzeugnis eingereicht hatte, das ihm eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der Kündigung bescheinigte, ordnete die Beschwerdegegnerin im Juli 2016 eine vertrauensärztliche Untersuchung an. Mit Schreiben vom 25. August 2016 hielt der Vertrauensarzt fest, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 1. September 2016 wieder voll arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer zog diese Feststellung in der Folge nicht in Zweifel, reichte aber – als Reaktion auf eine erneute Kündigungsverfügung vom 25. August 2016 – ein am 30. August 2016 vom Hausarzt erstelltes Arztzeugnis ein, welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 25. Juli bis 18. September 2016 bescheinigte.

Es fällt auf, dass die hier relevanten Arztzeugnisse (zusätzlich auch dasjenige für den Zeitraum ab 25. Juli 2016) stets ereignisbezogen (als Reaktion auf eine Kündigung) ausgestellt wurden und mit ihnen ein klares Ziel – nämlich die Nichtigkeit der jeweiligen Kündigungsverfügung – verfolgt wurde. Es handelt sich damit um für einen ganz bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten. Zudem blieb unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt in regelmässiger ärztlicher Behandlung war oder den Hausarzt jeweils nur aufsuchte, um sich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen zu lassen. Insgesamt haben die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse damit nur einen beschränkten Beweiswert. Demgegenüber wurde die vertrauensärztliche Abklärung von einem durch die Pensionskasse beauftragten Arzt vorgenommen, dessen Unparteilichkeit der Beschwerdeführer nie infrage gestellt hat. Die an den Vertrauensarzt gerichteten Fragen waren zudem neutral formuliert. Der Beschwerdeführer äusserte denn auch nie substanziierte Zweifel an den Feststellungen des Vertrauensarztes. Insgesamt vermag das Arztzeugnis vom 30. August 2016 damit die vertrauensärztlichen Feststellungen nicht zu erschüttern, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2016 und damit auch im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung voll arbeitsfähig war.

3.4.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer wie gemäss hausärztlichem Zeugnis vom 30. August erst ab dem 19. September 2016 als voll arbeitsfähig zu gelten hätte, würde dies nichts an der Tatsache ändern, dass es der Beschwerdegegnerin ab jenem Zeitpunkt (und bis Ende September 2016) möglich gewesen wäre, eine ordentliche Kündigung per 31. Dezember 2016 auszusprechen, wie es auch die Auflösungsvereinbarung vorsah. Die Beschwerdegegnerin nahm mit der Auflösungsvereinbarung somit keine Verkürzung der Kündigungsfrist vor, sondern vereinbarte mit dem Beschwerdeführer lediglich direkt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf jenes Datum, auf welches sie auch noch ordentlich hätte kündigen können. Der Nachtrag im hausärztlichen Zeugnis vom 16. Juni 2017, mit welchem der Beschwerdeführer eine weiterhin andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend machen möchte, vermag daran nichts zu ändern. Einerseits erfolgte es während bzw. offensichtlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und über neun Monate nach dem Datum der bescheinigten Wiederaufnahmemöglichkeit, was bereits angesichts der verstrichenen Zeit für ein (weiteres) Gefälligkeitszeugnis spricht. Andererseits muss die Beschwerdegegnerin sich eine angebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht entgegenhalten lassen, wenn ihr diese nicht rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurde: Bei einer Erkrankung trifft die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer diesbezüglich eine Mitteilungspflicht, andernfalls sie oder er sich bei übermässig langem Zuwarten treuwidrig verhält (BGr, 15. Februar 2005, 4C.346/2004, E. 5.3 f.). Ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung noch arbeitsunfähig bzw. krank war, ist überdies irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine Aufhebungsvereinbarung gültig abschliessen konnte.

3.5 Weil die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung auch ordentlich hätte kündigen könne, hatte die streitige Aufhebungsvereinbarung für den Beschwerdeführer nur einen Nachteil: Er hätte bei erneuter Krankheit während der Dauer bis zur Auflösung keine Verlängerung der Kündigungsfrist zugute gehabt (vgl. Art. 336c Abs. 2 OR). Dieser Nachteil wurde mit der gleichzeitig vereinbarten Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses jedoch ausgeglichen. Ein echter Vergleich ist damit gegeben.

3.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung von seiner damaligen Rechtsvertreterin unzulässig unter Druck gesetzt worden, zielen diese Vorbringen nur schon deshalb ins Leere, weil die behaupteten Handlungen nicht der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind, die – soweit ersichtlich – von diesen auch nichts wusste. Die Beschwerdegegnerin räumte dem Beschwerdeführer zudem eine hinreichend lange Bedenkfrist ein. Für allfällige Haftungsansprüche gegen seine frühere Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht auf den Zivilweg verwiesen.

3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Aufhebungsvereinbarung vom September 2016 zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

4.1 Weil der Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt, ist das Verfahren kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 Satz 1 e contrario VRG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin verlangt ebenfalls eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 17 N. 51). In diesem Sinn ist auch der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtlos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seiner Sozialhilfeabhängigkeit zwar auszugehen. Nach dem vorgängig Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer jedoch nicht ernsthaft mit einer Gutheissung seiner Beschwerde rechnen. Diese erweist sich damit als offenkundig aussichtslos, weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

5.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 7'180.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

7.    Mitteilung an …