{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.07.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00589_17-07-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219411&W10_KEY=4477999&nTrefferzeile=49&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "822fcdb404544ba95ba3ac8845b74e0b"}, "Num": [" VB.2018.00589"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00589"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00589"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.17.0  VB.2018.00589"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Dienstverh\u00e4ltnis | [Der Beschwerdef\u00fchrer arbeitete seit 2011 f\u00fcr die Beschwerdegegnerin. Nachdem ihm eine Bew\u00e4hrungsfrist angesetzt worden war und er diese nicht bestand, versuchte die Beschwerdegegnerin dreimal, das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich zu k\u00fcndigen. Der Beschwerdef\u00fchrer legte f\u00fcr die entsprechenden K\u00fcndigungstermine jeweils nachtr\u00e4glich Arbeitsunf\u00e4higkeitszeugnisse vor. Nach dem dritten Versuch schlossen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung. Der Beschwerdef\u00fchrer macht nachtr\u00e4glich geltend, zur Zeit der Verhandlungen sowie bei Unterzeichnung der Vereinbarung arbeitsunf\u00e4hig gewesen zu sein; die Aufhebungsvereinbarung sei als nichtig und das Arbeitsverh\u00e4ltnis als weiterhin bestehend zu betrachten, weil die Vereinbarung angeblich keine angemessene Ersatzleistung f\u00fcr den Wegfall des zeitlichen K\u00fcndigungsschutzes enthalte.] Die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgelegten Arztzeugnisse wurden stets ereignisbezogen (als Reaktion auf die K\u00fcndigungen) ausgestellt und gelten als f\u00fcr einen ganz bestimmten Zweck erstellte Parteigutachten. Sie haben einen beschr\u00e4nkten Beweiswert. Die Ergebnisse der vertrauens\u00e4rztlichen Untersuchung, die f\u00fcr den Zeitpunkt der strittigen Aufhebungsvereinbarung die Arbeitsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers ergaben, verm\u00f6gen sie nicht zu ersch\u00fcttern, zumal der Beschwerdef\u00fchrer nie substanziierte Zweifel an diesen Ergebnissen \u00e4usserte (E. 3.4.2). F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer resultierte mit der Aufl\u00f6sungsvereinbarung effektiv keine Verk\u00fcrzung der K\u00fcndigungsfrist, weil die Beschwerdegegnerin zum Abschlusszeitpunkt auch noch ordentlich auf das vereinbarte Aufl\u00f6sungsdatum hin h\u00e4tte k\u00fcndigen k\u00f6nnen. Ob der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt des Abschlusses noch arbeitsunf\u00e4hig bzw. krank war, ist \u00fcberdies irrelevant, weil er auch angesichts seiner geltend gemachten Krankheit eine Aufhebungsvereinbarung g\u00fcltig abschliessen konnte (E. 3.4.3).  Insgesamt hatte die strittige Aufhebungsvereinbarung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer nur den Nachteil, dass er bei erneuter Krankheit w\u00e4hrend derDauer bis zur Aufl\u00f6sung keine Verl\u00e4ngerung der K\u00fcndigungsfrist zugute gehabt h\u00e4tte. Dies wurde mit der gleichzeitigen Freistellung kompensiert. Ein echter Vergleich ist gegeben (E. 3.5).\r\rAbweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit.\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:58:44", "Checksum": "72e0bdfb6e085e0fb3534922b8d0c473"}