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Geschäftsnummer: VB.2018.00592  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180022


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahme (Verfügung vom 21. September 2018) Gemäss § 11a Abs. 2 GSG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu. Soll diese dennoch erteilt werden, müssen besondere Gründe vorliegen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Vorliegen einer negativen Verfügung: Die Haftrichterin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen. In solchen Fällen können allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG den gewünschten vorläufigen Schutz bieten. Voraussetzungen zu deren Erlass (Verfügung vom 21. September 2018). Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kein Fortbestand der Gefährdung (Urteil vom 25. Oktober 2018). Urteil vom 25. Oktober 2018: Die Vorinstanz verlängerte die gegenüber der Beschwerdeführerin bestehenden Schutzmassnahmen nicht, weil der Fortbestand der Gefährdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Erinnerungen an frühere Vorfälle, anlässlich derer die gefährdete Person bedroht worden sei, ausgelöst durch einen heftigen Streit, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar. Die Vorinstanz legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb dem Schutzbedürfnis mit der 14-tägigen polizeilichen Anordnung Genüge getan wurde (E. 4.3). Dem ist selbst bei Betrachtung der Gesamtumstände zuzustimmen, da auch das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Stalkingverhalten des Beschwerdegegners nicht belegt und überdies, wäre es zu bejahen, nicht mehr zeitlich aktuell ist. GSG-Massnahmen können nicht aufgrund von fast einem Jahr zurückliegenden Vorfällen angeordnet werden (E. 4.4). Die GSG-Massnahmen sind auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist (E. 4.6). Handlungen, welche unter häusliche Gewalt fallen (E. 2.3). Stalking (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AKTUELLE VERHÄLTNISSE
ANHÖRUNG
ERMESSEN
FORTBESTAND
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
Rechtsnormen:
Art. 6 GSG
Art. 7 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Art. 11a GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2018.00592

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 25. Oktober 2018

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
(01),

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1977) und C (geboren 1974) sind verheiratet, leben jedoch derzeit getrennt, und ein Scheidungsverfahren ist hängig. Sie haben zwei gemeinsame Söhne, E und F (geboren 2009 und 2011).

Am 29. August 2018 verfügte die Kantonspolizei Zürich gegenüber C ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot in Bezug auf A und die beiden Söhne, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB).

II.  

C ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G am 3. September 2018 um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung und Urteil vom 6. September 2018 hob das Bezirksgericht G das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. August 2018 angeordnete Kontaktverbot in Bezug auf die beiden gemeinsamen Kinder, E und F, auf. Im übrigen Umfang bestätigte es die Schutzmassnahmen (Verfahren 01).

A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht G am 6. September 2018 um Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung und Urteil vom 11. September 2018 trat das Bezirksgericht G auf das Gesuch von A um Verlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die Kinder nicht ein. Im übrigen Umfang wies es das Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen ab (Verfahren 01).

III.  

A. Dagegen erhob A am 18. September 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts G vom 11. September 2018 (Verfahren 01) sei aufzuheben, und das mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 29. August 2018 angeordnete Kontakt- und Rayonverbot sei in Bezug auf sie, A, zu verlängern und insgesamt für drei Monate anzuordnen. Eventualiter sei vorgenanntes Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten von C respektive der Staatskasse.

B. In prozessualer Hinsicht stellte A den Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem seien sämtliche Verfahrensakten, insbesondere der Verfahren 01 und 01 beizuziehen.

Mit Präsidialverfügung vom 21. September 2018 wurde auf den Antrag von A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht eingetreten und es wurde festgehalten, dass vorsorgliche Massnahmen nicht erlassen würden.

C. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 25. September 2018 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

D. C erstattete am 1. Oktober 2018 seine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde; die Verfahrenskosten seien A aufzuerlegen, und sie sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu bezahlen.

A hielt darauf am 5. Oktober 2018 an ihren Ausführungen und Anträgen in der Beschwerdeschrift vom 18. September 2018 vollumfänglich fest. C liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts G (01 und 01) wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt bereits von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Von häuslicher Gewalt bzw. dem Fortbestand der entsprechenden Gefährdung ist demnach auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Sachverhalt anders abgespielt haben könnte (vgl. Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

2.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Als psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der Kantonspolizei Zürich unter www.kapo.zh.ch > Prävention > IST – Interventionsstelle gegen Häusliche Gewalt > Häusliche Gewalt). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff., S. 21).

2.4 § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als Stalking bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können. Die Verletzung oder Gefährdung der Integrität wird dabei durch regelmässiges Belästigen, Auflauern und Nachstellen verursacht. Untersuchungen haben gezeigt, dass vor allem in Trennungsphasen ein erhöhtes Schutzbedürfnis gefährdeter Personen vorliegt, dem oft durch konsequent eingehaltene Kontaktverbote abgeholfen werden kann (Weisungen des Regierungsrats, S. 772). Charakteristisch beim Stalking ist stets, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (vgl. OGr, 23. Februar 2015, SB140505, E. 1.2.1, www.gerichte-zh.ch).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2018, 22:59 Uhr, der Polizei telefonisch gemeldet habe, dass sie vom Beschwerdegegner bedroht werde und Angst habe, sowie, dass sie daraufhin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 dem Beschwerdegegner unter anderem vorgeworfen habe, ihr und den beiden gemeinsamen Kindern mehrfach gedroht zu haben, sie umzubringen, worauf an die Staatsanwaltschaft H wegen Drohung in einer Ehe rapportiert worden sei.

3.2 Die Vorinstanz lehnte die Verlängerung der Schutzmassnahmen mit folgender Begründung ab: Angesichts der Anhörung der Parteien sei im Wesentlichen das Bild einer zerrütteten Beziehung entstanden, in welcher sich die Situation gespannt und konfliktgeladen zeige und bisweilen durch verbale Auseinandersetzungen geprägt sei sowie die Kommunikation schwierig erscheine, zumal auch seit Januar 2018 ein Scheidungsverfahren hängig sei und die zwischen dem Vater, dem Bruder der Beschwerdeführerin sowie dem Beschwerdegegner bestehende geschäftliche Situation ebenfalls ungelöst sei, was einen zusätzlichen Konfliktherd zwischen den Parteien zu generieren scheine. Die angeblich im Dezember 2016/Januar 2017 ausgesprochenen behaupteten Morddrohungen lägen doch bereits etliche Monate zurück und könnten für die Beurteilung des Fortbestands der Gefährdung zum jetzigen Zeitpunkt nicht relevant sein. Im Übrigen stellten Erinnerungen an frühere Vorfälle, anlässlich derer die gefährdete Person bedroht worden sei, ausgelöst durch einen heftigen Streit, keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar, und heftige verbale Streitigkeiten allein hätten ebenfalls keine Verletzung oder Gefährdung der Integrität zur Folge und vermöchten mithin auch den Fortbestand einer Gefährdung nicht zu rechtfertigen. Die Parteien hätten zudem übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdegegner habe sich bisher an die Schutzmassnahmen gehalten; Letzterer habe jedoch ausgeführt, von der Beschwerdeführerin kontaktiert worden zu sein, jedoch nicht geantwortet zu haben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien zudem widersprüchlich und erschienen insofern als unglaubwürdig, als sie den Vorfall vom 25. August 2018 mit jeder Aussage gravierender dargestellt habe. In Anbetracht aller Umstände habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, inwiefern ihre "physische und psychische Integrität, Gesundheit und Sicherheit […] aktuell akut und ernstlich gefährdet" sei, zumal sie gemäss ihrer eigenen Schilderungen die Morddrohungen seit Beginn der Ehe mehrfach erlebt habe, wodurch es fraglich erscheine, weshalb ein (erneuter) Vorfall, anlässlich dessen es zu einem Streit zwischen den Parteien gekommen sei, plötzlich zu einer akuten Gefährdungssituation geführt haben solle. Ferner lägen keine Hinweise auf eine weitere Eskalation vor. Unter diesen Umständen sei ein Fortbestand einer Gefährdung nicht glaubhaft.

3.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, wie sie in ihren Einvernahmen ausgeführt habe, habe der Beschwerdegegner ihr bereits während der Ehe mehrfach und eindringlich mit dem Tod gedroht. Sie lebe entsprechend schon seit Jahren in Angst vor ihm. Seit der eingereichten Scheidung seien weitere explizite und implizite (Mord-)Drohungen und regelrechtes Stalking durch den Beschwerdegegner erfolgt. Es sei demnach von einer eigentlichen Dauergefährdung im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a (Drohung) und lit. b (Stalking) GSG i. V. m. § 10 Abs. 1 GSG auszugehen. Abgesehen von den expliziten verbalen Drohungen habe der Beschwerdegegner sie in Konfliktsituationen regelmässig bedrängt respektive bedroht und habe ihr gegenüber provokativ seine kräftemässige Überlegenheit zur Schau gestellt. Als sie sich im Dezember 2016 vom Beschwerdegegner getrennt habe, habe dieser dies nicht akzeptiert, und es sei monatelanges Stalking erfolgt. Er habe ihr täglich zahlreiche Nachrichten geschrieben und sie täglich mehrmals angerufen. Sie habe ihn daraufhin auf sämtlichen Kontaktkanälen blockieren müssen; seither könne er sie nur noch per E-Mail erreichen. Er habe zudem begonnen, ihr rund um ihren Wohnort aufzulauern, meist vor ihrer Wohnungstüre oder auf dem Schulweg der Kinder. Sie fühle sich ständig beobachtet, bedrängt und verfolgt.

Ihren mehrfach geäusserten Wunsch, die Kindsübergaben jeweils ohne Zusammentreffen der Parteien vonstattengehen zu lassen, habe der Beschwerdegegner ebenfalls ignoriert und so habe er sich am 25. August 2018 mit Hilfe eines Tricks sogar Zugang zu ihrem Haus verschafft. Mittlerweile habe der Beschwerdegegner eine Wohnung in G bezogen, welche sich direkt in Nähe und Sichtweite der Familienwohnung befinde, und er mache ihr gegenüber keinen Hehl daraus, dass sie nun tagtäglich an seiner Haustüre vorbeigehen müsse, was mutmasslich einzig dazu diene, sie weiterhin in Bedrängung zu bringen. Ein halbes Jahr nach der Trennung habe er zudem dauerhaft eine Ferienwohnung in I gemietet, welche sich nur 500 m von ihrer Ferienwohnung entfernt befinde, sodass sie ihm selbst in den Ferien permanent begegnet sei. Nach dem Vorfall vom 25. August 2018 habe sie selbst einen "Zusammenbruch" erlitten, geweint und beinahe nicht mehr gehen können. Auch Tage nach dem Vorfall sei sie noch in Angst versetzt gewesen und habe befürchtet, dass der Beschwerdegegner ihr oder den Kindern etwas antue.

Dem Vorfall gehe eine lange Historie psychischer Gewalt voran, welche sie in ihrer psychischen Integrität beeinträchtige. Die Begründung der Vorinstanz stehe damit im diametralen Widerspruch zur Einschätzung der Polizei als auch zur Begründung des Bezirksgerichts vom 6. September 2018. Es erschliesse sich nicht, wie bzw. gestützt auf welche seit dem ersten Entscheid neuen Erkenntnisse die Vorinstanz zu einer im Widerspruch zu ihrem eigenen ersten Entscheid stehenden Einschätzung kommen könne. Entgegen ihrer Auffassung führe diese Vorgeschichte zu einer Intensivierung und nicht etwa zu einer Bagatellisierung neuer gefährdender Situationen. Die Tatsache, dass die Vorinstanz spitzfindige (vermeintliche) Ungereimtheiten an derart unwichtigen Stellen aufführe, zeige im Umkehrschluss, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin an den relevanten Stellen wahrheitsgetreu und schlüssig erschienen. Die geradezu offensichtlichen Widersprüchlichkeiten in den Aussagen des Beschwerdegegners seien hingegen ausser Acht gelassen worden.

3.4 Der Beschwerdegegner hielt dem entgegen, dass die Beschwerdeführerin nichts bzw. nichts Neues vorbringe, das es rechtfertigte, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Vielmehr verfalle sie in das bisherige Verhaltensmuster, indem die behaupteten Vorwürfe noch umfangreicher und breiter dargelegt würden, teilweise mit zusätzlichen Ergänzungen, um den Eindruck zu erwecken, es liege eine psychische Dauergefährdung vor. Er habe keine (Todes-)Drohungen ausgesprochen, es habe kein Stalking gegeben, und auch die weiteren Vorwürfe träfen nicht zu. Selbst wenn diese Behauptungen zuträfen, würden diese im aktuellen Zeitpunkt nicht ansatzweise eine (andauernde) Verletzung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin glaubhaft machen. Die Beschwerdeführerin habe bei der Polizei ausgeführt, er habe sie nach der Trennung bis Mai 2017 gestalkt. Somit habe, wenn man ihr glaube, seit über einem Jahr keine Gefährdung mehr bestanden. Seit Mai 2018 möge zwar ein Scheidungsstreit weitergeführt worden sein, aber eine Gefährdung werde seit dieser Zeit nicht einmal mehr behauptet. Selbst wenn man auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstützte, wären die Voraussetzung für die Weiterführung von Schutzmassnahmen nicht gegeben. Seine Aussagen würden von der Beschwerdeführerin über weite Strecken deshalb als unglaubhaft dargestellt, weil es anderslautende Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder gäbe, was nichts mit korrekter Aussagenwürdigung zu tun habe. Wäre die Situation während Monaten derart belastend gewesen, wie die Beschwerdeführerin es heute darstelle, hätte sie diese Umstände nicht erst so spät erstmals vorgebracht und hätte man seitens der Familie schon viel früher die Behörden eingeschaltet etc. Es sei vielmehr so, dass der Vater der Beschwerdeführerin diese angeblichen Drohungen vor dem Hintergrund der geschäftlichen Eskalation gezielt vorgebracht habe, indem er diese gegenüber seinem (des Beschwerdeführers) Vater erwähnt habe, womit er sich eine Einflussnahme zu seinen Gunsten erhofft habe. Zudem könnten auf diese Weise immer wieder zusätzliche dreimonatige GSG-Massnahmen verlangt werden, was einem Missbrauch gleichkäme.

4.  

4.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass es am 25. August 2018 im Dabeisein der Kinder zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen sei. Dass dies eine die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen rechtfertigende Situation darstellte, wurde mit dem – unangefochten gebliebenen – Entscheid (Verfügung und Urteil) des Bezirksgerichts G vom 6. September 2018 festgestellt. Dies ist demzufolge nicht mehr zu beurteilen. Im vorliegenden Verfahren ist lediglich darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdeführerin angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) zu Recht nicht verlängert worden sind, weil sie einen Fortbestand der Gefährdung nicht glaubhaft machen konnte.

4.2 In der gerichtlichen Beurteilung der Schutzmassnahmen vom 6. September 2018 gelangte das Bezirksgericht zum Schluss, dass die Situation mithin in einer Phase ausser Kontrolle geraten sei, in der die Parteien im Grunde gehalten gewesen wären, konstruktiv zusammenzuwirken, um eine Lösung im Scheidungsprozess zu finden, was darauf hindeute, dass die Lage höchst angespannt sei und eine weitere Eskalation jederzeit möglich sei. Am 11. September 2018 gelangte die Vorinstanz dagegen zum Schluss, dass es angesichts der bisherigen Umstände fraglich erscheine, weshalb ein (erneuter) Vorfall, anlässlich dessen es zu einem Streit zwischen den Parteien gekommen sei, plötzlich zu einer akuten Gefährdungssituation geführt haben solle. Ferner lägen keine sonstigen Hinweise auf weitere Eskalationen vor. Dem von der Beschwerdeführerin behaupteten damit vorliegenden diametralen Widerspruch ist zu entgegnen, dass es sich bei den in den beiden zu beurteilenden Verfahren bezüglich gerichtliche Beurteilung und Fortbestand der Gefährdung um zwei wohl zusammenhängende, aber dennoch verschiedene Beurteilungsgegenstände handelt. Dem Sinn und Zweck des GSG, dass der gefährdeten Person durch Anordnung von Schutzmassnahmen die Möglichkeit gegeben werden soll, dass sie sich erholen und die Situation sich insgesamt beruhigen kann, wurde vorliegend mit der Anordnung der Massnahmen entsprochen. Dies heisst jedoch nicht, dass damit in jedem Fall zwingend und ohne weitere Prüfung auch ein Fortbestand der Gefährdung gegeben ist. Es ist auch möglich, dass die Schutzmassnahmen ihren Zweck mit der Dauer von 14 Tagen erreichen konnten. Weshalb der Argumentation der Vorinstanz gefolgt werden kann, ist im Folgenden zu zeigen.

4.3 Das Scheidungsverfahren als auch die geschäftlichen Streitigkeiten, darunter ein am Handelsgericht hängiger Prozess, bestehen zweifelsohne weiterhin fort und bergen unbestrittenermassen weiterhin Eskalationspotenzial zwischen den Partien. Diese Verfahren scheinen aufgrund der Akten auch Auslöser für die Spannungen zwischen den Parteien zu sein. Die Fachstelle Häusliche Gewalt der Mitbeteiligten hielt ausserdem in ihrer Mitteilung zur Aktenübermittlung vom 7. September 2018 fest, die vorgebrachten Drohungen lägen zwar lange zurück. Aufgrund der als heftig geschilderten Streitigkeiten vom 25. August 2018 habe die Beschwerdeführerin jedoch glaubhaft dargelegt, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdegegners stark eingeschüchtert und verängstigt worden sei. Eine Schutzbedürftigkeit scheine gegeben zu sein.

Die Vorinstanz legte jedoch nachvollziehbar dar, weshalb diesem Schutzbedürfnis mit der 14-tägigen polizeilichen Anordnung Genüge getan wurde. Es ist ihr insofern zuzustimmen, als Erinnerungen an einen Vorfall, welcher bereits lange zurückliegt, ungeachtet dessen, was nun diese wieder hervorriefen, für sich allein noch nicht genügen kann, den Fortbestand einer Gefährdung im Sinn des GSG zu begründen.

Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vom 25. August 2018 mit jeder Aussage gravierender darstellte, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn diese Aussagen allenfalls sehr wortgenau analysiert wurden, was sich nicht regelmässig aufdrängt, kann von Spitzfindigkeit und "an den Haaren herbeigezogen" keine Rede sein. So erwähnte die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrer ersten polizeilichen Aussage, welche sie in dem zum Vorfall am nächsten liegenden Zeitpunkt gemacht hatte und entsprechend noch unter dessen Einfluss gestanden haben muss, nicht, dass sie befürchtet habe, der Beschwerdegegner zücke eine Waffe oder würge sie oder Ähnliches. Ebenso wenig brachte sie dies in ihrer Anhörung vom 6. September 2018 vor. Vielmehr thematisierte sie dies erst später, als sie am 11. September 2018 explizit richterlich befragt wurde und antwortete, sie habe Angst davor gehabt. Dies spricht zu Recht gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage, selbst wenn die Beschwerdeführerin – wie sie geltend machte – in ihrer dritten Anhörung alles habe konkretisieren und ergänzen wollen, werden doch erfahrungsgemäss die als bedrohlichst empfundenen Erlebnisse als erstes geschildert. Ob der Vorfall an der Wohnungstüre oder im Eingangsbereich der Wohnung stattfand, ist hingegen weniger relevant, zumal in einem GSG-Verfahren auch nicht jedes Detail völlig rekonstruiert sein muss (VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Aussagenwürdigung der Vorinstanz, welche überdies beide Parteien persönlich anhörte und sich so einen persönlichen Eindruck zu verschaffen vermochte, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden. Da es insbesondere um den Gefährdungsfortbestand ging, welchen die Beschwerdeführerin geltend zu machen hatte, kann auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Vor­instanz habe die Aussagen des Beschwerdegegners ausser Acht gelassen, nicht greifen. Die Vorinstanz analysierte die Aussagen der Beschwerdeführerin auf deren Glaubhaftigkeit, ungeachtet dessen, was der Beschwerdegegner erwidert hatte. Den daraufhin gefällten Entscheid hat sie nachvollziehbar begründet, und auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Widersprüche vermögen diesen nicht infrage stellen.

4.4 Vorliegend kann nach dem Aktenstudium und der Analyse der Gesamtsituation jedoch nicht nur auf die Erinnerungen an die – behaupteten – Todesdrohungen der Beschwerdeführerin abgestellt werden. Vielmehr ist das Gesamtbild, welches sie beschreibt und worauf sie die Gefährdung stützt, heranzuziehen und zu prüfen, ob diese Umstände den Tatbestand des sog. Stalking, wie ihn § 2 Abs. 1 lit. b GSG beschreibt, und wie ihn die Beschwerdeführerin behauptet, erfüllen und sich daraus eine anhaltende (Dauer-)Gefährdung der Beschwerdeführerin ergibt. Dies kann auch der Fall sein, ohne dass der strafrechtliche Tatbestand der Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB, unter welchen ein Stalking subsumiert werden müsste, erfüllt ist. Des Weiteren verlangt das GSG auch nicht wie Art. 180 StGB, dass der oder die Geschädigte durch eine Drohung in Angst oder Schrecken im Sinn des StGB versetzt worden sein muss.

Wird die Situation neben den behaupteten (Todes-)Drohungen betrachtet, ergibt sich dennoch kein den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. b GSG erfüllendes Gesamtbild. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor, dass sie sich durch die Anwesenheit und unfreiwilligen Kontakte mit dem Beschwerdegegner bedrängt fühlt. So machte sie geltend, Letzterer fange die Kinder regelmässig auf dem Schulweg ab, wo er dann irgendwo stehe, während sie die Kinder begleite, was jedes Mal ein Stressfaktor sei. Ein anderes Mal sei er ihr bis nach Hause gefolgt. Es scheint sich hierbei jedoch um einzelne Vorkommnisse gehandelt zu haben, welche noch nicht einer Stalking-Situation im genannten Sinn entsprechen können.

4.5 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer polizeilichen Einvernahme selbst aus, die Stalking-Situation habe nach der Trennung begonnen und bis im Mai 2017 gedauert. Dieser Zeitraum liegt wie auch die behaupteten Todesdrohungen zu lange zurück, als dass er im Gewaltschutzverfahren noch relevant sein könnte. Die Beschwerdeführerin konnte zudem dem von ihr geltend gemachten Stalkingverhalten des Beschwerdegegners insofern Einhalt gebieten, als sie ihn auf ihrem Mobiltelefon bezüglich Anrufen und diverser anderer Kontaktkanäle blockiert habe; so kann er sie lediglich noch per E-Mail kontaktieren. Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte E-Mail des Beschwerdegegners zeigt jedoch nicht eine derartige Intensität, Häufigkeit oder hat entsprechende Inhalte, dass daraus eine Stalking-Situation abgeleitet werden könnte, welche einen Fortbestand der Gefährdung im Sinn des GSG begründete. Schliesslich liegen diese Umstände vom Datum des 24. Dezember 2017 her auch fast ein Jahr zurück. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin E-Mails ein, welche sie dem Beschwerdegegner sandte, um finanzielle oder Kindsbelange mitzuteilen. So ist auch den diesbezüglich vom Beschwerdegegner eingereichten E-Mails nichts zu entnehmen, was in Bezug auf ein GSG-Verfahren auffällig wäre. Die Korrespondenz zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Schwiegervater kann nicht zur Beurteilung des Gefährdungsfortbestands beitragen, da diese ein anderes familiäres Verhältnis betrifft. Es geht daraus zwar hervor, dass insbesondere die hängigen Verfahren eine grosse Belastung darzustellen scheinen. Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass Schwierigkeiten beispielsweise im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts der Kinder nicht im Gewaltschutzverfahren gelöst werden können.

4.6 Die Angst der Beschwerdeführerin, welche sie unter anderem in der polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2018 schilderte, ist nachvollziehbar; jedoch ist in diesem Zusammenhang auch das Argument des Beschwerdegegners, weshalb sich die Beschwerdeführerin denn über Jahre nie Hilfe gesucht habe, nicht ganz zu vernachlässigen. Es kann nicht Sinn und Zweck des Gewaltschutzverfahrens sein, dieses auf länger zurückliegende Ereignisse anzuwenden, geht es doch vorab darum, Massnahmen zu treffen, um eine akute Gewaltsituation zu entschärfen, bis bei Bedarf andere Massnahmen greifen (§§ 1 und 7 GSG). Die Anordnung und Verlängerung von Schutzmassnahmen kann jedoch auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob der oder die Geschädigte zur Bewältigung der durch den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall bewirkten Ängste oder Gefühle psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen müsste.

Die Beschwerdeführerin legte zudem dar, dass sie nach dem Streit vom 25. August 2018 im Lift zusammengerochen sei, was auch der ältere Sohn miterlebt habe. Sie stehe in dieser ganzen Situation Todesängste aus, zumal sich die Scheidung zuspitze und sie zur Polizei gegangen sei, was den Beschwerdegegner wohl nicht positiv gestimmt habe. Dazu kämen die geschäftlichen Prozesse, welche im Gang seien. Sie habe Angst, dass er dann die Drohungen durchsetze, wenn er merke, dass sein aufgeblähtes Kartenhaus zusammenstürze. Diese von der Beschwerdeführerin geäusserte Vermutung kann jedoch ebenfalls noch nicht für einen Fortbestand der Gefährdung genügen, da, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, die Drohungen bereits etliche Monate zurücklägen. Die Schutzmassnahmen des Gewaltschutzgesetzes sind von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gefährdeten Person notwendig ist.

4.7 Der Beschwerdegegner führte zudem aus, dass die Schutzmassnahmen betreffend die Beschwerdeführerin gerne stehen gelassen werden dürften, da ihm der Kontakt zu ihr nicht mehr wichtig sei. Zudem hatte sich der Beschwerdegegner – zumindest soweit das bis zum aktuellen Zeitpunkt aus den Akten ersichtlich ist – an die Schutzmassnahmen gehalten. Der Beschwerdegegner bezog zwar vor Kurzem eine Wohnung in G, welche sich in unmittelbarer Nähe zur Familienwohnung befindet, was sich für die Beschwerdegegnerin störend auswirken mag, jedoch für sich gesehen kein Grund sein kann, Gewaltschutzmassnahmen zu verlängern. Der Beschwerdegegner führte bezüglich dieser Wohnung aus, er habe sie gemietet, da dadurch alle Logistikprobleme bezüglich der Kindsübergaben gelöst seien. Es kann dem Beschwerdeführer nicht untersagt werden, an einem ihm beliebigen Ort eine Wohnung zu beziehen, selbst wenn diese vorübergehend in einem verbotenen Rayon läge. Diese Tatsache mag zwar für die Beschwerdeführerin bedrängend erscheinen, stellt jedoch keine akute Gewalt- oder Krisensituation dar. Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, dass sie ihm seit seinem Zuzug tatsächlich täglich begegnet sei oder er sie deswegen anderweitig belästigt habe.

Bezüglich der Befürchtung des Beschwerdegegners, dass bei einer Dauerbelastungssituation immer wieder dreimonatige Schutzmassnahmen aneinandergereiht werden könnten, ist schliesslich noch zu erwähnen, dass die Situation jedes Mal von neuem geprüft würde und nicht aufgrund desselben Auslösers ohne Weiteres erneute Schutzmassnahmen angeordnet würden (vgl. VGr, 19. September 2018, VB.2018.00456, E. 4 [zur Publikation vorgesehen]). Für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen als diejenigen des GSG notwendig sind, stehen vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage.

Schlussendlich bleibt noch am Rande zu erwähnen, dass selbst wenn die Auffassung der Vorinstanz nicht bestätigt werden könnte, sich die Frage stellte, ob vorliegend mit Blick auf die Rechtsprechung zum Gewaltschutzgesetz eine Verlängerung um die gesetzlich vorgesehene Maximaldauer von drei Monaten überhaupt gerechtfertigt gewesen wäre.

4.8 Eine Rechtsverletzung der Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei eine solche von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), d. h. insgesamt Fr. 861.60 als angemessen erscheint (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 1'190.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 61.60), total Fr. 861.60 zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

Militärstrasse 36

Postfach

8090 Zürich

Telefon  043 257 50 30

 

 

Auszug aus dem Protokoll

 

 

 

VB.2018.00592                                        In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch A und/oder RA X,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Postfach, 8021 Zürich, 

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

(01).

Der Abteilungspräsident

(Rudolf Bodmer)

erwägt:

 

1.

1.1  A und C sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Sie sind die Eltern von E (9-jährig) und F (7-jährig), die bei ihrer Mutter leben.

1.2  Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) ordnete die Kantonspolizei Zürich am 29. August 2018 gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Wohnort von A sowie ein Kontaktverbot zu A, E und F an. Die Kantonspolizei begründete dies damit, dass C am 25. August 2018, als er die Kinder zu A zurückgebracht habe, vor Wut geschäumt habe. Dabei und im anschliessenden Streitgespräch habe sich A an die an sie selber sowie an die Kinder gerichteten Todesdrohungen erinnert, welche C Ende 2016/anfangs 2017 ausgesprochen habe.

2.

2.1  Am 3. September 2018 ersuchte C die Haftrichterin des Bezirksgerichts G um Aufhebung der Gewaltschutzmassnahmen. Nach Anhörung der Parteien hob die Haftrichterin das Kontaktverbot zu E und F mit Verfügung und Urteil vom 6. September 2018 (Geschäftsnummer 01) auf, bestätigte im Übrigen aber die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen.

2.2  Mit Eingabe vom 5. September 2018 (Poststempel vom 6. September 2018) ersuchte A bei der Haftrichterin des Bezirksgerichts G um Erstreckung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem sie A erneut angehört hatte, trat die Haftrichterin mit Verfügung und Urteil vom 11. September 2018 (Geschäftsnummer 01) auf das Gesuch insofern nicht ein, als es die Verlängerung des Kontaktverbots zu den Kindern betraf, während sie es im übrigen Umfang abwies. Die Verfahrenskosten auferlegte die Haftrichterin A.

3.

Daraufhin gelangte A mit Eingabe vom 18. September 2018 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Haftrichterin vom 11. September 2018 (Geschäftsnummer 01) sei aufzuheben, und das Rayonverbot und das sie betreffende Kontaktverbot seien um drei Monate zu verlängern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Haftrichterin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

4.1  Der verfahrensleitende Abteilungspräsident hat vorab – im Rahmen einer summarischen Beurteilung und aufgrund der vorhandenen Akten – über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu befinden (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 35). Da auf diesen Antrag nicht einzutreten ist bzw. keine vorsorgliche Massnahmen zu erlassen sind (unten E. 4.3 und E. 5.3), erwächst dem Beschwerdegegner durch den Umstand, dass er sich zur Beschwerde noch nicht äussern konnte, kein Nachteil.

4.2  Gemäss § 11a Abs. 2 Satz 2 GSG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu. Soll diese dennoch erteilt werden, so müssen besondere Gründe vorliegen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Gemäss Lehre und Rechtsprechung können nur besonders qualifizierte und zwingende Gründe den Entzug bzw. die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln rechtfertigen.

4.3  Die Haftrichterin hat dem Antrag der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen nicht stattgegeben und in diesem Sinn einer negativen Verfügung abgewiesen. In diesem Zusammenhang greift der Suspensiveffekt der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens hat diese nämlich nicht zur Folge, dass beispielsweise eine abgelehnte Bewilligung für die Dauer dieses Verfahrens erteilt oder eine abgelehnte Leistung erbracht würde. In solchen Fällen können allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG den gewünschten vorläufigen Schutz bieten (VGr, 1. März 2007, VB.2007.00048, E. 2; Kiener § 6 N. 11). Selbst wenn also der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt würde, würde dies nicht dazu führen, dass dem Beschwerdegegner die nunmehr erlaubte Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin und das nunmehr erlaubte Betreten des Rayons (wenigstens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) verwehrt wäre. Vielmehr wäre der Rechtszustand vor dem haftrichterlichen Entscheid massgebend. Nachdem die Dauer der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen von Gesetzes wegen auf 14 Tage beschränkt ist (§ 3 Abs. 3 GSG), welche Zeitspanne mittlerweile verstrichen ist, hätte auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung kein Kontakt- bzw. Rayonverbot zur Folge. Kann die Beschwerdeführerin daran somit aber kein schutzwürdiges Interesse bzw. keinen praktischen Nutzen haben, so ist auf ihren entsprechenden Antrag nicht einzutreten (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21 N. 15 und § 21 N. 7).

5.

5.1  Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel – die Aufrechterhaltung des sie betreffenden Kontaktverbots und des Rayonverbots für den Zeitraum des Beschwerdeverfahrens – kann nach dem Gesagten nicht wie verlangt durch Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, sondern könnte nur durch eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von § 6 VRG erreicht werden (Kiener, § 6 N. 20, 28). Eine solche wurde zwar nicht beantragt, kann jedoch auch von Amtes wegen erlassen werden (vgl. RB 2001 Nr. 11). Die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme muss dringlich sein. Dabei muss ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen. Schliesslich muss sich die Massnahme als verhältnismässig erweisen (Kiener, § 6 N. 16). Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (Kiener, § 6 N. 22).

5.2  Die Haftrichterin erwog zusammengefasst, unbestrittenermassen sei es zwischen den Parteien am 25. August 2018 zu einem heftigen verbalen Streit gekommen. Die angeblichen Drohungen des Beschwerdegegners Ende 2016/anfangs 2017 würden jedoch bereits etliche Monate zurückliegen und seien für die Beurteilung des Fortbestands der Gefährdung nicht relevant. Durch einen Streit ausgelöste Erinnerungen an frühere Vorfälle, in deren Rahmen die gefährdete Person bedroht worden sei, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des Gewaltschutzgesetzes dar, hätten für sich keine Verletzung der psychischen Integrität und mithin auch nicht zur Folge, dass von einem Fortbestand der Verletzung auszugehen sei. Da sich der Beschwerdegegner an die Schutzmassnahmen gehalten habe und die Aussagen der Beschwerdeführerin ferner in gewissen Teilen unglaubwürdig erscheinen, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde lediglich geltend, durch die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots komme es zu einer "unmittelbaren Gefährdung" ihrerseits, ohne diese näher zu umschreiben. Im Übrigen führt sie im Wesentlichen aus, dass von einer eigentlichen Dauergefährdung aufgrund des seit längerer Zeit andauernden Verhaltens des Beschwerdegegners (wiederholte Drohungen, Stalking) auszugehen sei. Zudem stehe die Begründung der Haftrichterin in diametralem Widerspruch zur Einschätzung der Mitbeteiligten und zu ihrem eigenen Entscheid vom 6. September 2018. Während ihre Aussagen ohne Weiteres glaubhaft seien, seien es diejenigen des Beschwerdegegners, denen es an Glaubhaftigkeit mangle.

5.3  Das Verwaltungsgericht auferlegt sich in grundsätzlicher Weise eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der Würdigung der Haftrichterin in Bezug auf den Fortbestand einer Gefährdung, da sich diese im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen kann, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (statt vieler VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00255, E. 2.3 f.). In Anbetracht dessen und aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die von der Haftrichterin im Wesentlichen bereits berücksichtigt wurden, sowie nach einer ersten Durchsicht der eingereichten Akten erscheint es nicht gerechtfertigt, von Amtes wegen und entgegen der haftrichterlichen Einschätzung eine einstweilige Verlängerung der Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin einer unmittelbaren, schweren Gefahr durch den Beschwerdegegner ausgesetzt wäre, die solches rechtfertigen würde. Zudem würde der Endentscheid durch die vorsorgliche Massnahme in unzulässiger Weise präjudiziert. Schliesslich wäre es auch aus Überlegungen des Vertrauensschutzes des Beschwerdegegners heikel, ein vorsorgliches Kontakt- und Rayonverbot anzuordnen, das dem angefochtenen Entscheid widersprechen und faktisch eine "vorübergehende Gutheissung" der Beschwerde darstellen würde (Kiener, § 6 N. 20; Hansjörg Seiler in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art 56 N. 44 ff.).

6.

Nach dem Gesagten ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. Vom Erlass einer vorsorglichen Massnahme ist abzusehen.

7.

Dem Beschwerdegegner, der Mitbeteiligten und der Vorinstanz ist nunmehr Frist anzusetzen, um sich zur Beschwerde zu vernehmen bzw. die Akten einzureichen.

8.

Die vorliegende Verfügung stellt namentlich hinsichtlich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung einen Zwischenentscheid dar (Kiener, § 25 N. 48). Ein solcher ist nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Abteilungspräsident:

1.    Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird nicht eingetreten. Vorsorgliche Massnahmen werden nicht erlassen.

 

2.    Dem Beschwerdegegner läuft eine Frist von 5 Tagen von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine dreifach ausgefertigte Beschwerdeantwort einzureichen, ansonsten Verzicht auf Beschwerdeantwort angenommen würde. Der Vorinstanz vorgelegte und zurückerhaltene Akten sind dem Verwaltungsgericht mit einem Verzeichnis versehen einzureichen.

 

3.    Dem Bezirksgericht G läuft die nämliche Frist zur Einreichung seiner Akten und zur freigestellten Vernehmlassung (vierfach).

 

4.    Der Mitbeteiligten läuft die nämliche Frist zur Einreichung allfälliger Akten und zur freigestellten Mitbeantwortung der Beschwerde (dreifach).

 

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

 

6.    Mitteilung an …