{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2018-00592_2018-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218672&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "87fbc627faf5acd064656e6957cd4e19"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2018.00592"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2018  VB.2018.00592"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2018  VB.2018.00592"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2018  VB.2018.00592"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS180022 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahme (Verf\u00fcgung vom 21. September 2018) Gem\u00e4ss \u00a7 11a Abs. 2 GSG kommt dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zu. Soll diese dennoch erteilt werden, m\u00fcssen besondere Gr\u00fcnde vorliegen (\u00a7 55 in Verbindung mit \u00a7 25 Abs. 1 und 3 VRG). Vorliegen einer negativen Verf\u00fcgung: Die Haftrichterin hat das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin um Verl\u00e4ngerung der Gewaltschutzmassnahmen abgewiesen. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen allein vorsorgliche Massnahmen im Sinn von \u00a7 6 VRG den gew\u00fcnschten vorl\u00e4ufigen Schutz bieten. Voraussetzungen zu deren Erlass (Verf\u00fcgung vom 21. September 2018). Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kein Fortbestand der Gef\u00e4hrdung (Urteil vom 25. Oktober 2018). Urteil vom 25. Oktober 2018: Die Vorinstanz verl\u00e4ngerte die gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin bestehenden Schutzmassnahmen nicht, weil der Fortbestand der Gef\u00e4hrdung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Erinnerungen an fr\u00fchere Vorf\u00e4lle, anl\u00e4sslich derer die gef\u00e4hrdete Person bedroht worden sei, ausgel\u00f6st durch einen heftigen Streit, stellten keine psychische Gewalt im Sinn des GSG dar. Die Vorinstanz legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb dem Schutzbed\u00fcrfnis mit der 14-t\u00e4gigen polizeilichen Anordnung Gen\u00fcge getan wurde (E. 4.3). Dem ist selbst bei Betrachtung der Gesamtumst\u00e4nde zuzustimmen, da auch das von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte Stalkingverhalten des Beschwerdegegners nicht belegt und \u00fcberdies, w\u00e4re es zu bejahen, nicht mehr zeitlich aktuell ist. GSG-Massnahmen k\u00f6nnen nicht aufgrund von fast einem Jahr zur\u00fcckliegenden Vorf\u00e4llen angeordnet werden (E. 4.4). Die GSG-Massnahmen sind auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz der gef\u00e4hrdeten Person notwendig ist (E. 4.6). Handlungen, welche unter h\u00e4usliche Gewalt fallen (E. 2.3). Stalking (E. 2.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:34", "Checksum": "2a76b2c64ebff66e1c3fe1aca7ba3120"}